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Anpassung des Urheberrechts (aktualisiert)

Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes (Stand: 03.02.2021)

Verantwortliches Ressort:
Justiz und Verbraucherschutz
Veröffentlichung vom:
11.02.2021
Betroffene Lebensbereiche:
Bildung/Arbeit, Digitales
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Betroffene
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 12-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit Beeinträchtigung, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse, alle Staatsangehörigkeiten

Prüfbericht

  • Regelungsvorhaben

    Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts soll die Richtlinie (EU) 2019/790 vom 17. April 2019 („Digital Single Market“, DSM-Richtlinie) sowie die Richtlinie (EU) 2019/789 vom 17. April 2019 („Online-SatCab-Richtlinie“) in deutsches Recht umgesetzt werden.1 Mit der DSM-Richtlinie werden unterschiedliche urheberrechtliche Bereiche wie z.B. gesetzliche Erlaubnisse für Data Mining, kollektive Lizenzvergaben, Reproduktionen von gemeinfreien visuellen Werken oder Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen adressiert.2 Dafür soll u.a. das Urheberrechtsgesetz (UrhG) geändert3 und ein neues Gesetz, das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG), erlassen werden, welches spezifische Regeln für das Teilen von Online-Inhalten enthalten soll.4
    In § 60a UrhG wird die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken in Unterricht und Lehre geregelt. So regelt bislang schon § 60a Abs. 3 UrhG, welche Werke von der zustimmungsfreien Nutzung nach § 60a Abs. 1 und Abs. 2 UrhG in Unterricht und Lehre ausgeschlossen sind. Dies umfasst nach § 60a Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 UrhG etwa Lehrmaterialien wie Schulbücher oder grafische Aufzeichnungen von Musik (Noten).5 Um Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 DSM-RL umzusetzen, soll diese „voraussetzungslose Bereichsausnahme“ eingeschränkt werden.6 Fortan soll für Werke nach § 60a Abs. 3 UrhG nur noch in den Fällen eine Lizenz erworben werden müssen, in denen diese „Lizenzen […] leicht verfügbar und auffindbar sind, den Bedürfnissen und Besonderheiten von Bildungseinrichtungen entsprechen und Nutzungen nach [§60a Abs. 3 S. 1 Nr. 1-3 UrhG] erlauben“, § 60a Abs. 3 S. 2 UrhG. Diese Werke sollen damit immer dann im Rahmen des § 60a Abs. 1 und 2 UrhG frei nutzbar sein, wenn keine Angebote für Lizenzverträge vorliegen.7 Weiterhin sollen unter bestimmten Voraussetzungen künftig Computerprogramme für Unterricht und Lehre im Sinne von § 60a UrhG vollständig genutzt werden dürfen und nicht nur im Umfang von 15 Prozent, vgl. § 69d Abs. 5 Nr. 3 UrhG.8
    Die Regelungen über die zulässige öffentliche Wiedergabe, die Vervielfältigung und die Verbreitung „eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches“ sollen neu gefasst und gegenüber geltendem Recht erweitert werden, sodass diese erlaubt sein sollen, „sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist“, § 51a S. 1 UrhG.
    Mit dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz sollen neue Regelungen zur Verantwortlichkeit für das Hochladen urheberrechtlich geschützter Werke auf Upload-Plattformen eingeführt werden. Als Diensteanbieter im Sinne des Gesetzes sollen solche Plattformen gelten, die u.a. große Mengen an von Dritten hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Inhalte speichern und öffentlich zugänglich machen und diese Inhalte dabei zum Zweck der Gewinnerzielung bewerben, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 UrhDaG. Dies kann z.B. die Upload-Plattform YouTube sein. Der Grundidee nach sollen die Diensteanbieter für die von den Nutzenden ihrer Plattform hochgeladenen Inhalte urheberrechtlich verantwortlich sein, es sei denn, sie beachten die ihnen auferlegten Pflichten (Erwerb vertraglicher Nutzungsrechte nach § 4 UrhDaG; Sperrung und Blockierung nicht erlaubter Nutzungen nach Maßgabe von §§ 7- 11 UrhDaG), vgl. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 UrhDaG. So soll für den Diensteanbieter die Pflicht bestehen, „bestmögliche“ Anstrengungen zu unternehmen, um vertragliche Nutzungsrechte für geschützte Werke, etwa über eine Verwertungsgesellschaft, zu erwerben, vgl. § 4 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3 UrhDaG.
    Außerdem soll das UrhDaG Regelungen darüber enthalten, welche Nutzungen gesetzlich erlaubt sind. Ist die öffentliche Wiedergabe laut UrhG gesetzlich erlaubt, so darf das betreffende Werk auch hochgeladen werden; dies gilt insbesondere auch für die Karikaturen, Parodien oder Pastiches nach § 51a UrhG, vgl. § 5 Abs. 1 UrhDaG.
