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Bekämpfung Rechtsextremismus und Hasskriminalität (aktualisiert)

Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität (Stand: 19.02.2020)

Verantwortliches Ressort:
Justiz und Verbraucherschutz
Veröffentlichung vom:
11.03.2020
Betroffene Lebensbereiche:
Bildung/Arbeit, Digitales, Politik/Gesellschaft
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Betroffene, junge Menschen als Normadressatinnen und -adressaten
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 12-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit Beeinträchtigung, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse, alle Staatsangehörigkeiten

Prüfbericht

  • Regelungsvorhaben

    Mit dem Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität soll unter anderem der in den sozialen Medien zu beobachtenden „zunehmende[n] Verrohung der Kommunikation“1 begegnet und deshalb „eine effektive Strafverfolgung insbesondere von Hasskriminalität mit rechtsextremistischem Hintergrund […] gerade auch bei Tatbegehungen im Internet“2 ermöglicht werden.
    Eine Beleidigung, die künftig auch öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften im Sinne des § 11 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB), z.B. Ton- und Bildträger, erfolgt, soll mit einer Höchststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden können, vgl. § 185 StGB. Der Straftatbestand der üblen Nachrede und der Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens soll auch bei Taten gelten, die gegen Personen des politischen Lebens bis hin zur kommunalen Ebene gerichtet sind, vgl. § 188 Abs. 1 S. 2 StGB. Zudem wird der Straftatbestand der Bedrohung in § 241 StGB ausgeweitet: Es soll nicht mehr nur eine Drohung mit einem Verbrechen strafbar sein, sondern bereits eine Drohung gegen die Person selbst oder eine ihr nahestehende Person mit der Begehung einer rechtswidrigen Tat gegen die körperliche Unversehrtheit, wie eine einfache Körperverletzung nach § 223 StGB, gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert, vgl. § 241 Abs. 1 StGB. Die Drohung mit einem Verbrechen soll im Höchstmaß von einem auf zwei Jahre Freiheitsstrafe angehoben werden, vgl. § 241 Abs. 2 StGB. Wird die Drohung im Sinne des § 241 Abs. 1 StGB öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften begangen, soll die Freiheitsstrafe künftig bis zu zwei Jahre betragen, vgl. § 241 Abs. 4 StGB. Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe bei einer öffentlichen bzw. durch Verbreitung von Schriften begangenen Bedrohung nach § 241 Abs. 2 und Abs. 3 StGB, soll bis zu drei Jahren betragen, vgl. § 241 Abs. 4 StGB.
    Künftig sollen Nutzungsdaten nach § 15 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) unter den Voraussetzungen des § 100g Abs. 1 S. 1 i.V.m. S. 2 Strafprozessordnung (StPO) erhoben werden dürfen. Der Anwendungsbereich dieser Regelung soll auf Anbieter begrenzt sein, die Telemedien geschäftsmäßig anbieten, vgl. § 100g Abs. 1 S. 2 StPO. Durch die Erweiterung des § 100g Abs. 1 StPO soll eine rechtssichere Grundlage für die Erhebung von Metadaten bei Telemediendienstanbietern geschaffen werden.3 Auch in § 100j StPO ist eine Erweiterung der Auskunftserteilung über die Bestands- und Nutzungsdatenerhebung bei geschäftsmäßigen Telemedienanbietern vorgesehen, vgl. § 100j Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO. Die Abfrage von Passwörtern soll dem Richtervorbehalt unterliegen, vgl. § 100j Abs. 1 S. 2 StPO.4
    Das Bundeskriminalamt soll die Befugnis für Bestandsdatenabfragen bei Telemedienanbietern erhalten, vgl. § 10 Abs. 1 S. 2 Bundeskriminalamtgesetz (BKAG).
