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Änderung des Geschlechtseintrags

Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Änderung des Geschlechtseintrags (Stand: 08.05.2019)

Verantwortliches Ressort:
Inneres, Bau und Heimat, Justiz und Verbraucherschutz
Veröffentlichung vom:
04.06.2019
Betroffene Lebensbereiche:
Bildung/Arbeit, Familie, Politik/Gesellschaft, Umwelt/Gesundheit
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Betroffene, junge Menschen als Normadressatinnen und -adressaten
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 12-27, alle Geschlechter, nicht-binär, trans, alle Lebensmittelpunkte, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse, alle Staatsangehörigkeiten

Prüfbericht

  • Regelungsvorhaben

    Mit dem Gesetz zur Neuregelung der Änderung des Geschlechtseintrags sollen „die materiellen Voraussetzungen für die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen sowohl für inter- als auch transgeschlechtliche Personen im Personenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt“ werden.1

    Diese Regelungen wären damit erstmals gemeinsam und zudem zentral gesetzlich verortet, sodass sondergesetzliche Regelungen, wie das Transsexuellengesetz (TSG), in der Konsequenz aufgehoben werden sollen.2

    Die Voraussetzungen zur Änderung des Geschlechtseintrags für intersexuelle Menschen nach § 45b Personenstandsgesetz (PStG) sollen in § 18 BGB überführt werden. Neu geregelt und definiert wird, dass als körperliche Geschlechtsmerkmale einer Person mit angeborener Variation „die das Geschlecht bestimmende[n] Erbanlagen, die hormonalen Anlagen und das Genitale anzusehen“ sind, § 18 Abs. 3 BGB. Wie im bestehenden Personenstandsgesetz kann die Änderung des Geschlechtseintrags von intergeschlechtlichen Personen weiterhin gegenüber dem Standesamt erklärt werden, sofern durch eine ärztliche Bescheinigung eine angeborene Variation der körperlichen Geschlechtsmerkmale nachgewiesen wurde, § 18 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 S. 1 BGB. Wenn keine ärztliche Bescheinigung vorliegt und eine Variation der körperlichen Geschlechtsmerkmale nicht mehr oder nur noch durch eine unzumutbare Untersuchung bescheinigt werden kann, soll eine betroffene Person dies auch an Eides statt versichern können, vgl. § 18 Abs. 4 S. 2 BGB.

    Transsexuelle Menschen, die ihren Geschlechtseintrag ändern möchten, können dies weiterhin, wie nach dem Transsexuellengesetz (TSG), über ein gerichtliches Verfahren erreichen, vgl. § 19 Abs. 1 BGB. Dabei kann die antragstellende Person „deren Geschlechtsidentität von ihrem eindeutig weiblichen oder männlichen Körperbild abweicht“, § 19 Abs.1 S. 1 BGB, ihren Geschlechtseintrag in eine der in § 22 Abs. 3 PStG vorgesehenen Angaben ändern lassen, vgl. § 19 Abs. 1 S. 1 BGB. Diese Angaben umfassen „weiblich“, „männlich“, „divers“ sowie die Möglichkeit, keine Angabe vorzunehmen, vgl. § 22 Abs. 3 PStG. Kumulative Voraussetzungen für eine Änderung sind, dass eine Person sich ernsthaft und dauerhaft einem anderen, als im Geburtenregister eingetragenen, oder keinem Geschlecht zugehörig fühlt, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB. Darüber hinaus muss davon auszugehen sein, dass ihr Zugehörigkeitsempfingen zu diesem anderen oder keinem Geschlecht sich nicht mehr ändern wird, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB. Zudem hat die Änderung des Geschlechtseintrags nur zu erfolgen, wenn eine Bescheinigung nach § 4 des Geschlechtsidentitätsberatungsgesetzes vorliegt, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB. Das Gericht kann weiterhin unter Vorliegen der Voraussetzungen von § 19 Abs. 1 BGB auf Antrag entscheiden, dass entweder zusätzlich zur Änderung des Geschlechtseintrags oder auch ohne eine solche Änderung die Vornamen der beantragenden Person geändert werden können, vgl. § 19 Abs. 2 S. 2 BGB. Eine Person kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Änderung ihres Geschlechtseintrages beantragen, wenn sie sich wieder ihrem früher angegebenen Geschlecht zugehörig empfindet. Das Gericht soll diesem Antrag entsprechen, vgl. § 409f S. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Zugleich

    sind durch das Gericht die Eintragung des früheren Geschlechts und die vorherigen Vornamen anzuordnen, vgl. § 409f S. 2 FamFG. Nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach der letzten Entscheidung über eine Geschlechtseintragsänderung kann erneut ein Antrag auf Änderung des Geschlechtseintrags nach § 19 BGB gestellt werden, vgl. § 409g FamFG.

