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Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes

Geprüfter Gesetzentwurf: Gesetz zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Stand: 28.09.2022)

Verantwortliches Ressort:
Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Veröffentlichung vom:
04.10.2022
Betroffene Lebensbereiche:
Bildung/Arbeit, Familie, Freizeit
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Normadressatinnen und -adressaten
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 12-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit und ohne Beeinträchtigung, Auszubildende, Schülerinnen und Schüler, Studierende, alle Staatsangehörigkeiten

Ziel des Gesetzentwurfs

Mit dem Gesetz zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch sollen aufgrund der derzeit stark ansteigenden Energiekosten für Heizöl, Gas und Fernwärme u.a. Empfängerinnen und Empfänger von Aus- und Fortbildungsförderung, insbesondere BAföG-Beziehende, finanzielle Unterstützung erhalten. Dies soll durch einen zweiten pauschalen Heizkostenzuschuss erfolgen.1

Mögliche Auswirkungen

Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:

  • Junge Menschen in Studium, Aufstiegsfortbildungen oder Ausbildungen sollen unter bestimmten Voraussetzungen einen einmaligen Heizkostenzuschuss in Höhe von 345 Euro bekommen (§§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2, S. 3, Abs. 3 S. 3 Nr. 1 und 2, 2a Abs. 2 HeizkZuschG). Dies kann für die berechtigten jungen Menschen eine finanzielle Entlastung darstellen und ihnen helfen, höhere Heizkosten bzw. Abschläge für diese zahlen zu können.
  • Jedoch könnte sich die Einschätzung hinsichtlich der finanziellen Entlastung verändern, wenn die konkreten Heizkosten deutlich höher liegen und die geplante Pauschale ggf. nicht ausreicht.
  • Fraglich bleibt, wie z.B. Studierende, die etwa aufgrund des Einkommens Ihrer Eltern nur knapp über der Bezugsgrenze von BAföG liegen, die steigenden Heizkosten finanzieren sollen.
  • Ungewiss ist derzeit auch, wie junge Studierende oder Auszubildenden, für die erst ab Januar 2023 eine Bewilligungsgrundlage für Aus- oder Fortbildungsförderung vorliegt, gestiegene Heizkosten im Winter 2022/23 decken sollen.

Betroffene Gruppen junger Menschen

Normadressatinnen und -adressaten sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe junge Menschen bis 27 Jahre, die nicht bei den Eltern oder Erziehungsberechtigten wohnen und denen für mindestens einen Monat im Zeitraum vom 1.9.2022 bis 31.12.2022 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) bewilligt wurden.2

Weitere Normadressatinnen und -adressaten sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe junge Menschen bis 27 Jahre, die Teilnehmende einer Aufstiegsfortbildungsmaßnahme sind und denen für mindestens einen Monat im Zeitraum vom 1.9.2022 bis 31.12.2022 ein Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) bewilligt wurde.3

Normadressatinnen und -adressaten sind des Weiteren junge Auszubildende, denen Berufsausbildungsbeihilfe nach § 56 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III) im Zeitraum vom 1.9.2022 bis 31.12.2022 bewilligt wurde, soweit sich die Höhe des Bedarfs nach § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 2 oder § 116 Abs. 4 SGB III bestimmt.

Normadressatinnen und -adressaten sind zudem junge Menschen im Alter bis 27 Jahre mit Behinderungen, denen Ausbildungsgeld nach § 122 SGB III für mindestens einen Monat in der Zeit zwischen dem 1.9.2022 bis zum 31.12.2022 bewilligt wurde und bei denen sich die Höhe des Bedarfs nach § 123 Satz 1 Nr. 3, § 124 Nr. 3 oder § 125 SGB III richtet.

Von dem geplanten zweiten Heizkostenzuschuss können rund 372.000 Personen, die nach dem BAföG gefördert werden, sowie rund 81.000 Personen, die mit Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gefördert werden, und rund 100.000 Personen, die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Ausbildungsgeld beziehen, profitieren.4

Betroffene Lebensbereiche

Bildung/Arbeit, Familie, Freizeit

Jugendrelevante Auswirkungen

Finanzielle Entlastung durch einen zweiten pauschalen Heizkostenzuschuss

§§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2, S. 3, Abs. 3 S. 3 Nr. 1 und 2, 2a Abs. 2 Heizkostenzuschussgesetz (HeizkZuschG)

Auszubildende, die nicht bei den Eltern wohnen und denen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bewilligt wurde sowie Aufstiegsfortbildungsteilnehmenden, denen ein Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz bewilligt wurde, sollen Anspruch auf einen zweiten Heizkostenzuschuss haben, sofern u.a. mindestens ein Monat des maßgeblichen Leistungsbezugs im Zeitraum vom 1.9.2022 bis 31.12.2022 liegt, vgl. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2, S. 3 HeizkZuschG.

