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Änderung des Namensrechts (aktualisiert)

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts (Stand 23.08.2023)

Verantwortliches Ressort:
Justiz
Veröffentlichung vom:
30.08.2023
Betroffene Lebensbereiche:
Familie
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Betroffene, junge Menschen als Normadressatinnen und -adressaten
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 12-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse, alle Staatsangehörigkeiten, Deutsche Staatsangehörigkeit

Ziel des Gesetzentwurfs

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts soll das bislang geltende Namensrecht modernisiert und so den vielfältigen Lebenswirklichkeiten der Gegenwart Rechnung getragen werden.1 Zudem soll das Namensrecht an die Entwicklung in anderen europäischen Staaten angepasst und so die Namenswahl insbesondere für Familien mehrerer Nationalitäten erleichtert werden.2

Mögliche Auswirkungen

Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:

  • Kinder sollen künftig einen aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen als Geburtsnamen führen können, der sog. Geburtsdoppelname (§§ 1617 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 1617a Abs. 3 BGB). Dadurch könnten junge Menschen die Möglichkeit erhalten, die Zugehörigkeit zu beiden Elternteilen in ihrem Nachnamen ausdrücken und damit in ihrer Selbstbestimmung gestärkt werden, was für die Herausbildung der eigenen Identität wichtig sein kann. Minderjährige bleiben dabei jedoch auf die Mitwirkung der Eltern angewiesen und können ihren Nachnamen weiterhin nicht selbstständig bestimmen.
  • Der Geburtsdoppelname eines Kindes soll aus dem Ehenamen eines Elternteils und dessen Ehegatten bzw. Ehegattin, der bzw. die nicht Elternteil des Kindes ist, und dem von dem Kind ursprünglich geführten Geburtsnamen bestehen können (§ 1617e Abs.1 Nr. 2 BGB). Diese Namenswahl soll auch wieder rückgängig gemacht werden können (§ 1617e Abs. 3 BGB). Junge Menschen könnten damit insgesamt mehr Freiheit in der Namensbestimmung erhalten und ihre Familiengeschichte in ihrem Nachnamen besser abbilden.
  • Weiterhin soll es möglich sein, den Geburtsnamen eines Kindes nach der Namenstradition der in Deutschland lebenden Minderheiten der Sorben, Friesen und Dänen zu bestimmen. (§§ 1617f, 1617g, 1617h BGB). Dadurch könnten junge Menschen mit einem entsprechenden Geburtsnamen in dem Ausdruck ihrer ethnischen und kulturellen Identität gestärkt werden.

Betroffene Gruppen junger Menschen

Normadressatinnen und -adressaten sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe junge Menschen im Alter von 12 bis 27 Jahren, welche gerne ihren Geburtsnamen3 an den Familien- oder Geburtsnamen ihrer Eltern oder eines ihrer Elternteile angleichen möchten. Das betrifft vor allem junge Menschen, die als Geburtsnamen gerne einen Doppelnamen, bestehend aus den jeweiligen Geburts- bzw. Familiennamen ihrer Eltern, führen möchten, ebenso wie  junge Menschen, die den Familiennamen des  Elternteils annehmen wollen, bei dem sie leben und das durch Heirat seinerseits einen neuen Familiennamen angenommen hat.

Weitere Normadressatinnen und -adressaten sind junge Menschen bis 27 Jahre, die einen geschlechtsangepassten Geburtsnamen führen und diese Form ändern oder ablegen möchten. Dies betrifft insbesondere Mädchen und junge Frauen mit Namen aus dem slawischen Sprachraum, z. B. aus Lettland, Mazedonien und der Tschechischen Republik. Im Jahr 2020 lebten über 1,3 Millionen junge Menschen zwischen 15 und 30 Jahren mit einem Migrationshintergrund aus dem genannten Raum in Deutschland.4 Darüber hinaus sind junge Menschen der deutschen Minderheit der Sorbinnen und Sorben betroffen.5 Auch junge Menschen der friesischen und dänischen Minderheit sind betroffen.

