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Änderung der Handwerksordnung

Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften (Stand: 09.12.2020)

Verantwortliches Ressort:
Wirtschaft und Energie
Veröffentlichung vom:
13.01.2021
Betroffene Lebensbereiche:
Bildung/Arbeit
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Betroffene, junge Menschen als Normadressatinnen und -adressaten
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 12-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit Beeinträchtigung, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse, alle Staatsangehörigkeiten

Prüfbericht

  • Regelungsvorhaben

    Mit dem Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften sollen u.a. Änderungen im Meisterprüfungswesen vorgenommen werden.1

    So sollen künftig Menschen, die die Abschluss- oder Gesellenprüfung im Sinne des § 49 Abs. 1 S. 1 Handwerksordnung (HwO) in einem Ausbildungsberuf bestanden haben, „für den in der Ausbildungsordnung eine Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren festgelegt ist,“2 für die Zulassung zur Meisterprüfung eine mindestens einjährige Berufstätigkeit in dem zulassungspflichtigen Handwerk nachweisen müssen, in dem sie die Meisterprüfung ablegen wollen, vgl. § 49 Abs. 1 S. 2 HwO.

    Für Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits eine Abschluss- oder Gesellenprüfung bestanden und eine Berufsausbildung mit einer Dauer von unter drei Jahren absolviert haben, soll es weiterhin möglich sein, innerhalb von zwei Jahren ab Verkündung des Gesetzes die Zulassung zur Meisterprüfung ohne den Praxisnachweis zu beantragen, vgl. § 123 Abs. 3 HwO.3

  • Betroffene Gruppen junger Menschen

    Normadressatinnen und -adressaten sowie Betroffene sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe junge Menschen bis 27 Jahre, die eine handwerkliche Berufsausbildung mit einer Dauer von unter drei Jahren absolviert sowie eine Gesellen- oder Abschlussprüfung im Sinne des § 49 Abs. 1 S. 1 HwO bestanden haben und eine Meisterprüfung ablegen wollen bzw. die eine solche Berufsausbildung und Meisterprüfung künftig anstreben wollen. Beispielsweise lag das Durchschnittsalter der Meisterschülerinnen und -schüler im Jahr 2020, die die Münchner Meisterschulen am Ostbahnhof besuchten, bei 24,5 Jahren.7

  • Betroffene Lebensbereiche
    Bildung/Arbeit
  • Erwartete Auswirkungen

    Für junge Menschen mit einer abgeschlossenen unter drei Jahren dauernden Berufsausbildung im Handwerk könnte die vorgesehene Neuregelung einerseits den Zugang zur Meisterprüfung erschweren, da neben einer bislang ausreichenden zweijährigen Berufsausbildung künftig eine mindestens einjährige Berufstätigkeit Voraussetzung ist.9 Denn betroffene junge Menschen, die sich für die Meisterausbildung interessieren, müssen möglicherweise ihren Ausbildungsweg neu gestalten und ggf. mehr Zeit für ihren beruflichen Werdegang einplanen, wenn sie eine mindestens einjährige Berufstätigkeit nachweisen müssen. Dadurch könnten sich ihre Bildungsbedingungen und -möglichkeiten erschweren.

    Andererseits könnten sich durch die Neuregelung die Bildungsbedingungen und -möglichkeiten betroffener junger Menschen verbessern, denn durch den erforderlichen Nachweis eines Praxisjahres für die Zulassung zur Meisterprüfung können sie umfassendere inhaltliche sowie praktische Erfahrungen sammeln, wodurch sich ihre Chancen auf ein erfolgreiches Durchlaufen der Meisterprüfung erhöhen könnten.10

    Die Regelung für Personen, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzentwurfs bereits eine unter dreijährige Berufsausbildung absolviert haben und innerhalb von zwei Jahren nach dessen Verkündung die Zulassung zur Meisterprüfung beantragen, kann betroffenen jungen Menschen eine gewisse Rechtssicherheit bieten. Da es ihnen ermöglicht werden soll, die Zulassung zur Meisterprüfung ohne den Praxisnachweis zu beantragen, können sie des Weiteren ihren unmittelbar geplanten Ausbildungsweg ohne zeitliche Verzögerung beschreiten.

  • Anmerkungen und Hinweise

    Keine.

  • Datenbasis

    Literaturrecherche

  1. „Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften“, 9. Dezember 2020, 1; 26.
  2. „Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften“, 9.
  3. Vgl. „Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften“, 41.
  4. „Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften“, 9. Dezember 2020, 1; 26.
  5. „Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften“, 9.
  6. Vgl. „Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften“, 41.
  7. Vgl. Handwerkskammer für München und Oberbayern, „Erfolgreiche Meisterprüfung in Corona-Zeiten“, 24. Juli 2020, https://www.hwk-muenchen.de/artikel/erfolgreiche-meisterpruefung-in-corona-zeiten-74,0,10070.html, letzter Abruf unter: 13.01.2021.
  8. Vgl. Handwerkskammer für München und Oberbayern, „Erfolgreiche Meisterprüfung in Corona-Zeiten“, 24. Juli 2020, https://www.hwk-muenchen.de/artikel/erfolgreiche-meisterpruefung-in-corona-zeiten-74,0,10070.html, letzter Abruf unter: 13.01.2021.
  9. Vgl. „Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften“, 34.
  10. Vgl. „Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften“, 34.
  11. Vgl. „Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften“, 34.
  12. Vgl. „Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften“, 34.

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