    Der Entwurf sieht weiterhin vor, dass zukünftig jede betroffene Person eine Beratung zu Fragen der Geschlechtsidentität in Anspruch nehmen kann. Diese Beratung ist kostenfrei und kann anonym angeboten werden, vgl. § 1 Geschlechtsidentitätsberatungsgesetz (GIBG). Dort beratende Personen müssen aufgrund ihrer Ausbildung oder Berufserfahrung ausreichend mit den Besonderheiten der Intergeschlechtlichkeit vertraut sein, vgl. § 2 Abs. 1 GIBG. Beraten sie transgeschlechtliche Personen zur Änderung des Geschlechtseintrags oder zur Änderung ihrer Vornamen, müssen sie über eine ärztliche, psychologische oder psychotherapeutische Berufsqualifikation und Berufserfahrung verfügen und sich mit den Besonderheiten der Transgeschlechtlichkeit auskennen, vgl. § 2 Abs. 2 GIBG. Eine Beratung kann auch von einer Person durchgeführt werden, die über eine entsprechende Qualifikation verfügt, jedoch nicht in einer Beratungsstelle nach § 5 GIBG arbeitet, vgl. § 2 Abs. 3 GIBG. Die beratende Person muss nach § 3 GIBG „über die rechtlichen und medizinischen Möglichkeiten, die Tragweite einer Entscheidung zur Änderung des Geschlechtseintrags oder einer Geschlechtsänderung sowie die möglichen Folgen und Risiken“ aufklären. Personen, die sich beraten lassen, erhalten eine Beratungsbescheinigung, die, neben Namen und Datum der Ausstellung, erklärt, dass die beratene Person ein ernsthaftes und dauerhaftes Zugehörigkeitsgefühl zu einem anderen oder keinem Geschlecht hat und davon mit hoher Wahrscheinlichkeit auszugehen ist, dass sich dieses nicht ändert, vgl. § 4 S. 1 und 2 GIBG. Die Bescheinigung muss eine Begründung enthalten, vgl. § 4 S. 3 GIBG.

    Minderjährige unter 14 Jahren können eine Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach § 18 BGB nur mit der Zustimmung der Sorgeberechtigten abgeben, vgl. § 1631e S. 1 Nr. 1 Var. 1 i.V.m. S. 2 BGB. Gleiches gilt für Minderjährige unter 14 Jahren, die einen Antrag zur Änderung des Geschlechtseintrags nach § 19 BGB oder nach § 409f FamFG stellen, vgl. § 1631e S. 1 Nr. 2 i.V.m. S. 2 BGB In beiden Fällen kann eine verweigerte Zustimmung der gesetzlichen Vertreter durch das Familiengericht ersetzt werden, sofern dies dem Kindeswohl nicht entgegensteht, vgl. § 1631e S. 3 BGB.

    § 20 Abs. 2 BGB übernimmt die Regelung des § 11 TSG, sodass die Änderung des Geschlechtseintrags das Rechtsverhältnis zwischen trans- oder intergeschlechtlichen Eltern und ihren Kindern unberührt lässt. Damit werden trans- oder intergeschlechtliche Eltern bei der Geburt ihres Kindes rechtlich so verortet, wie es ihrem Geschlecht vor der Änderung ihres Geschlechtseintrags entsprach.3

    Im internationalen Kontext ist grundsätzlich das Recht des Staates maßgeblich, dem die betroffene Person angehört, Art. 7a Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Künftig ist es jedoch auch zulässig, das eine Person zur Änderung ihres Geschlechtseintrags die Vorschriften des Staates wählt, in dem sie ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt hat und über einen öffentlich beglaubigten Nachweis hierüber verfügt, vgl. Art. 7a Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 EGBGB.

