Hauptinhalt

Änderung steuerlicher Vorschriften (aktualisiert)

Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Stand: 08.08.2019)

Verantwortliches Ressort:
Finanzen
Veröffentlichung vom:
15.08.2019
Betroffene Lebensbereiche:
Bildung/Arbeit, Familie, Freizeit, Politik/Gesellschaft
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Normadressatinnen und -adressaten
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 12-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, urbane Lebensmittelpunkte, mit Beeinträchtigung, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse, Auszubildende, Studierende, alle Staatsangehörigkeiten

Prüfbericht

  • Regelungsvorhaben

    Ziel des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ist es, insbesondere im Hinblick auf die Änderungen weiterer steuerlicher Vorschriften, steuerliche Erleichterungen für Bürgerinnen und Bürger zu schaffen.1
    Für diesen Jugend-Check relevant sind die Regelungen zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften. Hier ist insbesondere neu, dass es nun keine Einkommensbesteuerung von Sachleistungen einer Wohnraumgeberin bzw. eines Wohnraumgebers oder einer Wohnraumnehmerin bzw. eines Wohnraumnehmers mehr geben soll. Dies soll dem Zweck der Förderung alternativer Wohnformen in Zeiten von Mangel an bezahlbarem Wohnraum und damit einhergehender Wohnungsnot dienen.2 So werden Vorteile aus der Nutzung einer zu eigenen Wohnzwecken überlassenen Unterkunft sowie Vorteile, die aus der als Sachbezug gestellten üblichen Verpflegung gegen die Erbringung von Leistungen im Privathaushalt der Wohnraumgeberin oder des Wohnraumgebers entstehen, in Form von haushaltsnahen Dienstleistungen steuerfrei, vgl. § 3 Nr. 49 S. 1 EStG.3 Hierunter fällt beispielsweise das Konzept „Wohnen für Hilfe“.4 Die Neuregelung gilt für das Erbringen von Leistungen, für die das Haushaltsscheckverfahren nach § 28a Abs. 7 SGB IV, also eine vereinfachte Meldepflicht der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers an die Einzugsstelle für eine oder einen im privaten Haushalt Beschäftigte bzw. Beschäftigten, dem Grunde nach anwendbar wäre, vgl. § 3 Nr. 49 S. 1 EStG. Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind, dass „weitere durch den Wohnraumgeber gewährte steuerpflichtige Bezüge“ wie Geldleistungen oder Sachbezüge einen Betrag in Höhe von 450 Euro im Monat nicht übersteigen und ein räumlicher Zusammenhang zwischen überlassener Wohnung bzw. Unterkunft mit der Wohnung der Wohnraumgeberin bzw. des Wohnraumgebers besteht, vgl. § 3 Nr. 49 S. 1 EStG. Ein solcher Zusammenhang besteht beispielsweise dann, wenn die Wohnung bzw. Unterkunft der Wohnraumnehmerin bzw. des Wohnraumnehmers mit der Wohnung der Wohnraumgeberin bzw. des Wohnraumgebers durch wenige bauliche Änderungen zu einer Wohneinheit miteinander verbunden werden können.5 Wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 49 S. 1 EStG vorliegen, sind nun auch die „Vorteile des Wohnraumgebers aus den Leistungen des Wohnraumnehmers in seinem Privathaushalt und die gezahlten umlagefähigen Kosten im Sinne [der Betriebskostenverordnung] steuerfreie Einnahmen aus der Wohnraumüberlassung“, § 3 Nr. 49 S. 2 EStG. Insgesamt sind die umlagefähigen Nebenkosten und eventuelle Einnahmen in Geld jedoch dann nicht steuerfrei, wenn der Wohnraumgeberin bzw. dem Wohnraumgeber neben den Vorteilen, wie z.B. Hilfe im Haushalt, Einnahmen in Geld zufließen, vgl. § 3 Nr. 49 S. 3 EStG.6
    Eine weitere Neuerung7 ist, dass der § 4 Nr. 22a UStG in geltender Fassung wegfällt, wonach Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die beispielsweise von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken dienen, durchgeführt werden, von der Umsatzsteuer befreit wurden. Diese Regelung soll in ihrer bisherigen Fassung insgesamt in der Neufassung des § 4 Nr. 21 UStG aufgehen.8 Von der Umsatzsteuer nicht befreit werden sollen künftig Leistungen, die nach ihrer Zielsetzung der reinen Freizeitgestaltung dienen, vgl. § 4 Nr. 21b S. 2 UStG. Unter der Vorgängerregelung galt auch für diese Leistungen eine Umsatzsteuerbefreiung.