    Bei nicht erlaubten Nutzungen soll der Diensteanbieter unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein, das Werk auf Verlangen der Rechtsinhaberin bzw. des Rechtsinhabers zu blockieren (Einfache Blockierung, „take down“9) bzw. ggf. durch Sperren oder Entfernen des Werkes auch bestmöglich sicherzustellen, dass das Werk auch künftig nicht mehr verfügbar ist (Qualifizierte Blockierung, „stay down“10), vgl. §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 UrhDaG. In beiden Fällen sollen die Nutzenden, die dieses Werk hochgeladen haben, sofort über die Blockierung sowie über das Recht, dagegen Beschwerde einzulegen, informiert werden, vgl. § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 UrhDaG. Maßnahmen einer qualifizierten Blockierung nach § 7 Abs. 1 UrhDaG sollen nicht dazu führen dürfen, dass hochgeladene Inhalte, die nicht gegen Urheberrecht verstoßen und deren Nutzung gesetzlich erlaubt ist, nicht verfügbar sind, vgl. § 7 Abs. 2 S. 1 UrhDaG. Insbesondere beim Einsatz automatisierter Verfahren („Upload-Filter“)11 soll gewährleistet werden, dass keine Inhalte blockiert werden, deren Nutzung erlaubt ist – unverhältnismäßige automatisierte Blockierungen („Overblocking“12) sollen vermieden werden, vgl. § 7 Abs. 2 S. 2 i.V.m. §§ 9 – 11 UrhDaG.13 Dafür soll eine gesetzliche widerlegliche Vermutung eingeführt werden, nach der bestimmte nutzergenerierte Inhalte als mutmaßlich erlaubt gelten, vgl. § 9 Abs. 2 S. 1 UrhDaG. Hierunter sollen etwa nutzergenerierte Inhalte fallen, die weniger als die Hälfte eines fremden Werks enthalten, diese Werkteile mit anderem Inhalt kombiniert werden und zudem nur eine geringfügige Nutzung fremder Werke nach § 10 UrhDaG besteht oder die Inhalte nach § 11 UrhDaG als gesetzlich erlaubt gekennzeichnet sind, vgl. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – 3 UrhDaG. Bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens sollen diese Inhalte online verfügbar bleiben, vgl. § 9 Abs. 1 UrhDaG. Rechtsinhabende sollen vom Diensteanbieter sofort über die öffentliche Wiedergabe der Inhalte informiert und darauf hingewiesen werden, dass sie Beschwerde nach § 14 UrhDaG einlegen können, um die Vermutung prüfen zu lassen, vgl. § 9 Abs. 3 UrhDaG. Eine Ausnahme soll im Hinblick auf § 9 Abs. 1 UrhDaG bestehen, wenn ein Abwarten des Beschwerdeverfahrens für den Rechtsinhaber nicht zumutbar ist: Wenn ein vertrauenswürdiger Rechtsinhaber nach Prüfung durch einen Menschen erklärt, dass die Vermutung nach § 9 Abs. 2 UrhDaG zu widerlegen ist und eine erhebliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Verwertung des Werkes durch die fortdauernde öffentliche Wiedergabe vorliegt, soll der Diensteanbieter zur sofortigen Blockierung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens verpflichtet sein, vgl. § 14 Abs. 4 UrhDaG (sog. „roter Knopf“14). Falls Rechtsinhabende dieses Verfahren „roter Knopf“ wiederholt fälschlicherweise missbrauchen, sollen sie von diesem Verfahren für eine angemessene Zeit ausgeschlossen werden, vgl. § 18 Abs. 3 UrhDaG. Soll nutzergenerierter Inhalt, der nicht als geringfügige Nutzung gilt, beim Hochladen automatisiert geblockt werden, soll der Diensteanbieter verpflichtet werden, den Nutzenden über das Blockierverlangen zu informieren und auf die Erforderlichkeit einer gesetzlichen Erlaubnis nach § 5 UrhDaG hinzuweisen, vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UrhDaG. Zudem sollen die Nutzenden die Möglichkeit erhalten, die Nutzung als nach § 5 UrhDaG gesetzlich erlaubt zu kennzeichnen (sog. „Pre-flagging“15), vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 3 UrhDaG. Soll der Inhalt erst nach dem Hochladen automatisiert geblockt werden, so soll er zudem auch ohne eine solche Kennzeichnung für 48 Stunden als mutmaßlich erlaubt gelten, vgl. § 11 Abs. 2 UrhDaG.
    Weiterhin soll etwa ein „wirksames, kostenfreies und zügiges“ internes Beschwerdeverfahren über die Blockierung und über die öffentliche Wiedergabe von geschützten Werken seitens der Diensteanbieter für die Nutzenden und Rechtsinhabenden bereitgestellt werden, vgl. § 14 Abs. 1 UrhDaG. Über die Beschwerde sollen natürliche unparteiische Personen entscheiden müssen, vgl. § 14 Abs. 5 UrhDaG. Bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens sollen Nutzende in Fällen geringfügiger Nutzungen als urheberrechtlich nicht verantwortlich gelten, vgl. § 12 Abs. 3 i.V.m. § 14 UrhDaG. Diensteanbieter sollen in Fällen von öffentlicher Wiedergabe mutmaßlich erlaubter Nutzungen nach §§ 9 – 11 UrhDaG ebenfalls bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens, längstens jedoch bis zum Ablauf der Frist zur Entscheidung über die Beschwerde als urheberrechtlich nicht verantwortlich gelten, vgl. § 12 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 3 Nr. 3 UrhDaG.

