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Adoptionshilfegesetz

Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfegesetz) (Stand: 12.09.2019)

Verantwortliches Ressort:
Familien, Senioren, Frauen und Jugend
Veröffentlichung vom:
01.10.2019
Betroffene Lebensbereiche:
Familie, Politik/Gesellschaft, Umwelt/Gesundheit
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Betroffene, junge Menschen als Normadressatinnen und -adressaten
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 12-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse, alle Staatsangehörigkeiten

Prüfbericht

  • Regelungsvorhaben

    Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfegesetz) soll das Vermittlungsverfahren für Adoptionen minderjähriger Kinder geändert werden. Ziel des Gesetzes ist es, unter Berücksichtigung des Kindeswohls, insbesondere die kommunikative Offenheit zwischen Adoptiveltern und dem Kind zu fördern, da diese zentral für das Gelingen einer Adoption ist. Weiterhin soll ein umfassendes Beratungs- und Unterstützungsangebot aus- und aufgebaut werden.1
    Gesetzlich geregelt und legaldefiniert wird nun, dass im Rahmen einer so genannten Eignungsprüfung die allgemeine Eignung von Adoptionsbewerbenden durch eine Adoptionsvermittlungsstelle i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1, S. 2 sowie Abs. 2 Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG), auf Antrag der Adoptionsbewerbenden geprüft werden kann, vgl. § 7 Abs. 1 AdVermiG, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Mit dieser Regelung wird der Rechtsanspruch auf Durchführung einer Eignungsprüfung erstmals ausdrücklich für Inlandsadoptionen geschaffen.2 § 7 Abs. 2 AdVermiG enthält einen nicht abschließenden Katalog an Kriterien für diese Prüfung der so bislang nur für Auslandsadoptionen vorgehalten wurde. So werden beispielsweise die persönlichen und familiären Umstände, der Gesundheitszustand oder auch das soziale Umfeld der Adoptionsbewerbenden betrachtet, vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 1-3 AdVermiG. Über das Ergebnis der Eignungsprüfung wird ein Bericht verfasst, vgl. § 7 Abs. 3 S. 1 AdVermiG. Das Ergebnis soll den jeweils Betroffenen mitgeteilt werden, allerdings darf den Adoptionsbewerbenden der Bericht nicht ausgehändigt werden, vgl. § 7 Abs. 3 S. 2 und 3 AdVermiG. Die Adoptionsvermittlungsstelle soll mit den Adoptionsbewerbenden und den abgebenden Eltern besprechen, ob und wenn ja, auf welche Weise ein Informationsaustausch oder Kontakt zwischen Adoptionsfamilie und Kind sowie zwischen dieser und den Eltern stattfinden soll, vgl. § 8a Abs. 1 S. 1 AdVermiG. Das Ergebnis soll schriftlich von der Adoptionsvermittlungsstelle dokumentiert werden, vgl. § 8a Abs. 1 S. 2 AdVermiG. Im Einverständnis der abgebenden Eltern und der Annehmenden soll die Adoptionsvermittlungsstelle eine solche Erörterung in angemessenen Intervallen wiederholen, bis das Kind 16 Jahre alt ist, vgl. § 8a Abs. 2 S. 1 und 2 AdVermiG. Das Kind selbst soll in die Erörterung über den Informationsaustausch oder den Kontakt entsprechend seinem Entwicklungsstand einbezogen werden, vgl. § 8a Abs. 3 S. 1 AdVermiG. Ab einem Alter von 14 Jahren soll das Einverständnis des Kindes hinsichtlich der Durchführung und des Ergebnisses der Erörterung notwendig sein, vgl. § 8a Abs. 3 S. 2 AdVermiG.
