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Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder (aktualisiert)

Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder (Stand: 21.10.2020)

Verantwortliches Ressort:
Justiz und Verbraucherschutz
Veröffentlichung vom:
27.10.2020
Betroffene Lebensbereiche:
Bildung/Arbeit, Digitales, Politik/Gesellschaft, Umwelt/Gesundheit
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Betroffene, junge Menschen als Normadressatinnen und -adressaten
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 12-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse, alle Staatsangehörigkeiten

Prüfbericht

  • Regelungsvorhaben

    Mit dem Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder soll vor allem das Ziel verfolgt werden, „den Schutz von Kindern vor sexualisierter Gewalt zu verbessern“.1
    Künftig sollen die entsprechenden Tatbestände im Strafgesetzbuch begrifflich als „sexualisierte Gewalt gegen Kinder“ und nicht mehr als „sexueller Missbrauch von Kindern“ bezeichnet werden, §§ 176 – 176d Strafgesetzbuch (StGB). Der Grundtatbestand der sexualisierten Gewalt gegen Kinder soll künftig ein Verbrechen sein – und kein Vergehen mehr – und mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden, vgl. § 176 Abs. 1 StGB. Ebenfalls soll sich der Strafrahmen bei Tathandlungen der sexualisierten Gewalt gegen Kinder ohne körperlichen Kontakt mit dem Kind erhöhen und künftig mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet werden, vgl. § 176a Abs. 1 und Abs. 2 StGB. Auch die Tathandlungen der Verbreitung, des Besitzes oder der Besitzverschaffung von Kinderpornographie sollen künftig als Verbrechen eingestuft werden und eine Verschärfung des Strafrahmens von einem bis zu fünf Jahren bzw. bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe sowie im Fall des gewerbs- und bandenmäßigen Verbreitens von zwei bis 15 Jahren Freiheitsstrafe vorsehen, vgl. § 184b Abs. 1 – Abs. 3 StGB. Zudem soll in Fällen von § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB, also dem Einwirken auf ein Kind mittels pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden, der Versuch strafbar sein, wenn eine Vollendung der Tat nur daran scheitert, dass der Täter oder die Täterin irrig davon ausgeht, er oder sie wirke auf ein Kind ein, vgl. § 176a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB. Des Weiteren sollen u.a. die Straftatbestände, die den sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen betreffen, um sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person ergänzt werden, vgl. § 174 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 StGB. Neu eingeführt werden soll ein Straftatbestand, der das Inverkehrbringen, den Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild regelt, vgl. § 184l StGB. Die Verjährungsfrist soll im Fall des Herstellens kinderpornographischer Inhalte, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, mit Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers beginnen, vgl. § 78b Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und Abs. 2 StGB. Künftig soll auch in Fällen des § 184b StGB (Verbreitung, Erwerb, Besitz von Kinderpornographie) Führungsaufsicht angeordnet werden können, vgl. § 181b StGB.
    Den Strafverfolgungsbehörden sollen hinsichtlich der Verfolgung dieser Taten im Bereich der sexualisierten Gewalt gegen Kinder als auch im Bereich der Verbreitung, des Erwerbs und der Besitzverschaffung weitere Ermittlungsbefugnisse eingeräumt werden: dies soll zum Beispiel die Telekommunikationsüberwachung oder die Onlinedurchsuchung betreffen, vgl. § 100a Abs. 2 Nr. 1 f i.V.m. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Strafprozessordnung (StPO) i.V.m. §§ 176, 176c und 176d StGB, § 100a Abs. 2 Nr. 1 g i.V.m. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 184b StGB, § 100b Abs. 2 Nr. 1 d i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO i.V.m. §§ 176 Abs. 1, 176c und 176d StGB, § 100b Abs. 2 Nr. 1 e i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 184b Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 StGB. Auch in Fällen schwerer sexualisierter Gewalt gegen Kinder oder in Fällen der sexualisierten Gewalt mit Todesfolge soll die Anordnung der Untersuchungshaft unter erleichterten Voraussetzungen möglich werden, vgl. § 112 Abs. 3 StPO i.V.m. §§ 176c und 176d StGB. Des Weiteren soll ausdrücklich geregelt werden, dass in Strafverfahren mit minderjährigen Opferzeugen ein Beschleunigungsgebot gelten soll, vgl. § 48a Abs. 2 StPO.2
    Die Eintragungsfristen von auch nur geringfügigen Verurteilungen wegen „besonders kinder- und jugendschutzrelevanter Straftaten“3 sollen im erweiterten Führungszeugnis auf zehn Jahre verlängert und die Mindesttilgungsfristen verdoppelt werden, vgl. §§ 34 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 2, 46 Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 3 S. 2 Bundeszentralregistergesetz (BZRG).4 Eine Aufnahmefrist von 20 Jahren im erweiterten Führungszeugnis soll für Verurteilungen wegen bestimmter besonders kinderschutzrelevanter Straftaten (§§ 176 – 176d StGB) zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr geschaffen werden, vgl. § 34 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 BZRG. Qualitätsanforderungen an Familienrichterinnen und Familienrichter, als auch an Jugendrichterinnen und Jugendrichter sowie an Jugendstaatsanwältinnen und Jugendstaatsanwälte sollen eingeführt bzw. konkretisiert und verbindlicher festgelegt werden, vgl. § 23b Abs. 3 S. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), § 37 Abs. 1 S. 2 und 3 Jugendgerichtsgesetz (JGG). Zudem soll eine Neustrukturierung und Konkretisierung der Regelungen der Verfahrensbeistände erfolgen, vgl. §§ 158 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Insbesondere sollen konkrete Qualifikationsanforderungen für Verfahrensbeistände hinsichtlich ihrer fachlichen Eignung geregelt werden, vgl. § 158a Abs. 1 FamFG. Auch die persönliche Anhörung des Kindes in Kindschaftsverfahren soll grundsätzlich und nunmehr altersunabhängig erfolgen, vgl. § 159 Abs. 1 FamFG.