    Das Gesetz soll am 7. Juni 2021 in Kraft treten, vgl. Artikel 5 Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts.

  • Betroffene Gruppen junger Menschen

    Betroffene sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe junge Menschen bis 27 Jahren, die in Bildungseinrichtungen nach § 60a Abs. 4 UrhG tätig sind. Dazu zählen beispielsweise Lehrende sowie Erzieherinnen und Erzieher.
    Weiterhin sind junge Menschen bis 27 Jahre betroffen, die z.B. am Schulunterricht oder an Seminaren in diesen Bildungseinrichtungen teilnehmen und in denen diese Werke oder Computerprogramme genutzt werden. Dies gilt beispielsweise für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende oder Teilnehmende an Aus- und Weiterbildungen.
    Zudem sind junge Menschen bis 27 Jahre betroffen, die Upload-Plattformen, wie beispielsweise YouTube, nutzen.

  • Betroffene Lebensbereiche
    Bildung/Arbeit, Digitales
  • Erwartete Auswirkungen

    Die Neuregelung hinsichtlich der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken in Unterricht und Lehre kann die Bildungsbedingungen und -möglichkeiten für junge Menschen verbessern. Lehrende sollen künftig nicht mehr generell Lizenzen für die Verwendung von bestimmten urheberrechtlich geschützten Materialien vorweisen müssen. Das können etwa Noten oder Schulbücher sein. Dadurch können sie beispielsweise ihren Schülerinnen und Schülern oder ihren Seminarteilnehmenden leichter bestimmte Werke in einem gewissen Umfang oder teilweise auch vollständig frei zur Verfügung stellen. Lehrende können diese Werke dann freier nutzen und vielfältiger auf Werke zugreifen. Sowohl dies als auch die vollumfängliche Nutzung von Computerprogrammen kann sich förderlich auf die Qualität und die kreative Gestaltung des Unterrichts auswirken.
    Darüber hinaus können für Bildungseinrichtungen zusätzliche Kosten entfallen, wenn künftig ein solches Werk genutzt werden darf, weil für die Nutzung keine Lizenz verfügbar ist. Dies kann bewirken, dass sowohl den Lehrenden als auch z.B. Schülerinnen und Schülern der Zugang zu Wissen und Informationen erleichtert wird.
    Hingegen könnte Lehrenden langfristig der Zugang zu bestimmten Werken, die in der Schule benötigt werden, wieder erschwert werden: Sobald für diese Werke Lizenzen angeboten werden und diese Lizenzen geeignet sowie leicht verfügbar sind, müssen die Bildungseinrichtungen diese erwerben.31 Dies könnte sich wiederum nachteilig auf die Bildungsbedingungen und -möglichkeiten junger Menschen auswirken, wenn etwa finanzielle Hürden dazu führen, dass ihnen bestimmte Werke nicht veranschaulicht werden können.32