    Weiterhin wird ein Offenbarungsverbot eingeführt: Nach diesem darf die Änderung des Geschlechtseintrags oder der Vornamen nach dem bislang geltenden Transsexuellengesetz und künftig nach §§ 18 oder 19 BGB nicht ohne Zustimmung der betroffenen Personen ausgeforscht oder offenbart werden, sofern keine besonderen Gründe des öffentlichen Interesses vorliegen oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, vgl. § 45b Abs. 1 PStG. Zudem können Betroffene verlangen, dass die Änderung des Geschlechtseintrags und ggf. ihres Vornamens „in amtlichen Dokumenten und Registern eingetragen wird, wenn dem keine besonderen Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen“, § 45b Abs. 2 PStG. Ebenso können amtliche Dokumente neu ausgestellt und mit dem geänderten Geschlechtseintrag sowie Vornamen versehen werden, vgl. § 45b Abs. 3 PStG.

  • Betroffene Gruppen junger Menschen

    Normadressatinnen und -adressaten sind intergeschlechtliche oder transgeschlechtliche junge Menschen bis 27 Jahre, die ihren Geschlechtseintrag und/oder ihre Vornamen ändern möchten. Weitere Normadressatinnen und -adressaten sind junge betroffene Menschen, die sich zu Fragen der Geschlechtsidentität beraten lassen möchten. Eine Betroffenheit junger Menschen ist zu erwarten, da insbesondere in Jugend und Pubertät eine Auseinandersetzung mit der geschlechtlichen Identität stattfindet.

  • Betroffene Lebensbereiche
    Bildung/Arbeit, Familie, Politik/Gesellschaft, Umwelt/Gesundheit
  • Erwartete Auswirkungen

    Die Anforderungen zur Änderung des Geschlechtseintrags sind für transgeschlechtliche junge Menschen weiterhin anders als für intergeschlechtliche junge Menschen, was sich unterschiedlich auf die Wahrnehmung ihrer individuellen Rechte auswirken kann. Denn transgeschlechtliche junge Menschen können ihren Geschlechtseintrag weiterhin ausschließlich von einem Gericht ändern lassen. Voraussetzung dafür ist nunmehr die Vorlage einer Beratungsbescheinigung. Hierbei kann der Gang zu Gericht insbesondere für junge, mit dem Justizsystem unerfahrene Menschen, abschreckend wirken. Dem sind intergeschlechtliche Personen nicht ausgesetzt. Allerdings benötigen diese grundsätzlich eine ärztliche Bescheinigung für die Erklärung gegenüber dem Standesamt. Die Einholung einer solchen Bescheinigung setzt voraus, dass sich die Betroffenen einer Untersuchung aussetzen, was gerade für in der Pubertät befindliche Menschen ein auf Scham gründendes Hindernis darstellen kann.

    Weiterhin erfasst die Bezugnahme auf das Körperbild als eindeutig „männlich“ oder eindeutig „weiblich“ in § 19 Abs 1. BGB als Definition für Transgeschlechtlichkeit nicht die Selbstverortung aller Betroffenen. Denn Transgeschlechtlichkeit umfasst sowohl Menschen, die sich einem anderen, als bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht zuordnen als auch Menschen, die sich nicht binär geschlechtlich verorten können oder wollen.7 So geht auch das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass sich die Zugehörigkeit zwar rechtlich zunächst nach den äußeren Geschlechtsmerkmalen im Zeitpunkt der Geburt richtet.8 Jedoch könne „die Zugehörigkeit eines Menschen zu einem Geschlecht nicht allein nach den äußerlichen Geschlechtsmerkmalen im Zeitpunkt seiner Geburt bestimmt werden […], sondern [hängt] wesentlich auch von seiner psychischen Konstitution und selbstempfundenen Geschlechtlichkeit […] ab“.9

    Weiterhin bedeutet das Führen eines Gerichtsverfahrens eine materielle Belastung, die sich streitwertabhängig10 auf mehrere hundert Euro belaufen kann. Dies betrifft insbesondere junge Menschen, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, keine Prozesskostenhilfe erhalten und deren Eltern nicht zur Zahlung der Verfahrenskosten verpflichtet sind.11 Im Vergleich zum geltenden TSG, müssen junge Menschen künftig keine zwei unabhängigen Gutachten, sondern einen Beratungsschein beibringen. Damit werden sie sowohl zeitlich als auch materiell entlastet, da die jetzt zu erfolgende Beratung kostenfrei anzubieten ist und einen geringeren zeitlichen Umfang hat.12

