Hauptinhalt

Barrierefreiheitsgesetz

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Barrierefreiheitsgesetz – BFG) (Stand 01.03.2021)

Verantwortliches Ressort:
Arbeit und Soziales
Veröffentlichung vom:
09.03.2021
Betroffene Lebensbereiche:
Bildung/Arbeit
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Betroffene
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 12-17, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit und ohne Beeinträchtigung, Auszubildende, Berufstätige, Schülerinnen und Schüler, Studierende, alle Staatsangehörigkeiten

Ziel des Gesetzentwurfs

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen soll u.a. eine Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) vorgenommen werden.1 Ziel ist es, die Verwaltung durch eine bedarfsorientierte Einsetzung der Jugendarbeitsschutzausschüsse zu entlasten.2

Mögliche Auswirkungen

Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:

  • Die Bildung von Jugendarbeitsschutzausschüssen soll sowohl bei den obersten Landesbehörden als auch bei den Aufsichtsbehörden in das Ermessen der Länder gestellt werden (§§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1 S. 1 JArbSchG). Dies kann dazu führen, dass künftig möglicherweise nicht mehr ausreichend auf die Bedarfe des Jugendarbeitsschutzes verwiesen werden könnte. Zum Beispiel könnten die Bedarfe zur Gesundheit und Arbeitsfähigkeit junger Menschen weniger stark in den Fokus der Behörde gerückt werden.

Betroffene Gruppen junger Menschen

Betroffene sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe junge Menschen bis 18 Jahre, die einer Beschäftigung nachgehen. Dabei kann es sich z.B. um eine Berufsausbildung, eine Vollzeitbeschäftigung oder einen Nebenjob handeln.3 Im Jahr 2018 waren bundesweit insgesamt 26,7 Prozent der Personen im Alter zwischen 15 und 20 Jahren erwerbstätig.4,5

Betroffene Lebensbereiche

Bildung/Arbeit

Jugendrelevante Auswirkungen

Bildung der Landesausschüsse für Jugendarbeitsschutz

§§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1 S. 1 JArbSchG
Derzeit muss bei der von der jeweiligen Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde ein Landesausschuss für Jugendarbeitsschutz gebildet werden.6 Künftig soll die Bildung der Landesausschüsse für Jugendarbeitsschutz in das Ermessen der Länder gestellt werden, vgl. § 55 Abs. 1 JArbSchG. Gleiches soll auch für die Bildung eines Ausschusses für Jugendarbeitsschutz bei den Aufsichtsbehörden gelten, vgl. § 56 Abs. 1 S. 1 JArbSchG.

Der Wegfall der verpflichtenden Einrichtung von Jugendarbeitsschutzausschüssen kann dazu führen, dass künftig möglicherweise nicht mehr ausreichend auf die Bedarfe des Jugendarbeitsschutzes verwiesen werden könnte. Dies kann sich folglich auf junge Menschen unter 18 Jahren als Zielgruppe des Jugendarbeitsschutzes auswirken. Denn Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz, bestehend aus unterschiedlichen Mitgliedern (z.B. Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmenden)7, beraten bislang die Behörden in allen allgemeinen Angelegenheiten des Jugendarbeitsschutzes und unterbreiten Vorschläge für die Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes8, um die Gesundheit junger Menschen nicht vorsätzlich zu gefährden oder sie vor einer Störung ihrer Entwicklung zu bewahren.9 Die Neuregelungen könnten somit bewirken, dass z.B. die Bedarfe zur Gesundheit und Arbeitsfähigkeit junger Menschen weniger stark in den Fokus der Behörde gerückt werden. Denn die Bedarfe junger Menschen frühzeitig in den Blick zu nehmen, kann unerwünschten Auswirkungen, z.B. von Rechtsvorschriften entgegenwirken. So werden nach § 57 Abs. 2 JArbSchG geltendem Recht die Landesausschüsse insbesondere vor Erlass von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes seitens der obersten Landesbehörde beteiligt. Fehlen diese Ausschüsse nunmehr, können sie auch keinen Einfluss z.B. zum Schutz junger Menschen nehmen.

  1. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Barrierefreiheitsgesetz – BFG)“, 1. März 2021, 1.
  2. Vgl. „Barrierefreiheitsgesetz – BFG“, 1.
  3. Vgl. § 1 Abs. 1 JArbSchG geltendes Recht.
  4. Vgl. Statistisches Bundesamt (Destatis), „Statistisches Jahrbuch 2019 – Arbeitsmarkt“, Statistisches Jahrbuch 2019, 2019, 366.
  5.  Zu den Erwerbstätigen zählen auch Selbstständige. Diese sind jedoch nicht vom Geltungsbereich des JArbSchG erfasst.
  6. Vgl. § 55 Abs. 1 JArbSchG geltendes Recht.
  7. Vgl. §§ 55 Abs. 2, 56 Abs. 2 JArbSchG geltendes Recht.
  8. Vgl. § 57 Abs. 1 und 4 JArbSchG geltendes Recht.
  9. Vgl. Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag, 6. Auflage (Bonn, 2016), https://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/lexikon-der-wirtschaft/19765/jugendarbeitsschutzgesetz (zuletzt aufgerufen am: 03.03.2021).

Die Jugend-Check App: Jetzt downloaden!

Die Jugend-Check App: Jetzt downloaden!

Mehr zur App