    Die Regelungen im künftigen UrhDaG können zur Rechtssicherheit junger Menschen beitragen. Das kann zunächst für die Regelungen zur öffentlichen Wiedergabe von Karikaturen, Parodien oder Pastiches gelten. Deren erweiterte Zulässigkeit kann bewirken, dass junge Menschen fortan beispielsweise vor allem die in Social Media häufig verwendeten Memes und GIF‘s leichter nutzen können,33 „sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist”.34 Auch die Einführung einer gesetzlichen Vermutung zugunsten der Zulässigkeit geringfügiger Nutzungen, also die Zulässigkeit der öffentlichen Wiedergabe geschützter Werke in kleinem Umfang, kann die Rechtssicherheit junger Menschen verbessern. Denn private Nutzerinnen bzw. Nutzer werden häufig nicht imstande sein, in all diesen Fällen die andernfalls nötige Erlaubnis der Rechtsinhabenden einzuholen, sei es wegen der rechtlichen Komplexität des Urheberrechts35 oder rein praktisch wegen des damit verbundenen Aufwands.36 Auch das im UrhDaG vorgesehene Verfahren bei Konflikten zwischen Nutzenden und Rechtsinhabenden kann zur Rechtssicherheit junger Menschen beitragen. Denn da es den Dienstanbietern obliegen soll, ihre Nutzenden im Zuge des Uploads auf Blockierverlangen von Rechtsinhabenden sowie ggf. auf das Erfordernis einer gesetzlichen Erlaubnis hinzuweisen, können die Nutzenden daraus erkennen, ob sie selbst tätig werden müssen – beispielsweise, indem sie den betreffenden Inhalt als gesetzlich erlaubt kennzeichnen („Pre-flagging“). Soll der nutzergenerierte Inhalt erst nach dem Hochladen automatisiert geblockt werden, sollen auch entsprechende Hinweispflichten des Diensteanbieters bestehen, während gleichzeitig der Inhalt für 48 Stunden als mutmaßlich erlaubt gilt, sodass die Nutzenden vor einer urheberrechtlichen Verantwortlichkeit geschützt sind und Gelegenheit erhalten, auf das Blockierverlangen zu reagieren – etwa durch nachträgliche Kennzeichnung als erlaubte Nutzung („Post-flagging“).37 Falls es zum Streit über die Frage kommt, ob eine erlaubte geringfügige Nutzung vorliegt, sollen die Nutzenden bis zum Abschluss des für diese Fälle vorgesehenen kostenfreien und zügigen Beschwerdeverfahrens ebenfalls als urheberrechtlich nicht verantwortlich gelten. Dies kann zusätzlich zur Rechtssicherheit junger Menschen beitragen. Denn durch diese – ggf. vorübergehende – Freistellung von der Verantwortlichkeit können junge Menschen Zweifelsfälle von unparteiischen Personen klären lassen, ohne sich Haftungsrisiken auszusetzen. Zudem können durch die Einführung eines solchen zügigen und kostenfreien Beschwerdeverfahrens die individuellen Rechte junger Menschen gestärkt werden. Denn sie haben dadurch die Möglichkeit, sich über zu Unrecht blockierte Inhalte zu beschweren. Da die Nutzenden ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen werden sollen, kann diese niedrigschwellige Herangehensweise es gerade jungen Menschen, die noch keine oder wenig Beschwerdeerfahrungen haben, erleichtern, ein solches Verfahren auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen.
    Des Weiteren können sowohl die genannten Änderungen als auch die im Zusammenhang mit Blockierungen vorgesehenen Pflichten der Diensteanbieter die Kommunikations- und Meinungsfreiheit junger Menschen schützen und damit verbunden die öffentliche Teilhabe junger Menschen im Internet fördern. Denn der Einsatz von Upload Filtern bei der Überprüfung nutzergenerierter Inhalte soll umgekehrt gesetzliche Vermutungen zugunsten der Zulässigkeit z.B. von geringfügigen Nutzungen fremder Werke nach sich ziehen. Zudem sollen mutmaßlich erlaubte Nutzungen beim Einsatz von Upload-Filtern bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens weiterhin öffentlich wiederzugeben sein, um der Gefahr unverhältnismäßiger Blockierungen durch den Software-Einsatz zu begegnen. Die genannten Punkte können zunächst die Gefahr verringern, dass von jungen Nutzenden generierte Inhalte zu Unrecht blockiert werden, sodass die von ihnen hochgeladenen Inhalte verfügbar und ihre Äußerungen, Sichtweisen und Meinungen sichtbar und hörbar bleiben.