Auch von dem Gesetz angesprochen werden junge Menschen bis 27 Jahre, die adoptiert wurden, und ihren vor der Adoption geführten Namen oder einen Doppelnamen führen möchten. Im Jahr 2021 waren 21 Prozent der adoptierten Kinder und Jugendlichen 12 Jahre und älter.6

Zudem sind junge Eltern betroffen, die für ihr Kind von den erweiterten Möglichkeiten der Geburtsnamenwahl Gebrauch machen möchten.

Betroffene Lebensbereiche

Familie

Jugendrelevante Auswirkungen

Erweiterte Möglichkeiten der Bestimmung des Geburtsnamens

§§ 1617 Abs. 1 und Abs. 2, § 1617a Abs. 3, § 1617d Abs. 2, §§ 1617e Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 1617i Abs. 1, §§ 1757 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, Art. 229 § […] (Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts) Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4EGBGB

Mit der Neufassung des § 1617 Abs. 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)  sollen zunächst die namensrechtlichen Möglichkeiten bei der Bestimmung des Geburtsnamens eines Kindes, dessen gemeinsam sorgeberechtigten Eltern keinen Ehenamen führen, erweitert werden.7 Es soll in Zukunft möglich sein, einen aus dem Familiennamen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen als Geburtsname für das Kind festzulegen, vgl. § 1617 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB. Die zum Geburtsnamen des Kindes herangezogenen Namen sollen optional durch einen Bindestrich verbunden werden können,8 vgl. § 1617 Abs. 1 S. 2 BGB. Sofern ein oder beide Elternteile zum Zeitpunkt der Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes bereits einen Doppel- oder Mehrfachnamen führen, soll anstelle des gesamten Doppelnamens auch nur einer oder einige der Namen, aus denen der Doppelname besteht, zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt werden können, vgl. § 1617 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Soll jedoch das Kind einen Doppelnamen führen, dann soll lediglich einer der Namen, aus denen der Doppelname eines Elternteils besteht, für die Bildung des Doppelnamens des Kindes herangezogen werden können, § 1617 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Nach bisher geltender Rechtslage konnte der Name (nur) eines Elternteils zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt werden. Diese Wahlmöglichkeit soll weiterhin bestehen bleiben, vgl. § 1617 Abs. 1 S.1 Nr. 1 BGB.

Weiterhin sollen auch alleinsorgeberechtigte Elternteile ohne Ehenamen, die einen Doppel- oder Mehrfachnamen führen, die Möglichkeit erhalten, statt des gesamten Namens nur einen oder einige der Namen hiervon zum Geburtsnamen des Kindes zu bestimmen, vgl. § 1617 a Abs. 2 S. 1 BGB.9 Alternativ sollen sie für das Kind einen Geburtsdoppelnamen, bestehend aus den Namen der beiden Elternteile, festlegen können, vgl. § 1617 a Abs. 2 S. 2 BGB. Die zum Geburtsdoppelnamen herangezogenen Namen sollen optional durch einen Bindestrich verbunden werden können, vgl. § 1617 a Abs. 2 S. 3 BGB.10 Bislang bestand für alleinsorgeberechtigte Eltern lediglich die Möglichkeit, dem Kind, neben dem eigenen Geburtsnamen, den Namen des anderen Elternteils zu erteilen. Für die Namenserteilung soll das Einverständnis des Kindes erforderlich sein, sobald es das fünfte Lebensjahr vollendet hat, in den Fällen des § 1617a Abs. 2 S. 2 BGB soll daneben auch die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich sein, vgl. § 1617a Abs. 2 S. 4 BGB. Die Regelungen des § 1617a Abs. 2 S. 1, 4 und 5 BGB sollen entsprechend auch für zur Adoption angenommene Kinder gelten, vgl. § 1757 Abs. 1 S. 2 BGB.

