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Anpassung des Urheberrechts

Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes (Stand: 02.09.2020)

Verantwortliches Ressort:
Justiz und Verbraucherschutz
Veröffentlichung vom:
05.11.2020
Betroffene Lebensbereiche:
Bildung/Arbeit, Digitales
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Betroffene
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 12-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit Beeinträchtigung, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse, alle Staatsangehörigkeiten

Prüfbericht

  • Regelungsvorhaben

    Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts soll die Richtlinie (EU) 2019/790 vom 17. April 2019 („Digital Single Market“, DSM-Richtlinie) sowie die Richtlinie (EU) 2019/789 vom 17. April 2019 („Online-SatCab-Richtlinie“) in deutsches Recht umgesetzt werden.1 Mit der DSM-Richtlinie werden unterschiedliche urheberrechtliche Bereiche wie z.B. gesetzliche Erlaubnisse für Data Mining, kollektive Lizenzvergaben, Reproduktionen von gemeinfreien visuellen Werken oder Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen adressiert.2 Dafür soll u.a. das Urheberrechtsgesetz (UrhG) geändert3 und ein neues Gesetz, das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG), erlassen werden, welches spezifische Regeln für das Teilen von Online-Inhalten enthalten soll.4
    In § 60a UrhG wird die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken in Unterricht und Lehre geregelt. So regelt bislang schon § 60a Abs. 3 UrhG, welche Werke von der zustimmungsfreien Nutzung nach § 60a Abs. 1 und Abs. 2 UrhG in Unterricht und Lehre ausgeschlossen sind. Dies umfasst nach § 60a Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 UrhG etwa Lehrmaterialien wie Schulbücher oder grafische Aufzeichnungen von Musik (Noten).5 Um Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 DSM-RL umzusetzen, soll diese „voraussetzungslose Bereichsausnahme“ eingeschränkt werden.6 Fortan soll für Werke nach § 60a Abs. 3 UrhG nur noch in den Fällen eine Lizenz erworben werden müssen, in denen diese „Lizenzen […] leicht verfügbar und auffindbar sind, den Bedürfnissen und Besonderheiten von Bildungseinrichtungen entsprechen und Nutzungen nach [§60a Abs. 3 S. 1 Nr. 1-3 UrhG] erlauben“, § 60a Abs. 3 S. 2 UrhG. Diese Werke sollen damit immer dann im Rahmen des § 60a Abs. 1 und 2 UrhG frei nutzbar sein, wenn keine Angebote für Lizenzverträge vorliegen.7 Weiterhin sollen unter bestimmten Voraussetzungen künftig Computerprogramme für Unterricht und Lehre im Sinne von § 60a UrhG vollständig genutzt werden dürfen und nicht nur im Umfang von 15 Prozent,8 vgl. § 69d Abs. 5 Nr. 3 UrhG.
    Die Regelungen über die zulässige öffentliche Wiedergabe, die Vervielfältigung und die Verbreitung „eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches“ sollen neu gefasst und gegenüber geltendem Recht erweitert werden, § 51a S. 1 UrhG.
    Mit dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz sollen neue Regelungen zur Verantwortlichkeit für das Hochladen urheberrechtlich geschützter Werke auf Upload-Plattformen eingeführt werden. Als Diensteanbieter im Sinne des Gesetzes sollen solche Plattformen gelten, die u.a. große Mengen an von Dritten hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Inhalte speichern und öffentlich zugänglich machen und diese Inhalte dabei zum Zweck der Gewinnerzielung bewerben, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 UrhDaG. Dies kann z.B. die Upload-Plattform YouTube sein. Der Grundidee nach sollen die Diensteanbieter für die von den Nutzenden ihrer Plattform hochgeladenen Inhalte verantwortlich sein, es sei denn, sie beachten die ihnen auferlegten Pflichten (Erwerb vertraglicher Nutzungsrechte nach § 4 UrhDaG; Sperrung und Entfernung nicht erlaubter Nutzungen nach §§ 10, 11 UrhDaG), vgl. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 UrhDaG. So soll für den Diensteanbieter die Pflicht bestehen, „bestmögliche“ Anstrengungen zu unternehmen, um vertragliche Nutzungsrechte für geschützte Werke, etwa über eine Verwertungsgesellschaft, zu erwerben, vgl. § 4 Abs. 1 UrhDaG.
    Außerdem soll das UrhDaG Regelungen darüber enthalten, welche Nutzungen gesetzlich erlaubt sind. Ist die öffentliche Wiedergabe laut UrhG gesetzlich erlaubt, so darf das betreffende Werk auch hochgeladen werden; dies gilt insbesondere auch für die Karikaturen, Parodien oder Pastiches nach § 51a UrhG, vgl. § 5 UrhDaG. Auch Bagatellnutzungen sollen zulässig sein, vgl. § 6 UrhDaG.
    Bei nicht erlaubten Nutzungen soll der Diensteanbieter unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein, das Werk auf Verlangen der Rechtsinhaberin bzw. des Rechtsinhabers zu sperren und von der Plattform zu entfernen, vgl. §§ 10, 11 UrhDaG. Die Nutzenden, die dieses Werk hochgeladen haben, sollen über das Sperrverlangen informiert und auf die Erforderlichkeit eines vertraglichen Nutzungsrechts oder einer gesetzlichen Erlaubnis nach §§ 5, 6 UrhG hingewiesen werden, vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UrhDaG. Zudem sollen die Nutzenden sofort die Möglichkeit erhalten, die Nutzung als vertraglich oder gesetzlich erlaubt zu kennzeichnen (sog. „Pre-Flagging“9), vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 3 UrhDaG. Damit soll eine Sperrung oder Entfernung nach §§ 10, 11 UrhDaG verhindert oder erheblich erschwert werden, vgl. § 8 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 i.V.m. § 12 UrhDaG.
    Weiterhin soll etwa ein „wirksames, kostenfreies und zügiges“ internes Beschwerdeverfahren über die Sperrung, Entfernung sowie öffentliche Wiedergabe von geschützten Werken seitens der Diensteanbieter für die Nutzenden und Rechtsinhabenden bereitgestellt werden, vgl. § 14 Abs. 1 UrhDaG.

