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Anpassung Vorschriften an Unionsrecht

Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht (Stand: 08.04.2020)

Verantwortliches Ressort:
Inneres, Bau und Heimat
Veröffentlichung vom:
14.04.2020
Betroffene Lebensbereiche:
Bildung/Arbeit
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Normadressatinnen und -adressaten
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 12-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit und ohne Beeinträchtigung, Schülerinnen und Schüler, Studierende, alle Staatsangehörigkeiten

Prüfbericht

  • Regelungsvorhaben

    Der Entwurf eines Gesetzes zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht sieht eine Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) im Zuge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vor. Zukünftig sollen Auszubildende, die bis zum Ende des Übergangszeitraums1 einen Ausbildungsabschnitt an einer Ausbildungsstätte (z.B. einer Universität) im Vereinigten Königreich beginnen oder fortsetzen, weiterhin Ausbildungsförderung nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BAföG bis zum Abschluss oder Abbruch ihres Ausbildungsabschnitts erhalten, vgl. § 67 BAföG. Ohne diese Änderung könnten Auszubildende nur für bereits begonnene Ausbildungen in diesen Ländern eine Förderung nach § 16 Abs. 1 S. 1 BAföG von maximal einem Jahr erhalten.2
    Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, vgl. Artikel 5 des Entwurfs eines Gesetzes zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht.

  • Betroffene Gruppen junger Menschen

    Normadressatinnen und Normadressaten im Sinne des Jugend-Checks sind junge Menschen bis 27 Jahre, die während des Übergangszeitraums einen Ausbildungsaufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien oder Nordirland beginnen und Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beziehen wollen. Dies können z.B. Studierende oder Schülerinnen und Schüler, die eine schulische Ausbildung machen, sein. Allein im Jahr 2018 schlossen 5930 Menschen ein Studium in Großbritannien oder Nordirland ab.5 Im Jahr 2018 erhielten 4097 Menschen eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die im Vereinigten Königreich einen Ausbildungsaufenthalt durchführten. Die durchschnittliche Fördersumme betrug dabei 624 Euro pro Monat.6

  • Betroffene Lebensbereiche
    Bildung/Arbeit
  • Erwartete Auswirkungen

    Junge Menschen, die während des Übergangzeitraums z.B. ein Studium oder eine schulische Ausbildung in Großbritannien oder Nordirland aufnehmen wollen, können materiell entlastet werden, da sie durch die Neuregelung weiterhin Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für ihren kompletten Ausbildungsabschnitt beziehen können. Ohne diese Änderung könnte es dazu kommen, dass junge Menschen aus finanziellen Gründen von einem (geplanten) Ausbildungsaufenthalt in Großbritannien oder Nordirland absehen, weil sie nur noch maximal ein Jahr Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten würden. Falls sie einen Ausbildungsabschnitt im Übergangszeitraum beginnen werden, könnten sie demzufolge auch vor der Entscheidung stehen, ihren dann begonnenen Ausbildungsabschnitt abbrechen zu müssen und ihren angestrebten Ausbildungsabschluss ggf. nicht erreichen zu können. Die Neuregelung kann sich daher förderlich auf die Bildungsbedingungen und –möglichkeiten der Betroffenen auswirken und ihnen die Sicherheit geben, ihre Ausbildungsziele weiterhin erreichen zu können. Außerdem kann es durch die Änderung für betroffene junge Menschen möglich sein, sich weiterhin vorrangig z.B. auf ihr Studium zu konzentrieren, da sie einen Auslandsaufenthalt nicht durch Nebenjobs vollständig selbst finanzieren müssen.9

  • Anmerkungen und Hinweise

    Keine.

  • Datenbasis

    Sekundärdaten

  1. Nach Art. 126 des Austrittsabkommens endet der Übergangszeitraum am 31.12.2020. Der Übergangszeitraum kann nach Art. 132 Abs. 1 des Austrittsabkommens maximal zwei Jahre, bis Ende des Jahres 2022, verlängert werden.
  2. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht“, 8. April 2020, 13.
  3. Nach Art. 126 des Austrittsabkommens endet der Übergangszeitraum am 31.12.2020. Der Übergangszeitraum kann nach Art. 132 Abs. 1 des Austrittsabkommens maximal zwei Jahre, bis Ende des Jahres 2022, verlängert werden.
  4. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht“, 8. April 2020, 13.
  5. Vgl. Statistisches Bundesamt (Destatis), „Deutsche Studierende im Ausland – Ergebnisse des Berichtsjahres 2017 -“, 19. Dezember 2019, 21, Tab. 5.1.
  6. Vgl. Statistisches Bundesamt (Destatis), „Bildung und Kultur Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). 2018“, 6. September 2019, 74, Tab. 18.1.
  7. Vgl. Statistisches Bundesamt (Destatis), „Deutsche Studierende im Ausland – Ergebnisse des Berichtsjahres 2017 -“, 19. Dezember 2019, 21, Tab. 5.1.
  8. Vgl. Statistisches Bundesamt (Destatis), „Bildung und Kultur Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). 2018“, 6. September 2019, 74, Tab. 18.1.
  9. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht“, 13.
  10. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht“, 13.

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