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Berufsbildungsmodernisierungsgesetz

Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung Berufsbildungsmodernisierungsgesetz (BBiMoG) (Stand: 18.12.2018)

Verantwortliches Ressort:
Bildung und Forschung
Veröffentlichung vom:
14.01.2019
Betroffene Lebensbereiche:
Bildung/Arbeit
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Betroffene, junge Menschen als Normadressatinnen und -adressaten
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 12-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit Beeinträchtigung, mit und ohne Beeinträchtigung, Auszubildende, Berufstätige, alle Staatsangehörigkeiten

Prüfbericht

  • Regelungsvorhaben

    Mit dem Berufsbildungsmodernisierungsgesetz soll die duale berufliche Bildung in Deutschland modernisiert und gestärkt werden.1
    Der Gesetzentwurf sieht die Einführung einer Mindestvergütung für Ausbildungsberufe nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vor, vgl. § 17 BBiG. Mit der Mindestausbildungsvergütung wird das Ziel verfolgt, die Berufsausbildung zu stärken und Auszubildende bei sinkender Tarifbindung vor Vergütungen zu schützen, die als nicht mehr angemessen anzusehen sind.2 Die Mindestausbildungsvergütung wird an § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) und den dort festgeschriebenen monatlichen Bedarf von 504 Euro für vollzeitschulische Auszubildende, die nicht bei den Eltern leben, angelehnt3 und darf mithin nicht unterschritten werden, vgl. § 17 Abs. 2 BBiG. Gleichzeitig steigt die Mindestausbildungsvergütung mit jedem Ausbildungsjahr, sodass diese 5, 10 bzw. 15 Prozent über dem BAföG-Satz liegt, vgl. § 17 Abs. 2 Nr. 2-4 BBiG.
    Neu eingeführt werden zudem drei berufliche Fortbildungsstufen im BBiG4 mit den neuen Abschlussbezeichnungen „Geprüfter/te Berufsspezialist/in“, „Berufsbachelor“ und „Berufsmaster“, § 53a Abs. 1 Nr. 1-3 BBiG. Bestehende Bezeichnungen werden dabei um die drei neuen beruflichen Fortbildungsstufen ergänzt: Als „Geprüfter/te Berufsspezialist/in“ darf sich bezeichnen, wer die erste berufliche Fortbildungsstufe mit einem Umfang von mindestens 400 Stunden abgeschlossen hat, § 53b BBiG, § 42b HwO. Einen Berufsbachelor darf tragen, wer z.B. die Meisterprüfung erfolgreich bestanden hat, vgl. § 42c Handwerksordnung (HwO). Einen Berufsmaster erhält, wer die dritte berufliche Fortbildungsstufe mit einem Mindestumfang von 1200 Stunden bestanden hat, § 53d BBiG, § 42d HwO. Durch die Anlehnung an die Hochschulabschlüsse Bachelor und Master soll „die Gleichwertigkeit der akademischen und beruflichen Abschlüsse entsprechend ihrer Einstufung nach dem DQR [Deutschen Qualifikationsrahmen] unterstrichen und eine internationale Vergleichbarkeit auf dem Arbeitsmarkt erzielt“5 werden.
    Weiterhin soll die Teilzeitberufsausbildung gestärkt und für einen größeren Personenkreis zugänglich gemacht werden, indem deren Voraussetzungen erleichtert werden.6 Dies geschieht, indem die Teilzeitausbildung anders als bislang von der Verkürzung der Ausbildungszeit gelöst und eigenständig in § 7a BBiG geregelt wird. Damit entfällt zum einen die Voraussetzung eines berechtigten Interesses zur Absolvierung einer Teilzeitausbildung. Zum anderen kann diese nun auch von jungen Menschen absolviert werden, die das Ausbildungsziel nicht wie derzeit vorgesehen in einer verkürzten Ausbildungszeit erreicht hätten. Dies kann z.B. Menschen mit einer Behinderung, einer Lernschwäche oder auch Geflüchtete betreffen.7

