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Anpassung Mindeststrafen StGB (aktualisiert)

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte (Stand 07.02.2024)

Verantwortliches Ressort:
Justiz
Veröffentlichung vom:
09.02.2024
Betroffene Lebensbereiche:
Bildung/Arbeit, Digitales, Freizeit
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Betroffene, junge Menschen als Normadressatinnen und -adressaten
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 14-21, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse, alle Staatsangehörigkeiten

Ziel des Gesetzentwurfs

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches sollen künftig die Mindeststrafen für die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornografischer Inhalte auf sechs bzw. drei Monate abgesenkt werden.1 Damit sollen insbesondere jugendliche Täterinnen und Täter mit weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft werden können, sofern sie nicht aus (pädo-)krimineller Energie gehandelt haben und der Tatvorwurf am unteren Rand der Strafwürdigkeit liegt.2 Mit der Absenkung der Mindeststrafe soll eine tat- und schuldangemessene Reaktion im Einzelfall ermöglicht werden.3

Mögliche Auswirkungen

Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:

  • Für die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornografischer Inhalte soll die Mindestfreiheitsstrafe auf sechs bzw. drei Monate abgesenkt werden (§ 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 StGB), wodurch Strafverfahren in minderschweren Fällen eingestellt oder erledigt werden können. Die geplante Gesetzesänderung kann zu einer verhältnismäßigen Reaktion auf die Taten der zu hohem Anteil jugendlichen Beschuldigten in jedem Einzelfall beitragen.
  • Gerade jugendliche Täterinnen und Täter handeln in der Regel nicht aus (pädo-)krimineller Energie, sondern aus einer für diese Lebensphase typische Unbedarftheit, Neugierde oder Abenteuerlust. So verbreiten junge Menschen etwa wider besseren Wissens über Chat-Gruppen kinderpornografische Inhalte oder kommen ungewollt in deren Besitz. Gerade in diesen Fällen kann durch die Neuregelung eine schuldangemessene Reaktion ermöglicht werden und nicht etwa ganze Schulklassen strafrechtlich verfolgt werden.
  • Da ein solches Vergehen nicht mehr als Verbrechen verfolgt werden muss, kann die Neuregelung junge Menschen vor weitreichenden Folgen für ihr (berufliches) Leben schützen. Denn eine Verurteilung wird im Führungszeugnis aufgenommen, wodurch bestimmte Berufsfelder, etwa im Bereich der Erziehung, für junge Menschen nicht mehr zugänglich waren. In Zukunft soll die Verbreitung, der Erwerb oder der Besitz kinderpornografischer Inhalte jedoch auch als Vergehen verfolgt werden können, was keinen Eintrag in das Führungszeugnis zur Folge hat.

Betroffene Gruppen junger Menschen

Normadressatinnen und –adressaten sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe junge Menschen ab 14 Jahren, die kinderpornografische Inhalte verbreiten, erwerben oder besitzen und sich dadurch gemäß § 184b Abs. 1 S. 1 StGB oder § 184b Abs. 3 StGB strafbar machen. Insbesondere sind Jugendliche betroffen, die über Chat-Gruppen ungewollt in den Besitz von kinderpornografischem Material gekommen sind bzw. es ohne Kenntnis des strafrechtlichen Hintergrunds geteilt oder es durch den einvernehmlichen, digitalen Austausch selbst produzierter erotischer Aufnahmen („Sexting“)4 erhalten haben.

