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Angehörigen-Entlastungsgesetz

Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) (Stand: 12.06.2019)

Verantwortliches Ressort:
Arbeit und Soziales
Veröffentlichung vom:
18.06.2019
Betroffene Lebensbereiche:
Bildung/Arbeit, Familie, Politik/Gesellschaft
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Betroffene, junge Menschen als Normadressatinnen und -adressaten
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 12-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit Beeinträchtigung, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse, Auszubildende, Erwerbslose, alle Staatsangehörigkeiten

Prüfbericht

  • Regelungsvorhaben

    Mit dem Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und Eingliederungshilfe sollen Menschen, die gegenüber ihren Kindern oder Eltern unterhaltsverpflichtet sind, sofern diese nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) Leistungsbezieher sind, entlastet werden.1 Des Weiteren soll mit diesem Gesetz die Teilhabe von Menschen mit Behinderung verbessert werden.2 Zudem sollen die Lasten der Unterhaltsverpflichtungen stärker auf die Solidargemeinschaft verteilt werden, mit dem Ziel, den sozialen Zusammenhalt zu stärken.3
    Unterhaltsverpflichtete Angehörige sollen künftig erst ab einem jeweiligen Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 100.000 Euro zur Unterhaltszahlung herangezogen werden, vgl. § 94 Abs. 1a S. 1 SGB XII. Diese Regelung ist vom gestrichenen § 43 Abs. 5 SGB XII in den § 94 Abs. 1 a S. 1 SGB XII in das Elfte Kapitel des SGB XII transferiert worden. Fortan gilt die Grenze von 100.000 Euro des Bruttojahreseinkommens für grundsätzlich alle Leistungen des SGB XII, wie z.B. Hilfe zur Pflege oder Eingliederungshilfen für Menschen mit Behinderung, als Grenze für Unterhaltsansprüche.4 Von dieser Unterhaltsanspruchsgrenze von 100.000 Euro sind Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt für minderjährige Kinder ausgenommen, vgl. § 94 Abs. 1a S. 6 SGB XII.
    Für Menschen mit einer Behinderung, die voll erwerbsgemindert sind, wird zur Teilhabe am Arbeitsleben nun ein Budget für eine Ausbildung geschaffen, wenn sie einen Anspruch auf Leistungen nach § 57 SGB XII, also im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen, haben, vgl. § 61a Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Voraussetzung dafür ist, dass es sich um ein reguläres Ausbildungsverhältnis, z.B. in einem anerkannten Ausbildungsberuf, handelt, vgl. § 61a Abs. 1 Var. 1 SGB IX. Zum Ausbildungsbudget zählen die Kosten für die Ausbildungsvergütung sowie die Kosten, um die betroffene Person am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule anzuleiten und zu begleiten, vgl. § 61a Abs. 2 S. 1 SGB IX. Ebenso können Kosten übernommen werden, wenn der schulische Teil der Ausbildung in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation absolviert wird, da ein Besuch der zuständigen Berufsschule aufgrund der Art oder Schwere der Behinderung nicht möglich ist, vgl. § 61a Abs. 2 S. 2 SGB IX. Durch das Ausbildungsbudget soll erreicht werden, dass Menschen mit einer Behinderung, die voll erwerbsgemindert sind, einen regulären Ausbildungsvertrag angeboten bekommen.5 Damit wird ihnen eine alternative Ausbildungsmöglichkeit als in Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern ermöglicht.6
    Auch junge volljährige Menschen mit einer Behinderung, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem zweiten Teil des SGB IX beziehen, erhalten künftig Leistungen durch das Sozialamt unter Ausschluss des Rückgriffs auf ihre Eltern,7 vgl. Art. 2 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz), der die Aufhebung des § 142 Abs. 3 SGB IX in der ab 2020 gültigen Fassung vorsieht.