    Neu geregelt wird das Auskunftsverfahren über die Erhebung von Bestands- und Nutzungsdaten gegenüber Telemediendienstanbietern, vgl. § 15a TMG. Geschäftsmäßige Telemediendienstanbieter dürfen die erhobenen Bestands- und Nutzungsdaten nach § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 TMG zur Erfüllung ihrer Auskunftspflichten nur gegenüber den in § 15a Abs. 3 TMG genannten Stellen verwenden, vgl. § 15a Abs. 1 S. 1 TMG. Stellen im Sinne des § 15a Abs. 3 TMG sollen z.B. die für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten sein, vgl. § 15a Abs. 3 Nr. 1 TMG. Die Auskunftspflicht nach § 15a Abs. 1 S. 1 TMG soll nicht für Passwörter und andere Daten gelten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt werden, vgl. § 15a Abs. 1 S. 2 TMG. Die Bestandsdaten, über die Auskunft erteilt werden sollen, sollen anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse bestimmt werden dürfen, vgl. § 15a Abs. 1 S. 3 Hs. 1 TMG. Die Auskunft soll nur erteilt werden dürfen, wenn eine Stelle nach § 15a Abs. 3 TMG dies in Textform verlangt und dies beispielsweise dem Zweck der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten dient, vgl. § 15a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 TMG. Die nach § 14 Abs. 1 TMG erhobenen Passwörter und anderen Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, dürfen abweichend von § 15a TMG jedoch von geschäftsmäßigen Telemediendienstanbietern an die in § 15b Abs. 2 TMG genannten Stellen übermittelt werden, vgl. § 15b Abs. 1 S. 1 TMG. Das bedeutet, dass diese Zugangsdaten nur an zuständige Behörden zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten im Sinne des § 100b Abs.2 StPO, wie z.B. ein schwerer Raub nach § 250 Abs. 1 StGB, sowie zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes übermittelt werden dürfen, wobei die Übermittlung durch ein Gericht angeordnet werden muss, vgl. § 15b Abs. 2 S. 1. Nr. 1 und Nr. 2 TMG.5
    Künftig soll eine Meldepflicht für Anbieter sozialer Netzwerke eingeführt werden, vgl. § 3a Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG). Anbieter sozialer Netzwerke sollen dem Bundeskriminalamt zum Zwecke eine Strafverfolgung zu ermöglichen, Inhalte übermitteln, „die dem Anbieter in einer Beschwerde über rechtswidrige Inhalte gemeldet worden sind, die der Anbieter entfernt oder zu denen er den Zugang gesperrt hat und bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie mindestens einen der Tatbestände im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 a – c NetzDG, wie etwa das Zugänglichmachen kinderpornografischer Inhalte mittels Telemedien im Sinne des § 184b i.V.m. § 184d StGB, erfüllen und nicht gerechtfertigt sind, vgl. § 3a Abs. 2 NetzDG. Des Weiteren sollen Anbieter sozialer Netzwerke unverzüglich nach Entfernen eines Inhaltes oder Sperren des Zugangs zu diesem prüfen, ob die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 3 vorliegen und unverzüglich danach den Inhalt nach § 3a Abs. 4 NetzDG übermitteln, vgl. § 3a Abs. 3 NetzDG. Dem Bundeskriminalamt übermittelt werden sollen der Inhalt und wenn vorhanden, die IP-Adresse einschließlich der Portnummer, die dem Nutzer oder der Nutzerin als letztes zugeteilt war, als er oder sie den Inhalt mit anderen Nutzern und Nutzerinnen geteilt oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, vgl. § 3a Abs. 4 NetzDG.
    Außerdem soll es künftig insbesondere den Personen, die sich aufgrund beruflicher oder ehrenamtlich ausgeübter Tätigkeit in größerem Umfang Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sehen, erleichtert werden, eine Auskunftssperre im Melderegister eintragen zu lassen, vgl. § 51 Abs. 1 S. 3 Bundesmeldegesetz (BMG). Zudem soll gesetzlich verdeutlicht werden, dass unter ein ähnliches schutzwürdiges Interesse im Sinne des § 51 Abs. 1 S. 1 BMG insbesondere der Schutz einer Person vor Bedrohungen, Beleidigungen und unbefugten Nachstellungen fällt, vgl. § 51 Abs. 1 S. 2 BMG.6