Ferner soll als Geburtsname des Kindes auch der Name bestimmt werden können, den ein verwitwetes oder geschiedenes Elternteil bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat und später wieder annimmt, sofern das Kind noch im Haushalt dieses Elternteils lebt, vgl. § 1617d Abs. 1 BGB. Im Falle einer Scheidung soll die Einwilligung des anderen Elternteils in die Namensänderung nur dann erforderlich sein, wenn das Kind bislang dessen Nachname als Geburtsnamen geführt hat und die elterliche Sorge den Eltern gemeinschaftlich zusteht, vgl. § 1617d Abs. 2 BGB. Auch in diesem Fall soll die Namensänderung zusätzlich der Einwilligung des Kindes bedürfen, sofern es das fünfte Lebensjahr bereits vollendet hat, vgl. § 1617d Abs. 2 S. 3 BGB.

Zudem soll die Möglichkeit der Einbenennung11 um die zusätzliche Wahlmöglichkeit eines Geburtsdoppelnamens des Kindes ergänzt werden.12 In Zukunft soll dem Kind ein Geburtsname erteilt werden können, der aus dem Ehenamen des Elternteils und dessen Ehegatten, der nicht Elternteil des Kindes ist, und dem von dem Kind ursprünglich geführten Namen besteht, vgl. § 1617e Abs. 1 Nr. 2 BGB. Bisher konnte dem Kind allein der Ehename des Elternteils und dessen Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, als Geburtsname erteilt werden, diese Möglichkeit bleibt allerdings weiterhin bestehen, vgl.  § 1617 e Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die Einwilligung des Kindes soll für die Einbenennung erforderlich sein, sobald es das fünfte Lebensjahr vollendet hat, vgl. § 1617e Abs. 2 BGB. Durch die sog. Rückbenennung soll die erfolgte Einbenennung rückgängig gemacht werden können, wenn die Ehe zwischen dem Elternteil und dessen Ehegatten, der nicht Elternteil des Kindes ist, aufgelöst wird oder das Kind aus dem gemeinsamen Haushalt ausscheidet. Zur Rückbenennung berechtigt soll jeder Elternteil sein, dem die elterliche Sorge für das Kind allein oder gemeinschaftlich zusteht (Nr. 1) oder das Kind selbst, sobald es volljährig ist (Nr. 2), vgl. § 161 e Abs. 3 BGB.

Für eine volljährige Person soll die Möglichkeit bestehen, den Geburtsnamen, den sie minderjährig erworben hat, einmalig neu zu bestimmen, vgl. § 1617 i Abs. 1 S. 1 BGB. Sie soll einen oder einige Bestandteile ihres bisherigen Geburtsnamens zu ihrem Nachnamen bestimmen können, wenn ihr Geburtsname aus mehreren Namen besteht (Nr. 1). Handelt es sich bei ihrem Geburtsnamen um den Familiennamen eines Elternteils, so soll sie diesen auch durch den Familiennamen des anderen Elternteils ersetzen (Nr. 2 lit. a)) oder ergänzen (Nr. 2 lit. b)) können.

Schließlich soll der Geburtsname minderjähriger Kinder von Eltern ohne Ehenamen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes bereits geboren waren, bis einschließlich zum 31.12.2026 durch die Wahl eines aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamens neu bestimmt werden können, vgl. Art. 229 § […] (Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts) Abs. 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB).

Der Geburtsdoppelname eines Kindes soll auch aus dem Namen des vorgeborenen Kindes der Eltern (dem Geschwisterkind des Kindes) und dem Namen desjenigen Elternteils gebildet werden können, dessen Namen nicht zum Geburtsnamen des vorgeborenen Kindes bestimmt wurde, vgl. Art. 229 § […] (Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts) Abs. 3 EGBGB.