  • Betroffene Gruppen junger Menschen

    Normadressatinnen und Normadressaten sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe potentielle junge Täterinnen und Täter bis 27 Jahre.
    Betroffene sind junge Menschen bis 14 Jahren, die durch die Straftatbestände zur sexualisierten Gewalt gegen Kinder, durch die Straftatbestände zur Verbreitung, des Besitzes oder der Besitzverschaffung von Kinderpornographie bzw. durch den Straftatbestand des Inverkehrbringens, des Erwerbs oder des Besitzes von Sexpuppen mit kindlichen Erscheinungsbild geschützt werden sollen. Im Jahr 2019 gab es 13.670 Fälle von sexuellem Missbrauch von Kindern, was einer Veränderung von 10,9 Prozent im Vergleich zum Vorjahr entspricht.9 Im Bereich der Verbreitung, des Erwerbs, des Besitzes oder der Herstellung von Kinderpornographie wurden 12.262 Fälle im Jahr 2019 erfasst.10 Verlässliche Statistiken über das Ausmaß des sexuellen Kindesmissbrauchs in Deutschland gibt es nicht, weshalb davon auszugehen ist, dass ein Teil der Fälle unentdeckt, im sogenannten Dunkelfeld verbleibt.11 Befragungen zu sexuellem Missbrauch zeigen, dass das Anzeigeverhalten Betroffener relativ gering ist.12 Des Weiteren sind junge Menschen bis 18 Jahre betroffen, die durch den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs an Schutzbefohlenen geschützt werden sollen. Außerdem sind junge Menschen bis 18 Jahre betroffen, die als Opferzeugen Teil eines Strafverfahrens sind. Zudem sind junge Menschen bis 27 Jahre betroffen, von denen kinderpornographische Inhalte, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, hergestellt werden oder hergestellt worden sind.
    Betroffene können auch junge Menschen bis 18 bzw. bis 21 Jahre sein, wenn sie in Familien- bzw. Jugendgerichtsverfahren zum Beispiel als anzuhörendes Kind oder als Angeklagte bzw. Angeklagter sowie als Zeugin oder Zeuge einzubeziehen sind.