  • Betroffene Gruppen junger Menschen

    Normadressatinnen und Normadressaten sind junge Menschen in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe bis 27 Jahre, die öffentlich oder in einer Versammlung andere Menschen beleidigen, eine üble Nachrede oder Verleumdung gegenüber politisch engagierten Personen auf kommunaler Ebene verüben oder andere Menschen öffentlich oder privat mit beispielsweise einer Körperverletzung bedrohen.
    Betroffene sind diejenigen jungen Menschen, denen öffentlich und privat Gewalt angedroht wird.
    Betroffen können zudem junge Menschen sein, die sich auf kommunaler Ebene politisch engagieren oder allgemein junge Menschen, die online angefeindet bzw. beleidigt werden.
    Darüber hinaus könnten junge Menschen betroffen sein, die in den Verdacht geraten, strafrechtlich relevante Inhalte, beispielsweise in sozialen Netzwerken, verbreitet zu haben, und deren Nutzungsdaten und unter engen Voraussetzungen auch deren Passwörter an Behörden herausgegeben werden könnten.
    Des Weiteren können junge Menschen betroffen sein, die sich aufgrund beruflicher oder ehrenamtlicher Tätigkeiten Anfeindungen oder anderen Angriffen ausgesetzt sehen und deswegen eine Auskunftssperre im Melderegister eintragen lassen wollen.
    94 Prozent der jungen Menschen im Alter von 12 bis 25 Jahren nutzen Messengerdienste, wie z.B. WhatsApp, mehrmals oder mindestens einmal am Tag. Soziale Netzwerke, wie Facebook oder YouTube, nutzt diese Gruppe zu 81 Prozent mehrmals bzw. mindestens einmal am Tag.13

  • Betroffene Lebensbereiche
    Bildung/Arbeit, Digitales, Politik/Gesellschaft
  • Erwartete Auswirkungen