  • Anmerkungen und Hinweise

    Verschiedene Aspekte könnten dazu führen, dass letztlich von einer Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke in Unterricht und Lehre abgesehen wird. So könnten den Bildungseinrichtungen zusätzliche Kosten entstehen, wenn ggf. ein Lizenzerwerb notwendig wird. Dies und der bürokratische Aufwand sowie Unklarheiten hinsichtlich der Lizenzbedingungen könnten dazu führen, dass Lehrende von einer Nutzung dieser Werke absehen.45 Insbesondere deswegen, da für Lehrende unsicher bleibt, wann eine solche Lizenz geeignet und leicht verfügbar ist. Dadurch könnten die Verbesserungen hinsichtlich der Bildungsbedingungen junger Menschen ggf. nicht oder nur begrenzt eintreten.
    Weiterhin bleibt abzuwarten, ob die Gefahr des sog. Overblocking tatsächlich gebannt wird. Denn die Einführung einer grundsätzlichen Haftung der Diensteanbieter für die von den Nutzenden ihrer Plattform hochgeladenen Inhalte bzw. die Anforderungen, die für die Diensteanbieter bestehen, um nicht urheberrechtlich verantwortlich zu sein, könnte wiederrum einen vermehrten Einsatz von Upload-Filtern als bislang nach sich ziehen, um diesen Anforderungen gerecht zu werden.46 Andernfalls würde sich die reine Vielzahl an hochgeladenen Inhalten zumindest bei größeren Plattformen nicht ohne solche Upload-Filter bewältigen lassen.47 Da gerade Jugendliche Upload-Plattformen, wie YouTube nutzen,48 um dort beispielsweise Inhalte zu teilen, kann dies ihre Meinungs- und Kommunikationsfreiheit begrenzen, wenn eigentlich legale Inhalte zu Unrecht blockiert werden, da die automatisierten Systeme immer wieder Fehler machen, Einzelfällen nicht gerecht werden und es durch ihren Einsatz zu Fehlentscheidungen kommen kann.49 Zudem kann auch die Einführung des Verfahrens „roter Knopf“50 ggf. dazu führen, dass die Kommunikations- und Meinungsfreiheit von jungen Nutzenden beeinträchtigt werden könnte. Auch wenn bei Missbrauch dieses Verfahrens, die Rechtsinhabenden für eine gewisse Zeit von dieser Möglichkeit ausgeschlossen werden sollen, so kann dies erstmal zu einer Entfernung nutzergenerierter Inhalte führen, die eigentlich erlaubt waren. Meinungen junger Menschen könnten somit fälschlicherweise schnell blockiert werden.

  • Datenbasis

    Literaturrecherche

     