  • Betroffene Gruppen junger Menschen

    Betroffene sind junge Menschen zwischen 18 und 27 Jahren, die ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig sind. Dazu gehören z.B. Kinder von pflegebedürftigen Angehörigen, die in Pflegeeinrichtungen betreut werden. Weiterhin können auch junge Menschen betroffen sein, deren Eltern erwerbsunfähig sind und für die z.B. Pflegeleistungen übernommen werden müssen.
    Weitere Normadressatinnen und -adressaten sind junge volljährige Menschen mit einer Behinderung, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

  • Betroffene Lebensbereiche
    Bildung/Arbeit, Familie, Politik/Gesellschaft
  • Erwartete Auswirkungen

    Mit der Neuregelung können junge Menschen, die ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig sind, materiell entlastet werden. Dies, soweit ihr jährliches Bruttoeinkommen unter 100.000 Euro liegt. Gerade junge Menschen, deren Einkommen nach Studium oder Ausbildung noch gering ist oder die Rücklagen bilden wollen, könnten davon profitieren. Denn bislang lag der jährliche Selbstbehalt bei 21.600 Euro netto15 für eine Person. Zudem kann sich dies auf die soziale Beziehungen auswirken: Denn fortan wird nur das Einkommen der unterhaltspflichtigen Person, z.B. des Sohnes oder der Tochter, herangezogen, sofern diese mehr als 100.000 Euro jährliches Bruttoeinkommen pro Jahr hat. Das Einkommen der Ehepartnerin oder des Ehepartners wird hingegen nicht mehr berücksichtigt. Dies kann dazu führen, dass junge Menschen eine Unterhaltsverpflichtung eines Partners für pflegebedürftige Angehörige nicht weiter als finanziell gelagerten Hinderungsgrund für eine Ehe ansehen.16 Da gerade junge Menschen, deren Eltern pflegebedürftig oder anderweitig unterhaltsberechtigt sind, damit rechnen müssen, dass sie unter Umständen noch sehr lange für ihre Eltern zahlen müssen, kann dies eine große Rolle bei der selbstbestimmten Lebensgestaltung spielen.
    Durch die Neuregelung entfallen zudem viele Nachweispflichten, wie neben Auskünften über Einkommen und Vermögen auch zu Miete oder Unterhaltszahlungen. Gerade junge Menschen, die wenig Erfahrung mit der Erbringung solcher Nachweise haben und bei denen sich die Einkommenssituation durch Ausbildung oder Studium sowie mögliche Jobwechsel häufig ändert und nicht konstant ist, können dadurch deutlich, vor allem in zeitlicher Hinsicht, entlastet werden.
    Weiterhin kann die Neuregelung dazu führen, dass für junge Menschen ein höheres Erwerbseinkommen, solange es sich unter der 100.000 Euro-Grenze bewegt, künftig nicht höhere Unterhaltsverpflichtungen nach sich zieht. Bislang war dies hingegen der Fall, da der nach derzeitigem Recht bestehende Selbstbehalt nicht entsprechend steigt und sie daher durch steigendes Einkommen keinen materiellen Vorteil erlangen können. Die Befreiung von der Zahlungsverpflichtung für Einkünfte unter 100.ooo Euro kann daher auch berufliche Entscheidungen, wie beispielweise Arbeiten in Teilzeit oder Vollzeit, beeinflussen.
    Junge Menschen mit einer Behinderung, die Anspruch auf Leistungen im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen haben, können mit der Neuregelung einen verbesserten Zugang zum Ausbildungsmarkt erhalten, da sie ein Ausbildungsbudget in Anspruch nehmen können. Dies kann sie zugleich zu attraktiveren Kandidatinnen und Kandidaten für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber machen. Dies kann die Chancen erhöhen, eine reguläre Ausbildung zu absolvieren. Das Absolvieren einer solchen Ausbildung kann langfristig die Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen und zu einem höheren Einkommen, mithin einer materiellen Verbesserung, beitragen. Dies kann sich auch fördernd auf die Verselbstständigung junger Menschen auswirken. Darüber hinaus kann es auch zur sozialen Teilhabe dieser jungen Menschen beitragen, wenn sie gemeinsam mit Menschen ohne eine Behinderung ihre Ausbildung absolvieren.
    Die Verselbstständigung junger volljähriger Menschen mit einer Behinderung, die leistungsberechtigt nach SGB XII sind, kann künftig dadurch gefördert werden, dass sie ausschließlich von staatlicher Seite finanzielle Unterstützung erhalten soweit ihre Eltern nicht mehr als 100.000 Euro Jahresbruttoeinkommen erzielen. Dies, weil sie hierdurch nicht mehr auf die finanzielle Unterstützung ihrer Eltern angewiesen sind. Dieser Umstand kann auch Auswirkungen auf die sozialen Beziehungen haben, vor allem in den Fällen, in denen es ein angespanntes Verhältnis zwischen Eltern und ihren Kindern gibt.
    Auf elterliche Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt minderjähriger Kinder ist die 100.000 Euro Jahresbruttoeinkommensgrenze nicht anwendbar. Hierdurch kann sich dies weiterhin auf deren sozialen Beziehungen auswirken und die minderjährigen Menschen bleiben insofern von ihren Eltern abhängig. Dies kann als eine rein klarstellende Vorschrift verstanden werden, die die allgemeine elterliche Pflicht, seinem Kind bis zum 18. Lebensjahr den Lebensunterhalt mit zu finanzieren, lediglich erneut aufgreift.
    Zudem kann auch für junge volljährige Menschen mit einer Behinderung, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem zweiten Teil des SGB IX erhalten, die Verselbstständigung gefördert werden. Dies, weil auch sie von ihren Eltern unabhängiger werden, da diese künftig einkommensunabhängig nicht mehr zur Unterhaltserbringung verpflichtet sind, sondern diese Leistungen von staatlicher Seite erbracht werden.

