Hauptinhalt

Änderung Netzwerkdurchsetzungsgesetz

Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (Stand: 29.01.2020)

Verantwortliches Ressort:
Justiz und Verbraucherschutz
Veröffentlichung vom:
17.02.2020
Betroffene Lebensbereiche:
Digitales, Freizeit, Politik/Gesellschaft
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Betroffene
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 12-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit Beeinträchtigung, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse, alle Staatsangehörigkeiten

Prüfbericht

  • Regelungsvorhaben

    Mit dem Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes sollen einige Regelungen fortentwickelt werden.1
    Das von Anbietenden sozialer Netzwerke für Nutzende „vorzuhaltende Verfahren zur Übermittlung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte“2 soll nicht nur ein leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares und ständig verfügbares Verfahren sein, sondern es soll künftig dahingehend ergänzt werden, dass dieses Verfahren auch leicht bedienbar sein soll, vgl. § 3 Abs. 1 S. 2 Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG). Das Verfahren für den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte muss gewährleisten, dass Anbietende sozialer Netzwerke fortan Nutzende unverzüglich über den Eingang einer Beschwerde informieren sollen, wenn für die Nutzenden der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1a NetzDG. Des Weiteren muss dieses Verfahren sicherstellen, dass Anbietende sozialer Netzwerke die Nutzenden, für die der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, und die Beschwerdeführenden unverzüglich über jede Entscheidung informieren und hierbei zum einen auf die künftige Möglichkeit einer Gegenvorstellung nach § 3b Abs. 1 S. 2 NetzDG und das zugehörige Verfahren nach § 3b Abs. 1 S. 3 NetzDG hinweisen sollen, vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 5 b NetzDG. Zum anderen sollen Beschwerdeführende hierbei auch auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass sie eine Strafanzeige oder ggf. einen Strafantrag gegen die Nutzenden, für die der beanstandete Inhalt gilt, stellen können, sowie darauf, auf welchen Internetseiten weitere Informationen hierüber zu finden sind, vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 5 c NetzDG. Anbietende sozialer Netzwerke sollen künftig ein sogenanntes Gegenvorstellungsverfahren vorhalten, mit dem Nutzende, über die beanstandete Inhalte gespeichert wurden, und Beschwerdeführende eine Überprüfung einer Entscheidung nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3a NetzDG herbeiführen können, wenn sie die Überprüfung binnen eines Monats nach der Information über die ursprüngliche Entscheidung beantragen, vgl. § 3b Abs. 1 S. 1 und S. 2 NetzDG. Eine solche Entscheidung betrifft etwa das Entfernen eines offensichtlich rechtswidrigen Inhalts innerhalb von 24 Stunden nach Beschwerdeeingang, vgl. § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Hs. 1 Alt. 1 NetzDG. Zum Zwecke dieser sogenannten Gegenvorstellung sollen Anbietende sozialer Netzwerke ein leicht erkennbares Verfahren vorhalten, das sowohl eine einfache elektronische Kontaktaufnahme als auch eine unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglicht, vgl. § 3b Abs. 1 S. 3 NetzDG. Für Anbietende von Videosharingplattform-Diensten soll dieses Gesetz ebenfalls gelten, sofern sich aus § 3e Abs. 2 und 3 NetzDG nichts anderes ergibt, vgl. § 3e Abs. 1 NetzDG.

