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Arbeit-von-morgen-Gesetz

Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung (Stand: 14.02.2020)

Verantwortliches Ressort:
Arbeit und Soziales
Veröffentlichung vom:
09.03.2020
Betroffene Lebensbereiche:
Bildung/Arbeit, Digitales, Umwelt/Gesundheit
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Betroffene, junge Menschen als Normadressatinnen und -adressaten
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 12-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit Beeinträchtigung, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse, alle Staatsangehörigkeiten

Prüfbericht

  • Regelungsvorhaben

    Das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung verfolgt das Ziel, Beschäftigte, Auszubildende und Menschen, die zukünftig einen Beruf erlernen wollen, auf die Veränderungen der Arbeitswelt vorzubereiten.1 Zentrale Maßnahmen des Gesetzentwurfs beinhalten einerseits eine verbesserte Förderung in der Phase der Berufsausbildung, damit insbesondere junge Menschen einen zukunftsfähigen Beruf erlernen und somit Phasen von Arbeitslosigkeit besser vermeiden können.2 Andererseits soll die kontinuierliche Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zum Erhalt ihrer Beschäftigungsfähigkeit gefördert werden.3 Dafür soll unter anderem die Assistierte Ausbildung verstetigt und erweitert werden, vgl. §§ 74 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Diese soll es förderungsbedürftigen jungen Menschen ermöglichen, vor und während ihrer betrieblichen Berufsausbildung individuelle Unterstützung und sozialpädagogische Begleitung zu bekommen, vgl. § 74 Abs. 4 SGB III. Zur Vereinfachung sollen die Assistierte Ausbildung und die ausbildungsbegleitenden Hilfen zusammengeführt werden.4 Die Zielgruppe soll erweitert werden, indem die nach § 130 Abs. 2 S. 1 SGB III derzeit geltende Beschränkung auf lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte junge Menschen wegfällt. Zudem soll künftig die Möglichkeit bestehen, einen Ausbildungsbegleiter als feste Bezugsperson während der gesamten Förderungsdauer zu bekommen, vgl. § 74 Abs. 4 S. 2 SGB III. Auch kann die Assistierte Ausbildung künftig auch während einer zweiten Berufsausbildung genutzt werden.5 Schließlich soll die Assistierte Ausbildung auch während einer Einstiegsqualifizierung in Anspruch genommen werden können, vgl. § 74 Abs. 1 S. 1 SGB III. Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung sollen außerdem durch die Übernahme von Fahrkosten zwischen Wohnort, Ausbildungsstätte und Berufsschule finanziell gefördert werden können, vgl. § 54a Abs. 6 SGB III i.V.m. § 63 Abs. 1 S.1 Nr.1 und Abs.3 SGB III.6
    Künftig soll es zudem einen Rechtsanspruch auf die Förderung einer berufsabschlussbezogenen Weiterbildung für geringqualifizierte Beschäftigte geben, vgl. § 81 Abs. 2 SGB III. Dieser Anspruch soll an bestimmte Voraussetzungen gebunden werden. Zusätzlich zu den schon bislang geltenden Regelungen hinsichtlich eines fehlenden Berufsabschlusses und der Dauer der geringqualifizierten Vorbeschäftigung soll die Förderung fortan auch an Umstände wie die Eignung der betroffenen Person für den angestrebten Beruf, die Verbesserung ihrer Beschäftigungschancen und die Wahrscheinlichkeit eines erfolgreichen Abschlusses der Maßnahme geknüpft werden, vgl. § 81 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 SGB III. Im Hinblick auf die Kosten dieser Weiterbildungen soll sich der Arbeitgeberbeitrag für Lehrgangskosten der Beschäftigen nunmehr unabhängig von der Betriebsgröße um fünf Prozentpunkte verringern, sofern eine Betriebsvereinbarung über die berufliche Weiterbildung oder ein entsprechender Tarifvertrag vorliegt, vgl. § 82 Abs. 4 SGB III – bislang gilt dies nur für Betriebe mit mehr als 2.500 Beschäftigten.7 Die Arbeitgeberbeteiligung soll sich zusätzlich verringern, wenn mindestens 20 Prozent der Beschäftigten im Betrieb einer Weiterbildung bedürfen, vgl. § 82 Abs. 5 S. 1 SGB III.8 In diesem Fall sollen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zudem erhöhte Zuschüsse zum Arbeitsentgelt während der Weiterbildung erhalten können, vgl. § 82 Abs. 5 S. 2 SGB III. Das Antrags- und Bewilligungsverfahren soll vereinfacht werden, vgl. § 82 Abs. 6 SGB III.
    Die bestehenden Regelungen zu Weiterbildungsprämien für das erfolgreiche Absolvieren von Zwischen- und Abschlussprüfungen sollen bis zum 31. Dezember 2023 verlängert werden, vgl. § 131a Abs.3 SGB III. Schließlich soll bei absehbarer oder bereits eingetretener Arbeitslosigkeit eine digitale Übermittlung der Arbeitssuchend- und Arbeitslosmeldung an die zuständige Agentur für Arbeit ermöglicht werden, die fortan auch Beratungsgespräche per Videotelefonie anbieten soll, vgl. § 38 Abs. 1 S. 1 und Abs. 1a i.V.m. § 141 SGB III.