    Jedoch kann die Beratung, die wie zuvor beim Begutachtungsprozess unter dem TSG von Ärztinnen und Ärzten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Psychologinnen und Psychologen durchgeführt wird, von Betroffenen als diskriminierend empfunden werden.13 Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn weiterhin, wie im bisherigen Begutachtungsprozess, nach intimen Details als Anknüpfungspunkt für die Beratungsleistung gefragt wird,14 die im Anschluss als Grundlage für die in der Beratungsbescheinigung dargestellte Begründung dienen. Insofern stellt sich die Frage, ob es tatsächlich einen inhaltlichen Unterschied zwischen Beratung und bisheriger Begutachtung gibt, deren diskriminierende Wirkung ausdrücklich als Ziel des Gesetzentwurfs beseitigt werden sollte.15 Hiergegen spricht, dass ein Beratungsprozess grundsätzlich ergebnissoffen16 ausgestaltet sein sollte. Betroffene müssen jedoch fürchten, bei Fragen oder geäußerten Unsicherheiten, Zweifel der beratenden Person an ihrem ernsthaften und dauerhaften Zugehörigkeitsgefühl zu einem anderen oder keinem Geschlecht zu wecken, mit der Konsequenz, keinen ihr Anliegen stützenden Beratungsschein zu erhalten.17 Jedoch kann eine Beratung für transgeschlechtliche junge Menschen, auch einen Schutz bieten, wenn sie über rechtliche Folgen einer Änderung des Geschlechtseintrags und medizinische Folgen einer Geschlechtsänderung informiert werden.

    Zudem wird es transgeschlechtlichen Menschen nun auch ermöglicht, die Eintragung „divers“ oder keine Eintragung zu wählen, wodurch sie in ihrer Selbstbestimmung gestärkt werden.

    Eine ähnliche Stärkung können transgeschlechtliche junge Menschen dadurch erhalten, dass ihnen die Möglichkeit gegeben wird, eine Änderung des Geschlechtseintrags bzw. des Vornamens bereits ab dem vollendeten 14. Lebensjahr selbstständig anzustoßen. Dieser Gewinn an Selbstbestimmung wird für Minderjährige allerdings durch den Vorbehalt der elterlichen Zustimmung eingeschränkt. Wird diese nicht erteilt, kann das Standesamt eine Ersetzung der Zustimmung durch das Familiengericht beantragen, wobei dies für junge Menschen eine Hemmschwelle darstellen kann.

    In der Geburtsurkunde ihrer Kinder werden trans- oder intergeschlechtliche Eltern als Mutter oder Vater verortet, abhängig davon, ob sie das Kind geboren oder gezeugt haben. Dies kann jedoch von ihrem jetzigen rechtlichen Geschlechtseintrag sowie ihren Vornamen abweichen. Gerade betroffene junge Menschen werden dies in ihrer Entscheidung, eine Familie zu gründen, zu berücksichtigen haben. Für die betroffenen Eltern oder Kinder bedeutet dies, dass ihr ursprünglicher Geschlechtseintrag bzw. ihr Vorname gegenüber Dritten, z.B. bei Auslandsreisen und Anmeldungen in Kindertageseinrichtungen oder Schulen, offenbart werden kann.18 Dadurch können sie in ihrer Selbstbestimmung eingeschränkt werden und Diskriminierung oder Stigmatisierung erfahren.

    Intergeschlechtliche und transgeschlechtliche junge Menschen können sich zukünftig kostenfrei und anonym in den neu geschaffenen Beratungseinrichtungen zu Fragen der Geschlechtsidentität beraten lassen. Ein solches anonymes Gespräch kann für transgeschlechtliche junge Menschen jedoch keine Grundlage für einen Beratungsschein sein. Denn ein solcher muss mit Namen und Datum versehen werden. Jedenfalls aber kann ein anonymes Beratungsgespräch einen geschützten Raum bieten, in dem Betroffene eine rechtliche und medizinische Beratung erhalten können. Dies kann sie in der Wahrnehmung ihrer individuellen Rechte stärken.

    Junge ausländische inter- und transgeschlechtliche Menschen, in deren Herkunftsland es nicht möglich ist den Geschlechtseintrag sowie die Vornamen zu ändern und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, können in ihrer Selbstbestimmung gestärkt werden. Dies, da es ihnen ermöglicht wird, ihren Geschlechtseintrag sowie die Vornamen nach deutschem Recht zu ändern und sie somit ihre Geschlechtsidentität offiziell leben können.