  • Betroffene Lebensbereiche
    Bildung/Arbeit, Digitales, Politik/Gesellschaft, Umwelt/Gesundheit
  • Erwartete Auswirkungen

    Die Neuregelungen zu den Straftatbereichen, die die sexualisierte Gewalt gegen Kinder betreffen als auch die Verbreitung, der Besitz und die Besitzverschaffung von Kinderpornographie sowie die weitergehenden Möglichkeiten der Strafverfolgung, wie der Onlinedurchsuchung, oder auch der Möglichkeit unter erleichterten Voraussetzungen Untersuchungshaft in besonders schwerwiegenden Fällen der sexualisierten Gewalt erreichen zu können, können insgesamt zu einem umfassenderen Schutz vor sexueller Gewalt gegenüber jungen Menschen beitragen.
    Insbesondere die Einordnung als Verbrechen und die Verschärfung des Strafrahmens kann eine Signalwirkung gegenüber potentiellen Täterinnen und Tätern aufzeigen und verdeutlichen, dass der sexualisierten Gewalt gegen Kinder bzw. der Kinderpornographie stärker noch als bislang entgegengewirkt werden soll. Die Einordnung als Verbrechen und die Strafrahmenverschärfungen können im Endeffekt auch dazu beitragen, dass potentielle Täterinnen oder Täter eher von solchen Handlungen abgeschreckt werden, da diese zukünftig größtenteils mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sein sollen und eine Einstellung entsprechender Strafverfahren wegen Geringfügigkeit oder gegen Auflagen und Weisungen (§§ 153, 153a StPO) aufgrund einer Einstufung als Verbrechen nunmehr ausgeschlossen sein soll. Im Jahr 2018 erhielten von insgesamt 1.192 Verurteilten nach §§ 176, 176b StGB 434 Personen eine Freiheitstrafe von unter einem Jahr.17 45 von 100 Personen erhielten eine Jugendstrafe von unter einem Jahr.18 Können Verfahren nicht mehr wegen Geringfügigkeit oder gegen Auflagen eingestellt werden, muss ein Gerichtsverfahren stattfinden, welches bei den Beschuldigten einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen und ggf. zu einer Abschreckung beitragen kann.19 Aber auch für betroffene junge Menschen als Opfer dieser Taten könnte ein Gerichtsverfahren und ggf. eine Verurteilung dazu beitragen, das Geschehene zu verarbeiten und zu einer Stabilisierung des Opfers führen.20 Sollte eine abschreckende Wirkung durch die Strafverschärfung eintreten, kann dies auch zu einem gesundheitlichen Schutz junger Menschen beitragen: Taten sexualisierter Gewalt ziehen nicht nur physische, sondern auch psychische Folgen nach sich, denn die Betroffenen können ihr gesamtes Leben unter Traumata leiden. Viele Betroffene verdrängen die Erfahrung, um weiterleben zu können und bilden etwa Teilpersönlichkeiten zum Selbstschutz aus. Neben körperlichen Schäden, die auf der sexuellen Gewalt beruhen, erleben Betroffene Einschränkungen in Ausbildung und Beruf, da sie aufgrund ihrer Erlebnisse und damit einhergehender physischer und psychischer Belastungen weniger leistungsfähig sein können.21 Zudem leiden sie häufiger unter „depressiven Störungen, Posttraumatischen Belastungsstörungen, […] Suchterkrankungen […], Borderline- sowie Beziehungs-, Angst- Ess-, oder sexuellen Störungen“.22 Zudem kann auch die Möglichkeit der Anordnung einer Führungsaufsicht in Fällen der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes von Kinderpornographie zu einem Schutz vor sexueller Gewalt gegenüber jungen Menschen beitragen. Denn eine Führungsaufsicht kann dann vom Gericht angeordnet werden, wenn die Gefahr dafür besteht, dass weitere Straftaten durch die verurteilte Person begangen werden (§ 68 Abs. 1 StGB). So können der Person Aufenthaltsverbote an Orten, die von Kindern und Jugendlichen genutzt werden (z.B. Spielplätze), erteilt werden. Dadurch kann ggf. einer Wiederholung solcher Taten entgegengewirkt werden.
    Ebenso kann auch die Ausweitung beim Tatbestand des Missbrauchs von Schutzbefohlenen auf sexuelle Handlungen an oder vor Dritten zu einem Schutz vor Gewalt Minderjähriger beitragen. Dies kann solche Taten in Einrichtungen wie z.B. Schulen oder Internate umfassen und für die dort Betreuten zu einem umfassenderen Schutz vor sexualisierter Gewalt beitragen. Diese Institutionen stellen besondere Schutzräume für Kinder und Jugendliche dar, in denen sie Beziehungen zu anderen jungen Menschen als auch zu Erwachsenen aufbauen, ein besonderes Vertrauensverhältnis zueinander besteht und in denen sexuelle Gewalt dann einen besonderen Machtmissbrauch darstellt.23
    Des Weiteren kann auch der künftig neu eingeführte Straftatbestand des Inverkehrbringens, des Erwerbs und des Besitzes von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild im Endeffekt zu einem Schutz junger Menschen vor sexualisierter Gewalt führen. Denn wenn der Vertrieb oder der Besitz bzw. Erwerb von solchen Sexpuppen verboten ist, könnten sie nicht mehr so leicht zu bekommen sein. Gerade wenn solche Sexpuppen im Umlauf sind, könnte die Nutzung dieser auch zu einer niedrigeren Hemmschwelle führen und mittelbar sexuelle Gewalt oder Ausbeutung von Kindern fördern.24 Denn durch ihre Nutzung kann bei potentiellen Täterinnen oder Tätern der Wunsch hervorgerufen oder gestärkt werden, die an den Sexpuppen verübten sexuellen Handlungen auch an echten jungen Menschen zu verüben.25 Durch die Strafbarkeit kann der Gefahr als weiteres Mittel begegnet werden, dass junge Menschen Opfer von Handlungen mit sexualisierter Gewalt werden.
    Auch die Einführung der Versuchsstrafbarkeit auf Fälle, in denen eine Täterin oder ein Täter pornographische Inhalte vorzeigt und dabei denkt, sie oder er kommuniziere mit einem Kind, kann zu einem umfassenderen Schutz vor sexueller und psychischer Gewalt für Minderjährige unter 14 Jahren beitragen. Insbesondere durch eine zunehmende Digitalisierung kann auch die Gefahr steigen, dass potentielle Täterinnen und Täter, beispielsweise in sozialen Netzwerken oder durch Chats in Online-Spielen, leichter „Minderjährige aus sexuellen Motiven heraus“26 kontaktieren. Denn bereits 84Prozent der 12- bis 13-Jährigen, 93 Prozent der 14- bis 15-Jährigen und 96 Prozent der 16- bis 17-Jährigen besitzen ein eigenes Smartphone27, wodurch davon auszugehen ist, dass sie selbstständigen Zugang zum Internet haben und ggf. jederzeit digital aktiv sein können. Eine Strafbarkeit in diesen Fällen kann dementsprechend auch dem Schutz der psychischen Gesundheit dienen und für die ungestörte (sexuelle) Entwicklung von Bedeutung sein. Denn wenn künftig diese Taten bestraft werden, auch wenn sie sich entgegen der Vorstellung der Täterin oder des Täters nicht gegen ein Kind unter 14 Jahren, sondern z.B. Ermittlungspersonen gerichtet haben, kann dies der Abschreckung dienen und künftigen Taten dieser Personen entgegenwirken. Damit einhergehend können Kinder unter 14 Jahren weniger von schweren psychischen Folgeschäden, wie etwa posttraumatischen Belastungsstörungen oder Entwicklungsstörungen, betroffen sein.28