Im Jahr 2022 wurden 42.075 Fälle der Verbreitung, des Erwerbs, des Besitzes oder der Herstellung von Kinderpornografie erfasst, was eine Zunahme von fast 3000 Fällen gegenüber dem Vorjahr darstellt.5 Über 14 Prozent der Tatverdächtigen waren selbst Kinder unter 14 Jahren, weitere 26 Prozent waren Minderjährige zwischen 14 und 17 Jahren. Fast die Hälfte aller Tatverdächtigen ist unter 21 Jahren (49,6 Prozent).6

Betroffene Lebensbereiche

Bildung/Arbeit, Digitales, Freizeit

Jugendrelevante Auswirkungen

Absenken der Mindeststrafen für das Verbreiten, den Erwerb und den Besitz kinderpornographischer Inhalte

§ 184b Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 StGB

Der Strafrahmen für die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornografischer Inhalte soll im Fall des § 184b Abs. 1 S. 1 Strafgesetzbuch (StGB ) von einem Jahr auf sechs Monate bzw. im Fall des § 184b Abs. 3 StGB von einem Jahr auf drei Monate herabgesetzt werden. Auch der Versuch soll nach wie vor strafbar bleiben, vgl. § 184b Abs. 4 StGB. § 184b Abs. 1 S. 1 StGB verbietet unter anderem die Verbreitung (Nr. 1), Zugänglichmachung (Nr. 2), Herstellung (Nr. 3) und verschiedene Arten der Be- oder Verschaffung (Nr. 4) von kinderpornografischen Inhalten.7 Nach § 184b Abs. 3 StGB ist es untersagt, solche kinderpornografischen Inhalte abzurufen oder zu besitzen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. Mit dem Absenken der Mindeststrafen soll nun die zum 01. Juli 2021 in Kraft getretene Heraufstufung der Tatbestandsvarianten zum Verbrechen rückgängig gemacht werden.8

Durch das Absenken der Mindeststrafen können insbesondere Jugendliche und junge Erwachsene, die kinderpornografische Inhalte ungewollt oder wider besseren Wissens verbreiten, erwerben oder besitzen, vor einem Strafverfahren und ggf. sogar der Verurteilung zu einer (Mindest-) Freiheitsstrafe von einem Jahr geschützt werden. Zwar sollte die Gesetzänderung 2021 der Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder dienen.9 Die damalige Erhöhung des Strafrahmens auf mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe und die damit einhergehende Heraufsetzung zum Verbrechenstatbestand führte in der Praxis jedoch dazu, dass Strafverfahren selbst dann gegen Personen eingeleitet und geführt wurden, wenn diese nicht aus (pädo-)krimineller Energie gehandelt haben. In Zukunft können diese Vergehen mit einer Geld- statt Freiheitsstrafe geahndet werden. Durch die (erneute) Einstufung als Vergehen können Strafverfahren ferner in Zukunft erneut nach §§ 153, 153a Strafprozessordnung (StPO) eingestellt bzw. nach §§407 ff. StPO erledigt werden, sofern die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen.10 Zwar ist im Jugendstrafrecht bereits heute die Einstellung von Verfahren nach §§ 45, 47 JGG möglich, Rückmeldungen aus der Praxis zeigen allerdings, dass von dieser Möglichkeit bislang nicht ausreichend Gebrauch gemacht wird und die Handhabung bundesweit unterschiedlich ist.11 Die Neuregelung kann damit insbesondere jugendliche Täterinnen und Täter besser schützen. Denn die zu einem hohen Anteil jugendlichen Täterinnen und Täter handeln in aller Regel aus einer für diese Lebensphase charakteristischen „Unbedarftheit, Neugier, Abenteuerlust oder Imponierstreben“12. Die geplante Gesetzänderung soll künftig eine schuldangemessene Reaktion auf solche Taten jugendlicher Täterinnen und Täter ermöglichen und Fällen am unteren Rand der Strafwürdigkeit insgesamt mit der notwendigen Flexibilität begegnen.13