  • Betroffene Gruppen junger Menschen

    Normadressatinnen und -adressaten sind junge Menschen in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe bis 27 Jahre, die bereits arbeitslos sind oder künftig arbeitslos werden könnten.
    Weitere Normadressatinnen und –adressaten sowie Betroffene sind junge Menschen bis 27 Jahre, die entweder bereits im Beruf sind oder eine Ausbildung absolvieren bzw. künftig absolvieren wollen.
    Betroffen sind insbesondere junge Menschen, für die der Einstieg in den Arbeitsmarkt oder die Weiterbeschäftigung eine besondere Hürde darstellt. Dazu gehören z.B. junge Menschen mit unzureichendem Schulabschluss oder fehlender bzw. unzureichender Berufsausbildung, mangelnden Sprachkenntnissen oder sonstigen Beeinträchtigungen. Außerdem können dazu Personen zählen, die in Bereichen arbeiten, die sich z.B. durch Digitalisierung schnell wandeln oder in denen zukünftig viele Aufgaben automatisiert werden könnten. Damit einhergeht, dass insbesondere junge Menschen in Regionen betroffen sind, wo sich der Strukturwandel aufgrund des lokalen Arbeitsangebotes besonders auswirken wird. Nach statistischen Angaben haben in Deutschland 13,9 Prozent der jungen Menschen zwischen 20 und 29 Jahren keine Berufsausbildung17 absolviert. 7,2 Prozent der 15- bis 29-Jährigen in Deutschland befinden sich im Jahr 2018 weder in Ausbildung, Arbeit oder Schulung.18

  • Betroffene Lebensbereiche
    Bildung/Arbeit, Digitales, Umwelt/Gesundheit
  • Erwartete Auswirkungen

