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8. SGB IV-Änderungsgesetz (aktualisiert)

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) (Stand: 29.08.2022)

Verantwortliches Ressort:
Arbeit und Soziales
Veröffentlichung vom:
05.09.2022
Betroffene Lebensbereiche:
Bildung/Arbeit, Digitales
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Betroffene
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 18-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit und ohne Beeinträchtigung, Berufstätige, alle Staatsangehörigkeiten

Ziel des Gesetzentwurfs

Mit dem Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-ÄndG) soll der Datenaustausch zwischen Arbeitgebern und u.a. den Sozialversicherungsträgern angepasst werden, um im Sinne der Digitalisierung und Entbürokratisierung den Erhalt von Leistungen für Leistungsberechtigte zu optimieren.1 Des Weiteren soll der Versicherungsschutz für Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) weiterentwickelt werden.2

Das Gesetz soll im Hinblick auf die zeitliche Begrenzung der Möglichkeit zur Befreiung von der Krankenversicherungspflicht für Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger in der Künstlersozialversicherungspflicht am 1. Januar 2023 in Kraft treten, vgl. Art. 28 Abs. 1, 3 8. SGB IV-ÄndG.

Mögliche Auswirkungen

Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:

  • Die Entscheidung selbstständiger Künstlerinnen und Künstler sowie selbstständiger Publizistinnen und Publizisten, sich von der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung befreien zu lassen, soll für Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger mit geringem Einkommen auf sechs Jahre begrenzt werden (§ 6 Abs. 2 S. 1 KSVG). Dies könnte betroffene junge Menschen vor den finanziellen Risiken einer privaten Krankenversicherung durch steigende Beiträge schützen.
  • Durch die geplante Begrenzung der Befreiungsmöglichkeit auf sechs Jahre haben junge Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten in der Künstlersozialkasse zudem auch über den Zeitraum von drei Jahren als Berufsanfängerin bzw. Berufsanfänger hinaus Zeit, um in der Branche Fuß zu fassen, ohne sich Sorgen zu müssen, dauerhaft in der privaten Krankenversicherung versichert zu bleiben. Dies könnte die Entscheidung für eine private Krankenversicherung für junge Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten erleichtern.

Betroffene Gruppen junger Menschen

Betroffene sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe junge Menschen bis 27 Jahre, die erstmals eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit als Künstlerin bzw. Künstler oder Publizistin bzw. Publizist iSd. § 2 KSVG aufnehmen. Dies können zum Beispiel Schauspielerinnen und Schauspieler oder Schriftstellerinnen und Schriftsteller sein. Über die Künstlersozialkasse waren im Jahr 2021 2.185 Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger unter 30 Jahren versichert.3

Betroffene Lebensbereiche

Bildung/Arbeit, Digitales

Jugendrelevante Auswirkungen

Weiterentwicklung des Versicherungsschutzes für junge selbstständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten

§ 6 Abs. 2 S. 1 KSVG

Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung  soll für Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger, welche erstmals eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) aufnehmen, weiterentwickelt werden.4 Dazu soll die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung für Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger mit geringem Einkommen5 künftig auf sechs Jahre begrenzt werden, vgl. § 6 Abs. 2 S. 1 iVm. § 3 Abs. 2 KSVG. In dieser Zeit können sie versuchen, die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht durch das Erreichen des in § 7 KSVG vorausgesetzten Mindesteinkommens zu erfüllen. Gelingt ihnen dies nicht, werden sie als Pflichtversicherte in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aufgenommen.6

Durch die geplante Begrenzung der Befreiungsmöglichkeit auf sechs Jahre haben junge Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten in der Künstlersozialkasse nun auch über den Zeitraum von drei Jahren als Berufsanfängerin bzw. Berufsanfänger hinaus Zeit, um in der Branche Fuß zu fassen, ohne sich Sorgen zu müssen, dauerhaft in der privaten Krankenversicherung versichert zu bleiben. Denn bislang können sie sich, wenn sie erstmals eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit als Künstlerin bzw. Künstler oder Publizistin bzw. Publizist aufnehmen und nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz gem. § 5 Abs. 1 KSVG versicherungsfrei sind, nach § 6 Abs. 1 S. 1 KSVG von der Versicherungspflicht der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung nur unbegrenzt bzw. mit einmaliger Korrekturmöglichkeit innerhalb von drei Jahren befreien lassen. Fallen junge Künstlerinnen und Künstler bzw. Publizistinnen und Publizisten allerdings nach Ablauf der sechs Jahre unter die Mindesteinkommensgrenze nach § 7 KSVG, sollen sie künftig automatisch wieder in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung aufgenommen werden.7 Dies könnte junge Menschen vor den finanziellen Risiken der privaten Krankenversicherung schützen, bei der die Beiträge vor allem im Alter sprunghaft steigen können. Denn gerade für junge Menschen könnte es schwieriger sein, das finanzielle Risiko von potentiell hohen Versicherungsbeiträgen im Alter im Rahmen der Wahl für eine private Versicherung angemessen abschätzen zu können, da ihre Einnahmen zu Beginn ihres Berufslebens stark schwanken können und ggf. noch keine langfristige Etablierung in ihrer Branche stattgefunden hat.

