Hauptinhalt

ATA-OTA-Gesetz

Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten (Stand: 01.04.2019)

Verantwortliches Ressort:
Gesundheit
Veröffentlichung vom:
14.05.2019
Betroffene Lebensbereiche:
Bildung/Arbeit, Familie, Politik/Gesellschaft, Umwelt/Gesundheit
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Normadressatinnen und -adressaten
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 12-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit und ohne Beeinträchtigung, Auszubildende, alle Staatsangehörigkeiten

Prüfbericht

  • Regelungsvorhaben

    Das Anästhesie- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G) soll erstmals bundeseinheitliche Regelungen über die Ausbildung der Anästhesie- und Operationstechnischen Assistentinnen und Assistenten schaffen.1 Es setzt die EU-Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie das Abkommen der Europäischen Union mit der Schweiz um.2 Ziel ist es, die bereits bestehenden „Berufsbilder der Anästhesietechnischen und Operationstechnischen Assistenz nachhaltig zu etablieren“3 und staatlich anzuerkennen. Zudem soll die Attraktivität der Berufsbilder gesteigert, die Qualität der Ausbildungen und der folgenden Berufsausübung auf einem einheitlichen Niveau gesichert sowie die Stellung dieser Berufsgruppen innerhalb der Gesundheitsberufe gestärkt werden.4 Ebenso soll mit diesem Gesetz dem Fachkräftemangel begegnet werden.5
    Es gibt vier Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung: Zum einen soll entweder ein mittlerer Schulabschluss bzw. ein anderer gleichwertiger Schulabschluss oder „eine nach einem Hauptschulabschluss bzw. einer gleichwertigen Schulbildung erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in einem Beruf, für den eine reguläre Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorgeschrieben ist“, vorliegen, vgl. § 11 Nr. 1 a und b ATA-OTA-G. Darüber hinaus dürfen sich keine Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit der Ausbildungsanwärterin oder des Ausbildungsanwärters bei der Berufsausübung ergeben, vgl. § 11 Nr. 2 ATA-OTA-G. Zudem soll hinsichtlich der Berufsausübung eine gesundheitliche Eignung vorliegen und ausreichend deutsche Sprachkenntnisse vorhanden sein, vgl. § 11 Nr. 3 und Nr. 4 ATA-OTA-G.
    Die Ausbildung soll drei Jahre dauern, vgl. § 12 Abs. 1 ATA-OTA-G. Eine Teilzeitmöglichkeit für die Ausbildung innerhalb einer maximalen Dauer von fünf Jahren ist vorgesehen, vgl. § 12 Abs. 2 S. 1 und 2 ATA-OTA-G. Die Ausbildung zu Anästhesietechnischen- und Operationstechnischen Assistentinnen und Assistenten ist mindestens zur Hälfte gemeinschaftlich auszuführen, vgl. § 12 Abs. 3 ATA-OTA-G. Mindestens 2.100 Stunden in der Ausbildung fallen auf den theoretischen und praktischen Unterricht sowie mindestens 2.500 Stunden auf die praktische Ausbildung, vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ATA-OTA-G. Diese praktische Ausbildung ist, zumindest zu einem überwiegenden Teil, in einem geeigneten Krankenhaus durchzuführen. Im Übrigen ist eine teilweise praktische Ausbildung auch in einer geeigneten ambulanten Einrichtung möglich, vgl. § 15 Abs. 2 S. 1-3 ATA-OTA-G. Für eine qualitativ hochwertige praktische Ausbildung sollen die Krankenhäuser und Einrichtungen eine Praxisanleitung bereitstellen, die mindestens zehn Prozent der Einsatzzeit der praktischen Ausbildung zu umfassen hat, vgl. § 16 Abs. 1 und 2 ATA-OTA-G.6
    Der theoretische und praktische Unterricht soll in staatlich anerkannten Schulen stattfinden, vgl. § 15 Abs. 1 ATA-OTA-G. Der Abschluss der Ausbildung erfolgt durch eine staatliche Prüfung, vgl. § 21 Abs. 1 ATA-OTA-G. Während der gesamten Ausbildung, also auch während der Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Schule und Prüfungen, erhalten die Auszubildenden eine angemessene Ausbildungsvergütung durch den Ausbildungsträger, vgl. § 28 Abs. 1 ATA-OTA-G.7 Die Zahlung von Schulgeld durch die Auszubildenden ist künftig nicht mehr gestattet, vgl. § 35 Abs. 2 Nr. 1 ATA-OTA-G. Nach Abschluss der Ausbildung erlangen die Ausbildungsabsolventinnen und -absolventen auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 ATA-OTA-G die Berufserlaubnis.
    Nach § 70 Abs. 1 ATA-OTA-G wird „das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt […] durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung Bundesrates bedarf, in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung“ einige Punkte wie beispielsweise die Mindestanforderungen an die Ausbildung des ATA-OTA-G oder auch das Nähere über die staatliche Prüfung zu regeln. Landesrechtliche Abweichungen von den Regelungen der nach § 70 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung sind nach § 70 Abs. 2 S. 1 ATA-OTA-G ausgeschlossen.
    Das Gesetz soll am 1. Januar 2021 in Kraft treten, vgl. Art. 3 Abs. 2 ATA-OTA-G.