    Das Vorhaben kann in erster Linie insgesamt die Bildungsbedingungen und -möglichkeiten für junge Menschen verbessern. Insbesondere die Verstetigung und der Ausbau der Assistierten Ausbildung können bewirken, dass die beruflichen Startchancen von jungen Menschen verbessert werden. Werden förderungsbedürftige junge Menschen dabei unterstützt, eine Ausbildung erfolgreich zu absolvieren, kann das ihren Zugang zum Arbeitsmarkt verbessern und sie davor schützen, später nur geringqualifizierte Beschäftigungen ausüben zu können. Dadurch kann es insbesondere jungen Menschen leichter fallen, sich erfolgreich beruflich zu positionieren und sich dadurch vom Elternhaus loszulösen, sodass sie in ihrer Verselbstständigung und ihrer persönlichen Entwicklung gefördert werden können. In diesem Zusammenhang sei jedoch erwähnt, dass die Vorphase der Assistierten Ausbildung „grundsätzlich in Vollzeit“21 absolviert werden soll. Somit könnte dies den Teilnehmendenkreis einschränken und jungen Menschen, die z.B. aufgrund von familiären Verpflichtungen oder ihrer gesundheitlichen Verfassung nicht in Vollzeit zur Verfügung stehen können, den Zugang zu dieser Bildungsmöglichkeit erschweren.
    Auch der geplante Rechtsanspruch auf Förderung einer berufsabschlussbezogenen Weiterbildung kann junge, geringqualifizierte Beschäftigte in ihren individuellen Rechten stärken sowie ihnen einen leichteren Zugang zu Bildungsangeboten und -einrichtungen ermöglichen. Dadurch kann es den Betroffenen ggf. erleichtert werden, ihre Abschlüsse erfolgreich zu absolvieren. Jedoch ist die Auswahl dieser berufsabschlussbezogenen Weiterbildung an bestimmte Kriterien geknüpft, wie z.B. die „körperliche und geistige Leistungsfähigkeit“22 der oder des Auszubildenden, das diese wiederum in ihrer Selbstbestimmung bei der Berufswahl im Rahmen dieser Maßnahme einschränken würde. Die Verlängerung der Möglichkeit, Weiterbildungsprämien zu erhalten, kann wiederum junge Menschen motivieren, sich kontinuierlich weiterzubilden und sich somit besser auf ihre berufliche Zukunft vorzubereiten.
    Die Maßnahmen zur Förderung von Weiterbildungsmöglichkeiten, d.h. die Vereinfachung der Antragsstellung und die Erhöhung der Zuschüsse, sind insbesondere für junge Menschen relevant, die einen Beruf erlernt haben, der zukünftig mit neuen Anforderungen konfrontiert sein wird. Dies kann junge Menschen vor Arbeitslosigkeit schützen, ihre Chancen mittel- und ggf. auch langfristig auf dem Arbeitsmarkt verbessern und so auch deren materielle Sicherheit nachhaltig fördern. Jedoch können Beschäftigte in Betrieben ohne Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag von dieser Neuregelung ausgeschlossen sein, wodurch sich für diese Beschäftigten kein verbesserter Zugang zu Weiterbildungen ergibt und damit eine Einschränkung hinsichtlich ihrer Bildungsmöglichkeiten vorliegen kann. Insbesondere kleinere Betriebe, Betriebe im Bereich der Information und Kommunikation, sowie Betriebe in Ostdeutschland unterliegen seltener Tarifbindungen als größere, westdeutsche Betriebe und z.B. die Branche des öffentlichen Dienstes.23
    Zudem kann die Übernahme von Fahrkosten zwischen Wohnort und Ausbildungsstätten für eine Einstiegsqualifizierung insbesondere junge Menschen in ländlichen Regionen, die längere Strecken zurücklegen müssen, materiell entlasten und infolgedessen dazu beitragen, diese Einstiegsqualifizierung erfolgreich zu beenden. Dies kann folglich die Aufnahme einer Berufsausbildung begünstigen.
    Folgt aus einer Assistierten Ausbildung oder einer Weiterbildung eine Erwerbstätigkeit mit einem langfristig gesicherten Einkommen, kann sich dies auch auf die Gesundheit junger Menschen nachhaltig auswirken.24 Somit können etwa psychosoziale Folgen bei jungen Menschen, wie beispielsweise in Form von Depressionen, steigender Angst oder einer Verringerung der Selbstwirksamkeitseinschätzung, die z.B. aufgrund der Sorge um die Arbeitsplatzsicherheit entstehen können, entgegengewirkt werden.25
    Generell sind die verschiedenen vorgeschlagenen Qualifizierungsmöglichkeiten insbesondere für junge Menschen relevant, die in Regionen wohnen, in denen sich der Strukturwandel hin zu einer digitalen und nachhaltigeren Wirtschaft besonders stark auswirken kann. Diese jungen Menschen könnten sich z.B. mithilfe des Weiterbildungsangebots auf neue berufliche Herausforderungen in ihren Regionen einstellen und somit die Möglichkeit erhalten, in ihrem sozialen Umfeld wohnen zu bleiben.
    Des Weiteren kann die Möglichkeit der digitalen Übermittlung der Arbeitssuchend- und Arbeitslosmeldung sowie der Beratung per Videotelefonie, insbesondere für junge Menschen, die sich viel im digitalen Raum bewegen,26 den Vermittlungsprozess sowie die Nutzung der Angebote der Bundesagentur für Arbeit erleichtern.27 Dies kann dazu beitragen, dass junge Menschen zügiger wieder im Berufsleben Fuß fassen können.

