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7. SGB IV-Änderungsgesetz

Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) (Stand: 25.09.2019)

Verantwortliches Ressort:
Arbeit und Soziales
Veröffentlichung vom:
23.10.2019
Betroffene Lebensbereiche:
Bildung/Arbeit, Politik/Gesellschaft
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Betroffene
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 12-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit und ohne Beeinträchtigung, Schülerinnen und Schüler, alle Staatsangehörigkeiten

Prüfbericht

  • Regelungsvorhaben

    Mit dem Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) werden vor allem verschiedene Anpassungen der Regeln für die Sozialversicherung vorgenommen, darüber hinaus aber u.a. auch Vorgaben der Rechtsprechung sowie Anregungen der Praxis umgesetzt.1 Im Folgenden wird nur auf die für den Jugend-Check relevanten Änderungen Bezug genommen.

    Eine solche jugendrelevante Norm ist § 31a Abs. 1 S. 1 SGB III, die vorsieht, dass junge Menschen, die die Schule oder eine vergleichbare Ersatzmaßnahme ohne eine berufliche Anschlussperspektive (z.B. in Form einer Ausbildung) beenden, künftig von der Agentur für Arbeit kontaktiert werden und Informationen über Unterstützungsmöglichkeiten erhalten sollen, sofern sie letztere bzw. das Beratungsangebot der Agentur für Arbeit noch nicht nutzen.

    Die hierfür erforderlichen Daten sollen von den Ländern bezogen werden. Grundlage für eine solche zulässige Datenerhebung ist § 31a Abs. 1 S. 2 SGB III i.V.m. § 67a Abs. 2 S. 2 Nr. 2 a). Ob und wie die Übermittlung der Schülerdaten an die Agentur für Arbeit erfolgt, entscheiden die Länder selbst, es gibt diesbezüglich keine Anweisung zum Tätigwerden an diese.2

    Wird das Unterstützungsangebot durch den jungen Menschen nicht angenommen, soll die Agentur für Arbeit an eine durch Landesrecht bestimmte Stelle des Landes, in dem der junge Mensch seinen Wohnsitz hat, die Sozialdaten des jungen Menschen übermitteln können, sodass das jeweilige Land weitere Unterstützungsmöglichkeiten anbieten kann, soweit es dies landesrechtlich vorsieht vgl. § 31a Abs. 2 SGB III.

  • Betroffene Gruppen junger Menschen

    Betroffene sind junge Menschen in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe bis 27 Jahre, die die Schule oder eine vergleichbare Ersatzmaßnahme voraussichtlich ohne berufliche Anschlussperspektive verlassen werden. Dies können zum Beispiel Schülerinnen und Schüler sein, die die Schule mit einem schlechten oder keinem Abschluss verlassen und voraussichtlich zeitnah keine berufliche Ausbildung finden werden.

  • Betroffene Lebensbereiche
    Bildung/Arbeit, Politik/Gesellschaft
  • Erwartete Auswirkungen

    Durch die Neuregelung können junge Menschen, die die Schule oder eine vergleichbare Ersatzmaßnahme voraussichtlich ohne berufliche Anschlussperspektive verlassen, bereits vor Wahrnehmen eines Beratungsgespräches, mithin früher als bislang, über Unterstützungsmöglichkeiten informiert werden. Dadurch können sich ihre Bildungsbedingungen und -möglichkeiten verbessern. Gerade junge Menschen, die die Schule verlassen ohne einen Ausbildungsplatz gefunden zu haben, können davon profitieren, wenn sie frühzeitig Informationen erhalten. Diese können sich zum Beispiel auf Maßnahmen im Übergangsbereich beziehen, die es jungen Menschen ermöglichen, einen Schulabschluss zu erlangen oder einen vorhandenen Schulabschluss zu verbessern.5 Im Jahr 2018 begannen 269.991 Menschen eine Maßnahme im Übergangsbereich.6

    Für junge Menschen könnte es jedoch auch ein Gefühl der Diskriminierung hervorrufen, wenn die Agentur für Arbeit an sie herantritt. Dies insbesondere, wenn sie keine Kontaktaufnahme zur Beratung gewünscht haben. Zudem könnte dies vermitteln, dass sie als auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt chancenlos eingestuft werden.

    Weiterhin kann die Regelung die individuellen Rechte junger Menschen beeinträchtigen, insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, wenn z.B. die Schulen Daten weitergeben, damit die Agentur für Arbeit Kontakt aufnehmen kann.

  • Anmerkungen und Hinweise

    Der tatsächliche Zeitpunkt der Kontaktaufnahme wird davon abhängen, wann die Daten der Schülerinnen und Schüler der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt werden.

    Zudem überlässt es der Gesetzentwurf den Ländern selbst, „ob und ggf. wie sie ihrerseits die Grundlagen schaffen, die es ermöglichen Schülerdaten an die Agenturen für Arbeit zu übermitteln und Rückmeldungen der Agenturen für Arbeit über das Ergebnis der Kontaktversuche entgegenzunehmen“9. Daher bleibt abzuwarten, ob überhaupt landesrechtliche Grundlagen geschaffen werden, die es ermöglichen, Daten an die Agenturen für Arbeit zu übermitteln. Hiervon hängt der Erfolg des Unterfangens, jungen Menschen ein frühzeitiges Informationsangebot zukommen zu lassen, ab.

  • Datenbasis

    Literaturrecherche, Sekundärdaten

  1. Vgl. „Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“, 25. September 2019, 1.
  2. Vgl. „7. SGB IV-ÄndG“, 57.
  3. Vgl. „Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“, 25. September 2019, 1.
  4. Vgl. „7. SGB IV-ÄndG“, 57.
  5. Vgl. Bundesministerium für Bildung und Forschung, „Berufsbildungsbericht 2019“, März 2019, 32.
  6. Vgl. Bundesministerium für Bildung und Forschung, 32.
  7. Vgl. Bundesministerium für Bildung und Forschung, „Berufsbildungsbericht 2019“, März 2019, 32.
  8. Vgl. Bundesministerium für Bildung und Forschung, 32.
  9. „7. SGB IV-ÄndG“, 57.
  10. „7. SGB IV-ÄndG“, 57.

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