    Junge Menschen, die öffentlich, in einer Versammlung oder durch die Verbreitung von Schriften, also zum Beispiel durch Beiträge in sozialen Netzwerken wie Instagram oder Facebook, beleidigt werden, können durch die Neuregelung besser hiervor geschützt werden. Dies, da solche Taten künftig mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft werden können. Da fortan auch eine Bedrohung durch eine Androhung beispielsweise mit einer einfachen Körperverletzung oder mit Sexualstraftaten sowohl im privaten Raum als auch z.B. öffentlich strafbar ist, kann für Betroffene damit ein höherer Schutz vor Gewalt einhergehen. Denn eine Androhung von Gewalt, z.B. mit einer einfachen Körperverletzung und damit mit einem Vergehen, als auch öffentliche Beleidigungen können somit strafrechtlich verfolgt werden. Insbesondere die Ausweitung des Bedrohungstatbestandes auf Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung kann junge Frauen besser vor Gewalt schützen. Denn gerade Frauen sind in spezifischer Weise von Hasskriminalität betroffen, weil Frauenfeindlichkeit ein wiederkehrendes Motiv in vielen Hasskommentaren ist.15 So werden Frauen eher sexistisch angegriffen, erhalten teils detaillierte Vergewaltigungsdrohungen oder werden pornografisch belästigt.16 Diese mit „digitalen Mitteln ausgeübte Gewalt [zieht] oft massive körperliche und psychische Auswirkungen“17 nach sich und kann sich somit auch negativ auf die Gesundheit junger Menschen auswirken.
    Zudem erhalten Betroffene aufgrund der Strafbarkeit solcher Taten, die Möglichkeit sich mit einer Strafanzeige oder einem Strafantrag zur Wehr setzen zu können. Dies kann deswegen auch die individuellen Rechte junger Menschen stärken und insbesondere auch dazu beitragen, ihr Allgemeines Persönlichkeitsrecht zu schützen. Gerade junge Menschen, die viel Zeit in sozialen Netzwerken oder auf anderen Plattformen im Internet verbringen, könnten davon betroffen sein. Denn 91 Prozent der 12 bis 19-Jährigen verbrachten im Jahr 2018 täglich Zeit im Internet.18 Da sie sich also regelmäßig im digitalen Raum bewegen, könnten sie eher ein Opfer von einer solchen Tat werden. Wenn sie von einer solchen Tat, wie etwa der öffentlichen Beleidigung, betroffen sind, könnte sich dies als Beitrag in den sozialen Netzwerken schnell und unkontrolliert im Internet weiterverbreiten. Weiterhin kann die Strafbarkeit solcher Beiträge im Internet dazu führen, dass sich diese verringern und Minderjährige nicht mehr so schnell mit solchen Straftaten und damit einhergehender Verrohung sozialer Interaktion in Berührung kommen.19
    In diesem Zusammenhang kann auch die Strafbarkeit der Verleumdung oder der üblen Nachrede gegenüber jungen Menschen, die sich auf kommunaler Ebene engagieren, zu einem umfassenderen Schutz dieser Personen führen. Denn diese können nun durch diese Ausweitung der Strafbarkeit bis auf die kommunale Ebene gegen solche öffentlichen Anfeindungen vorgehen. Auch der Umstand, dass dies nun strafbar ist, könnte dazu führen, dass Täterinnen und Täter von einer solchen Handlung abgehalten werden. Indirekt kann dies dazu führen, dass junge Menschen, die sich bereits z.B. kommunalpolitisch engagieren oder dies vorhaben, sich nicht davon abhalten lassen, da sie sich nun besser gegen solche Beleidigungen zur Wehr setzen können. Letztlich kann sich hierdurch eine Hemmschwelle zur aktiven Beteiligung an der gesellschaftlichen Gestaltung oder Meinungsäußerung abbauen lassen. Eine aktivere Beteiligung kann auch durch die erleichterten Voraussetzungen eine Auskunftssperre im Melderegister eintragen zu lassen, erreicht werden. Denn junge Menschen lassen sich dadurch womöglich nicht von einem ehrenamtlichen Engagement in potenziell gefahrträchtigen Ehrenämtern oder Berufen, wie z.B. im Bereich Rechtsextremismus oder im Opferschutz, abhalten, wenn etwa ihre Anschrift nicht mehr durch eine einfache Melderegisterauskunft erfragt werden kann. Dies kann zudem für diese Gruppe auch zu einem umfassenderen Schutz vor Anfeindungen oder anderen Angriffen beitragen, wenn sie aufgrund ihrer ehrenamtlichen oder beruflichen Tätigkeit in den Fokus gewaltbereiter Gruppen oder Personen geraten.20 Durch die Auskunftssperre kann die Gefahr verringert werden, selbst Opfer von Nachstellungen oder anderen Angriffen vor der eigenen Haustür zu werden.
    Darüber hinaus können im vermeintlich anonymen Internet solche Taten, wie etwa eine Beleidigung, leichtfertig und unüberlegt auch durch junge Menschen getätigt werden. Denn durch die vermeintliche Anonymität im Internet und in den sozialen Netzwerken kann die Hemmschwelle potenzieller Täterinnen oder Täter herabgesetzt sein, beispielsweise einen Hasskommentar zu verbreiten. Oftmals fehlt insbesondere in den schnelllebigen sozialen Medien auch das Bewusstsein über eine solche Qualifikation des Kommentars. Junge Menschen gebrauchen meist eine ihnen eigene Sprache, die sogenannte Jugendsprache.21 Diese zeichnet sich durch „Formen antikonventioneller [sprachlicher] Höflichkeit“22 aus. Dies führt dazu, dass häufig drastische Wertungsausdrücke genutzt werden, die außerhalb dieser Altersgruppe leicht als beleidigend aufgefasst werden können.23 Die Neuregelungen können dazu führen, dass zum einen junge Menschen auf die Wirkung solch unbedachter Kommentare aufmerksam gemacht werden. Schon dies förderte den respektvolleren Online-Umgang mit anderen Personen, kann also soziale Beziehungen verbessern. Zum anderen kann dies auch dadurch erreicht werden, dass insgesamt solche Taten eher durch die abschreckende Wirkung der Neuregelung unterlassen werden.
    Da Telemedienanbieter verpflichtet werden, Nutzungs- und Bestandsdaten beispielsweise zur Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten nach einem entsprechenden richterlichen Beschluss herauszugeben, können die individuellen Rechte, insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, beeinträchtigt werden. Auch wenn beispielsweise Passwörter nur zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten nach § 100b Abs. 2 StPO oder zur Abwehr konkreter Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder des Landes nach einem Richterbeschluss übermittelt werden dürfen, kann es insbesondere dazu kommen, dass mehr Daten an Strafverfolgungsbehörden weitergegeben und dort gespeichert werden, als zur Aufklärung tatsächlich benötigt werden. Dies kann junge Menschen betreffen, da diese täglich oder mehrmals pro Woche soziale Netzwerke, wie Instagram, nutzen. So nutzten 67 Prozent der 12- 19-Jährigen täglich oder mehrmals pro Woche Instagram.24

