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Brexit: Soziale Sicherung

Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zu Übergangsregelungen im Bereich Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (BrexitSozSichÜG) (Stand: 29.10.2018)

Verantwortliches Ressort:
Arbeit und Soziales
Veröffentlichung vom:
19.11.2018
Betroffene Lebensbereiche:
Bildung/Arbeit, Politik/Gesellschaft, Umwelt/Gesundheit
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Normadressatinnen und -adressaten
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 12-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit und ohne Beeinträchtigung, Deutsche Staatsangehörigkeit, Staatsangehörigkeit eines Nicht-EU-Staates

Prüfbericht

  • Regelungsvorhaben

    Der Gesetzentwurf sieht Übergangsregelungen in den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit vor. Es wird geregelt, wie nach Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (GBR) aus der Europäischen Union (EU) die soziale Sicherheit betroffener britischer und deutscher Bürgerinnen und Bürger bestmöglich gewährleistet werden kann. Hierzu wird festgelegt, welche Leistungen nach diesem Zeitpunkt noch erbracht werden können.
    Insbesondere den Übergangsregelungen für Schülerinnen, Schüler, Auszubildende und Studierende kommt dabei Bedeutung zu: Denn haben diese zum Zeitpunkt des Endes der Mitgliedschaft des GBR in der EU am 29. März 2019 eine Schulbildung, betriebliche Berufsausbildung oder ein Studium begonnen und werden nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) unterstützt, so kann die Förderung bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts weiter bezogen werden. Dies gilt sowohl für Bürgerinnen und Bürger des GBR, die in Deutschland ihre Ausbildung absolvieren, als auch für deutsche Studierende, Auszubildende oder Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung im Raum des GBR begonnen haben, § 67 BAföG. Diese Regelung gilt nicht für Studiengänge (z.B. Masterstudiengänge), die nach dem 29. März 2019 begonnen werden, auch wenn sie auf einen vorherigen Ausbildungsgang aufbauen.1
    Studierende, die zum Austrittsdatum an einer Hochschule im GBR eingeschrieben waren und der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V unterfallen, erhalten einen Anspruch auf Kostenerstattung, § 13 BrexitSozSichÜG.
    Ferner regelt der Entwurf, dass Bürgerinnen und Bürger, die vor dem genannten Austrittsdatum einen Antrag auf Einbürgerung im GBR oder Deutschland gestellt haben, einen evtl. bestehenden Anspruch auf Mehrstaatlichkeit nicht verlieren. Sie müssen mithin ihre deutsche Staatsbürgerschaft bei Einbürgerung ins GBR bzw. die britische Staatsbürgerschaft bei Einbürgerung nach Deutschland nicht aufgeben, vgl. Übergangsregelung zum Staatsangehörigkeitsgesetz: Einbürgerung britischer und deutscher Staatsangehöriger.2

  • Betroffene Gruppen junger Menschen

    Betroffen und für den Jugend-Check relevant sind in erster Linie Schülerinnen und Schüler, Studierende und Auszubildende im Alter von 12 bis 27 Jahren, die eine britische oder deutsche Staatsangehörigkeit haben und zum Zeitpunkt des Austrittsdatums des GBR aus der EU entsprechend dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) unterstützt werden.

  • Betroffene Lebensbereiche
    Bildung/Arbeit, Politik/Gesellschaft, Umwelt/Gesundheit
  • Erwartete Auswirkungen

    Die Übergangsregelung stellt sicher, dass die Bildungsbedingungen betroffener junger Menschen auch nach Austritt des GBR aus der EU übergangsweise weitgehend gleichbleibend sind. Hierzu trägt vor allem die materielle Entlastung durch die Weitergewährung von beispielsweise BAföG bei. Damit kann die Möglichkeit zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder des Studiums aus finanzieller Sicht sichergestellt werden. Eine materielle Entlastung bleibt den Studierenden auch durch die Möglichkeit der Kostenerstattungen durch ihre Krankenkassen übergangsweise erhalten. Für diejenigen jungen Menschen, die nach Erhalt ihres Abschlusses im Ausland auch längerfristig in Deutschland bzw. dem GBR bleiben möchten, kann die Beantragung der jeweils anderen Staatsbürgerschaft, die zu einer Mehrstaatlichkeit führt, sofern diese bereits vor Austrittsdatum erfolgte, eine Sicherung ihres (örtlichen) Selbstbestimmungsrechts sowie ihrer bisherigen individuellen Rechte, wie beispielsweise dem Erhalt der Freizügigkeit,5 darstellen.

  • Anmerkungen und Hinweise

    Werden Ausbildungsabschnitte nach dem Austrittsdatum begonnen, die zwar direkt an den vorhergehenden Abschluss anschießen, beispielsweise Bachelor- oder Masterstudiengänge, können diese nicht übergangsweise mithilfe des BAföG gefördert werden. Dies könnte sich für jene jungen Menschen hinderlich auf die Bildungsbedingungen auswirken, die insbesondere wegen des Aufbauprogramms ins Ausland gegangen sind und den vorangehenden Ausbildungsabschnitt nur als notwendige Voraussetzung des eigentlichen Abschlusses absolvieren.

  • Datenbasis

    Literaturrecherche

  1. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zu Übergangsregelungen im Bereich Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union“, 29. Oktober 2018, 45.
  2. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zu Übergangsregelungen im Bereich Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union“, 24.
  3. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zu Übergangsregelungen im Bereich Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union“, 29. Oktober 2018, 45.
  4. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zu Übergangsregelungen im Bereich Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union“, 24.
  5. Zuvor über § 1 FreizügG/EU gewährleistet.
  6. Zuvor über § 1 FreizügG/EU gewährleistet.

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