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Aufstiegs-BAföG (4. AFBGÄndG)

Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (4.AFBGÄndG) (Stand: 16.07.2019)

Verantwortliches Ressort:
Bildung und Forschung
Veröffentlichung vom:
07.08.2019
Betroffene Lebensbereiche:
Bildung/Arbeit, Digitales, Familie
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Normadressatinnen und -adressaten
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 12-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit und ohne Beeinträchtigung, Auszubildende, Berufstätige, alle Staatsangehörigkeiten

Prüfbericht

  • Regelungsvorhaben

    Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (4. AFBGÄndG) verfolgt der Gesetzgeber „das Ziel, die höherqualifizierende Berufsbildung in Deutschland zu stärken“.1 Durch den Abbau finanzieller Hemmnisse soll die Aufstiegsfortbildung gestärkt und mehr Menschen für eine solche gewonnen werden, um einen ausreichenden Nachwuchs an Fach- und Führungskräften sicherzustellen.2
    Zukünftig soll die Ausbildungsförderung auf alle drei im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und in der Handwerksordnung (HwO) bestehenden Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung bezogen werden können, vgl. § 2 Abs. 1 S.1 Nr. 1a und Nr. 1b 4. AFBGÄndG.3 Ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 4. AFBGÄndG soll z.B. gefördert werden, wenn das neue Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten aufbaut – wie beispielsweise bei den Fortbildungsstufen nach § 53a BBiG und § 42a HwO, vgl. § 6 Abs. 2 4. AFBGÄndG. Eine Aufstiegsfortbildung kann auch gefördert werden, wenn dies im Einzelfall zu rechtfertigen ist, insbesondere wenn beispielsweise das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung aus fachlicher Sicht sinnvoll ist, vgl. § 6 Abs. 3 4. AFBGÄndG. Des Weiteren soll klargestellt werden, dass die Nutzung mediengestützter Kommunikation, sofern ebenso Präsenzunterricht und Leistungskontrollen stattfinden, förderfähig nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz ist, vgl. § 4a Abs. 1 4. AFBGÄndG. Insgesamt soll die finanzielle Förderung der Aufstiegsfortbildung ausgeweitet und die Angebote, z.B. im Hinblick auf Familienfreundlichkeit, erweitert werden.4 Im Einzelnen erhalten Vollzeitgeförderte fortan einen Vollzuschuss zum Unterhalt – anstatt des bisherigen Zuschusses in Höhe von 50 Prozent, vgl. § 12 Abs. 2 4. AFBGÄndG.5 Zudem soll der einkommensunabhängige Kinderbetreuungszuschlag, den Alleinerziehende beziehen können, von 130 Euro auf 150 Euro erhöht und das Höchstalter zur Berücksichtigung betreuungspflichtiger Kinder von 10 Jahren auf 14 Jahre angehoben werden, vgl. § 10 Abs. 3 4. AFBGÄndG.6
    In Bezug auf die finanzielle Förderung der Aufstiegsfortbildung steigt der Zuschuss zum Maßnahmenbeitrag, durch den z.B. Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bestritten werden können sowie zur Erstellung der fachpraktischen Arbeit, von 40 Prozent auf 50 Prozent, vgl. § 12 Abs. 1 S.2 4. AFBGÄndG.7 Auch der sogenannte „Bestehenserlass“, der Teil des Darlehens ist, der bei bestandener Prüfung erlassen wird, wird von 40 auf 50 Prozent angehoben, vgl. § 13b Abs. 1 4. AFBGÄndG.8
    Analog zum 26. BaföGÄndG sollen die Vermögensfreibeträge von 2100 Euro auf 2300 Euro erhöht werden, vgl. § 17a Abs. 1 Nr. 2 4. AFBGÄndG.

    Darüber hinaus entfällt künftig die nach geltendem Recht bestehende Höchstarbeitsgrenze gemäß § 13b Abs. 3 S. 1 Nr. 3 AFBG, nach der Personen, die ein Darlehen beziehen, nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten dürfen.9

  • Betroffene Gruppen junger Menschen

    Normadressatinnen und Normadressaten sind junge Menschen in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe bis 27 Jahre, die eine Aufstiegsfortbildung absolvieren oder absolvieren möchten und dazu Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsgesetz beziehen.
    Insgesamt wurden 2017 in Deutschland 164.537 Personen nach dem Aufstiegsfortbildungsgesetz gefördert.19 Davon waren 58.249 Personen weiblich.20 Von der Gesamtzahl der Personen, die 2017 eine Förderung für eine Aufstiegsfortbildung erhielten, waren 6.532 Personen unter 20 Jahren, 59.222 Personen zwischen 20 und 25 Jahren sowie 52.530 Personen zwischen 25 und 30 Jahren alt.21

  • Betroffene Lebensbereiche
    Bildung/Arbeit, Digitales, Familie
  • Erwartete Auswirkungen