    Das Gesetz soll am 7. Juni 2021 in Kraft treten, vgl. Artikel 4 Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts.

  • Betroffene Gruppen junger Menschen

    Betroffene sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe junge Menschen bis 27 Jahren, die in Bildungseinrichtungen nach § 60a Abs. 4 UrhG tätig sind. Dazu zählen beispielsweise Lehrende sowie Erzieherinnen und Erzieher.
    Weiterhin sind junge Menschen bis 27 Jahre betroffen, die z.B. am Schulunterricht oder an Seminaren in diesen Bildungseinrichtungen teilnehmen und in denen diese Werke oder Computerprogramme genutzt werden. Dies gilt beispielsweise für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende oder Teilnehmende an Aus- und Weiterbildungen.
    Zudem sind junge Menschen bis 27 Jahre betroffen, die Upload-Plattformen, wie beispielsweise YouTube, nutzen.

  • Betroffene Lebensbereiche
    Bildung/Arbeit, Digitales
  • Erwartete Auswirkungen

    Die Neuregelung hinsichtlich der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken in Unterricht und Lehre kann die Bildungsbedingungen und -möglichkeiten für junge Menschen verbessern. Lehrende sollen künftig nicht mehr generell Lizenzen für die Verwendung von bestimmten urheberrechtlich geschützten Materialien vorweisen müssen. Das können etwa Noten oder Schulbücher sein. Dadurch können sie beispielsweise ihren Schülerinnen und Schülern oder ihren Seminarteilnehmenden leichter bestimmte Werke in einem gewissen Umfang oder teilweise auch vollständig frei zur Verfügung stellen. Lehrende können diese Werke dann freier nutzen und vielfältiger auf Werke zugreifen. Sowohl dies als auch die vollumfängliche Nutzung von Computerprogrammen kann sich förderlich auf die Qualität und die kreative Gestaltung des Unterrichts auswirken.
    Darüber hinaus können für Bildungseinrichtungen zusätzliche Kosten entfallen, wenn künftig ein solches Werk genutzt werden darf, weil für die Nutzung keine Lizenz verfügbar ist. Dies kann bewirken, dass sowohl den Lehrenden als auch z.B. Schülerinnen und Schülern der Zugang zu Wissen und Informationen erleichtert wird.
    Hingegen könnte Lehrenden langfristig der Zugang zu bestimmten Werken, die in der Schule benötigt werden, wieder erschwert werden: Sobald für diese Werke Lizenzen angeboten werden und diese Lizenzen geeignet sowie leicht verfügbar sind, müssen die Bildungseinrichtungen diese erwerben.19 Dies könnte sich wiederum nachteilig auf die Bildungsbedingungen und -möglichkeiten junger Menschen auswirken, wenn etwa finanzielle Hürden dazu führen, dass ihnen bestimmte Werke nicht veranschaulicht werden können.20