Durch die geplante Ausweitung der Möglichkeiten der Geburtsnamenbestimmung erhalten junge Menschen, deren Eltern nicht verheiratet sind oder verheiratet sind und keinen gemeinsamen Ehenamen führen, mehr Möglichkeiten ihren Nachnamen ändern zu lassen. Dies kann die Selbstbestimmung junger Menschen stärken und den Ausdruck ihrer individuellen und familiären Identität unterstützen. Da sie ab dem Alter von fünf Jahren zustimmen müssen, kann zudem keine Namensänderung gegen ihren Willen erfolgen. Minderjährige, in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe ab 12 Jahren, bleiben dabei jedoch auf die Mitwirkung der Eltern angewiesen und können ihren Nachnamen weiterhin nicht selbstständig bestimmen.13 Junge Volljährige können diese Entscheidung dagegen eigenständig, ohne Zustimmung der Eltern, treffen. Sie haben zudem die Möglichkeit, ihren Geburtsnamen mit Erreichen der Volljährigkeit einmalig selbst neu zu bestimmen. Auch dadurch können sie in ihrer Selbstbestimmung gestärkt und in ihrer persönlichen Identitätsentwicklung unterstützt werden. Ferner können sie dadurch auch ihre familiäre Zugehörigkeit genauer abbilden.

Die Familie ist für junge Menschen der „zentrale Ort des Aufwachsens“14, daher sind Familienbeziehungen im Jugendalter sehr bedeutsam. Durch die geplanten Änderungen soll es für junge Menschen u.a. möglich werden, durch das Führen eines Doppelnamens ihre Zugehörigkeit zu ihren beiden Elternteilen auszudrücken.15 Im Rahmen der Herausbildung der eigenen Identität, welche im Jugendalter eine bedeutende Rolle spielt,16 kann dieser Zugewinn an Möglichkeiten den eigenen Nachnamen zu bilden für junge Menschen besonders wichtig sein. Dies gilt ebenso für junge Menschen, bei denen ein Elternteil das alleinige Sorgerecht hat und einen Doppel- oder Mehrfachnamen führt, und die gerne einen anderen oder mehrere der Namen ihres Elternteils führen würden.

Auch junge Menschen, bei denen ein Elternteil (erneut) heiratet und dabei einen neuen Nachnamen annimmt, könnten durch die geplante Möglichkeit der Bildung eines Doppelnamens aus ihrem vorherigen Namen und dem neuen Ehenamen des Elternteils, mehr Freiheit in der Namensbestimmung erhalten und ihre Zugehörigkeit für sich passender ausdrücken. Etwa sieben bis 13 Prozent aller Familien in Deutschland sind Stief- oder Patchworkfamilien.17 Die geplanten erweiterten Möglichkeiten der Nachnamensbildung könnten sie dabei unterstützen ihre Familiengeschichte in ihrem Namen besser abzubilden. Durch die geplante Möglichkeit der Rückbenennung können junge Menschen künftig den im Rahmen der Heirat ihres Elternteils angenommenen Nachnamen wieder ablegen, wenn die Ehe zerbricht oder die jungen Menschen ausziehen. Auch dies könnte es jungen Menschen ermöglichen, selbstbestimmter in der Namensbestimmung zu sein und ihre ggf. sich im Zeitverlauf verändernde Zugehörigkeit durch Änderung ihres Geburtsnamens auszudrücken.

Zudem könnten junge Eltern durch die geplante Neuregelung die Möglichkeit haben, flexibler und selbstbestimmter den Geburtsnamen ihres Kindes zu bestimmen. Denn junge Eltern sind seltener verheiratet als ältere.18 Sie könnten daher besonders von den neuen Möglichkeiten zur Bildung eines Doppelnamens für ihr Kind profitieren, denn sie könnten dann beide gleichberechtigt ihren Namen an ihr Kind weitergeben, sofern sie dies wünschen.