Eine private Krankenversicherung kann gerade für junge gesunde Menschen allerdings auch vorteilhaft sein, da die Beiträge hier oft geringer sind als in der gesetzlichen Krankenversicherung.8 Bisher mussten junge Künstlerinnen und Künstler bzw. Publizistinnen und Publizisten allerdings damit rechnen, nach Ablauf ihres Status als Berufsanfängerin bzw. Berufsanfänger, also nach drei Jahren, ihre Entscheidung gegen die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung nicht mehr rückgängig machen zu können. Nun können sie bis zu sechs Jahre von den niedrigen Gebühren der privaten Krankenversicherung profitieren und dann dennoch, sollten ihre Einnahmen gering bleiben, in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln und so auf längere Sicht dem Risiko stark steigender Beiträge entgehen. So haben junge Menschen auch im Falle von einer versäumten Frist nach drei Jahren noch eine Chance, in die gesetzliche Krankenversicherung zu kommen. Dies könnte die Entscheidung für eine private Krankenversicherung für junge Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten erleichtern.

Anmerkungen und Hinweise

Im Referentenentwurf zum vorliegenden Gesetz war ein Datenaustausch zwischen Arbeitgebern und den gesetzlichen Krankenkassen vorgesehen, um die Prüfung und Feststellung der Versicherungsfreiheit studierender Beschäftigter zu erleichtern (vgl. § 109b Abs. 1 SGB IV im Referentenentwurf vom 24.06.2022). Ein ähnlicher Datenaustausch war zwischen den Rentenversicherungsträgern und den gesetzlichen Krankenkassen vorgesehen, um Studienzeiten beim Bezug von (Halb-)Waisenrente leichter prüfen zu können (vgl. § 109b Abs. 4 S. 1 SGB IV im Referentenentwurf vom 24.06.2022). Durch das Herausfallen dieser Regelung im vorliegenden Entwurf müssen Studierende nun weiterhin jedes Semester ihre aktuelle Studienbescheinigung bei ihren Arbeitgebern und ggf. der Rentenversicherung vorlegen. Die zeitliche Entlastung für Studierende durch den Wegfall des Einreichens der Studienbescheinigung bei u.U. mehreren Arbeitgebern sowie ggf. der Rentenversicherung fällt damit weg.9

  1. Vgl. „Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG)“, 29. August 2022, 1f.
  2. Vgl. „8. SGB IV-ÄndG“, 2f.
  3. Vgl. Künstlersozialkasse, „KSK in Zahlen. Berufsanfänger auf Bundesebene“, 2021, https://www.kuenstlersozialkasse.de/service/ksk-in-zahlen.html (zuletzt aufgerufen am: 30.06.2022). Künstlerinnen bzw. Künstler und Publizistinnen bzw. Publizisten werden hierbei bis zum Ablauf von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit als Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger definiert (vgl. ebd.).
  4. Vgl. „8. SGB IV-ÄndG“, 2f.
  5. Als geringes Einkommen gilt ein Einkommen, welches unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 7 Abs. 1 S. 1 KSVG liegt. Diese liegt im Jahr 2022 bei 64.350 Euro. (vgl. Techniker Krankenkasse (o.J.): Was ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze und wie hoch ist sie? https://www.tk.de/firmenkunden/versicherung/beitraege-faq/zahlen-und-grenzwerte/hoehe-der-jahresarbeitsentgeltgrenze-2033028 (zuletzt aufgerufen am: 30.06.2022)
  6. Vgl. „8. SGB IV-ÄndG“, 139.
  7. Vgl. „8. SGB IV-ÄndG“, 138f.
  8. Vgl. Thomas Schmitt, „Große Krankenkassen locken Privatversicherte“, Handelsblatt, 18. Januar 2012, 3, https://www.handelsblatt.com/finanzen/vorsorge/versicherung/pkv-gegen-gkv-vor-allem-junge-und-gesunde-menschen-versichern-sich-privat/6080440-3.html (zuletzt aufgerufen am: 30.06.2022).
  9. Siehe dazu: Kompetenzzentrum Jugend-Check, „Jugend-Check zum Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) (Stand: 24.06.2022)“, 4. Juli 2022, https://www.jugend-check.de/alle-jugend-checks/8-sgb-iv-aenderungsgesetz/.

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