Die geplante Gesetzesänderung kann sich dabei insbesondere in zwei Fallkonstellationen mit jugendlichen Täterinnen und Täter auswirken14 und eine schuldangemessene Reaktion nach sich ziehen. Die Gesetzänderung kann erstens in Fällen der Verbreitung von kinderpornografischen Inhalten unter Jugendlichen über Gruppenchats zur höheren Verhältnismäßigkeit der Strafe beitragen. Annähernd alle Jugendliche haben heute ein Smartphone und sind über soziale Netzwerke und Messenger-Dienste vernetzt. 84 Prozent der Schülerinnen und Schülern haben eine Chat-Gruppe mit ihrer Klasse.15 Immer häufiger werden in solchen Gruppenchats unreflektiert und ohne Kenntnis eines strafrechtlichen Hintergrunds kinderpornografische Inhalte wie Fotos, Videos oder Sticker verbreitet, was als ein zentraler Grund für den Anstieg der Straftaten in diesem Bereich angeführt wird.16 Die Jugendlichen verbreiten das Material beispielsweise als Mutprobe oder zur Belustigung, weil es häufig nachträglich entsprechend mit Texten sowie Musik und Geräuschen bearbeitet ist.17 Viele junge Menschen gelangen über die Chat-Gruppen zudem ungewollt in den Besitz kinderpornografischer Inhalte, was bereits zur strafrechtlichen Verfolgung ganzer Schulklassen führte.18 Zweitens könnten sich Jugendliche im Rahmen des einvernehmlichen digitalen Austausches selbst produzierter erotischer Aufnahmen („Sexting“)19 mit Kindern unter 14 Jahren strafbar machen. Dabei geben 21 Prozent der Jugendlichen bis 17 Jahren an, bereits Erfahrungen mit dem Versenden oder Empfangen von Textnachrichten mit sexuellem Inhalt, Nacktfotos- oder -videos sowie Emojis mit eindeutigen sexuellen Absichten gemacht zu haben.20 30 Prozent dieser Personen haben dies zum ersten Mal bereits vor ihrem 14. Lebensjahr getan. Durch die Absenkung der Mindeststrafe kann auch auf solches sexuelles Ausprobieren unter annähernd Gleichaltrigen tat- und schuldangemessen reagiert werden.

Die veränderte Rechtslage erlaubt es, zum Beispiel gegen jugendliche Täterinnen und Täter kein Verfahren zu eröffnen. Damit fallen auch die mit dem drastischen Vorwurf, kinderpornografische Inhalte verbreitet, erworben oder besessen zu haben, einhergehenden massiven Folgen für das Leben von Jugendlichen, ihren Eltern und ihres gesamten sozialen Umfelds weg.21 Die bisherige gesetzliche Regelung, nach der die Verbreitung, der Erwerb oder der Besitz kinderpornografischer Inhalte immer als Verbrechen verfolgt wurde, führte ferner zwingend zu der Aufnahme der Verurteilung in das Führungszeugnis, was weitreichende Folgen für das Leben junger Menschen haben kann.22 So können sie sich mit einem solchen Eintrag beispielsweise nicht mehr ehrenamtlich als Trainerin oder Trainer in einem Sportverein engagieren oder den Beruf der Erzieherin oder des Erziehers ergreifen.

Anmerkungen und Hinweise

Die maximale Strafhöhe von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe soll unverändert bleiben, um sicherzustellen, „dass auch künftig schwere Taten (…) angemessen sanktioniert werden können“.23 Es soll auch in Zukunft an der Versuchsstrafbarkeit festgehalten werden. Damit kann die Schutzwirkung für junge Menschen, die Opfer dieser Straftaten sind, aufrecht erhalten werden24 und es können insbesondere minderjährige Opfer geschützt werden.

