Hauptinhalt

Anwesenheit von Angeklagten

Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung (Stand: 27.02.2018)

Verantwortliches Ressort:
Justiz und Verbraucherschutz
Veröffentlichung vom:
05.04.2018
Betroffene Lebensbereiche:
Politik/Gesellschaft, Umwelt/Gesundheit
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Betroffene
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 12-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse, alle Staatsangehörigkeiten

Prüfbericht

  • Regelungsvorhaben

    Der Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/343 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren. Das deutsche Recht entspricht weitestgehend bereits den EU-Vorgaben, weshalb nur punktuelle Anpassungen der Strafprozessordnung erforderlich sind. Daneben enthält der Entwurf Folgeänderungen zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05. Juli 2017, die für den Jugend-Check nicht relevant sind. Umzusetzen ist das Vorhaben bis zum 01. April 2018.

  • Betroffene Gruppen junger Menschen

    Betroffen und für den Jugend-Check relevant sind Angeklagte, gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter, Verteidigerinnen und Verteidiger sowie Vorsitzende im Strafverfahren, soweit sie das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für andere als die Angeklagten ist die Betroffenheit jedoch nur formeller Natur, weshalb nachfolgend das Hauptaugenmerk auf die Angeklagten gelegt wird.

  • Betroffene Lebensbereiche
    Politik/Gesellschaft, Umwelt/Gesundheit
  • Erwartete Auswirkungen

    Erstens soll eine Hinweispflicht bezüglich der Folgen des Ausbleibens Angeklagter in den Fällen einer zulässigen Abwesenheitsverhandlung gemäß § 231 Absatz 2 StPO eingeführt werden. So wird klargestellt, dass die Verhandlung in Fällen, in denen Angeklagte zunächst erschienen sind, sich dann jedoch entfernt haben oder bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung nicht erneut erschienen sind, in Abwesenheit der Angeklagten zu Ende geführt werden kann.

    Zweitens soll durch entsprechende Ergänzungen eine ausdrückliche Belehrung der Angeklagten über ihre Rechte auf Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorherigen Stand aus § 329 Absatz 7 (Ausbleiben bei Beginn eines Berufungshauptverhandlungstermins) und § 356a (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Revisionsentscheidung) StPO erfolgen, um dieses Recht im Sinne der Richtlinie wirksam durchzusetzen.

    Drittens soll auch für inhaftierte Angeklagte ein Recht auf Anwesenheit in der Revisionshauptverhandlung geschaffen werden. Dafür sollen entsprechende Änderungen in § 350 Absatz 1 und 2 StPO sowie flankierende Ergänzungen in § 35a, § 40 Absatz 3 und § 356a StPO vorgenommen werden.

    Die geplanten Änderungen bedeuten eine Stärkung der Rechte der Angeklagten und können deren Subjektstellung im Strafverfahren stärken. Dies gilt insbesondere für jüngere Angeklagte, die zumeist nicht über persönliche oder angelesene Erfahrungswerte hierzu verfügen. Werden Angeklagte besser informiert, können sie ihre Rechte eher wahrnehmen und sich in das Verfahren integriert fühlen. Letzteres kann sich auch als förderlich für die psychische Gesundheit Angeklagter erweisen, welche bereits durch die Durchführung eines Verfahrens betroffen sein kann, vgl. BVerfG, NJW 2002, 51, 52; BVerfG, NJW 1979, 2349, 2350.

  • Anmerkungen und Hinweise

    Keine.

  • Datenbasis

    Literaturrecherche, Sekundärdaten

Die Jugend-Check App: Jetzt downloaden!

Die Jugend-Check App: Jetzt downloaden!

Mehr zur App