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Persönlichkeitsschutz Verstorbener

Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes von Verstorbenen (Stand: 26.08.2019)

Verantwortliches Ressort:
Justiz und Verbraucherschutz
Veröffentlichung vom:
10.09.2019
Betroffene Lebensbereiche:
Digitales, Familie, Umwelt/Gesundheit
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Betroffene, junge Menschen als Normadressatinnen und -adressaten
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 12-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit Beeinträchtigung, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse, alle Staatsangehörigkeiten

Prüfbericht

  • Regelungsvorhaben

    Mit dem Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes von Verstorbenen soll „der strafrechtliche Schutz gegen die Herstellung und Verbreitung bloßstellender Bildaufnahmen von verstorbenen Personen“ ausgeweitet werden.1

    Ziel des Gesetzes ist entsprechend die Erweiterung des von § 201a Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) geschützten Personenkreises auf Verstorbene. Damit soll Verstorbenen gegenüber ein postmortaler Persönlichkeitsschutz gewährleistet und die schutzwürdigen Interessen Angehöriger, das Andenken verstorbener Personen zu bewahren, berücksichtigt werden.2

    Dementsprechend soll die Strafbarkeit des unbefugten Herstellens oder Übertragens einer Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, eingeführt werden, vgl. § 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB. Auch das Gebrauchen von Bildaufnahmen im Sinne des § 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB und das Zugänglichmachen dieser für dritte Personen sowie das wissentlich unbefugte Zugänglichmachen von befugt aufgenommenen Bildern gegenüber dritten Personen soll strafbar werden, vgl. § 201a Abs. 1 Nr. 4 und 5 StGB. Darüber hinaus sollen sich Personen strafbar machen, die unbefugt von einer verstorbenen Person eine Bildaufnahme machen und diese einer dritten Person zugänglich machen, wenn diese geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, vgl. § 201a Abs. 2 S. 1 i.V.m. S. 2 StGB.

    Die neu eingeführten Straftaten sollen nach § 205 Abs. 2 S. 4 StGB nur auf Antrag verfolgt werden: Das Antragsrecht käme sodann den in § 77 Abs. 2 StGB bezeichneten Angehörigen, zum Beispiel der Ehegattin bzw. dem Ehegatten oder den Kindern zu. Alternativ bleibt Verfolgung auch möglich, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse feststellt und ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.3

  • Betroffene Gruppen junger Menschen

    Normadressatinnen und -adressaten im Sinne des Jugend-Checks sind junge Menschen zwischen 12- und 27 Jahren, die Bildaufnahmen befugt oder unbefugt herstellen und/oder Dritten zugänglich machen.

    Weiter adressiert der Gesetzentwurf insofern junge Angehörige verstorbener Personen.

    Von der Neuregelung betroffen sind junge Menschen zwischen 12 und 27 Jahren, die bei Unfällen oder anderen Unglücksfällen verstorben sind.

    Besonders kann sich dies auf junge Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer auswirken, die unter den  18- bis 24-Jährigen das mit Abstand höchste Unfallrisiko im Straßenverkehr haben: Insgesamt verunglückten im Jahr 2017 insgesamt 62.966 junge Menschen in dieser Altersgruppe im Straßenverkehr, hiervon 394 junge Menschen tödlich.7

  • Betroffene Lebensbereiche
    Digitales, Familie, Umwelt/Gesundheit
  • Erwartete Auswirkungen

    Die vorgesehenen Änderungen können dazu führen, dass die individuellen Rechte junger Verstorbener durch strafrechtliche Abschreckung besser vor öffentlich bloßstellenden Aufnahmen geschützt werden. Denn hierdurch kann verstärkt ein Unrechtsbewusstsein gerade bei Schaulustigen, die Verunglückte fotografieren oder filmen bzw. diese Bildaufnahmen veröffentlichen, geweckt werden. In der Konsequenz kann das postmortale Persönlichkeitsrecht junger Verstorbener hierdurch gestärkt werden. Dieses schützt verstorbene Personen in ihrem generellen Achtungsanspruch vor Erniedrigung sowie grober Herabwürdigung über den Tod hinaus.9