    Mit dem übergeordneten Ziel des Gesetzesvorhabens, die höherqualifizierende Berufsbildung in Deutschland zu stärken, können Aufstiegsfortbildungen für junge Menschen attraktiver gemacht werden. Dies könnte dazu beitragen, dass sich mehr junge Menschen für eine solche Ausbildungsfortbildung entscheiden. Menschen, die über eine höherqualifizierende Berufsbildung verfügen, arbeiten häufiger in höheren Positionen, beziehen ein höheres Einkommen und üben selbstständigere Tätigkeiten aus als Menschen mit einer dualen Ausbildung.25
    Im Einzelnen können junge Menschen durch das Gesetzesvorhaben materiell entlastet werden, wenn sie eine Aufstiegsfortbildung absolvieren und als Vollzeitgeförderte Unterhalt beziehen. Dieser wird künftig als Vollzeitzuschuss gewährt. Auch jungen Familien kann insbesondere der Umbau des Zuschussanteils bei der Unterhaltsförderung zu einem Vollzuschuss zugutekommen.26 Für junge Alleinerziehende kann die Anhebung des einkommensunabhängigen Kinderbetreuungszuschlags sich materiell entlastend auswirken und dazu beitragen, dass sie Bildungsmöglichkeiten – etwa eine Aufstiegsfortbildung – eher wahrnehmen.
    Junge Menschen können darüber hinaus mehr Geld zur Verfügung haben, da die finanzielle Förderung des Maßnahmenbeitrages sowie zur Erstellung der fachpraktischen Arbeit steigt. Dies sowie der höhere Bestehenserlass könnten junge Menschen motivieren, eine Aufstiegsfortbildung erfolgreich abzuschließen.
    Mit dem Gesetzesvorhaben wird klargestellt, dass auch solche Fortbildungen förderfähig sind, die teilweise mediengestützte Lehrgänge nutzen. Damit können die Bildungsbedingungen und –möglichkeiten junger Menschen im Bereich der digitalen Mediennutzung verbessert werden, da die Fördervoraussetzungen klarer gestaltet werden. Dies kann gerade für junge Menschen attraktiv sein.

  • Anmerkungen und Hinweise

    Keine.

  • Datenbasis

    Literaturrecherche, Sekundärdaten

  1. „Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (4. AFBGÄndG)“, 16. Juli 2019, 1.
  2. Vgl. „4. AFBGÄndG“, 1.
  3. Vgl. „4. AFBGÄndG“, 14.
  4. Vgl. „4. AFBGÄndG“, 14.
  5. Vgl. „4. AFBGÄndG“, 15.
  6. Vgl. „4. AFBGÄndG“, 15.
  7. Vgl. „4. AFBGÄndG“, 30.
  8. Vgl. „4. AFBGÄndG“, 32.
  9. Vgl. „4. AFBGÄndG“, 34.
  10. „Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (4. AFBGÄndG)“, 16. Juli 2019, 1.
  11. Vgl. „4. AFBGÄndG“, 1.
  12. Vgl. „4. AFBGÄndG“, 14.
  13. Vgl. „4. AFBGÄndG“, 14.
  14. Vgl. „4. AFBGÄndG“, 15.
  15. Vgl. „4. AFBGÄndG“, 15.
  16. Vgl. „4. AFBGÄndG“, 30.
  17. Vgl. „4. AFBGÄndG“, 32.
  18. Vgl. „4. AFBGÄndG“, 34.
  19. „Bildung und Kultur Aufstiegsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) 2017“, Fachserie 11 Reihe 8, August 2018, 12. 1 Geförderte und finanzieller Aufwand 2017 nach Ländern, Fortbildungsstätten und Fortbildungszielen.
  20. „Bildung und Kultur Aufstiegsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) 2017“, 41. 3 Geförderte, Voll- und Teilzeitfälle 2017 nach Geschlecht, Ländern und Fortbildungsstätten.
  21. „Bildung und Kultur Aufstiegsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) 2017“, 51. 6 Geförderte 2017 nach Fortbildungsstätten, Altersgruppen, Voll- und Teilzeitfällen und Geschlecht.
  22. „Bildung und Kultur Aufstiegsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) 2017“, Fachserie 11 Reihe 8, August 2018, 12. 1 Geförderte und finanzieller Aufwand 2017 nach Ländern, Fortbildungsstätten und Fortbildungszielen.
  23. „Bildung und Kultur Aufstiegsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) 2017“, 41. 3 Geförderte, Voll- und Teilzeitfälle 2017 nach Geschlecht, Ländern und Fortbildungsstätten.
  24. „Bildung und Kultur Aufstiegsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) 2017“, 51. 6 Geförderte 2017 nach Fortbildungsstätten, Altersgruppen, Voll- und Teilzeitfällen und Geschlecht.
  25. Vgl. Anja Hall, „Lohnt sich Aufstiegsfortbildung? Analysen zum objektiven und subjektiven Berufserfolg von Frauen und Männern“, Berufsbildung in Wissenschaft und Praxis – BWP 4 (2014): 21.
  26. Vgl. „4. AFBGÄndG“, 1,31.
  27. Vgl. Anja Hall, „Lohnt sich Aufstiegsfortbildung? Analysen zum objektiven und subjektiven Berufserfolg von Frauen und Männern“, Berufsbildung in Wissenschaft und Praxis – BWP 4 (2014): 21.
  28. Vgl. „4. AFBGÄndG“, 1,31.

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