 

  1. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte“, 17. November 2023, 1.
  2. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte“, 2.
  3. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte“, 5.
  4. Vgl. Landesmedienzentrum Baden-Württemberg, „Was ist Sexting?“, o. J., https://www.lmz-bw.de/medienbildung/themen-von-f-bis-z/sexualitaet-und-pornografie/was-ist-sexting (zuletzt aufgerufen am 28.11.2023).
  5. Vgl. Bundesministerium des Innern und Heimat, „Polizeiliche Kriminalstatistik 2022 Ausgewählte Zahlen im Überblick“, März 2023, 16.
  6. Vgl. Bundeskriminalamt, „Polizeiliche Kriminalstatistik: Tatverdächtige nach Alter und Geschlecht“, 15. Februar 2023.
  7. Kinderpornografische Inhalte sind beispielsweise Schriften, Ton- oder Bildträger (vgl. zum Begriff des Inhalts § 11 Abs. 3 StGB), die „sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren“ (Nr. 1 lit. a)) zeigen, ein ganz oder teilweise unbekleidetes Kind in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung (Nr. 1 lit. b)) darstellen, oder in sexuell aufreizender Weise den unbekleideten Intimbereich eines Kindes wiedergeben (Nr. 1 lit. c)), vgl. § 184 b Abs. 1 S. 1 StGB.
  8. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte“, 2.
  9. Vgl. Kompetenzzentrum Jugend-Check, „Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“ (Berlin, 7. September 2020), 3, https://www.jugend-check.de/alle-jugend-checks/bekaempfung-sexualisierter-gewalt-gegen-kinder/ (zuletzt aufgerufen am 28.11.2023).
  10. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte“, 1.
  11. Vgl. Dinah Huerkamp, „Einfach Pech gehabt? Fatale Folgen symbolischer Gesetzgebung am Beispiel des Kinderpornographie-Paragrafen“, Thema Jugend: Zeitschrift für Jugendschutz und Erziehung, 2023, 29.
  12. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte“, 1.
  13. Vgl. Martin Fuchs, „Die Auswirkungen der ‚Hochstufung‘ des § 184b StGB zum Verbrechen auf das Jugendstrafverfahren“, Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht, 2022, 86.
  14. Vgl. Andre Meister, „Die meisten Tatverdächtigen bei ‚Kinderpornografie‘ sind minderjährig“, 13. Mai 2022, https://netzpolitik.org/2022/strafrecht-die-meisten-tatverdaechtigen-bei-kinderpornografie-sind-minderjaehrig/ (zuletzt aufgerufen am 28.11.2023).
  15. Vgl. Medienpädagogischer Forschungsverbund Südwest, „JIM-Studie 2021. Jugend, Informationen, Medien“ (Stuttgart, 2021), 37.
  16. Vgl. Bundesministerium des Innern und Heimat, „Polizeiliche Kriminalstatistik 2022 Ausgewählte Zahlen im Überblick“, 16.
  17. Vgl. Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen, „Jugendkriminalität und Jugendgefährdung Lagebild NRW 2019“ (Düsseldorf, 2020), 55.
  18. Vgl. Christine Bilger, „Polizei will Schüler über Pornos auf Handys aufklären“, 11. April 2019, https://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.nach-einsatz-an-stuttgarter-schule-polizei-will-schueler-ueber-pornos-auf-handys-aufklaeren.742b6242-e257-4976-b4f1-56288f36172d.html (zuletzt aufgerufen am 28.11.2023).
  19. Vgl. Landesmedienzentrum Baden-Württemberg, „Was ist Sexting?“
  20. Vgl. Landesanstalt für Medien NRW, „Erfahrung von Kindern und Jugendlichen mit Sexting und Pornos: Zentrale Ergebnisse der Befragung“ (Düsseldorf, 2023), https://www.medienanstalt-nrw.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilungen-2023/2023/default-af363343c0/studie-zu-erfahrungen-mit-pornografie-und-sexting-verhalten-von-minderjaehrigen.html.
  21. Vgl. Meister, „Die meisten Tatverdächtigen bei ‚Kinderpornografie‘ sind minderjährig“.
  22. Vgl. Huerkamp, „Einfach Pech gehabt? Fatale Folgen symbolischer Gesetzgebung am Beispiel des Kinderpornographie-Paragrafen“.
  23. „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte“, 9.
  24. Vgl. Kompetenzzentrum Jugend-Check, „Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“, 3 (zuletzt aufgerufen am 28.11.2023).

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