    Abgebende Eltern können Zugang zu allgemeinen, von den annehmenden Eltern freiwillig zu diesem Zweck der Adoptionsvermittlungsstelle schriftlich bis zum 16. Lebensjahres des Kindes zur Verfügung gestellten Informationen über das Kind und dessen Lebenssituation verlangen, wenn es dem Kindeswohl nicht widerspricht, vgl. § 8b Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 AdVermiG. Auch dabei soll das Kind selbst entsprechend des eigenen Entwicklungsstandes beteiligt werden und die Übermittlung der allgemeinen Informationen an die Adoptionsvermittlungsstelle ab einem Alter von 14 Jahren von dessen Einverständnis abhängig sein, vgl. § 8b Abs. 2 S. 2 und 3 AdVermiG.
    Die abgebenden Eltern, das Kind und jetzt auch die Adoptionsbewerbenden sollen von der Adoptionsvermittlungsstelle vor und während der Adoptionsvermittlung sowie während der Adoptionspflege begleitet werden,3 vgl. § 9 Abs. 1 S. 1 AdVermiG. Die Adoptionsbegleitung umfasst unter anderem die allgemeine Beratung zu Fragen im Zusammenhang mit der Annahme als Kind und die bedarfsgerechte Unterstützung, die Informationen über Voraussetzungen und Ablauf des Adoptionsverfahrens sowie über die Rechtsfolgen der Annahme als Kind und das Hinwirken darauf, dass die Adoptionsbewerbenden das Kind alters- und reifeentsprechend von Anfang an über seine Herkunft aufzuklären, vgl. § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 und 5 AdVermiG. Die Adoptiveltern, das Kind und die abgebenden Eltern sollen nach Ergehen des gerichtlichen Adoptionsbeschlusses einen Rechtsanspruch auf eine Begleitung durch die Adoptionsvermittlungsstelle bekommen, vgl. § 9 Abs. 2 S. 1 AdVermiG.4 Diese Begleitung umfasst unter anderem die bedarfsgerechte Beratung und Unterstützung aller Betroffenen sowie die Unterstützung der abgebenden Eltern bei der Bewältigung sozialer und psychischer Auswirkungen nach Einwilligung in die Adoption des Kindes, vgl. § 9 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und 3 AdVermiG. Künftig soll die Adoptionsvermittlungsstelle die annehmenden Eltern auf das bestehende Akteneinsichtsrecht des Kindes nach § 9b Abs. 2 S. 1 AdVermiG a.F. hinweisen, wenn das Kind 16 Jahre alt geworden ist, vgl. § 9c Abs. 3 AdVermiG.
    Zukünftig sollen verpflichtende Beratungen der Adoptionsvermittlungsstelle bei Stiefkindadoptionen vor Abgabe der notwendigen Erklärungen und Anträge zur Adoption eingeführt werden, vgl. § 9a Abs. 1 AdVermiG. Diese Beratungen sollen der abgebende und der annehmende Elternteil sowie die Ehegattin oder der Ehegatte des annehmenden Elternteils und das Stiefkind wahrnehmen, vgl. § 9a Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AdVermiG. Über die Beratung soll eine Bescheinigung ausgestellt werden, vgl. § 9a Abs. 2 AdVermiG. Eine Beratung soll dann nicht erfolgen, wenn ein Elternteil zur Abgabe einer Erklärung dauerhaft außerstande ist, sein Aufenthalt dauerhaft unbekannt ist oder seine Einwilligung ersetzt wird, vgl. § 9a Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AdVermiG.
    § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AdVermiG a.F. sollen gestrichen werden, sodass es in Zukunft auch für Verwandte bis zum dritten Grad, Verschwägerte oder anderen Personen nicht mehr möglich sein soll, das Kind ohne Adoptionsvermittlungsstellen an mögliche Annehmende zu vermitteln.5