  • Anmerkungen und Hinweise

    Keine.

  • Datenbasis

    Referentenentwurf, Literaturrecherche

  1. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen- Entlastungsgesetz)“, 12. Juni 2019, 1.
  2. Vgl. „(Angehörigen- Entlastungsgesetz)“, 2.
  3. Vgl. „(Angehörigen- Entlastungsgesetz)“, 21.
  4. Vgl. „(Angehörigen- Entlastungsgesetz)“, 31.
  5. Vgl. „(Angehörigen- Entlastungsgesetz)“, 36.
  6. Vgl. „(Angehörigen- Entlastungsgesetz)“, 30.
  7. Vgl. „(Angehörigen- Entlastungsgesetz)“, 19, 39.
  8. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen- Entlastungsgesetz)“, 12. Juni 2019, 1.
  9. Vgl. „(Angehörigen- Entlastungsgesetz)“, 2.
  10. Vgl. „(Angehörigen- Entlastungsgesetz)“, 21.
  11. Vgl. „(Angehörigen- Entlastungsgesetz)“, 31.
  12. Vgl. „(Angehörigen- Entlastungsgesetz)“, 36.
  13. Vgl. „(Angehörigen- Entlastungsgesetz)“, 30.
  14. Vgl. „(Angehörigen- Entlastungsgesetz)“, 19, 39.
  15. Vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, „Düsseldorfer Tabelle. D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB“, 1. Januar 2019, http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2019/Duesseldorfer-Tabelle-2019.pdf.
  16. Rückschluss aus Neuregelung des § 94 Abs. 1a SGB XII. Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens findet nicht statt.
  17. Vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, „Düsseldorfer Tabelle. D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB“, 1. Januar 2019, http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2019/Duesseldorfer-Tabelle-2019.pdf.
  18. Rückschluss aus Neuregelung des § 94 Abs. 1a SGB XII. Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens findet nicht statt.

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