    Da die Verjährungsfrist im Fall des Herstellens kinderpornographischer Inhalte, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, erst zu laufen beginnen soll, wenn das Opfer 30 Jahre alt ist, können diese Taten länger als bislang verfolgt werden. Dies ist zum einen wichtig, wenn betroffenen jungen Menschen, die Opfer dieser Taten wurden, ggf. lange nicht bekannt war, dass diese Aufnahmen von ihnen gefertigt wurden oder sie erst später, etwa aufgrund einer Traumatisierung, dazu in der Lage sind, über diese Taten zu sprechen. Zudem verdrängt das Unterbewusstsein in jungen Jahren oftmals solche Erfahrungen – auch als Überlebensstrategie.29 Zum anderen kann es einem Ohnmachtsgefühl des Opfers entgegenwirken, wenn sich die betroffene Person dagegen auch später im Leben mit einem Strafverfahren zur Wehr setzen kann. Dies kann sich auch stärkend auf ihre individuellen Rechte auswirken. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls von Bedeutung, dass solche Inhalte durch das Internet unkontrolliert verbreitet werden können, was für das Opfer zu einem Gefühl der Ohnmacht beitragen kann.
    Des Weiteren kann die nunmehr ausdrückliche Verankerung dessen, dass Strafverfahren mit minderjährigen Opferzeugen besonders beschleunigt durchgeführt werden müssen, zum Schutz dieser minderjährigen Zeugen vor psychischen Belastungen beitragen. Denn Strafverfahren und die einzelnen Vernehmungen können für Minderjährige, die selbst Opfer von Straftaten wurden, sehr belastend sein. Gerade für Minderjährige kann es wichtig sein, ein Strafverfahren möglichst schnell abzuschließen, um mit der Verarbeitung des Geschehenen fortzufahren. Zudem kann mit einem Beschleunigungsgebot Beweisverlusten entgegengewirkt werden, denn gerade bei Kindern kann das Erinnerungsvermögen schnell verblassen und sie sind für Beeinflussungen zugänglicher.30 Dementsprechend kann die beschleunigte Durchführung des Strafverfahrens zu einer glaubhaften Zeugenschilderung und einer stärkeren Würdigung des Beweiswertes der Vernehmung der oder des minderjährigen Betroffenen führen und damit zur Aufklärung und ggf. Verurteilung der Täterin oder des Täters beitragen. Dies kann zu einem Schutz vor ggf. weiteren Taten führen.
    Durch die Verlängerung der Eintragungsfristen auch geringfügiger Verurteilungen, die sich auch gegen Kinder und Jugendliche richten können, auf zehn Jahre und die Verdoppelung der Mindesttilgungsfristen in erweiterten Führungszeugnissen, als auch durch die Aufnahmefrist von 20 Jahren im erweiterten Führungszeugnis für Verurteilungen wegen bestimmter besonders kinderschutzrelevanter Taten, könnten Kinder und Jugendliche ebenso umfassender vor sexualisierter Gewalt geschützt werden. Denn so