    Durch das erstmals für trans- und intergeschlechtliche Menschen gleichermaßen geltende Offenbarungsverbot können junge Betroffene davor geschützt werden, dass ein Vorname oder Geschlecht, welcher oder welches zuvor im Geburtenregister eingetragen war, gegenüber Dritten offenbart werden kann. Ergänzend dazu schützt auch die Möglichkeit, beispielsweise Zeugnisse bei berechtigtem Interesse entsprechend ändern bzw. anpassen zu lassen davor, dass eine Änderung des Geschlechtseintrags oder der Vornamen beispielsweise bei einer Bewerbung offenbart werden muss, um die unterschiedlichen Namen zu erklären. Hiermit kann sich eine Stigmatisierung verhindern und eine Scheu vor Berufswechseln nach der Namensänderung vermeiden lassen.

    Da bei nicht amtlichen Dokumenten, wie z.B. Arbeitszeugnissen, kein Anspruch auf Änderung der Vornamen besteht, ist es dennoch weiterhin möglich, dass Betroffene einer Stigmatisierung ausgesetzt sind.19

  • Anmerkungen und Hinweise

    Aus der Formulierung des § 1 S. 1 GIBG geht nicht eindeutig hervor, ob nur unmittelbar betroffene Personen einen Anspruch auf Beratung zu Fragen der Geschlechtsidentität haben oder davon auch mittelbar Betroffene, wie Eltern oder Panterinnen und Partner Gebrauch machen können.