    Bei „gestuften“ Ausbildungen8, die aufeinander aufbauen, soll darüber hinaus die Durchlässigkeit verbessert werden. Dies geschieht, indem vorangegangene Zeiten einer gestuften Ausbildung vereinfacht angerechnet und bereits erbrachte Prüfungsleistungen bei aufeinander aufbauenden Ausbildungen leichter anerkannt werden können.9 Die Anrechenbarkeit von vorangegangenen Ausbildungen wird neu geregelt: In § 5 Abs. 2 S.1 Nr.4 BBiG (geltende Fassung) wird das Wort „einschlägig“ gestrichen. Fortan soll die Dauer einer abgeschlossenen Berufsausbildung ganz oder teilweise anrechenbar sein, sofern dies von beiden Vertragsparteien vereinbart wurde, § 5 Abs. 2 S. 1 Nr.4 BBiG.
    Das Gesetz soll zum 1. Januar 2020 und in Teilen zum 1. Januar 2021 Inkrafttreten. Die Wirkungen der Mindestausbildungsvergütung sollen fünf Jahre nach Inkrafttreten vom Bundesinstitut für Berufsbildung evaluiert werden, § 105 BBiG.

  • Betroffene Gruppen junger Menschen

    Normadressatinnen und Normadressaten sind junge Menschen bis 27 Jahre, die eine duale berufliche Ausbildung absolvieren oder eine solche absolvieren möchten. Insbesondere gehören dazu junge Menschen, die eine Ausbildungsvergütung von weniger als 504 Euro pro Monat im ersten Lehrjahr erhalten. Auch junge Menschen, die eine Ausbildung in Teilzeit absolvieren möchten bzw. denen es nicht möglich ist, eine Ausbildung in Vollzeit zu absolvieren, sind betroffen. Dazu zählen insbesondere junge Menschen mit einer Behinderung oder einer Lernschwäche sowie junge Geflüchtete.

  • Betroffene Lebensbereiche
    Bildung/Arbeit
  • Erwartete Auswirkungen

    Durch die Einführung einer Mindestvergütung für duale berufliche Ausbildungen kann sich die materielle Situation für junge Menschen mit einer geringen Ausbildungsvergütung verbessern. Der Erwerb eigenen Einkommens in Form einer Ausbildungsvergütung kann jungen Menschen bei der Verselbstständigung helfen. Jedoch sollte die wirtschaftliche Eigenständigkeit nicht überschätzt werden. Eine eigene Wohnung oder die selbstständige Bestreitung des Lebensunterhalts kann auch mit Erhalt einer Mindestvergütung kaum finanziert werden. Materielle Verbesserungen gibt es zudem nur für diejenigen, die eine duale Berufsausbildung nach dem BBiG absolvieren und derzeit im ersten Ausbildungsjahr weniger als 504 Euro im Monat erhalten.19 Viele Auszubildende erhalten jedoch bereits eine Ausbildungsvergütung, die deutlich über der Mindestausbildungsvergütung liegt: Die durchschnittliche tarifliche Vergütung20 lag 2017 in Westdeutschland bei 881 Euro und in Ostdeutschland bei 827 Euro im Monat.21 Simulationsberechnungen zeigen, dass von einer Mindestausbildungsvergütung in Höhe von 500 Euro pro Monat etwa 11 Prozent der Betriebe betroffen wären.22 Davon wären vorrangig Handwerksbetriebe (19 Prozent), Betriebe mit bis zu neun Beschäftigten (17 Prozent) sowie Betriebe in Ostdeutschland (32 Prozent) betroffen.23 Durch die Einführung einer Mindestausbildungsvergütung könnte es auch dazu kommen, dass Betriebe sich aus der Ausbildung zurückziehen oder ihr Angebot reduzieren.24 Infolgedessen könnten sich die Erfolgsaussichten auf einen Ausbildungsplatz, insbesondere für junge Menschen mit niedriger Schulbildung, verschlechtern. Dies gilt vor allem in den Branchen und Regionen, die stärker von einer Mindestausbildungsvergütung betroffen sind.25
    Mit der Einführung der neuen beruflichen Fortbildungsstufen „Geprüfter/te Berufsspezialist/in“, „Berufsbachelor“ und „Berufsmaster“ verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, „die Gleichwertigkeit zu sonstigen Bachelor- und Masterabschlüssen zu transportieren“26 und „Wettbewerbsnachteile der beruflichen Bildung gegenüber dem akademischen Qualifizierungssystem“27 abzubauen. Die Möglichkeit, auch in der beruflichen Bildung einen Titel wie „Bachelor“ oder „Master“ zu erlangen, kann gerade für junge Menschen mit einer Hochschulzugangsberechtigung ein attraktives Kriterium sein, sich für eine duale berufliche Ausbildung zu entscheiden. Neben der Gruppe der Abiturientinnen und Abiturienten, könnte dies auch für junge Menschen, die ihr Studium abgebrochen haben oder darüber nachdenken, dies zu tun, ein attraktives alternatives Angebot sein. Einheitliche Bezeichnungen für diese Fortbildungsstufen können zudem zur Vergleichbarkeit von Abschlüssen beitragen und damit Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen. Dies gilt auch in Bezug auf internationale Berufsmöglichkeiten, da junge Menschen neben z.B. einem Meistertitel nun auch den „Berufsbachelor“ als Titel erhalten, der sich im internationalen Wettbewerb als förderlicher erweisen könnte. Dennoch können die Berufsbezeichnungen „Berufsbachelor“ und „Berufsmaster“ auch verwirrend sein, da in einer akademischen oder beruflichen Ausbildung durchaus unterschiedliche Kompetenzen erlernt werden.

