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5. TKG-Änderungsgesetz

Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines fünften Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes (5. TKG-Änderungsgesetz – 5. TKGÄndG) (Stand: 25.07.2018 )

Verantwortliches Ressort:
Verkehr und digitale Infrastruktur
Veröffentlichung vom:
14.08.2018
Betroffene Lebensbereiche:
Bildung/Arbeit, Digitales, Freizeit, Politik/Gesellschaft
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Betroffene
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 12-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, ländliche Lebensmittelpunkte, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse, alle Staatsangehörigkeiten

Prüfbericht

  • Regelungsvorhaben

    § 77i Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) wird um eine nicht abschließende Unzumutbarkeitsregel erweitert.1 Hiernach können Anträge von Personen nach § 77i Abs. 2 TKG, die auf eine Mitverlegung von Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze im Rahmen von zumindest teilweise öffentlich finanzierten Bauarbeiten abzielen, abgelehnt werden, wenn dies unzumutbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn jene Bauarbeiten dem Verlegen eines schon geplanten Glasfasernetzes dienen und eine Bewilligung des Antrages dazu führte, dass dieses durch andere Telekommunikationsinfrastrukturen zugleich überbaut würde. Voraussetzung für den Überbauschutz ist, dass das geplante Glasfasernetz einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zur Verfügung stellt, dasselbe Versorgungsgebiet erschlossen werden soll und dass im Fall einer öffentliche Förderung hierfür bereits ein Zuwendungsbescheid bekanntgegeben wurde.2

  • Betroffene Gruppen junger Menschen

    Betroffen sind insbesondere junge Menschen, die in Regionen mit eingeschränktem Internetzugang leben und der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe von 12 bis 27 Jahren angehören.

  • Betroffene Lebensbereiche
    Bildung/Arbeit, Digitales, Freizeit, Politik/Gesellschaft
  • Erwartete Auswirkungen

    Das Regelungsvorhaben wirkt Investitionshemmnissen entgegen, die durch die Gefahr der Nichtrentabilität bei parallelen und räumlich deckungsgleichen Ausbau von Telekommunikationsinfrastrukturen entstehen. Hierdurch kann ein fortschreitender Ausbau in Regionen, die bislang nur eingeschränkten Internetzugang haben abgesichert werden. Dies ist insbesondere für Jugendliche und junge Erwachsene bedeutend, da ihr Alltag häufig durch die Digitalisierung geprägt ist.5 Insofern stellen die Möglichkeiten des (verbesserten) Zugangs zu digital-vernetzten Medien eine wichtige Voraussetzung für gesellschaftliche Teilhabe junger Menschen dar. Erfolgt ein Ausbau des Glasfasernetzes können sich für junge Menschen ferner erweiterte Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit, der Ausbildung und damit zusammenhängend des Verbleibs auch in ländlichen Regionen (z.B. durch Home Office, Online-Studiengänge) ergeben. Dies gilt ebenso für deren soziale Beziehungen, insbesondere im Rahmen der Freizeitgestaltung und der ortsunabhängigen Vernetzung und Kontaktpflege.6

  • Anmerkungen und Hinweise

    Für einen nicht auf Fördermittel gestützten Ausbau gilt die Unzumutbarkeitsregelung nicht, was beispielsweise auf Finanzierung durch Anliegerbeiträge zutrifft. Solche Investitionshemmnisse werden durch die Änderung in §§ 77i TKG Abs. 3 nicht abgebaut.

  • Datenbasis

    Literaturrecherche

  1. Vgl. „Entwurf eines fünften Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes (5. TKG-Änderungsgesetz – 5. TKGÄndG)“, 25. Juli 2018, 3.
  2. Vgl. „Entwurf eines fünften Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes (5. TKG-Änderungsgesetz – 5. TKGÄndG)“, 8f.
  3. Vgl. „Entwurf eines fünften Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes (5. TKG-Änderungsgesetz – 5. TKGÄndG)“, 25. Juli 2018, 3.
  4. Vgl. „Entwurf eines fünften Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes (5. TKG-Änderungsgesetz – 5. TKGÄndG)“, 8f.
  5. BT-Drucksache 18/11050, „15. Kinder- und Jugendbericht. Bericht über die Lebenssituation junger Menschen und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland“ (Berlin, 2017), 274.
  6. „Die befragten Jugendlichen verbringen ihre Freizeit bevorzugt mit Freundinnen und Freunden, wobei die Tätigkeiten dabei variieren: Von digitalen Spielen hin zum Sport oder sich einfach austauschen. Grundlegend für die Kommunikation unter Freundinnen und Freunden sind digitale Messenger-Programme.“ BT-Drucksache 18/11050, 121, 59.
  7. BT-Drucksache 18/11050, „15. Kinder- und Jugendbericht. Bericht über die Lebenssituation junger Menschen und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland“ (Berlin, 2017), 274.
  8. „Die befragten Jugendlichen verbringen ihre Freizeit bevorzugt mit Freundinnen und Freunden, wobei die Tätigkeiten dabei variieren: Von digitalen Spielen hin zum Sport oder sich einfach austauschen. Grundlegend für die Kommunikation unter Freundinnen und Freunden sind digitale Messenger-Programme.“ BT-Drucksache 18/11050, 121, 59.

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