  • Betroffene Gruppen junger Menschen

    Normadressatinnen und -adressaten sind junge Menschen in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe bis 27 Jahre, die Wohnraum über alternative Wohnformen, zum Beispiel über das Modell „Wohnen für Hilfe“,17 beziehen oder in Zukunft beziehen werden.18 Dies können beispielsweise Studierende oder Auszubildende sein. Weiter adressiert die Norm auch junge Menschen oder Familien, die Wohnraum hierfür bereitstellen oder in Zukunft bereitstellen werden und als Gegenleistung Hilfe bei haushaltsnahen Dienstleistungen erhalten. Betroffen sind weiterhin junge Menschen in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe bis 27 Jahre, die an Bildungsangeboten teilnehmen oder in Zukunft teilnehmen möchten, die der reinen Freizeitgestaltung dienen.

  • Betroffene Lebensbereiche
    Bildung/Arbeit, Familie, Freizeit, Politik/Gesellschaft
  • Erwartete Auswirkungen

    Mit dem Gesetzentwurf können unter anderem alternative Wohnformen gefördert und junge Wohnraumgebende und Wohnraumnehmende steuerlich entlastet werden. Dies kann jungen Menschen helfen, auf angespannten Wohnungsmärkten zum Beispiel in Universitäts- oder Großstädten21 Wohnraum zu finden.

    Durch die Neuregelung könnten junge Wohnraumnehmende materiell entlastet werden, da sie in Städten mit angespannter Wohnungslage und hohen Mieten, günstiger oder kostenlos Wohnraum im Gegenzug für haushaltsnahe Dienstleistungen erhalten können. Die hierdurch eingesparten Mietkosten könnten zum einem die Beteiligungsmöglichkeiten, beispielsweise für kostenpflichtige Freizeit-, Kultur- oder Bildungsangebote, erhöhen. Zum anderen könnte ein Umzug bzw. der Zuzug in oder innerhalb einer (Groß-)Stadt gerade hierdurch erst ermöglicht werden. Dies kann dazu beitragen, dass der Zugang gerade zu (groß-)städtischen Bildungsmöglichkeiten für junge, ausbildungs- bzw. arbeitsmarktorientierte22 Menschen erleichtert wird. Denn hierfür kann insbesondere der Zugang zu Wohnraum entscheidend sein. Ohne Wohnraum kann ein Studien- oder Ausbildungsplatz ggf. nicht angenommen werden.

    Junge Menschen, die beispielsweise über „Wohnen für Hilfe“ Wohnraum beziehen, verbringen als Gegenleistung Zeit mit den Wohnraumgebenden oder erbringen für diese Dienste, wobei pflegerische Dienstleistungen ausgenommen sind.23 Die zeitliche Hilfeleistung im Monat bemisst sich in der Regel nach diesem Modell auf eine Stunde pro Quadratmeter Wohnraum.24 Die Hilfeleistung  in Alltagssituationen Dritter sowie das Wohnen außerhalb des Elternhauses25 kann insbesondere zur Verselbstständigung junger Menschen beitragen. Dies auch durch die finanziell stärkere Unabhängigkeit hinsichtlich der Miete und dem Übernehmen von Verantwortung für hilfsbedürftige Wohnraumgebende.

    Für junge Wohnraumgebende kann sich eine alternative Wohnform ebenfalls materiell entlastend auswirken: Neben der Steuerbefreiung, könnten Wohnraumnehmende Aufgaben, wie beispielsweise Kinderbetreuung oder auch Gartenarbeit übernehmen, für die vorher zusätzliche Kosten für die Wohnraumgebenden angefallen sind. Sofern es unterstützungsbedürftigen jungen Menschen möglich ist, Wohnraum bereitzustellen, könnten Angebote wie Wohnen für Hilfe in Verbindung mit steuerlichen Erleichterungen, für sie eine Möglichkeit schaffen, weiterhin selbstständig zu wohnen, was sich fördernd auf ihre Verselbständigung und den Ausbau eines sozialen Netzwerkes persönlicher Kontakte auswirken kann.26