Namensänderung nach Adoption

§§ Art. 229 § […] (Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts) Abs. 4 EGBGB

Eine vor dem 01.05.2025 zur Adoption angenommene volljährige Person soll den vor der Annahme geführten Namen, alternativ einen Doppelnamen, bestehend aus dem bis zur Annahme geführten Namen und dem Familiennamen der annehmenden Person, als Geburtsnamen bestimmen können, vgl. Art. 229 § […] (Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts) Abs. 4 EGBGB.

Mit der geplanten Lockerung der Pflicht der bzw. des Adoptierten, den Familiennamen der sie adoptierenden Person anzunehmen, könnten junge Menschen, welche adoptiert wrden, mehr Möglichkeiten haben, ihre Identität durch ihren Nachnamen abzubilden. Unter anderem für Jugendliche in Pflegefamilien, welche mit der Volljährigkeit von ihrer Pflegefamilie adoptiert werden möchten,19 würde so erstmals die Möglichkeit bestehen, ihren bisherigen Nachnamen weiterzuführen oder diesen mit dem Familiennamen der sie adoptierenden Person zu kombinieren. Dies könnte für betroffene junge Menschen die Möglichkeit eröffnen neben ihrem neuen Familiennamen auch ihren ursprünglichen Nachnamen weiterzuführen und so ihre Herkunft weiterhin in ihrem Namen sichtbar werden zu lassen. Auch für junge Menschen, welche im Rahmen der Stiefkindadoption adoptiert werden, stärkt die geplante Ausweitung der Möglichkeiten der Namensänderung nach Adoption ihre Selbstbestimmung. Denn bei der Stiefkindadoption steht oft der Wunsch „eine rechtlich vollwertige Familie zu sein, das betreffende Kind rechtlich abzusichern, dem Stiefelternteil eine rechtliche Vertretung des Kindes zu ermöglichen und die Familienzugehörigkeit sowie ein gemeinsames Verantwortungsbewusstsein zu stärken“20 im Vordergrund. Durch die neuen Möglichkeiten der Namensänderung könnte dies stattfinden, ohne dass der bzw. die junge Adoptierte ihren Geburtsnamen aufgeben muss.

Besondere Namenstradition von Minderheiten in Deutschland

§§ 1617f Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3; 1617g Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5; 1617h Abs. 1 und Abs. 2BGB

Es soll in Zukunft möglich sein, den Geburtsnamen eines Kindes nach der Namenstradition von in Deutschland lebenden Minderheiten zu bestimmen. Dafür sollen §§ 1617f, 1617g und 1617h BGB neu eingeführt werden. Zunächst soll der Geburtsname eines minderjährigen Kindes seinem Geschlecht angepasst werden können,  wenn dies „der sorbischen Tradition entspricht und das Kind dem sorbischen Volk angehört“ (Nr. 1), oder wenn dies nach der Rechtsordnung eines anderen Staates üblich ist und der Herkunft des Kindes entspricht (Nr. 2) bzw. „der Name aus dem dortigen Sprachraum stammt“ (Nr. 3), vgl. § 1617f Abs. 1 BGB.  Gleiches soll auch für ein minderjähriges Kind gelten, das der friesischen Volksgruppe angehört, vgl. § 1617g Abs.5 BGB. Für Angehörige der friesischen Minderheit in Deutschland soll es weiterhin möglich sein, einen „gemäß der friesischen Tradition von einem Vornamen eines Elternteils“ abgeleiteten Namen (Nr. 1), oder ein nicht durch Bindestrich verbundenen Doppelnamen, der sich aus einem abgeleiteten Namen nach Nummer 1 und dem Familiennamen eines Elternteils zusammensetzt (Nr. 2), als Geburtsnamen eines minderjährigen Kindes bestimmen zu können, vgl. § 1617g Abs. 1 BGB. Gehören minderjährige Kinder der dänischen Minderheit an, soll ferner die Möglichkeit bestehen, dass ein nicht durch Bindestrich verbundener Doppelname, der sich aus „dem Familiennamen eines nahen Angehörigen an erster Stelle“ (Nr. 1) und dem Familiennamen eines Elternteils an zweiter Stelle des Doppelnamens“ (Nr. 2) zusammensetzt, als ihr Geburtsname bestimmt wird, vgl. § 1617h Abs. 1 BGB .