    Die Neuregelungen zur Ausbildung in Teilzeit können insbesondere die Bildungsmöglichkeiten junger Menschen verbessern, die das Ausbildungsziel voraussichtlich nicht in einer verkürzten Ausbildungszeit erreicht hätten.28 Durch den Wegfall des Erfordernisses eines „berechtigten Interesses“ (§ 8 Abs. 1 BBiG geltende Fassung) muss zudem kein Nachweis mehr, etwa über die Betreuung von Kindern oder Pflege von Angehörigen, erbracht werden. Durch diese Änderungen können fortan z.B. auch junge Menschen mit einer Behinderung oder einer Lernschwäche sowie Geflüchtete Zugang zu einer Teilzeitausbildung erhalten.29 Soweit dies hinsichtlich von Personen mit Behinderungen bereits der Fall war,30 verbessert sich jedoch auch für sie die Rechtslage, da anders als bislang keine behördliche Abwägungsentscheidung mehr zur Feststellung ihres berechtigten Interesses erforderlich ist, was ihnen mehr Rechtssicherheit gibt. Darüber hinaus steht eine Teilzeitausbildung von mindestens 50 Prozent durch den Wegfall des berechtigten Interesses nun allen jungen Menschen offen. Dadurch können sie neben ihrer Berufsausbildung auch weiteren Tätigkeiten, wie beispielsweise einer Erwerbsarbeit zur Finanzierung des Lebensunterhaltes, nachgehen. Dies kann auch für junge Geflüchtete oder andere junge Menschen wichtig sein, die ihre Familienmitglieder finanziell unterstützen müssen, weshalb sie eventuell keine Ausbildung in Vollzeit aufnehmen können.31 Auch können bei einer Teilzeitausbildung Sprach- und Integrationskurse besucht werden, die für einen Ausbildungserfolg von Bedeutung sein können. Insgesamt können sich durch die Möglichkeit, eine Teilzeitausbildung mit einer Erwerbsarbeit zu kombinieren, die Chancen auf dem Arbeitsmarkt langfristig verbessern und damit die Selbstbestimmung wie auch die materielle Situation der Betroffenen nachhaltig gefördert werden.
    Die Qualität der Ausbildung in Teilzeit wird u.a. durch die Begrenzung der Verkürzung der Arbeitszeit auf maximal 50 Prozent der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit sowie die zeitliche Verlängerung der erforderlichen Berufspraxis bis zum Niveau der Ausbildung in Vollzeit gesichert,32 was ihre Attraktivität für Arbeitgeber steigert. Letztlich können die Änderungen dazu führen, dass mehr junge Menschen eine Teilzeitausbildung aufnehmen und sie zudem eine bekannte und häufiger genutzte Alternative wird, denn: 2016 waren beispielsweise nur 0,4 Prozent aller neuen Berufsausbildungsverträge gemäß BBiG in Teilzeit.33
    Für junge Menschen, die eine gestufte Ausbildung absolvieren, können sich die Bedingungen ihrer Ausbildung verbessern: Durch die erleichterte Anrechenbarkeit von Prüfungsleistungen und Ausbildungszeiten könnten sie sich eher dazu entscheiden, die nächste Stufe der Ausbildung zu absolvieren und damit einen höheren Berufsabschluss zu erlangen. Die erleichterte Anrechenbarkeit von Prüfungsleistungen bei gestuften Ausbildungen sowie die Verpflichtung, dass die Dauer einer abgeschlossenen Berufsausbildung ganz oder teilweise angerechnet wird, wenn dies vertraglich so vereinbart wurde,34 können die Ausbildungsbedingungen junger Menschen ebenso verbessern. Die Anrechnung auf eine andere Ausbildung kann verhindern, dass junge Menschen entweder eine Ausbildung ersatzlos abbrechen oder eine Ausbildung zu Ende führen, bei der sie merken, dass sie nicht ihren Berufswünschen oder Fähigkeiten entspricht.