    Der Wegfall der Umsatzsteuerbefreiung für non-formale Bildungsangebote, die der reinen Freizeitgestaltung dienen, kann dazu führen, dass junge Menschen in ihren Bildungsmöglichkeiten eingeschränkt werden könnten.27 Denn die betroffenen Träger von Bildungsangeboten müssten die entstehenden zusätzlichen Kosten aufgrund der nun erforderlichen Umsatzsteuerabführung entweder selbst tragen oder an die Teilnehmenden weitergeben. Für den Fall, dass die zusätzlichen Kosten vom Träger selbst getragen werden, könnte dies dazu führen, dass das Kursangebot für junge Menschen verringert wird. Werden die zusätzlichen Kosten auf junge Menschen umgelegt, könnten die steigenden Kursgebühren dazu beitragen, dass sich weniger junge Menschen für einen solchen Bildungskurs entscheiden. Zudem kann sich eine höhere Kursgebühr materiell belastend auf junge Menschen auswirken.

  • Anmerkungen und Hinweise

    Wie die Neuregelung alternativer Wohnkonzepte angenommen wird, bleibt auch im Hinblick darauf, dass eine Aufnahme eines Wohnraumnehmenden zu einer gewissen Einschränkung der Privatsphäre führen kann, abzuwarten.

    Ob und wie sich der Wegfall der Umsatzsteuerbefreiungen auf das Kursangebot und die Kursgebühren auswirken wird, bleibt insbesondere vor dem Hintergrund einer vorzunehmenden Einzelfallprüfung hinsichtlich des Faktors „Freizeit“ abzuwarten.35 Denn Kurse, die unter Ausbildungen, Fortbildungen sowie berufliche Umschulungen gefasst werden können, sind auch weiterhin umsatzsteuerbefreit.