Für die Erklärung der Geschlechtsanpassung oder Namensbestimmung soll die  Einwilligung des Kindes erforderlich sein, sobald es das fünfte Lebensjahr vollendet hat und die allein- bzw. gemeinschaftlich sorgeberechtigten Eltern die Geschlechtsanpassung des Geburtsnamens erklären, vgl. §§ 1617f Abs. 2 S. 3, 1617g Abs. 2 S. 2 BGB, 1617h Abs. 2 S. 2 BGB. Mit Erreichen der Volljährigkeit soll das Kind selbst bestimmen können, dass eine auf das Geschlecht hinweisende Endung des Geburtsnamens wegfällt, vgl. §§ 1617f Abs. 3, 1617g Abs. 5 BGB.

Durch die geplante Möglichkeit, einen  Geburtsnamen nach der Namenstradition der sorbischen, friesischen oder dänischen Minderheit wählen oder ablegen zu können, könnten junge Menschen mit einem entsprechenden Geburtsnamen in ihrer Selbstbestimmung und dem Ausdruck ihrer ethnischen und kulturellen Identität gestärkt werden. Besonders junge Frauen, welche der deutschen Minderheit der Sorbinnen und Sorben angehören sowie solche, die einen slawischen Nachnamen mit entsprechender Möglichkeit der Geschlechtsanpassung führen, könnten von der Einführung der Geschlechtsanpassung des Geburtsnamens Gebrauch machen.21 Durch die Möglichkeit der Geschlechtsanpassung des Geburtsnamens könnten junge Menschen ihre Identität und Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe oder kulturellen Tradition nun auch durch ihren Nachnamen stärker abbilden.

Für junge Menschen der friesischen oder dänischen Minderheit kann die Neuregelung ebenfalls identitätsstiftende Funktion haben, da Nachnamen eine besondere Bedeutung haben und die Identitätsentwicklung im Jugendalter eine bedeutende Rolle spielt.22

Anmerkungen und Hinweise

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass junge Menschen erst mit der Volljährigkeit ohne Zustimmung der Eltern selbstbestimmt über ihren Nachnamen entscheiden können. Vor dem Hintergrund, dass intergeschlechtliche junge Menschen bereits am 14 Jahren (mit Zustimmung der Eltern) über ihren Geschlechtseintrag entscheiden können und dies mit dem geplanten Gesetzentwurf zum Selbstbestimmungsgesetz24 für alle Gruppen junger Menschen gelten soll, könnte auch beim Namensrecht darüber nachgedacht werden, dass junge Menschen dies bereits ab 14 Jahren selbst anstoßen können. So könnte ähnlich wie bei der Änderung des Geschlechtseintrags die Zustimmung der Eltern erforderlich sein. Stimmen diese nicht zu, könnte in Anlehnung an die Änderung zum Geschlechtseintrag auf Antrag das Familiengericht entscheiden.

