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26. BAföG-Änderungsgesetz

Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG) (Stand: 09.01.2019)

Verantwortliches Ressort:
Bildung und Forschung
Veröffentlichung vom:
29.01.2019
Betroffene Lebensbereiche:
Bildung/Arbeit, Familie
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Betroffene, junge Menschen als Normadressatinnen und -adressaten
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 12-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit und ohne Beeinträchtigung, Schülerinnen und Schüler, Studierende, alle Staatsangehörigkeiten

Prüfbericht

  • Regelungsvorhaben

    Mit dem 26. BAföG-Änderungsgesetz werden die BAföG-Sätze an aktuelle Entwicklungen angepasst und das Ziel verfolgt, förderungsberechtigte Personen wieder besser zu erreichen.1
    Der Gesetzentwurf sieht eine Erhöhung der Bedarfssätze in zwei Stufen, jeweils zum Wintersemester bzw. zum Schuljahresbeginn, vor. 2019 werden diese Sätze um fünf Prozent und 2020 um zwei Prozent angehoben,2 vgl. § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 BAföG. So wird der monatliche Grundbedarf für Studierende beispielsweise von 399 Euro pro Monat auf 419 Euro bzw. 427 Euro in den Jahren 2019 und 2020 festgesetzt.3 Zudem wird die Wohnkostenpauschale für Studierende sowie für Schülerinnen und Schüler, die Fachschulklassen4, Abendgymnasien oder Kollegs besuchen und nicht bei ihren Eltern wohnen, von derzeit 250 Euro auf 325 Euro pro Monat erhöht, vgl. § 13 Abs. 2 BAföG.5 Des Weiteren werden die Einkommensfreibeträge in drei Schritten erhöht: 2019 um 7 Prozent, 2020 um 3 Prozent und 2021 um 6 Prozent.6 Damit steigt z.B. der Grundfreibetrag von Elterneinkommen von derzeit 1.715 Euro im Monat in drei Schritten auf 2.000 Euro im Jahr 2021, § 25 Abs. 1 Nr. 1 BAföG.7 Zudem werden 2020 die Freibeträge für eigenes Vermögen des Auszubildenden von 7.500 Euro auf 8.200 Euro angehoben, § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG. Im Zuge der Erhöhung der Bedarfssätze werden ebenso die Kranken- und Pflegeversicherungszuschläge angehoben, wobei erstmals die Zusatzbelastungen durch erhobene Zusatzbeiträge der Krankenkassen Berücksichtigung finden, vgl. § 13a BAföG.8
    Die monatliche Mindestrate zur Rückzahlung der Ausbildungsförderung (BAföG) wird in Anlehnung an die vorgenommenen Neuregelungen auf 130 Euro im Monat angehoben, § 18 Abs. 3 BAföG. In diesem Zusammenhang wird die maximale Rückzahlungsdauer des Darlehens auf 20 Jahre begrenzt, § 18 Abs. 3 BAföG. Dies gilt fortan auch für diejenigen, die für eine gewisse Dauer von den Zahlungen befreit wurden.9 Zudem wird die Rückzahlung auf 77 Monatsraten begrenzt, § 18 Abs. 13 BAföG.
    Zum Wintersemester 2019/2020 wird ein zinsfreies Staatsdarlehen (Volldarlehen) eingeführt, welches das verzinsliche Bankdarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ersetzt. Dieses verzinsliche Darlehen wird derzeit häufig als „Hilfe zum Studienabschluss“ in Anspruch genommen, nachdem die BAföG-Förderungsdauer durch Überschreiten der Regelstudienzeit endet.10
    Letztlich soll die zweijährige Berichtspflicht der Bundesregierung von 2019 auf 2021 verschoben werden, § 35 S. 4 BAföG. Der Bericht bildet die Grundlage zur Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge.
    Weiterhin wird der Katalog der Ausbildungsstätten, die in den Förderungsbereich des BAföG einbezogen sind, um private Berufsakademien ohne Hochschuleigenschaft, sog. Akademien im tertiären Bereich, ergänzt, vgl. § 2 Abs. 1 S.1 Nr. 5 und 6 BAföG.11

  • Betroffene Gruppen junger Menschen

    Normadressatinnen und Normadressaten sind junge Menschen bis 27 Jahre, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beziehen oder bezogen haben. Dies können neben Studierenden auch Schülerinnen und Schüler sein. Zum Beispiel an Berufsfachschulen ohne abgeschlossene Berufsausbildung, an Berufsaufbauschulen oder Fachoberschulklassen (mit abgeschlossener Berufsausbildung), an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen oder an Fachschulklassen (mit abgeschlossener Berufsausbildung).
    Betroffene sind darüber hinaus junge Menschen bis 27 Jahre, die darüber nachdenken, ein Studium aufzunehmen oder weiter zur Schule zu gehen und ihren Unterhalt nicht selbst bzw. nicht durch ihre Unterhaltspflichtigen gewährleisten können.