  • Datenbasis

    Literaturrecherche, Sekundärdaten

  1. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“, 8. August 2019, 1.
  2. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“, 98 f.
  3. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“, 99.
  4. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“, 98 f.
  5. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“, 99 f.
  6. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“, 100.
  7. Erst nach Veröffentlichung des Jugend-Checks zum Referentenentwurf vom 08.05.2019 entstand eine Debatte bei Verbänden und Trägern non-formaler Bildungseinrichtungen über die Bedeutung des Wegfalls der Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen, die der reinen Freizeitgestaltung dienen. Aufgrund dieser aktuellen Entwicklung werden etwaige Auswirkungen auf junge Menschen in dieser Aktualisierung des Jugend-Checks auf Grundlage des Regierungsentwurfes dargestellt.
  8. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“, 194.
  9. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“, 8. August 2019, 1.
  10. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“, 98 f.
  11. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“, 99.
  12. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“, 98 f.
  13. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“, 99 f.
  14. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“, 100.
  15. Erst nach Veröffentlichung des Jugend-Checks zum Referentenentwurf vom 08.05.2019 entstand eine Debatte bei Verbänden und Trägern non-formaler Bildungseinrichtungen über die Bedeutung des Wegfalls der Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen, die der reinen Freizeitgestaltung dienen. Aufgrund dieser aktuellen Entwicklung werden etwaige Auswirkungen auf junge Menschen in dieser Aktualisierung des Jugend-Checks auf Grundlage des Regierungsentwurfes dargestellt.
  16. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“, 194.
  17. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“, 98 f.
  18. Nach einer Erhebung über die Wohnpartnerschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnen für Hilfe aus dem Jahr 2018 bestanden deutschlandweit 370 Wohnpartnerschaften im Jahr 2015. Diese Anzahl stieg auf 435 Partnerschaften im Jahr 2017 an. Im Jahr 2017 bestanden beispielsweise 81 Wohnpartnerschaften in der Stadt Köln und 53 Partnerschaften in der Stadt München. Es gilt hierbei zu beachten, dass nur Wohnpartnerschaften im Projekt „Wohnen für Hilfe“ berücksichtigt werden und nicht für alle teilnehmenden Städte Daten vorliegen.
  19. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“, 98 f.
  20. Nach einer Erhebung über die Wohnpartnerschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnen für Hilfe aus dem Jahr 2018 bestanden deutschlandweit 370 Wohnpartnerschaften im Jahr 2015. Diese Anzahl stieg auf 435 Partnerschaften im Jahr 2017 an. Im Jahr 2017 bestanden beispielsweise 81 Wohnpartnerschaften in der Stadt Köln und 53 Partnerschaften in der Stadt München. Es gilt hierbei zu beachten, dass nur Wohnpartnerschaften im Projekt „Wohnen für Hilfe“ berücksichtigt werden und nicht für alle teilnehmenden Städte Daten vorliegen.
  21. Vgl. Jan Glatter, Katharina Hackenberg, und Manuel Wolff, „Zimmer frei? Die Wiederentdeckung der Relevanz des studentischen Wohnens für lokale Wohnungsmärkte“, Raumforschung und Raumordnung. Wissenschaftlicher Beitrag, 2014, 385; Guido Spars und Michael Voigtländer, „Divergierende Wohnungsmärkte in Deutschland“, Wirtschaftsdienst, 2015, 208.
  22. Vgl. Spars und Voigtländer, „Divergierende Wohnungsmärkte in Deutschland“, 208.
  23. Vgl. Universität Köln, Humanwissenschaftliche Fakultät, Wohnen für Hilfe, „Was ist Wohnen für Hilfe?“, 2019, http://wohnenfuerhilfe.info/wfh.php?id=30203, abgerufen am 22.05.2019.
  24. Vgl. Universität Köln, Humanwissenschaftliche Fakultät, Wohnen für Hilfe.
  25. Vgl. BT-Drucksache 18/11050, „15. Kinder- und Jugendbericht. Bericht über die Lebenssituation junger Menschen und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland“ (Berlin, 2017), 180 f.
  26. Vgl. BT-Drucksache 18/11050, 69.
  27. Erst nach Veröffentlichung des Jugend-Checks zum Referentenentwurf vom 08.05.2019 entstand eine Debatte bei Verbänden und Trägern non-formaler Bildungseinrichtungen über die Bedeutung des Wegfalls der Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen, die der reinen Freizeitgestaltung dienen. Aufgrund dieser aktuellen Entwicklung werden etwaige Auswirkungen auf junge Menschen in dieser Aktualisierung des Jugend-Checks auf Grundlage des Regierungsentwurfes dargestellt.
  28. Vgl. Jan Glatter, Katharina Hackenberg, und Manuel Wolff, „Zimmer frei? Die Wiederentdeckung der Relevanz des studentischen Wohnens für lokale Wohnungsmärkte“, Raumforschung und Raumordnung. Wissenschaftlicher Beitrag, 2014, 385; Guido Spars und Michael Voigtländer, „Divergierende Wohnungsmärkte in Deutschland“, Wirtschaftsdienst, 2015, 208.
  29. Vgl. Spars und Voigtländer, „Divergierende Wohnungsmärkte in Deutschland“, 208.
  30. Vgl. Universität Köln, Humanwissenschaftliche Fakultät, Wohnen für Hilfe, „Was ist Wohnen für Hilfe?“, 2019, http://wohnenfuerhilfe.info/wfh.php?id=30203, abgerufen am 22.05.2019.
  31. Vgl. Universität Köln, Humanwissenschaftliche Fakultät, Wohnen für Hilfe.
  32. Vgl. BT-Drucksache 18/11050, „15. Kinder- und Jugendbericht. Bericht über die Lebenssituation junger Menschen und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland“ (Berlin, 2017), 180 f.
  33. Vgl. BT-Drucksache 18/11050, 69.
  34. Erst nach Veröffentlichung des Jugend-Checks zum Referentenentwurf vom 08.05.2019 entstand eine Debatte bei Verbänden und Trägern non-formaler Bildungseinrichtungen über die Bedeutung des Wegfalls der Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen, die der reinen Freizeitgestaltung dienen. Aufgrund dieser aktuellen Entwicklung werden etwaige Auswirkungen auf junge Menschen in dieser Aktualisierung des Jugend-Checks auf Grundlage des Regierungsentwurfes dargestellt.
  35. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“, 193.
  36. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“, 193.

Die Jugend-Check App: Jetzt downloaden!

Die Jugend-Check App: Jetzt downloaden!

Mehr zur App