  • Anmerkungen und Hinweise

    Keine.

  • Datenbasis

    Sekundärdaten, Literaturrecherche

  1. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung Berufsbildungsmodernisierungsgesetz (BBiMoG)“, 18. Dezember 2018, 1.
  2. Vgl. „Berufsbildungsmodernisierungsgesetz (BBimoG)“, 37.
  3. Vgl. „Berufsbildungsmodernisierungsgesetz (BBimoG)“, 2.
  4. Vgl. „Berufsbildungsmodernisierungsgesetz (BBimoG)“, 2.
  5. „Berufsbildungsmodernisierungsgesetz (BBimoG)“, 62.
  6. Vgl. „Berufsbildungsmodernisierungsgesetz (BBimoG)“, 3.
  7. Vgl. „Berufsbildungsmodernisierungsgesetz (BBimoG)“, 41.
  8. Siehe dazu „Berufsbildungsmodernisierungsgesetz (BBimoG)“, 49 f.
  9. Vgl. „Berufsbildungsmodernisierungsgesetz (BBimoG)“, 38.
  10. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung Berufsbildungsmodernisierungsgesetz (BBiMoG)“, 18. Dezember 2018, 1.
  11. Vgl. „Berufsbildungsmodernisierungsgesetz (BBimoG)“, 37.
  12. Vgl. „Berufsbildungsmodernisierungsgesetz (BBimoG)“, 2.
  13. Vgl. „Berufsbildungsmodernisierungsgesetz (BBimoG)“, 2.
  14. „Berufsbildungsmodernisierungsgesetz (BBimoG)“, 62.
  15. Vgl. „Berufsbildungsmodernisierungsgesetz (BBimoG)“, 3.
  16. Vgl. „Berufsbildungsmodernisierungsgesetz (BBimoG)“, 41.
  17. Siehe dazu „Berufsbildungsmodernisierungsgesetz (BBimoG)“, 49 f.
  18. Vgl. „Berufsbildungsmodernisierungsgesetz (BBimoG)“, 38.
  19. Vgl. „Berufsbildungsmodernisierungsgesetz (BBimoG)“, 38.
  20. Ist ein Betrieb nicht tariflich gebunden, darf die Ausbildungsvergütung maximal 20 Prozent unter der tariflichen Vergütung liegen.
  21. Vgl. Ursula Beicht, „Tarifliche Ausbildungsvergütungen 2017: Schwächerer Anstieg in West- und Ostdeutschland“, 2018, 4.
  22. Vgl. Felix Wenzelmann und Harald Pfeifer, „Die Mindestausbildungsvergütung aus betrieblicher Perspektive: Einschätzungen auf Basis von datenbasierten Simulationen“ (Bundesinstitut für Berufsbildung, 2018), 4 Tab. 1.
  23. Vgl. Wenzelmann und Pfeifer, 4 Tab. 1.
  24. Vgl. Wenzelmann und Pfeifer, 8f.
  25. Vgl. Wenzelmann und Pfeifer, 8 ff.
  26. „Berufsbildungsmodernisierungsgesetz (BBimoG)“, 39.
  27. „Berufsbildungsmodernisierungsgesetz (BBimoG)“, 39.
  28. Vgl. „Berufsbildungsmodernisierungsgesetz (BBimoG)“, 41.