  • Betroffene Gruppen junger Menschen

    Betroffene sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe junge Menschen zwischen 12 und 27 Jahren, die soziale Netzwerke oder Videosharingplattformen nutzen. Die Nutzung dieser medialen Dienste, wie beispielsweise Facebook, Instagram oder YouTube, ist vor allem in der oben genannten Altersgruppe von Bedeutung.5 Rund 81 Prozent junger Menschen im Alter zwischen 12 und 25 Jahren nutzt mehrmals bzw. mindestens einmal am Tag soziale Netzwerke oder Videosharingplattformen.6

  • Betroffene Lebensbereiche
    Digitales, Freizeit, Politik/Gesellschaft
  • Erwartete Auswirkungen

    Die angestrebte Nutzerfreundlichkeit der Meldewege zum Übermitteln von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte soll durch eine leichte Bedienbarkeit erweitert werden. Dadurch kann es jungen Menschen als Nutzende sozialer Netzwerke oder von Videosharingplattformen einfacher möglich sein, Hinweise beispielsweise auf gewaltverherrlichende oder menschenverachtende Inhalte zu übermitteln, damit Anbietende sozialer Netzwerke diese überprüfen können. Dies, ebenso wie die unverzüglich zu erfüllenden Informations- und Hinweispflichten an die Nutzenden und Beschwerdeführenden, können für junge Menschen einen Schutz vor Gewalt darstellen, indem die Verbreitung z.B. von beleidigenden oder diskriminierenden Inhalten gegenüber jungen Menschen somit schneller unterbunden werden könnte, sodass sie gegebenenfalls nicht oder künftig weniger unter Cyber-Mobbing leiden müssen oder mit strafbaren Hasskommentaren nicht in übermäßigem Umfang konfrontiert werden. So gibt jeder fünfte Jugendliche an, dass bereits falsche oder beleidigende Inhalte im Internet oder per Smartphone über die eigene Person verbreitet wurden.9 Zu bedenken ist jedoch, dass trotz der vereinfachten Übermittlung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte solche Kommentare, die einmal im Internet sind, sich schnell verbreiten können und damit auch auf anderen Webseiten oder Plattformen noch abrufbar sein können: Das Internet vergisst nicht.10
    Zudem können die individuellen Rechte junger Menschen gestärkt werden, da sie sowohl als Nutzende als auch Beschwerdeführende die Möglichkeit haben, fortan leichter gegen Entscheidungen der Netzwerkanbietenden vorgehen zu können, etwa wenn sie mit der Entscheidung einen Beitrag zu löschen nicht einverstanden sind, da ihnen dann die Teilnahme an einem Gegenvorstellungsverfahren ermöglicht wird, um die Entscheidung nochmals überprüfen zu lassen.11 Durch die einfachere Vorgehensweise kann es gerade für junge Menschen, die noch keine oder wenige Beschwerdeerfahrungen haben, aufgrund der niedrigschwelligen Herangehensweise nicht mehr so abschreckend wirken, sich mit solchen Verfahren auseinanderzusetzen. Des Weiteren kann für junge Menschen der Hinweis auf die Möglichkeit, eine Strafanzeige oder einen Strafantrag stellen zu können, ein Zeichen dafür sein, dass solche Hasskommentare strafrechtliche Folgen nach sich ziehen können und sie nun das Wissen haben, dass sie sich zur Wehr setzen können.
    Weiterhin können sich die Neuregelungen förderlich auf Beteiligungsmöglichkeiten junger Menschen und damit einhergehend auf deren Meinungs- und Handlungsfreiheit und somit auch auf ihre individuellen Rechte auswirken, indem sie möglicherweise ohne Angst vor Drohungen und Anfeindungen ihre politische Meinung auch online ausdrücken können.12 Andernfalls können die Hasskommentare dazu führen, dass sich junge Menschen gegebenenfalls gesellschaftlich oder politisch weniger engagieren oder sich nicht mehr an Online-Diskussionen beteiligen.13 Insbesondere junge Menschen unter 25 Jahren können von Hasskommentaren eingeschüchtert werden, welche nach wissenschaftlichen Erkenntnissen bei 49 Prozent dieser Altersgruppe emotionalen Stress auslösen können, bei 38 Prozent dieser Gruppe zu Angst und Unruhe führen können oder in Folge der Hasskommentare 28 Prozent dieser jungen Menschen Probleme z.B. in der Schule erfahren.14 Sie bewegen sich nicht nur stärker im Internet und sind dortigen Gefahren ausgesetzt, sondern können auch stärker „unter den hasserfüllten verbalen Äußerungen“15 im Internet leiden.16 Dies kann sich dementsprechend z.B. nicht nur auf ihre gesellschaftliche und politische Beteiligung auswirken, sondern auch auf ihre Gesundheit.