  • Anmerkungen und Hinweise

    Keine.

  • Datenbasis

    Literaturrecherche, Sekundärdaten

  1. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“, 14. Februar 2020, 1.
  2. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“, 1.
  3. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“, 1.
  4. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“, 37.
  5. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“, 39.
  6. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“, 37.
  7. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“, 46.
  8. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“, 46.
  9. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“, 14. Februar 2020, 1.
  10. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“, 1.
  11. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“, 1.
  12. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“, 37.
  13. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“, 39.
  14. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“, 37.
  15. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“, 46.
  16. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“, 46.
  17. Vgl. Bundesinstitut für Berufsbildung, „Datenreport zum Berufsbildungsbericht 2019. Informationen und Analysen zur Entwicklung der beruflichen Bildung“, 2019, 315.
  18. Vgl. OECD, „Youth not in employment, education or training (NEET)“, 2020, https://data.oecd.org/youthinac/youth-not-in-employment-education-or-training-neet.htm.
  19. Vgl. Bundesinstitut für Berufsbildung, „Datenreport zum Berufsbildungsbericht 2019. Informationen und Analysen zur Entwicklung der beruflichen Bildung“, 2019, 315.
  20. Vgl. OECD, „Youth not in employment, education or training (NEET)“, 2020, https://data.oecd.org/youthinac/youth-not-in-employment-education-or-training-neet.htm.
  21. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“, 42.
  22. „Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“, 45.
  23. Vgl. destatis, „Qualität der Arbeit. Tarifbindung von Arbeitnehmern“, 2020, https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Arbeitsmarkt/Qualitaet-Arbeit/Dimension-5/tarifbindung-arbeitnehmer.html.
  24. Vgl. Gisela Mohr und Peter Richter, „Psychosoziale Folgen von Erwerbslosigkeit und Intervention“, in Aus Politik und Zeitgeschichte, 40–41 (Bundeszentrale für politische Bildung, 2008), 26.
  25. Vgl. H. Berth, P. Förster, und E. Brähler, „Gesundheitsfolgen von Arbeitslosigkeit und Arbeitssicherheit bei jungen Erwachsenen“, in Das Gesundheitswesen, 2003, 556, 559.
  26. Vgl. Hessischer Rundfunk, ZDF, „Aktuelle Aspekte der Internetnutzung in Deutschland. ARD/ZDF-Onlinestudie 2019. Weiter zunehmende Mediennutzung im Internet“ (Frankfurt / Mainz, 10. Oktober 2019), 1.
  27. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“, 28.
  28. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“, 42.
  29. „Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“, 45.
  30. Vgl. destatis, „Qualität der Arbeit. Tarifbindung von Arbeitnehmern“, 2020, https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Arbeitsmarkt/Qualitaet-Arbeit/Dimension-5/tarifbindung-arbeitnehmer.html.
  31. Vgl. Gisela Mohr und Peter Richter, „Psychosoziale Folgen von Erwerbslosigkeit und Intervention“, in Aus Politik und Zeitgeschichte, 40–41 (Bundeszentrale für politische Bildung, 2008), 26.
  32. Vgl. H. Berth, P. Förster, und E. Brähler, „Gesundheitsfolgen von Arbeitslosigkeit und Arbeitssicherheit bei jungen Erwachsenen“, in Das Gesundheitswesen, 2003, 556, 559.
  33. Vgl. Hessischer Rundfunk, ZDF, „Aktuelle Aspekte der Internetnutzung in Deutschland. ARD/ZDF-Onlinestudie 2019. Weiter zunehmende Mediennutzung im Internet“ (Frankfurt / Mainz, 10. Oktober 2019), 1.
  34. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“, 28.

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