  29. Vgl. „Berufsbildungsmodernisierungsgesetz (BBimoG)“, 41.
  30. Vgl. Bundesministerium für Bildung und Forschung, „Evaluation des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Evaluierungsbericht“, 23. März 2016, 53. Darüber hinaus haben Menschen mit einer Behinderung auch die Möglichkeit Unterstützung bei der Berufsausbildung nach § 66 BBiG zu erhalten.
  31. Vgl. „Berufsbildungsmodernisierungsgesetz (BBimoG)“, 52.
  32. Vgl. „Berufsbildungsmodernisierungsgesetz (BBimoG)“, 52.
  33. Vgl. BT-Drucksache 19/1740, „Berufsbildungsbericht 2018“, 2018, 80.
  34. Vgl. „Berufsbildungsmodernisierungsgesetz (BBimoG)“, 49.
  35. Vgl. „Berufsbildungsmodernisierungsgesetz (BBimoG)“, 38.
  36. Ist ein Betrieb nicht tariflich gebunden, darf die Ausbildungsvergütung maximal 20 Prozent unter der tariflichen Vergütung liegen.
  37. Vgl. Ursula Beicht, „Tarifliche Ausbildungsvergütungen 2017: Schwächerer Anstieg in West- und Ostdeutschland“, 2018, 4.
  38. Vgl. Felix Wenzelmann und Harald Pfeifer, „Die Mindestausbildungsvergütung aus betrieblicher Perspektive: Einschätzungen auf Basis von datenbasierten Simulationen“ (Bundesinstitut für Berufsbildung, 2018), 4 Tab. 1.
  39. Vgl. Wenzelmann und Pfeifer, 4 Tab. 1.
  40. Vgl. Wenzelmann und Pfeifer, 8f.
  41. Vgl. Wenzelmann und Pfeifer, 8 ff.
  42. „Berufsbildungsmodernisierungsgesetz (BBimoG)“, 39.
  43. „Berufsbildungsmodernisierungsgesetz (BBimoG)“, 39.
  44. Vgl. „Berufsbildungsmodernisierungsgesetz (BBimoG)“, 41.
  45. Vgl. „Berufsbildungsmodernisierungsgesetz (BBimoG)“, 41.
  46. Vgl. Bundesministerium für Bildung und Forschung, „Evaluation des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Evaluierungsbericht“, 23. März 2016, 53. Darüber hinaus haben Menschen mit einer Behinderung auch die Möglichkeit Unterstützung bei der Berufsausbildung nach § 66 BBiG zu erhalten.
  47. Vgl. „Berufsbildungsmodernisierungsgesetz (BBimoG)“, 52.
  48. Vgl. „Berufsbildungsmodernisierungsgesetz (BBimoG)“, 52.
  49. Vgl. BT-Drucksache 19/1740, „Berufsbildungsbericht 2018“, 2018, 80.
  50. Vgl. „Berufsbildungsmodernisierungsgesetz (BBimoG)“, 49.

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