  • Anmerkungen und Hinweise

    Keine.

  • Datenbasis

    Literaturrecherche, Sekundärliteratur

  1. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes“, 29. Januar 2020, 1.
  2. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes“, 25.
  3. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes“, 29. Januar 2020, 1.
  4. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes“, 25.
  5. Vgl. Natalie Beisch, Wolfgang Koch, und Carmen Schäfer, „ARD/ZDF-Onlinestudie 2019: Mediale Internetnutzung und Video-on-Demand gewinnen weiter an Bedeutung“, Media Perspektiven, September 2019, 375 f., http://www.ard-zdf-onlinestudie.de/files/2019/0919_Beisch_Koch_Schaefer.pdf.
  6. Vgl. Matthias Albert u. a., 18. Shell Jugendstudie. Jugend 2019. Eine Generation meldet sich zu Wort, hg. von Shell Deutschland Holding (Beltz, 2019), 227 Abb. 7.6, Eigene Berechnungen.
  7. Vgl. Natalie Beisch, Wolfgang Koch, und Carmen Schäfer, „ARD/ZDF-Onlinestudie 2019: Mediale Internetnutzung und Video-on-Demand gewinnen weiter an Bedeutung“, Media Perspektiven, September 2019, 375 f., http://www.ard-zdf-onlinestudie.de/files/2019/0919_Beisch_Koch_Schaefer.pdf.
  8. Vgl. Matthias Albert u. a., 18. Shell Jugendstudie. Jugend 2019. Eine Generation meldet sich zu Wort, hg. von Shell Deutschland Holding (Beltz, 2019), 227 Abb. 7.6, Eigene Berechnungen.
  9. Vgl. Sabine Feierabend, Thomas Rathgeb, und Theresa Reutter, „JIM-Studie 2018. Jugend, Information, Medien. Basisuntersuchung zum Medienumgang 12- bis 19-Jähriger“ (Stuttgart: Medienpädagogischer Forschungsverbund Südwest (mpfs), 2018), 62.
  10. Vgl. Stephan Ott, „Das Internet vergisst nicht – Rechtsschutz für Suchobjekte?“, MMR, 2009, 158 ff.
  11. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes“, 16.
  12. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes“, 1.
  13. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes“, 1.
  14. Vgl. Daniel Geschke u. a., „#Hass im Netz: Der schleichende Angriff auf unsere Demokratie. Eine bundesweite repräsentative Untersuchung.“ (Jena, Juni 2019), 27 f.
  15. Geschke u. a., 27 f.
  16. Vgl. Geschke u. a., 27 f.
  17. Vgl. Sabine Feierabend, Thomas Rathgeb, und Theresa Reutter, „JIM-Studie 2018. Jugend, Information, Medien. Basisuntersuchung zum Medienumgang 12- bis 19-Jähriger“ (Stuttgart: Medienpädagogischer Forschungsverbund Südwest (mpfs), 2018), 62.
  18. Vgl. Stephan Ott, „Das Internet vergisst nicht – Rechtsschutz für Suchobjekte?“, MMR, 2009, 158 ff.
  19. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes“, 16.
  20. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes“, 1.
  21. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes“, 1.
  22. Vgl. Daniel Geschke u. a., „#Hass im Netz: Der schleichende Angriff auf unsere Demokratie. Eine bundesweite repräsentative Untersuchung.“ (Jena, Juni 2019), 27 f.
  23. Geschke u. a., 27 f.
  24. Vgl. Geschke u. a., 27 f.

Die Jugend-Check App: Jetzt downloaden!

Die Jugend-Check App: Jetzt downloaden!

Mehr zur App