  • Betroffene Gruppen junger Menschen

    Normadressatinnen und -adressaten sind junge Menschen in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe bis 27 Jahre, die sich für die Ausbildung zur Anästhesietechnischen oder Operationstechnischen Assistenz interessieren. Weitere Normadressatinnen und -adressaten sind Personen, die sich für eine Ausbildung zur Anästhesietechnischen oder Operationstechnischen Assistenz entschieden haben.

  • Betroffene Lebensbereiche
    Bildung/Arbeit, Familie, Politik/Gesellschaft, Umwelt/Gesundheit
  • Erwartete Auswirkungen

    Mit vorliegendem Gesetzentwurf wird die Ausbildung angehender Anästhesietechnischer und Operationstechnischer Assistentinnen und Assistenten erstmals bundeseinheitlich geregelt. Dies hat zur Folge, dass für junge Menschen die Ausbildungsvoraussetzungen und -bedingungen nun erstmals in allen Bundesländern gleich sind. Unterschiede konnten sich bislang daraus ergeben, dass viele Bundesländer den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft8 folgten, in anderen aber landesspezifische Regelungen anderen Inhalts bestanden.
    Mit der Reform können sich nun die Bildungs- und Ausbildungsbedingungen der angehenden Anästhesietechnischen und Operationstechnischen Assistentinnen und Assistenten verbessern. Denn durch die bundeseinheitliche Regelung ist davon auszugehen, dass die Ausbildung junger Menschen in allen Bundesländern gleichermaßen anerkannt und geschätzt wird. Um dies zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber von einer Ausnahmeregelung, § 70 Abs. 2 S. 1 ATA-OTA-G i. V. m. Art. 84 Abs. 1 S. 5 GG, Gebrauch gemacht, nach der die Bundesländer keine von diesen bundesrechtlichen Regelungen abweichenden Vorgaben zur Ausbildung und Prüfung machen dürfen. Weiterhin kann es zu einer Stärkung des Berufsbildes und damit einhergehend der Bildungsbedingungen dadurch kommen, dass die Qualität der staatlichen Prüfung in allen Bundesländern ein einheitliches Niveau aufweisen soll. Eine solche bundeseinheitliche Regelung kann sich damit letztlich auch auf die Mobilität junger Menschen auswirken, da die Abschlüsse im gesamten Bundesgebiet anerkannt sind und keine örtlichen Bindungen hervorrufen.
    Darüber hinaus kann die gesetzlich verankerte Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung eine materielle Verbesserung für Auszubildende darstellen. In der Regel werde zwar eine Ausbildungsvergütung gezahlt, dennoch gäbe es einen sehr geringen Anteil an Auszubildenden, die keine Vergütung erhielten.9 Deswegen bedeute die Tatsache, dass Auszubildende fortan einen Rechtsanspruch auf angemessene Vergütung hätten, eine Stärkung ihrer individuellen Rechte. Weiterhin kann der vorgesehene Wegfall der Zahlung von Schulgeld für die Ausbildung dazu führen, dass Auszubildende materiell entlastet werden.
    Darüber hinaus kann die Möglichkeit die Ausbildung innerhalb von maximal fünf Jahren in Teilzeit zu absolvieren, insbesondere für Auszubildende mit Betreuungsverpflichtungen von Bedeutung sein und sich förderlich auf ihre sozialen Beziehungen, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie grundsätzlich auf die Möglichkeit der Aufnahme einer Ausbildung und damit wiederum auf ihre Bildungsmöglichkeiten, auswirken. Dies gilt jedoch nur für diejenigen jungen Menschen, deren Ausbildungsträger einer Ausbildung in Teilzeit zustimmt.
    Letztlich bleibt hervorzuheben, dass eine gesetzliche Verankerung der Ausbildungsvorschriften Auszubildenden erstmals ein Klagerecht gäbe, welches sie ausüben könnten, wenn diese Vorschriften, aus denen sie Ansprüche ableiten können, nicht eingehalten und sie dadurch in ihren Rechten verletzt werden. Insofern kann es zu einer Stärkung ihrer individuellen Rechte kommen.

  • Anmerkungen und Hinweise

    Keine.

  • Datenbasis

    Literaturrecherche, Expertengespräch

  1. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten“, 1. April 2019, 1.
  2. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten“, 49.
  3. „Entwurf eines Gesetzes über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten“, 1.
  4. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten“, 1.
  5. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten“, 2.
  6. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten“, 58.
  7. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten“, 64.
  8. Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V., „Ausbildung zu Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten“, 2013, https://www.dkgev.de/fileadmin/default/Mediapool/2_Themen/2.5._Personal_und_Weiterbildung/2.5.12._Aus-__Fort-_und_Weiterbildung_von_Operationstechnischen_und_Anaesesietechnischen_Assistenten/Rechtliche_Grundlagen/DKG-Empfehlung_OTA-ATA_01-01-2014.pdf.
  9. Expertengespräch mit einem Vertreter eines Verbandes ausbildender Schulen, 13.05.2019, Berlin.

Du willst den Jugend-Check als wissenschaftliche Hilfskraft unterstützen?

Wissenschaftliche Hilfskraft gesucht

Zur Ausschreibung