    Bislang wurden lediglich lebende Personen durch entsprechende Regelungen vor einer öffentlichen Zurschaustellung geschützt.10 Die Ausweitung der Regelungen auf die Verstorbenen kann den respektvollen Umgang gegenüber diesen erhöhen helfen. Dies, weil zum Beispiel die Zahl der veröffentlichten Bildaufnahmen von Unfällen oder anderen Unglücksfällen, die speziell junge Verstorbene zeigen, über soziale Netzwerke zurückgehen kann.

    Durch die Anonymität in diesen Netzwerken kann die Hemmschwelle potentieller Täterinnen oder Täter herabgesetzt sein, Bilder oder Filme anstößigen Inhalts zu verbreiten, da in Telemedien häufig die soziale Kontrolle fehlt.11 Dies konnte in der Folge je nach Todesursache auch zu Diskriminierung oder Stigmatisierung gegenüber der Familie des Verstorbenen führen, was nunmehr besser vermieden werden kann. In der Folge können die Neuregelungen auch bewirken, dass die schutzwürdigen Interessen der Angehörigen besser bewahrt und sie vor gesundheitlichen Auswirkungen wie psychischen Stresssituationen geschützt werden können.12 Dies, indem z.B. junge Menschen davor bewahrt werden, dass Aufnahmen ihrer bei einem Unfall verstorbenen Angehörigen im Internet verbreitet werden. Gerade bei jungen Menschen, die beispielsweise den Verlust ihrer Eltern oder anderer naher Angehöriger verarbeiten müssen, kann die Verbreitung oder das Wissen um die Aufnahme solcher Bilder die psychische Verarbeitung des Geschehenen behindern.

    Aufgrund des Strafantragsrechts für Angehörige können diese in ihren individuellen Rechten gestärkt werden. Einerseits kann dies Angehörigen helfen, aus ihrer Ohnmacht gegenüber der Verbreitung dieser Bildaufnahmen herauszukommen. Andererseits kann dies gerade bei jungen Angehörigen auch zu einer Überforderungssituation führen, da für die Antragsstellung ein erneutes Durchwandern des Erlebten erforderlich ist.

  • Anmerkungen und Hinweise

    Keine

  • Datenbasis

    Literaturrecherche, Sekundärdaten

  1. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes von Verstorbenen“, 26. August 2019, 1.
  2. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes von Verstorbenen“, 1.
  3. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes von Verstorbenen“, 10.
  4. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes von Verstorbenen“, 26. August 2019, 1.
  5. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes von Verstorbenen“, 1.
  6. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes von Verstorbenen“, 10.
  7. Vgl. Deutscher Verkehrssicherheitsrat, „Erwachsene zwischen 18 und 24 Jahren. Unfallgeschehen für ausgewählte Altersgruppen“, 2019, https://www.dvr.de/unfallstatistik/de/junge-erwachsene, abgerufen am 5. September 2019.
  8. Vgl. Deutscher Verkehrssicherheitsrat, „Erwachsene zwischen 18 und 24 Jahren. Unfallgeschehen für ausgewählte Altersgruppen“, 2019, https://www.dvr.de/unfallstatistik/de/junge-erwachsene, abgerufen am 5. September 2019.
  9. Vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017, 2 BvE 1/15, Rn. 103 und BVerfGE 30, 173, 194.
  10. § 201a StGB.
  11. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes von Verstorbenen“, 5.
  12. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes von Verstorbenen“, 1.
  13. Vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017, 2 BvE 1/15, Rn. 103 und BVerfGE 30, 173, 194.
  14. § 201a StGB.
  15. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes von Verstorbenen“, 5.
  16. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes von Verstorbenen“, 1.

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