können „Stellen, die Personen mit einer beruflichen oder ehrenamtlichen Beschäftigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger beauftragen wollen“31, ebenso wie bestimmte Behörden Einblick über länger zurückliegende Verurteilungen erhalten. Auch die Einführung einer Frist von 20 Jahren kann zu einer stärkeren Prävention vor sexualisierter Gewalt gegen Kinder beitragen.32 Demzufolge kann all dies verhindern, dass Personen mit entsprechenden Verurteilungen dort arbeiten können, wo Kinder und Jugendliche in einem Betreuungs- oder Abhängigkeitsverhältnis stehen und dies kann letztlich ihrem Schutz dienen.
    Die Einführung bzw. Konkretisierung der Qualifikationsanforderungen an Familienrichterinnen und Familienrichter, an Jugendrichterinnen und Jugendrichter sowie an Jugendstaatsanwältinnen und Jugendstaatsanwälte können dazu führen, dass zum Beispiel in Kindschaftsverfahren die Interessen des Kindes besser eingeordnet und berücksichtigt werden können. Denn künftig sollen Familienrichterinnen und Familienrichter abgesehen von belegbaren Rechtskenntnissen im Familienrecht auch beispielsweise Kenntnisse in der Kommunikation mit Kindern vorweisen.33 Auch die genauere Festschreibung der Anforderungen an Jugendrichterinnen und Jugendrichter bzw. Jugendstaatsanwältinnen und Jugendstaatsanwälte kann dazu beitragen, dass Strafverfahren mit kindlichen bzw. jugendlichen Zeugen sensibel und einfühlsam geführt werden. Gerade Kinder oder Jugendliche, die sexualisierte Gewalt erleben mussten, sind traumatisiert und ein verständig geführtes Verfahren kann erneuten Belastungen oder Schädigungen vorbeugen.34 Aber auch im Hinblick auf junge Täterinnen oder Täter können die festgeschriebenen Qualifikationsanforderungen dazu beitragen, dass beispielsweise besser beurteilt werden kann, welche Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel in Frage kommen oder ob tatsächlich eine Jugendstrafe geboten sein kann bzw. ob sich bestimmte Maßregeln auf die Entwicklung eines Jugendlichen schädlich auswirken könnten.35
    Im Zusammenhang mit den Qualifikationsanforderungen ist auch die konkrete Ausgestaltung der Voraussetzung der fachlichen Eignung eines Verfahrensbeistands im Familienrecht zu sehen. Als „Anwältin bzw. Anwalt des Kindes“ kann diesem in sorge– und umgangsrechtlichen Streitigkeiten vor Gericht eine hohe Bedeutung zukommen, da sie oder er als Interessenvertretung des Kindes die Person im Verfahren ist, die die Interessen des jungen Menschen in den Blick nimmt und ihm eine Stimme geben soll. Dabei sind z.B. Kenntnisse auf den Gebieten der Pädagogik und Psychologie, insbesondere in der direkten Kommunikation miteinander essentiell, um die Wünsche des Minderjährigen einordnen zu können und einen guten Zugang zum ihm zu erhalten.36 Somit kann ein Verfahrensbeistand wesentlich zu einer besseren Durchsetzung der Interessen des jungen Menschen beitragen.
    Eine künftig altersunabhängige grundsätzlich durchzuführende Anhörung des Kindes in Kindschaftssachen kann des Weiteren zur Selbstbestimmung junger Menschen beitragen, da sie ihren Willen und ihre Meinung nun in der Regel auch unter 14 Jahren persönlich kundtun können.