Zudem sollen auch Auszubildende, denen Berufsausbildungsbeihilfe nach § 56 SGB III bewilligt wurde, soweit sich die Höhe des Bedarfs nach § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 2 oder § 116 Abs. 4 SGB III bestimmt, sowie Menschen mit Behinderungen, denen Ausbildungsgeld nach § 122 SGB III bewilligt wurde, soweit sich die Höhe des Bedarfs nach § 123 S. 1 Nr. 3, 124 Nr. 3 oder § 125 SGB III bestimmt, ein zweiter Heizkostenzuschuss gewährt werden, sofern u.a. mindestens ein Monat des Bewilligungszeitraums in der Zeit vom 1.9.2022 bis zum 31.12.2022 liegt, vgl. § 1 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 und 2, S. 4 HeizkZuschG.

Die Höhe des zweiten Heizkostenzuschusses für die Empfängerinnen und Empfänger von Aus- und Fortbildungsförderung soll einmalig 345 Euro betragen, vgl. § 2a Abs. 2 HeizkZuschG.

Der an bestimmte Voraussetzungen geknüpfte Erhalt eines zweiten Heizkostenzuschusses in Höhe von 345 Euro für junge Menschen in Studium, Aufstiegsfortbildungen oder Ausbildungen kann für die Berechtigten in erster Linie eine materielle Entlastung darstellen. Das zusätzliche Geld soll die ansteigenden Preise für Heizenergie abdecken und in diesem Sinne finanziellen Engpässen durch hohe Energiepreise entgegenwirken. Dies kann – sofern die Summe auch tatsächlich hierfür ausreicht– begünstigte junge Menschen davor bewahren, mit Ihren Rechnungen bzw. Abschlägen für Heizkosten in Rückstand zu kommen oder an anderer Stelle, z.B. bei Freizeitaktivitäten, einsparen zu müssen. Insbesondere für junge Menschen, die nicht mehr im Elternhaus wohnen und sich in einer Ausbildung oder im Studium befinden, können rapide Preissteigerungen finanzielle Notlagen bewirken, denn sie verfügen in der Regel über kein Einkommen neben der staatlichen Unterstützung oder nur über ein geringes Einkommen. So lebt beispielsweise jeder zweite junge Mensch zwischen 15 und 24 Jahren primär vom Einkommen der Eltern oder anderen Angehörigen.5 Daher kann der Heizkostenzuschuss für betroffene junge Menschen wichtig sein, da sie eine Erhöhung der monatlichen Abschläge für Heizkosten oder eine Nachzahlung anderweitig wahrscheinlich nicht bezahlen könnten.

Anmerkungen und Hinweise

Gerade junge Menschen, die oft noch kein bzw. ein geringes Einkommen und wenige Rücklagen haben6, insbesondere, wenn sie sich noch in Studium, Aufstiegsfortbildungen oder Ausbildungen befinden, könnten die derzeitigen drastischen Preissteigerungen auf den Energiemarkt finanziell stark belasten. Daher ist fraglich, inwieweit der zweite pauschale Heizkostenzuschuss in Höhe von 345 Euro ausreichend sein wird, um die Heizkostenrechnung der Empfängerinnen und Empfänger abzudecken.

Da für Studierende in der Regel der Bezug von BAföG eine Voraussetzung für den Erhalt des Heizkostenzuschuss sein soll, stellt sich zudem die Frage, wie junge Studierende, die z.B. aufgrund der Einkommenshöhe ihrer Eltern nur knapp die Förderung durch BAföG verfehlen, die steigenden Heizkosten decken sollen.

Ungewiss ist derzeit auch, wie junge Studierende oder Auszubildenden, für die erst ab Januar 2023 eine Bewilligungsgrundlage für Aus- oder Fortbildungsförderung vorliegt, gestiegene Heizkosten im Winter 2022/23 decken sollen.

  1. Vgl. „Gesetz zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes“, 29. September 2022, 1, 2, 8.
  2. Vgl. „Gesetz zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes“, 8f.
  3. Vgl. „Gesetz zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes“, 8f.
  4. Vgl. „Gesetz zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes“, 10f.
  5. Vgl. Statistisches Bundesamt (Destatis), „Jugend in Zahlen“, o .J., https://www.destatis.de/DE/Im-Fokus/Jahr-der-Jugend/_inhalt.html (zuletzt aufgerufen am: 29.09.2022).
  6. Vgl. Bettina Theek und Michael Brey, „Jugend. Vorsorge. Finanzen. Das Magazin zur Jugendstudie 2022.“ (MetallRente, 2022), 18; vgl. Eurostat, „Durchschnittliches und Median-Einkommen nach Alter und Geschlecht – EU-SILC und ECHP Erhebungen“, 2022, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/ilc_di03$DV_405/default/table?lang=de (zuletzt aufgerufen am: 29.09.2022).

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