  • Betroffene Gruppen junger Menschen

    Normadressatinnen und -adressaten sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe adoptionsbewerbende Eltern und im Falle einer Stiefkindadoption der abgebende und annehmende Elternteil, bei letzterem zudem die Ehepartnerin oder der Ehepartner, soweit diese zwischen dem Mindestalter für Adoptionen von 25 bzw. 21 Jahren und 27 Jahren alt sind,11 sowie das Stiefkind, wenn es bereits 12 Jahre alt ist.
    Betroffene sind Adoptivkinder in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe von 12 bis 18 Jahren, sowie junge Stiefkinder zwischen 12 und 27 Jahren, da ihr Kindeswohl durch die Neuregelungen gefördert werden soll. Weiter betroffen sind junge abgebende Eltern (Herkunftseltern) zwischen 18 und 27 Jahren sowie junge annehmende Eltern (Adoptiveltern) zwischen 21 bzw. 25 und 27 Jahren. Im Jahr 2017 wurden insgesamt 3391 Kinder und Jugendliche mit deutscher Staatsangehörigkeit in Deutschland adoptiert.12

  • Betroffene Lebensbereiche
    Familie, Politik/Gesellschaft, Umwelt/Gesundheit
  • Erwartete Auswirkungen

    Das Adoptionshilfegesetz kann das Wohl des Kindes im Adoptionsverfahren und nach dessen Abschluss noch stärker schützen. Auch das Wohl der weiteren Beteiligten wird stärker in den Fokus gerückt.
    Durch die Neureglungen wird das Adoptionsverfahren zunächst an das Informationsbedürfnis der adoptierten Minderjährigen über ihre eigene Herkunft angepasst. Insbesondere mit Blick auf die Persönlichkeitsentwicklung zeigt sich, dass wenn ein Informationsaustausch zwischen der Herkunftsfamilie und dem adoptierten jungen Menschen stattfindet, sich dies förderlich auf die Ausbildung der Adoptividentität15 und damit auch auf eine gesunde psychische Heranreifung16 auswirken kann.17 Ein solcher altersangemessener Informationsaustausch kann dem Bedürfnis junger Adoptierter Rechnung tragen, in unterschiedlichen Entwicklungsphasen differenzierte Auskünfte über ihre Herkunftsfamilie zu erhalten. So sind beispielsweise im Jugendalter die Ursachen und Gründe der Adoption von erheblicher Relevanz, weil sich dadurch ihre Identität vollständig ausbilden kann.18 Zudem wird durch den verstärkten Austausch an Informationen zur kommunikativen Offenheit beigetragen, wodurch die Adoption erfolgreicher ablaufen kann, da sich sowohl Adoptierte als auch Adoptiveltern offen über ihre Gefühle und Gedanken verständigen können.19 Dadurch kann erreicht werden, dass die Adoption in den Familien kein Tabuthema ist und offen und mit einer Selbstverständlichkeit darüber gesprochen wird.20