  • Anmerkungen und Hinweise

    Mit der Neuregelung werden Anbieter sozialer Netzwerke unter den Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 3 NetzDG verpflichtet, nach einer Sperrung von Nutzerprofilen oder dem Löschen von Beiträgen, entsprechende Inhalte an das Bundeskriminalamt weiterzuleiten. Hierdurch kann es dazu kommen, dass Anbieter, um Strafen zu entgehen und aus mangelnder Kenntnis, alle anstatt nur die relevanten Inhalte weiterleiten. Dies kann zu einer Überlastung der Strafverfolgungsbehörden führen, weshalb in der Folge gemeldete Inhalte ggf. nicht oder nicht zeitnah überprüft werden können. Dies stünde einer effektiven Strafverfolgung und damit auch der Verwirklichung des Schutzaspektes insbesondere der jungen Menschen in sozialen Netzwerken entgegen.
    Abzuwarten bleibt der Umgang mit Kommentaren junger Menschen, die oftmals aufgrund der Verwendung der sog. Jugendsprache als beleidigend eingestuft werden, obwohl dies nicht so intendiert war. Hier besteht das Risiko, junge Menschen aufgrund einer Eigenheit ihrer Altersgruppe näher an die Strafbarkeit heranzuführen. Hier wird es maßgeblich auf die sachgerechte Ausübung des Ermessens ankommen, um eine ungewollte Nebenwirkung des Gesetzes zu vermeiden.