  • Anmerkungen und Hinweise

    Keine.

  • Datenbasis

    Literaturrecherche, Sekundärdaten

  1. „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“, 21. Oktober 2020, 1.
  2. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“, 51.
  3. „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“, 2.
  4. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“, 27.
  5. „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“, 21. Oktober 2020, 1.
  6. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“, 51.
  7. „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“, 2.
  8. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“, 27.
  9. Vgl. Bundesministerium für Inneres, für Bau und Heimat, „Polizeiliche Kriminalstatistik 2019. Ausgewählte Zahlen im Überblick“ (Berlin, April 2020), 15, 4.3 – T03.
  10. Vgl. Bundesministerium für Inneres, für Bau und Heimat, 22, 4.3 – T18.
  11. Vgl. BMJV, BMFSFJ, BMBF, „Abschlussbericht. Runder Tisch. Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich“, 11. Februar 2013, 13.
  12. Vgl. Lena Stadler, Steffen Bieneck, und Christian Pfeiffer, „Repräsentativbefragung Sexueller Missbrauch 2011“ (Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachsen e.V., 2012), 42.
  13. Vgl. Bundesministerium für Inneres, für Bau und Heimat, „Polizeiliche Kriminalstatistik 2019. Ausgewählte Zahlen im Überblick“ (Berlin, April 2020), 15, 4.3 – T03.
  14. Vgl. Bundesministerium für Inneres, für Bau und Heimat, 22, 4.3 – T18.
  15. Vgl. BMJV, BMFSFJ, BMBF, „Abschlussbericht. Runder Tisch. Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich“, 11. Februar 2013, 13.
  16. Vgl. Lena Stadler, Steffen Bieneck, und Christian Pfeiffer, „Repräsentativbefragung Sexueller Missbrauch 2011“ (Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachsen e.V., 2012), 42.
  17. Vgl. Deutscher Bundestag, „Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Thomae, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – BT  Drucksache 19/21472 -Zahlen und Fakten zum sexuellen Missbrauch von Kindern“, 18. August 2020, 3.
  18. Vgl. Deutscher Bundestag, 3.
  19. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“, 43 f.
  20. Vgl. F. Streng, „Bewältigungsstrategien der Opfer von Gewalttätigkeiten“, Österreichische Juristenzeitung, 11. März 1994, 148; zit. nach Hans-Dieter Schwind, Kriminologie eine praxisorientierte Einführung mit Beispielen (Heidelberg: Kriminalistik Verlag, 2010), 440.
  21. Vgl. Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs, „Geschichten die zählen. Bilanzbericht 2019. Band I“ (Berlin, März 2019), 192–94.
  22. Vgl. Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs, 195.
  23. BMJV, BMFSFJ, BMBF, „Abschlussbericht. Runder Tisch. Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich“, 20.
  24. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“, 49.
  25. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“, 49.
  26. „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“, 22.
  27. Vgl. Medienpädagogischer Forschungsverbund Südwest (mpfs), „JIM 2019. Jugend, Information und Medien. Basisuntersuchung zum Medienumgang 12-bis 19 -Jähriger“ (Stuttgart, März 2020), 9.
  28. Frederic Vobbe und Katharina Kärgel, „Sexualisierte Gewalt mit digitalem Medieneinsatz. Herausforderungen und Handlungsfelder im fachpädagogischen Umgang“, hg. von Bruno W. Prof. em. Dr. Nikles und Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e.V. (BAJ), Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis: Digitaler Kinder- und Jugendschutz, 2/2019 (2019): 49.
  29. Vgl. Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs, „Geschichten die zählen. Bilanzbericht 2019. Band I“, 192.
  30. Vgl. Nr. 221 Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren – RiStBV
  31. „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“, 27.
  32. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“, 58.
  33. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“, 27.
  34. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“, 29.
  35. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“, 70.
  36. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“, 63.
  37. Vgl. Deutscher Bundestag, „Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Thomae, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – BT  Drucksache 19/21472 -Zahlen und Fakten zum sexuellen Missbrauch von Kindern“, 18. August 2020, 3.
  38. Vgl. Deutscher Bundestag, 3.
  39. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“, 43 f.
  40. Vgl. F. Streng, „Bewältigungsstrategien der Opfer von Gewalttätigkeiten“, Österreichische Juristenzeitung, 11. März 1994, 148; zit. nach Hans-Dieter Schwind, Kriminologie eine praxisorientierte Einführung mit Beispielen (Heidelberg: Kriminalistik Verlag, 2010), 440.
  41. Vgl. Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs, „Geschichten die zählen. Bilanzbericht 2019. Band I“ (Berlin, März 2019), 192–94.
  42. Vgl. Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs, 195.
  43. BMJV, BMFSFJ, BMBF, „Abschlussbericht. Runder Tisch. Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich“, 20.
  44. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“, 49.
  45. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“, 49.
  46. „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“, 22.
  47. Vgl. Medienpädagogischer Forschungsverbund Südwest (mpfs), „JIM 2019. Jugend, Information und Medien. Basisuntersuchung zum Medienumgang 12-bis 19 -Jähriger“ (Stuttgart, März 2020), 9.
  48. Frederic Vobbe und Katharina Kärgel, „Sexualisierte Gewalt mit digitalem Medieneinsatz. Herausforderungen und Handlungsfelder im fachpädagogischen Umgang“, hg. von Bruno W. Prof. em. Dr. Nikles und Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e.V. (BAJ), Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis: Digitaler Kinder- und Jugendschutz, 2/2019 (2019): 49.
  49. Vgl. Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs, „Geschichten die zählen. Bilanzbericht 2019. Band I“, 192.
  50. Vgl. Nr. 221 Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren – RiStBV
  51. „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“, 27.
  52. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“, 58.
  53. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“, 27.
  54. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“, 29.
  55. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“, 70.
  56. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“, 63.

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