    Ein Informationsfluss zwischen allen Beteiligten kann förderliche gesundheitliche Auswirkungen mit sich bringen, da „eine gelungene Integration des Adoptiertsein[s] in die eigene Identität unter anderem mit einem höheren Selbstwertgefühl, einem gesteigerten psychischen Wohlbefinden, einer höheren Lebenszufriedenheit und positiven Gefühlen gegenüber den Adoptiv- und Herkunftseltern einhergeh[en kann]“.21 Darüber hinaus kann sich dies vorteilhaft auf die sozialen Beziehungen innerhalb des „Adoptionsdreiecks“22 auswirken, da adoptierte junge Menschen in einem komplexeren und erweiterten Familiennetzwerk aufwachsen. Dies, weil sie biologische und rechtliche Eltern haben.23 Darüber hinaus kann die Einführung von entwicklungsabhängigen Entscheidungsmöglichkeiten im Informationsprozess die Selbstbestimmungsmöglichkeiten junger Adoptierter stärken, da sie „selbstbestimmt und reflektiert darüber entscheiden [können], wie [sie ihre] Beziehungen zu den leiblichen Eltern gestalten“.24 Durch die Einführung einer verbindlichen Eignungsprüfung können nachteilige gesundheitliche Auswirkungen des Adoptierten vermieden werden und das Kindeswohl geschützt werden. Des Weiteren können die festgeschriebenen Kriterien, wie z.B. die „Eigenschaften der Kinder, für die zu sorgen sie fähig und bereit sind“25, junge Adoptiveltern vor Überforderungssituationen bewahren.
    Der neu eingeführte Rechtsanspruch auf eine Eignungsprüfung kann die individuellen Rechte junger Adoptionsbewerbenden stärken, da hierzu auch festgeschriebene Kriterien heranzuziehen sind und hierdurch diskriminierenden Erfahrungen entgegengewirkt werden kann.
    Ebenso kann der Rechtsanspruch auf Begleitung nach Adoptionsbeschluss die individuellen Rechte stärken. Darüber hinaus kann sich eine solche bedarfsgerechte Adoptionsbegleitung und -unterstützung, die sich über alle Akteurinnen und Akteure im „Adoptionsdreieck“ erstreckt, und auch für Adoptionsbewerbende gilt, dazu beitragen, das seelische Wohlbefinden aller Beteiligten zu sichern. Die fachliche Unterstützung kann zudem eine stabile und positive Persönlichkeitsentwicklung der jungen Adoptierten fördern.26 Des Weiteren können auch abgebende und annehmende Eltern professionelle Unterstützung in Anspruch nehmen, um diese sensible Lebenssituation bewältigen zu können.27 Durch die neu eingeführte verpflichtende Beratung bei Stiefkindadoptionen können sich die beschriebenen psycho-sozialen Auswirkungen auch für die von dieser Art der Adoptionen Betroffenen zeigen. Das Zusammenspiel bei der Begleitung von jungen Eltern und jungen Adoptierten kann sich somit förderlich auf das Kindeswohl und auf die sozialen Beziehungen, insbesondere den familiären Zusammenhalt auswirken.
    Das Kindeswohl kann auch durch die Streichung der Adoptionsvermittlungsmöglichkeiten durch Verwandte, Verschwägerte und anderen Personen, geschützt werden. Denn hierdurch werden ausschließlich von ausgebildeten und erfahrenden Fachkräften, die die erforderliche professionelle Distanz haben, Einschätzungen hinsichtlich passender Adoptionsparteien getroffen.