    Die künftigen Pflichten der Diensteanbieter können zur Rechtssicherheit junger Menschen beitragen. Denn da es den Diensteanbietern obliegt, ihre Nutzenden im Zuge des Uploads21 auf Sperrverlangen von Rechtsinhabenden sowie auf das Erfordernis eines vertraglichen Nutzungsrechts bzw. einer gesetzlichen Erlaubnis hinzuweisen, können die Nutzerinnen und Nutzer daraus ersehen, ob sie selbst tätig werden müssen – beispielsweise, indem sie den betreffenden Inhalt als vertraglich oder gesetzlich erlaubt kennzeichnen (Pre-Flagging). Auch die erweiterte Zulässigkeit der öffentlichen Wiedergabe von Karikaturen, Parodien oder Pastiches kann bewirken, dass junge Menschen fortan beispielsweise vor allem die in Social Media häufig verwendeten Memes und GIF‘s leichter nutzen können.22 Schließlich kann auch die Einführung einer sogenannten Bagatellschranke, also die generelle Zulässigkeit der öffentlichen Wiedergabe geschützter Werke in kleinem Umfang, die Rechtssicherheit junger Menschen verbessern. Denn private Nutzerinnen bzw. Nutzer werden häufig nicht imstande sein, in all diesen Fällen die andernfalls nötige Erlaubnis der Rechtsinhabenden einzuholen, sei es wegen der rechtlichen Komplexität des Urheberrechts23 oder rein praktisch wegen des damit verbundenen Aufwands.24
    Zudem können die Änderungen die Kommunikations- und Meinungsfreiheit junger Menschen schützen und damit verbunden die öffentliche Teilhabe junger Menschen im Internet fördern. Insbesondere das Pre-Flagging kann die Gefahr verringern, dass gekennzeichnete Inhalte junger Nutzerinnen und Nutzer vonseiten der Diensteanbieter zu Unrecht blockiert werden (sog. „Overblocking“). Denn wenn dadurch das Sperren oder Entfernen von Inhalten verhindert oder erschwert wird, können die geteilten Inhalte verfügbar und die Äußerungen bzw. Sichtweisen junger Menschen sichtbar bleiben. Zudem können die individuellen Rechte junger Menschen gestärkt werden: Mithilfe eines zügigen und kostenfreien Verfahrens haben sie die Möglichkeit, sich über zu Unrecht blockierte Inhalte zu beschweren. Durch diese Vorgehensweise kann es gerade für junge Menschen, die noch keine oder wenig Beschwerdeerfahrungen haben, aufgrund der niedrigschwelligen Herangehensweise nicht mehr so abschreckend wirken, ein solches Verfahren in Anspruch zu nehmen.

  • Anmerkungen und Hinweise

    Verschiedene Aspekte könnten dazu führen, dass letztlich von einer Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke in Unterricht und Lehre abgesehen wird. So könnten den Bildungseinrichtungen zusätzliche Kosten entstehen, wenn ggf. ein Lizenzerwerb notwendig wird. Dies und der bürokratische Aufwand sowie Unklarheiten hinsichtlich der Lizenzbedingungen könnten dazu führen, dass Lehrende von einer Nutzung dieser Werke absehen.31 Insbesondere deswegen, da für Lehrende unsicher bleibt, wann eine solche Lizenz geeignet und leicht verfügbar ist. Dadurch könnten die Verbesserungen hinsichtlich der Bildungsbedingungen junger Menschen ggf. nicht oder nur begrenzt eintreten.

    Weiterhin bleibt abzuwarten, ob das Overblocking tatsächlich nicht eintritt. Denn die rechtlichen Anforderungen an die Diensteanbieter, wie etwa die Überprüfung der Voraussetzungen für die Sperrung bzw. Entfernung von Inhalten, werden sich angesichts der reinen Vielzahl an hochgeladenen Inhalten womöglich nicht ohne Upload-Filter bewältigen lassen.32 Da gerade Jugendliche Upload-Plattformen, wie YouTube nutzen,33 um dort beispielsweise Inhalte zu teilen, kann dies ihre Meinungs- und Kommunikationsfreiheit begrenzen, wenn Inhalte zu Unrecht blockiert werden.