  • Datenbasis

    Literaturrecherche, Sekundärdaten

  1. „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“, 19. Februar 2020, 1.
  2. „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“, 1.
  3. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“, 43.
  4. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“, 44.
  5. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“, 46.
  6. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“, 44.
  7. „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“, 19. Februar 2020, 1.
  8. „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“, 1.
  9. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“, 43.
  10. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“, 44.
  11. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“, 46.
  12. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“, 44.
  13. Vgl. Matthias Albert u. a., 18. Shell Jugendstudie. Jugend 2019. Eine Generation meldet sich zu Wort, hg. von Shell Deutschland Holding (Beltz, 2019), 227 Abb. 7.6, Eigene Berechnungen.
  14. Vgl. Matthias Albert u. a., 18. Shell Jugendstudie. Jugend 2019. Eine Generation meldet sich zu Wort, hg. von Shell Deutschland Holding (Beltz, 2019), 227 Abb. 7.6, Eigene Berechnungen.
  15. Vgl. Deutscher Juristinnenbund e.V., „Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“, 17. Januar 2020, 2.
  16. Vgl. Deutscher Juristinnenbund e.V., 2.
  17. „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“, 15.
  18. Vgl. Sabine Feierabend, Thomas Rathgeb, und Theresa Reutter, „JIM-Studie 2018. Jugend, Information, Medien. Basisuntersuchung zum Medienumgang 12- bis 19-Jähriger“ (Stuttgart: Medienpädagogischer Forschungsverbund Südwest (mpfs), 2018), 13.
  19. Vgl. Thomas-Gabriel Rüdiger, „Braucht der Schutz von Kindern und Jugendlichen im Internet eine digitale Generalprävention?“, hg. von Bruno W. Prof. em. Dr. Nikles und Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e.V. (BAJ), Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis: Digitaler Kinder- und Jugendschutz, 2/2019 (2019): 56.
  20. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“, 44.
  21. Vgl. Augenstein, Susanne, „Funktionen von Jugendsprache – Studien zu verschiedenen Gesprächstypen des Dialogs Jugendlicher mit Erwachsenen“, Reihe Germanistischer Linguistik (Tübingen: Max Niemeyer, 1998), 1.
  22. Neuland, Eva und Obrist, Monika, „Höflichkeit bei Jugendlichen heute“, Interview, 2016, 2, https://www.kulturinstitut.org/fileadmin/Sprachstelle/pdf_Publikationen/Nachlese/Sprache_und_Gesellschaft/Hoeflichkeit_bei_Jugendlichen_heute_Eva_Neuland.pdf, abgerufen am 08.01.2020.
  23. Vgl. Neuland, Eva und Obrist, Monika, 2.
  24. Vgl. Feierabend, Rathgeb, und Reutter, „JIM-Studie 2018. Jugend, Information, Medien. Basisuntersuchung zum Medienumgang 12- bis 19-Jähriger“, 38.
  25. Vgl. Deutscher Juristinnenbund e.V., „Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“, 17. Januar 2020, 2.
  26. Vgl. Deutscher Juristinnenbund e.V., 2.
  27. „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“, 15.
  28. Vgl. Sabine Feierabend, Thomas Rathgeb, und Theresa Reutter, „JIM-Studie 2018. Jugend, Information, Medien. Basisuntersuchung zum Medienumgang 12- bis 19-Jähriger“ (Stuttgart: Medienpädagogischer Forschungsverbund Südwest (mpfs), 2018), 13.
  29. Vgl. Thomas-Gabriel Rüdiger, „Braucht der Schutz von Kindern und Jugendlichen im Internet eine digitale Generalprävention?“, hg. von Bruno W. Prof. em. Dr. Nikles und Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e.V. (BAJ), Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis: Digitaler Kinder- und Jugendschutz, 2/2019 (2019): 56.
  30. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“, 44.
  31. Vgl. Augenstein, Susanne, „Funktionen von Jugendsprache – Studien zu verschiedenen Gesprächstypen des Dialogs Jugendlicher mit Erwachsenen“, Reihe Germanistischer Linguistik (Tübingen: Max Niemeyer, 1998), 1.
  32. Neuland, Eva und Obrist, Monika, „Höflichkeit bei Jugendlichen heute“, Interview, 2016, 2, https://www.kulturinstitut.org/fileadmin/Sprachstelle/pdf_Publikationen/Nachlese/Sprache_und_Gesellschaft/Hoeflichkeit_bei_Jugendlichen_heute_Eva_Neuland.pdf, abgerufen am 08.01.2020.
  33. Vgl. Neuland, Eva und Obrist, Monika, 2.
  34. Vgl. Feierabend, Rathgeb, und Reutter, „JIM-Studie 2018. Jugend, Information, Medien. Basisuntersuchung zum Medienumgang 12- bis 19-Jähriger“, 38.

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