  • Betroffene Lebensbereiche
    Bildung/Arbeit, Familie
  • Erwartete Auswirkungen

    Die Anpassung der Einkommens- und Vermögensfreibeträge kann es wieder mehr jungen Menschen ermöglichen, Leistungen der Bundesausbildungsförderung (BAföG) zu beziehen. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund sinkender Zahlen BAföG-Geförderter von Bedeutung: Zwischen 2012 und 2016 ist die Zahl der Geförderten von 630.000 auf 525.000 und damit um 16,7 Prozent gesunken23, was jedoch auch mit einer guten wirtschaftlichen Entwicklung zusammenhängt.24 Denn hierdurch erwirtschaften häufig auch unterhaltspflichtige Eltern junger Menschen ein höheres Einkommen. Infolgedessen erhalten auch Kinder, deren Eltern durch den Gehaltsanstieg nur geringfügig über der BAföG-Grenze liegen, derzeit kein BAföG bzw. nur einen sehr niedrigen Bedarfssatz. Mit der Neuregelung, die die Einkommensfreibeträge erhöht, wird dies revidiert und gerade zuletzt beschriebene junge Menschen erhalten wieder eine materielle Absicherung und damit einhergehend bessere Bildungs- und Ausbildungsbedingungen. In diesem Zusammenhang ist auch die Erhöhung der Bedarfssätze im BAföG zu sehen. Junge Menschen, die diese Leistung bereits beziehen bzw. beziehen werden, können eine höhere Fördersumme erhalten, die sie besser materiell absichert. Bei der Erhöhung handelt es sich jedoch vor allem um eine Anpassung an gestiegene Lebenshaltungskosten, die Studierende sowie Schülerinnen und Schüler derzeit schon zu tragen haben. So liegt der derzeit geltende BAföG-Höchstsatz für Studierende, die nicht mehr zu Hause wohnen, bei 735 Euro im Monat. Dieser Betrag wurde 2016 bereits von den einkommensschwächsten 15 Prozent fast vollständig benötigt. Diese hatten monatliche Ausgaben in Höhe von 733 Euro. im Monat.25 Der Differenzbetrag von zwei Euro reicht jedoch nicht um die wirtschaftliche Preisentwicklung aufzufangen.
    Eine entlastende Wirkung kann auch die angehobene Wohnkostenpauschale von 250 Euro auf 325 Euro im Monat haben. Die vielerorts stetig steigenden Mietpreise haben jedoch zur Folge, dass auch die angehobene Wohnkostenpauschale häufig nicht ausreichend zur Deckung der Mietkosten sein wird bzw. nur sehr kurzfristig finanzielle Entspannung bringen kann. Denn im Bundesdurchschnitt lagen die durchschnittlichen Ausgaben von Studierenden für Miete 2016 bei 323 Euro.26 In keinem Bundesland war die Wohnkostenpauschale von 250 Euro ausreichend, um die Mietpreise zu decken.27
    Die Erhöhung des Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungszuschlags von jeweils 15 auf 25 bzw. 34 Euro28, kann Studierende sowie Schülerinnen und Schüler insbesondere ab Vollendung des 25. Lebensjahres finanziell entlasten bzw. dazu beitragen, dass diese Kosten durch die Bedarfssätze wieder abgedeckt werden.
    Mit der Begrenzung der BAföG-Rückzahlungsdauer auf 20 Jahre, auch für diejenigen, die vorrübergehend von Rückzahlungen freigestellt wurden, kann jungen Menschen die Angst vor Überschuldung genommen werden, wenn sie sich für ein Hochschulstudium entscheiden.29 Gleiches gilt für die Beschränkung auf eine Rückzahlung in maximal 77 Monatsraten, nach deren Entrichtung ggf. eine Restschuldenbefreiung eintritt. Beides kann mithin zu einer psychischen Entlastung junger Menschen führen.
    Die Einführung eines zinsfreien Darlehens kann insbesondere Studierenden, die die Regelstudienzeit überschreiten und damit ihren BAföG-Anspruch verlieren, künftig zur Finanzierung der verbleibenden Studienzeit helfen. Sie müssen nun im Vergleich zum bislang in dieser Situation erhältlichen verzinslichen Bankdarlehen der KfW weniger Schulden durch den Wegfall der Verzinsung zurückzahlen.