  • Datenbasis

    Literaturrecherche

  1. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Änderung des Geschlechtseintrags“, 8. Mai 2019, 1.
  2. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Änderung des Geschlechtseintrags“, 1, 17.
  3. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Änderung des Geschlechtseintrags“, 24.
  4. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Änderung des Geschlechtseintrags“, 8. Mai 2019, 1.
  5. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Änderung des Geschlechtseintrags“, 1, 17.
  6. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Änderung des Geschlechtseintrags“, 24.
  7. Vgl. Antidiskriminierungsstelle des Bundes, „Trans*“, o. J., https://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/ThemenUndForschung/Geschlecht/Themenjahr_2015/Trans/trans_node.html, abgerufen am 04.06.2019.
  8. Vgl. „BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2008 – 1 BvL 10/05 – Rn.38“.
  9. „BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11. Januar 2011 -1 BvR 3295/07 – Rn.  56“   
  10. Vgl. „BGH, Beschluss vom 17. November 2015 – II ZB 8/14, Rn. 13“.
  11. Vgl. „BGH, Beschluss vom 23. März.2005 – XII ZB 13/05 – Rn. 10, 17“.
  12. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Änderung des Geschlechtseintrags“, 19.
  13. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Änderung des Geschlechtseintrags“, 23, 30; Vgl. Dr. Laura Adamietz und Katharina Bager, „Gutachten: Regelungs- und Reformbedarf für transgeschlechtliche Menschen. Begleitmaterial zur Interministeriellen Arbeitsgruppe Inter- & Transsexualität – Band 7. Berlin“, November 2016, 100.
  14. Vgl. Dr. Laura Adamietz und Katharina Bager, „Gutachten: Regelungs- und Reformbedarf für transgeschlechtliche Menschen. Begleitmaterial zur Interministeriellen Arbeitsgruppe Inter- & Transsexualität – Band 7. Berlin“, 11 f.
  15. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Änderung des Geschlechtseintrags“, 23.
  16. Vgl. Nationales Forum Beratung in Bildung, Beruf und Beschäftigung (nfb), „Qualitätsmerkmale guter Beratung. Erste Ergebnisse aus dem Verbundprojekt: Koordinierungsprozess Qualitätsentwicklung in der Beratung für Bildung, Beruf und Beschäftigung“ (Berlin/Heidelberg, 2011), 42.
  17. Vgl. Landes Psychotherapeuten Kammer Rheinland-Pfalz, „Stellungnahme der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Änderung des Geschlechtseintrags“, 10. Mai 2019, 4 f., https://www.lpk-rlp.de/fileadmin/user_upload/LPK_RLP_STN_TSG_Gesetz_Neuregelung_der_%C3%84nderung_des_Geschlechtseintrags_Mai2019.pdf, abgerufen am 04.06.2019.
  18. Vgl. Dr. Laura Adamietz und Katharina Bager, „Gutachten: Regelungs- und Reformbedarf für transgeschlechtliche Menschen. Begleitmaterial zur Interministeriellen Arbeitsgruppe Inter- & Transsexualität – Band 7. Berlin“, 17 f.; Vgl. Bundesvereinigung Trans* (BVT*) e.V., „Stellungnahme der Bundesvereinigung Trans* (BVT*) e.V.  zum Referentenentwurf eines  Gesetzes zur Neuregelung der Änderung des Geschlechtseintrages von BMJV und BMI vom 8. Mai 2019“, Mai 2019, 10, https://www.bv-trans.de/wp-content/uploads/2019/05/BVT-Stellungnahme-Referentenentwurf-BMIBMJV-10-05-2019-1.pdf, abgerufen am 04.06.2019.
  19. Umkehrschluss aus § 45b Abs. 2 und 3 PStG. Vgl. Lesben- und Schwulenverband, „Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Geschlechtseintrags vom 08.05.2019“, 10. Mai 2019, 2, https://www.lsvd.de/fileadmin/pics/Dokumente/Recht_6/LSVD_2019_05_10_Stellungnahme_Geschlechtseintrag.pdf, abgerufen am 04.06.2019.
  20. Vgl. Antidiskriminierungsstelle des Bundes, „Trans*“, o. J., https://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/ThemenUndForschung/Geschlecht/Themenjahr_2015/Trans/trans_node.html, abgerufen am 04.06.2019.
  21. Vgl. „BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2008 – 1 BvL 10/05 – Rn.38“.
  22. „BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11. Januar 2011 -1 BvR 3295/07 – Rn.  56“   
  23. Vgl. „BGH, Beschluss vom 17. November 2015 – II ZB 8/14, Rn. 13“.
  24. Vgl. „BGH, Beschluss vom 23. März.2005 – XII ZB 13/05 – Rn. 10, 17“.
  25. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Änderung des Geschlechtseintrags“, 19.
  26. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Änderung des Geschlechtseintrags“, 23, 30; Vgl. Dr. Laura Adamietz und Katharina Bager, „Gutachten: Regelungs- und Reformbedarf für transgeschlechtliche Menschen. Begleitmaterial zur Interministeriellen Arbeitsgruppe Inter- & Transsexualität – Band 7. Berlin“, November 2016, 100.
  27. Vgl. Dr. Laura Adamietz und Katharina Bager, „Gutachten: Regelungs- und Reformbedarf für transgeschlechtliche Menschen. Begleitmaterial zur Interministeriellen Arbeitsgruppe Inter- & Transsexualität – Band 7. Berlin“, 11 f.
  28. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Änderung des Geschlechtseintrags“, 23.
  29. Vgl. Nationales Forum Beratung in Bildung, Beruf und Beschäftigung (nfb), „Qualitätsmerkmale guter Beratung. Erste Ergebnisse aus dem Verbundprojekt: Koordinierungsprozess Qualitätsentwicklung in der Beratung für Bildung, Beruf und Beschäftigung“ (Berlin/Heidelberg, 2011), 42.
  30. Vgl. Landes Psychotherapeuten Kammer Rheinland-Pfalz, „Stellungnahme der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Änderung des Geschlechtseintrags“, 10. Mai 2019, 4 f., https://www.lpk-rlp.de/fileadmin/user_upload/LPK_RLP_STN_TSG_Gesetz_Neuregelung_der_%C3%84nderung_des_Geschlechtseintrags_Mai2019.pdf, abgerufen am 04.06.2019.
  31. Vgl. Dr. Laura Adamietz und Katharina Bager, „Gutachten: Regelungs- und Reformbedarf für transgeschlechtliche Menschen. Begleitmaterial zur Interministeriellen Arbeitsgruppe Inter- & Transsexualität – Band 7. Berlin“, 17 f.; Vgl. Bundesvereinigung Trans* (BVT*) e.V., „Stellungnahme der Bundesvereinigung Trans* (BVT*) e.V.  zum Referentenentwurf eines  Gesetzes zur Neuregelung der Änderung des Geschlechtseintrages von BMJV und BMI vom 8. Mai 2019“, Mai 2019, 10, https://www.bv-trans.de/wp-content/uploads/2019/05/BVT-Stellungnahme-Referentenentwurf-BMIBMJV-10-05-2019-1.pdf, abgerufen am 04.06.2019.
  32. Umkehrschluss aus § 45b Abs. 2 und 3 PStG. Vgl. Lesben- und Schwulenverband, „Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Geschlechtseintrags vom 08.05.2019“, 10. Mai 2019, 2, https://www.lsvd.de/fileadmin/pics/Dokumente/Recht_6/LSVD_2019_05_10_Stellungnahme_Geschlechtseintrag.pdf, abgerufen am 04.06.2019.

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