  • Anmerkungen und Hinweise

    Es bleibt offen, wie die festgelegten Kriterien der Eignungsprüfung, die zur Transparenz des Verfahrens beitragen sollen, von den Behörden ergänzt und ausgelegt werden und welchen Einfluss dies auf die Vergleichbarkeit des Verfahrens je nach zuständiger Stelle hat.

  • Datenbasis

    Literaturrecherche, Sekundärdaten

  1. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfegesetz)“, 6. September 2019, 1.
  2. Vgl. „Adoptionshilfegesetz“, 49.
  3. Vgl. „Adoptionshilfegesetz“, 56.
  4. Vgl. „Adoptionshilfegesetz“, 58.
  5. Vgl. „Adoptionshilfegesetz“, 48.
  6. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfegesetz)“, 6. September 2019, 1.
  7. Vgl. „Adoptionshilfegesetz“, 49.
  8. Vgl. „Adoptionshilfegesetz“, 56.
  9. Vgl. „Adoptionshilfegesetz“, 58.
  10. Vgl. „Adoptionshilfegesetz“, 48.
  11. Diese Mindestaltersgrenzen ergeben sich aus § 1743 S.2 BGB. Danach muss mindestens eine Ehegattin oder ein Ehegatte das 25. Lebensjahr vollendet haben. Die andere Ehepartnerin oder der andere Ehepartner muss hingegen nur das 21. Lebensjahr vollendet haben.
  12. Vgl. Statistisches Bundesamt, „Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe. Adoptionen.“, 2017, https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Soziales/Kinderhilfe-Jugendhilfe/Publikationen/Downloads-Kinder-und-Jugendhilfe/adoptionen-5225201177005.xls;jsessionid=9CA2F4ACD0545CDDBBDF588540C547DC.internet741?__blob=publicationFile&v=4, abgerufen am 11.06.2019. Tabelle 4.2.
  13. Diese Mindestaltersgrenzen ergeben sich aus § 1743 S.2 BGB. Danach muss mindestens eine Ehegattin oder ein Ehegatte das 25. Lebensjahr vollendet haben. Die andere Ehepartnerin oder der andere Ehepartner muss hingegen nur das 21. Lebensjahr vollendet haben.
  14. Vgl. Statistisches Bundesamt, „Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe. Adoptionen.“, 2017, https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Soziales/Kinderhilfe-Jugendhilfe/Publikationen/Downloads-Kinder-und-Jugendhilfe/adoptionen-5225201177005.xls;jsessionid=9CA2F4ACD0545CDDBBDF588540C547DC.internet741?__blob=publicationFile&v=4, abgerufen am 11.06.2019. Tabelle 4.2.
  15. Unter Adoptividentität wird „die Summe […] adoptionsspezifischer Herausforderungen innerhalb der Identitätsentwicklung Adoptierter“ verstanden (Bränzel, 13).
  16. Vgl. Paul Bränzel, „Offenheit von Adoptionen. Darstellung internationaler Forschungsbefunde und Implikationen für die deutsche Adoptionsvermittlungspraxis“ (München: Deutsches Jugendinstitut e. V., 2019), 14.
  17. Vgl. Bränzel, 13.
  18. Vgl. Bränzel, 14.
  19. Vgl. Bränzel, 11.
  20. Vgl. „Adoptionshilfegesetz“, 52.
  21. Bränzel, „Offenheit von Adoptionen. Darstellung internationaler Forschungsbefunde und Implikationen für die deutsche Adoptionsvermittlungspraxis“, 15.
  22. Das „Adoptionsdreieck“ umfasst das adoptierte Kind, die abgebenden sowie die annehmenden Eltern.
  23. Vgl. Bränzel, „Offenheit von Adoptionen. Darstellung internationaler Forschungsbefunde und Implikationen für die deutsche Adoptionsvermittlungspraxis“, 13.
  24. „Adoptionshilfegesetz“, 54.
  25. Vgl. „Adoptionshilfegesetz“, 10.
  26. Vgl. „Adoptionshilfegesetz“, 56.
  27. Vgl. „Adoptionshilfegesetz“, 58.
  28. Unter Adoptividentität wird „die Summe […] adoptionsspezifischer Herausforderungen innerhalb der Identitätsentwicklung Adoptierter“ verstanden (Bränzel, 13).
  29. Vgl. Paul Bränzel, „Offenheit von Adoptionen. Darstellung internationaler Forschungsbefunde und Implikationen für die deutsche Adoptionsvermittlungspraxis“ (München: Deutsches Jugendinstitut e. V., 2019), 14.
  30. Vgl. Bränzel, 13.
  31. Vgl. Bränzel, 14.
  32. Vgl. Bränzel, 11.
  33. Vgl. „Adoptionshilfegesetz“, 52.
  34. Bränzel, „Offenheit von Adoptionen. Darstellung internationaler Forschungsbefunde und Implikationen für die deutsche Adoptionsvermittlungspraxis“, 15.
  35. Das „Adoptionsdreieck“ umfasst das adoptierte Kind, die abgebenden sowie die annehmenden Eltern.
  36. Vgl. Bränzel, „Offenheit von Adoptionen. Darstellung internationaler Forschungsbefunde und Implikationen für die deutsche Adoptionsvermittlungspraxis“, 13.
  37. „Adoptionshilfegesetz“, 54.
  38. Vgl. „Adoptionshilfegesetz“, 10.
  39. Vgl. „Adoptionshilfegesetz“, 56.
  40. Vgl. „Adoptionshilfegesetz“, 58.

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