  1. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts“, 23. August 2023, 1.
  2. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts“, 24.
  3. Der Geburtsname ist der Nachname, der einem Kind bei seiner Geburt gegeben wird. Es handelt sich dabei entweder um den gemeinsamen Familiennamen der Eltern, oder um den Nachnamen der Mutter oder des Vaters, vgl. §§ 1616, 1617 BGB.
  4. Schätzung basierend auf neusten verfügbaren Daten des Statistischen Bundesamts. Vgl. Statistisches Bundesamt (Destatis), „Bevölkerung mit Migrationshintergrund – Ergebnisse des Mikrozensus 2020 – Fachserie 1 Reihe 2.2 – 2020 (Endergebnisse).“, 2022, https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Migration-Integration/Publikationen/Downloads-Migration/migrationshintergrund-endergebnisse-2010220207004.html (zuletzt aufgerufen am: 20.04.2023). Durch den Zuzug von Migrantinnen und Migranten aus der Ukraine, dürfte sich diese Zahl in den letzten Jahren allerdings stark erhöht haben.
  5. In Deutschland leben aktuell schätzungsweise 60.000 Sorbinnen und Sorben. Vgl. Christina Bogusz, „Wer sind die Sorben? Eine Minderheit mit Tradition“, Deutscher Kulturrat, 2019, https://www.kulturrat.de/themen/heimat/heimat-identitaet/wer-sind-die-sorben/ (zuletzt aufgerufen am: 20.04.2023).
  6. Vgl. „Adoptierte Kinder und Jugendliche 2021 nach Art der Adoption, Altersgruppen und Verwandtschaftsverhältnis zu den Adoptiveltern“, 2023, https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Soziales/Adoptionen/_inhalt.html (zuletzt aufgerufen am: 20.04.2023).
  7. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts“, 54.
  8. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts“, 54.
  9. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts“, 56.
  10. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts“, 57.
  11. Als Einbenennung wird die Neubestimmung des Geburtsnamens eines Kindes mit dem Ziel definiert, dieses namentlich in die Familie eines Elternteils mit dessen (neuem) Ehegatten, der nicht Elternteil des Kindes ist, zu integrieren, vgl. §1617 e Abs. 1 BGB.
  12. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts“, 62.
  13. Die fehlende Möglichkeit der Antragsstellung durch die betroffenen Jugendlichen selbst folgt damit auch nicht den im  benachbarten § 1617c BGB formulierten Grundsatz der Erklärung ausschließlich durch das Kind selbst – sofern dies das 14. Lebensjahr überschritten hat.
  14. Vgl. BT-Drucksache 18/11050, „15. Kinder- und Jugendbericht. Bericht über die Lebenssituation junger Menschen und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland“ (Berlin, 2017), 8.
  15. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts“, 25.
  16. Vgl. Waldemar Vogelgesang u. a., „Zur Situation der Jugend“, in Stadt – Land – Fluss (Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2018), 111–44.
  17. Vgl. „Stief- und Patchworkfamilien in Deutschland“, Monitor Familienforschung. Ausgabe 31 (Berlin, 2013), 9.
  18. Vgl. Statistisches Bundesamt (Destatis), „Lebendgeborene: Deutschland, Jahre, Alter des Vaters, Familienstand des Vaters. Statistik der Geburten“ (GENESIS Online, o. J.).
  19. Vgl. Stiftung Warentest, „Adoption Volljähriger. Neue Eltern für Erwachsene“, 2022, https://www.test.de/Adoption-Volljaehriger-Wenn-Erwachsene-neue-Eltern-bekommen-5576705-0/ (zuletzt aufgerufen am: 20.04.2023).
  20. Vgl. Ina Bovenschen u. a., „Empfehlungen des Expertise- und Forschungszentrum Adoption zur Weiterentwicklung des deutschen Adoptionswesens und zu Reformen des deutschen Adoptionsrechts“ (Deutsches Jugendinstitut e.V., 2017), https://www.dji.de/fileadmin/user_upload/bibs2017/EFZA_Empfehlungen.pdf (zuletzt aufgerufen am: 20.04.2023).
  21. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts“, 30.
  22. Vgl. Vogelgesang u. a., „Zur Situation der Jugend“.
  23. Vgl. „Eckpunkte des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums der Justiz zum Selbstbestimmungsgesetz“, Juni 2022.
  24. Vgl. „Eckpunkte des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums der Justiz zum Selbstbestimmungsgesetz“, Juni 2022.

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