  • Anmerkungen und Hinweise

    Da die tatsächliche Studienzeit häufig über die Regelstudienzeit hinausgeht, könnte darüber nachgedacht werden, die mögliche Bezugsdauer des BAföG entsprechend einer tatsächlich durchschnittlich benötigten Studiendauer zu verlängern.37 Die mittlere Studiendauer für einen Masterabschluss beträgt 11,7 Semester, während die Regelstudienzeit zumeist bei zehn Semestern inklusive Bachelor liegt.38

  • Datenbasis

    Literaturrecherche, Sekundärdaten

  1. Vgl. „Entwurf eines Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG)“, 9. Januar 2019, 1 f.
  2. Vgl. „26. BAföGÄndG“, 2.
  3. Vgl. „26. BAföGÄndG“, 23 Übersicht 1.
  4. Sofern sie eine abgeschlossene Berufsausbildung haben.
  5. Vgl. „26. BAföGÄndG“, 23 Übersicht 1.
  6. Vgl. „26. BAföGÄndG“, 2.
  7. Vgl. „26. BAföGÄndG“, 24 Übersicht 2.
  8. Vgl. „26. BAföGÄndG“, 2–3.
  9. Vgl. „26. BAföGÄndG“, 3.
  10. Vgl. „26. BAföGÄndG“, 3.
  11. Vgl. „26. BAföGÄndG“, 4,30 f.
  12. Vgl. „Entwurf eines Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG)“, 9. Januar 2019, 1 f.
  13. Vgl. „26. BAföGÄndG“, 2.
  14. Vgl. „26. BAföGÄndG“, 23 Übersicht 1.
  15. Sofern sie eine abgeschlossene Berufsausbildung haben.
  16. Vgl. „26. BAföGÄndG“, 23 Übersicht 1.
  17. Vgl. „26. BAföGÄndG“, 2.
  18. Vgl. „26. BAföGÄndG“, 24 Übersicht 2.
  19. Vgl. „26. BAföGÄndG“, 2–3.
  20. Vgl. „26. BAföGÄndG“, 3.
  21. Vgl. „26. BAföGÄndG“, 3.
  22. Vgl. „26. BAföGÄndG“, 4,30 f.
  23. Vgl. BT-Drucksache 19/275, „Einundzwanzigster Bericht nach § 35 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zur Überprüfung der Bedarfssätze, Freibeträge sowie Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Absatz 2“, 14. Dezember 2017, 5,11.
  24. Vgl. BT-Drucksache 19/275, 5.
  25. Vgl. Dieter Dohmen u. a., „Ermittlung der Lebenshaltungskosten von Studierenden: Aktualisierte Berechnung anhand der 21. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks. Endbericht einer Studie für das Deutsche Studentenwerk“ (Berlin, Januar 2019), 50 Tabelle 8.
  26. Vgl. Elke Middendorff u. a., „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in Deutschland 2016. 21. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks durchgeführt vom Deutschen Zentrum für Hochschul- und Wissenschaftsforschung“, Juli 2017, 50 Bild 4.17.
  27. Vgl. Elke Middendorff u. a., 50 Bild 4.17.
  28. Vgl. „26. BAföGÄndG“, 23 Übersicht 1.
  29. Vgl. „26. BAföGÄndG“, 3.
  30. Vgl. BT-Drucksache 19/275, „Einundzwanzigster Bericht nach § 35 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zur Überprüfung der Bedarfssätze, Freibeträge sowie Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Absatz 2“, 14. Dezember 2017, 5,11.
  31. Vgl. BT-Drucksache 19/275, 5.
  32. Vgl. Dieter Dohmen u. a., „Ermittlung der Lebenshaltungskosten von Studierenden: Aktualisierte Berechnung anhand der 21. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks. Endbericht einer Studie für das Deutsche Studentenwerk“ (Berlin, Januar 2019), 50 Tabelle 8.
  33. Vgl. Elke Middendorff u. a., „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in Deutschland 2016. 21. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks durchgeführt vom Deutschen Zentrum für Hochschul- und Wissenschaftsforschung“, Juli 2017, 50 Bild 4.17.
  34. Vgl. Elke Middendorff u. a., 50 Bild 4.17.
  35. Vgl. „26. BAföGÄndG“, 23 Übersicht 1.
  36. Vgl. „26. BAföGÄndG“, 3.
  37. Siehe dazu auch: Beirat für Ausbildungsförderung, „Stellungnahme des Beirats für Ausbildungsförderung vom 17. Januar 2019 zum Referentenentwurf des 26. BAföGÄndG“, 17. Januar 2019, 3, https://www.bmbf.de/files/Stellungnahme%20Beirat%20f%c3%bcr%20Ausbildungsf%c3%b6rderung.pdf.
  38. Vgl. Statistisches Bundesamt, „Hochschulen auf einen Blick. Ausgabe 2018“, Mai 2018, 18.
  39. Siehe dazu auch: Beirat für Ausbildungsförderung, „Stellungnahme des Beirats für Ausbildungsförderung vom 17. Januar 2019 zum Referentenentwurf des 26. BAföGÄndG“, 17. Januar 2019, 3, https://www.bmbf.de/files/Stellungnahme%20Beirat%20f%c3%bcr%20Ausbildungsf%c3%b6rderung.pdf.
  40. Vgl. Statistisches Bundesamt, „Hochschulen auf einen Blick. Ausgabe 2018“, Mai 2018, 18.

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