  1. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 3. Februar 2021, 1.
  2. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 43.
  3. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 44.
  4. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 47.
  5. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 108.
  6. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 108.
  7. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 108 f.
  8. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 124.
  9. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 49.
  10. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 49.
  11. Vgl. „FAQ zum Regierungsentwurf zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts“, 3. März 2021, 6.
  12. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 162.
  13. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 162.
  14. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 169.
  15. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 166.
  16. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 3. Februar 2021, 1.
  17. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 43.
  18. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 44.
  19. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 47.
  20. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 108.
  21. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 108.
  22. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 108 f.
  23. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 124.
  24. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 49.
  25. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 49.
  26. Vgl. „FAQ zum Regierungsentwurf zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts“, 3. März 2021, 6.
  27. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 162.
  28. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 162.
  29. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 169.
  30. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 166.
  31. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 108 f.
  32. Vgl. COMMUNIA Association for the Public Domain, „Stellungnahme zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts“ (Brüssel, 31. Januar 2020), 2, https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2020/Downloads/013120_StellungnahmeAnpassungdes_Urheberrechts_COMMUNIA_DiskE.pdf?__blob=publicationFile&v=2, letzter Abruf: 30.10.2020.
  33. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 105.
  34. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 13.
  35. Vgl. Gesellschaft für Freiheitsrechte, „Stellungnahme zu dem Diskussionsentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz für ein Zweites Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“ (Berlin, 23. Juli 2020), 8, https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2020/Downloads/072320_Stellungnahme_GFF_RefE_Urheberrecht-II.pdf?__blob=publicationFile&v=3, letzter Abruf: 30.10.2020.
  36. Vgl. Verbraucherzentrale Bundesverband, „Stellungnahme zum Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) für ein Zweites Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts“, 17. Juli 2020, 6, https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2020/Downloads/071720_Stellungnahme_VZBV_RefE_Urheberrecht-II.pdf?__blob=publicationFile&v=2, letzter Abruf: 30.10.2020.
  37. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 166.
  38. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 108 f.
  39. Vgl. COMMUNIA Association for the Public Domain, „Stellungnahme zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts“ (Brüssel, 31. Januar 2020), 2, https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2020/Downloads/013120_StellungnahmeAnpassungdes_Urheberrechts_COMMUNIA_DiskE.pdf?__blob=publicationFile&v=2, letzter Abruf: 30.10.2020.
  40. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 105.
  41. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 13.
  42. Vgl. Gesellschaft für Freiheitsrechte, „Stellungnahme zu dem Diskussionsentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz für ein Zweites Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“ (Berlin, 23. Juli 2020), 8, https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2020/Downloads/072320_Stellungnahme_GFF_RefE_Urheberrecht-II.pdf?__blob=publicationFile&v=3, letzter Abruf: 30.10.2020.
  43. Vgl. Verbraucherzentrale Bundesverband, „Stellungnahme zum Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) für ein Zweites Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts“, 17. Juli 2020, 6, https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2020/Downloads/071720_Stellungnahme_VZBV_RefE_Urheberrecht-II.pdf?__blob=publicationFile&v=2, letzter Abruf: 30.10.2020.
  44. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 166.
  45. Vgl. COMMUNIA Association for the Public Domain, „Stellungnahme zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts“, 2.
  46. Vgl. Süddeutsche Zeitung, „Warum das neue Urheberrecht alle angeht“, 4. Februar 2021, https://www.sueddeutsche.de/digital/urheberrecht-upload-filter-deutschland-1.5195447, letzter Abruf unter: 09.02.2021.
  47. Vgl. Gesellschaft für Freiheitsrechte, „Stellungnahme zu dem Diskussionsentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz für ein Zweites Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 14.
  48. Vgl. Sabine Feierabend, Thomas Rathgeb, und Theresa Reutter, „Jim 2018. Jugend, Information, Medien. Basisuntersuchung zum Medienumgang 12- bis 19-Jähriger in Deutschland“ (Stuttgart, 2018), 34, https://www.mpfs.de/fileadmin/files/Studien/JIM/2018/Studie/JIM2018_Gesamt.pdf, letzter Abruf: 30.10.2020.
  49. Vgl. Süddeutsche Zeitung, „Warum das neue Urheberrecht alle angeht“, letzter Abruf unter: 09.02.2021.
  50. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 169.
  51. Vgl. COMMUNIA Association for the Public Domain, „Stellungnahme zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts“, 2.
  52. Vgl. Süddeutsche Zeitung, „Warum das neue Urheberrecht alle angeht“, 4. Februar 2021, https://www.sueddeutsche.de/digital/urheberrecht-upload-filter-deutschland-1.5195447, letzter Abruf unter: 09.02.2021.
  53. Vgl. Gesellschaft für Freiheitsrechte, „Stellungnahme zu dem Diskussionsentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz für ein Zweites Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 14.
  54. Vgl. Sabine Feierabend, Thomas Rathgeb, und Theresa Reutter, „Jim 2018. Jugend, Information, Medien. Basisuntersuchung zum Medienumgang 12- bis 19-Jähriger in Deutschland“ (Stuttgart, 2018), 34, https://www.mpfs.de/fileadmin/files/Studien/JIM/2018/Studie/JIM2018_Gesamt.pdf, letzter Abruf: 30.10.2020.
  55. Vgl. Süddeutsche Zeitung, „Warum das neue Urheberrecht alle angeht“, letzter Abruf unter: 09.02.2021.
  56. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 169.

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