  • Datenbasis

    Literaturrecherche

  1. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 2. September 2020, 1.
  2. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 39.
  3. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 40.
  4. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 42.
  5. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 100.
  6. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 100.
  7. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 100.
  8. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 115.
  9. “Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 148.
  10. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 2. September 2020, 1.
  11. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 39.
  12. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 40.
  13. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 42.
  14. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 100.
  15. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 100.
  16. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 100.
  17. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 115.
  18. “Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 148.
  19. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 100 f.
  20. Vgl. COMMUNIA Association for the Public Domain, „Stellungnahme zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts“ (Brüssel, 31. Januar 2020), 2, https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2020/Downloads/013120_StellungnahmeAnpassungdes_Urheberrechts_COMMUNIA_DiskE.pdf?__blob=publicationFile&v=2, letzter Abruf: 30.10.2020.
  21. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 148.
  22. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 97.
  23. Vgl. Gesellschaft für Freiheitsrechte, „Stellungnahme zu dem Diskussionsentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz für ein Zweites Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“ (Berlin, 23. Juli 2020), 8, https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2020/Downloads/072320_Stellungnahme_GFF_RefE_Urheberrecht-II.pdf?__blob=publicationFile&v=3, letzter Abruf: 30.10.2020.
  24. Vgl. Verbraucherzentrale Bundesverband, „Stellungnahme zum Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) für ein Zweites Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts“, 17. Juli 2020, 6, https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2020/Downloads/071720_Stellungnahme_VZBV_RefE_Urheberrecht-II.pdf?__blob=publicationFile&v=2, letzter Abruf: 30.10.2020.
  25. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 100 f.
  26. Vgl. COMMUNIA Association for the Public Domain, „Stellungnahme zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts“ (Brüssel, 31. Januar 2020), 2, https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2020/Downloads/013120_StellungnahmeAnpassungdes_Urheberrechts_COMMUNIA_DiskE.pdf?__blob=publicationFile&v=2, letzter Abruf: 30.10.2020.
  27. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 148.
  28. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 97.
  29. Vgl. Gesellschaft für Freiheitsrechte, „Stellungnahme zu dem Diskussionsentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz für ein Zweites Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“ (Berlin, 23. Juli 2020), 8, https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2020/Downloads/072320_Stellungnahme_GFF_RefE_Urheberrecht-II.pdf?__blob=publicationFile&v=3, letzter Abruf: 30.10.2020.
  30. Vgl. Verbraucherzentrale Bundesverband, „Stellungnahme zum Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) für ein Zweites Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts“, 17. Juli 2020, 6, https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2020/Downloads/071720_Stellungnahme_VZBV_RefE_Urheberrecht-II.pdf?__blob=publicationFile&v=2, letzter Abruf: 30.10.2020.
  31. Vgl. COMMUNIA Association for the Public Domain, „Stellungnahme zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts“, 2.
  32. Vgl. Gesellschaft für Freiheitsrechte, „Stellungnahme zu dem Diskussionsentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz für ein Zweites Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 14.
  33. Vgl. Sabine Feierabend, Thomas Rathgeb, und Theresa Reutter, „Jim 2018. Jugend, Information, Medien. Basisuntersuchung zum Medienumgang 12- bis 19-Jähriger in Deutschland“ (Stuttgart, 2018), 34, https://www.mpfs.de/fileadmin/files/Studien/JIM/2018/Studie/JIM2018_Gesamt.pdf, letzter Abruf: 30.10.2020.
  34. Vgl. COMMUNIA Association for the Public Domain, „Stellungnahme zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts“, 2.
  35. Vgl. Gesellschaft für Freiheitsrechte, „Stellungnahme zu dem Diskussionsentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz für ein Zweites Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“, 14.
  36. Vgl. Sabine Feierabend, Thomas Rathgeb, und Theresa Reutter, „Jim 2018. Jugend, Information, Medien. Basisuntersuchung zum Medienumgang 12- bis 19-Jähriger in Deutschland“ (Stuttgart, 2018), 34, https://www.mpfs.de/fileadmin/files/Studien/JIM/2018/Studie/JIM2018_Gesamt.pdf, letzter Abruf: 30.10.2020.

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