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Bürgergeld-Gesetz

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) (Stand: 09.08.2022)

Verantwortliches Ressort:
Arbeit und Soziales
Veröffentlichung vom:
22.08.2022
Betroffene Lebensbereiche:
Bildung/Arbeit, Freizeit, Politik/Gesellschaft, Umwelt/Gesundheit
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Betroffene, junge Menschen als Normadressatinnen und -adressaten
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 12-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit und ohne Beeinträchtigung, Auszubildende, Erwerbslose, Schülerinnen und Schüler, Studierende, alle Staatsangehörigkeiten

Ziel des Gesetzentwurfs

Mit dem Bürgergeld-Gesetz und den dazugehörigen Änderungen sollen die Rahmenbedingungen geschaffen werden, um Menschen im Leistungsbezug finanziell abzusichern und bei der (Wieder-)Aufnahme von Erwerbsarbeit zu unterstützen. Insbesondere soll es ihnen ermöglicht werden, sich stärker auf die „Qualifizierung, Weiterbildung und Arbeitssuche“1 zu konzentrieren. In diesem Sinne soll das Bürgergeld das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld ablösen.2 Das Bürgergeld-Gesetz soll schrittweise in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis 1. Januar 2027 in Kraft treten, vgl. Art. 11 Abs. 1 Bürgergeld-Gesetz.

Mögliche Auswirkungen

Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:

  • Bei der Bestimmung der Leistungshöhe des Bürgergeldes sollen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage für junge Menschen künftig – zum einen – weniger Einnahmen als Einkommen berücksichtigt werden (§§ 11a Abs. 7 SGB II; 82 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 S. 1-3 SGB XII; 25d Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BVG) und – zum anderen – die Absetzbeträge erhöht werden (§§ 11b Abs. 2b, Abs. 3 S. 4 SGB II; § 82 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 S. 4 SGB XII). Dadurch könnten junge Menschen, die neben Schule, Studium oder Ausbildung einer Nebentätigkeit nachgehen, mehr Geld selbstbestimmt zur Verfügung haben. Das könnte möglicherweise einige Folgen von Armutserfahrungen, wie verringerte Möglichkeiten gesellschaftlicher Teilhabe, abmildern.
  • Durch das Bürgergeld sollen – mit Ablauf des Sanktionsmoratoriums – weiterhin Sanktionen bei Pflichtverletzungen in Form von Leistungsminderungen verhängt werden können; diese sollen zukünftig jedoch für alle Altersgruppen gleich und auf 30 Prozent begrenzt sein (§ 31a Abs. 1, 2, 4 SGB II). Durch die Abschaffung der Ungleichbehandlung der unter 25-Jährigen gegenüber älteren Personen, könnte deren Vertrauen in die staatliche Absicherung gestärkt werden. Das Verhängen von Sanktionen könnte jedoch weiterhin eine Unsicherheit für junge Menschen und Hürde bei der Verselbstständigung darstellen und zudem zu psychischen Belastungen durch finanzielle Engpässe führen.
  • Durch die Einführung eines Beratungsangebots für junge Menschen bei Feststellung einer Leistungsminderung (§ 31a Abs. 6 SGB II), könnte der Berufseinstieg trotz Sanktion allerdings erleichtert werden. Dafür muss jedoch ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung stehen.
  • Letztlich lässt die noch unbestimmte Höhe der monatlichen Regelsätze des Bürgergeldes offen, inwieweit die Einführung des Bürgergeldes für Kinder und Jugendliche aus den betroffenen Haushalten auch indirekt eine spürbare Entlastung darstellen kann.

Betroffene Gruppen junger Menschen

Betroffene sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe junge Menschen bis 27 Jahre, die zukünftig Bürgergeld beziehen werden. Das können nach § 7 Abs. 1 SGB II junge Menschen ab 15 Jahren sein, welche die Anspruchsvoraussetzungen3 erfüllen. Insbesondere betroffen sind leistungsbeziehende Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen im Alter bis zu 25 Jahren, die einer Nebentätigkeit nachgehen (wollen). Darüber hinaus sind zukünftig Bürgergeld beziehende junge Menschen bis 27 Jahre betroffen, die sich in einer förderungsfähigen Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder § 57 Abs. 1 SGB III befinden. Mittelbar sind auch die Kinder in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe ab 12 Jahren betroffen, deren Eltern künftig Bürgergeld beziehen.

Im April 2022 waren rund 17 Prozent der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten unter 25 Jahre alt.4 Sieht man sich zudem auch die indirekt betroffenen jungen Menschen an, zeigt sich folgendes Bild: 41 Prozent der in Bedarfsgemeinschaften lebenden Personen war unter 25 Jahre alt.5 Insbesondere Kinder und Jugendliche in alleinerziehenden Familien sowie in Familien mit drei oder mehr Kindern sind einem erhöhten Armutsrisiko ausgesetzt: Während es bezogen auf alle Haushalte 8,4 Prozent Bedarfsgemeinschaften gibt, sind es bezogen auf Alleinerziehende bereits 34,4 Prozent. Mit steigender Kinderzahl wird deutlich: Die SGB II-Hilfequote für Alleinerziehende mit drei oder mehr Kindern liegt bei 66,9 Prozent; für Paarfamilien mit drei und mehr Kindern bei 19,1 Prozent.6

Betroffene Lebensbereiche

Bildung/Arbeit, Freizeit, Politik/Gesellschaft, Umwelt/Gesundheit

Jugendrelevante Auswirkungen

Finanzielle Entlastung durch Nichtberücksichtigung von Einnahmen, Erhöhung der Absetzbeträge und Einführung eines Bürgergeldbonus

§§ 11a Abs. 7; 11b Abs. 2b, Abs. 3 S. 4; 16j Nr. 2, 3 SGB II; 82 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 S. 1-4 SGB XII; 25d Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BVG

Im Rahmen der Einführung des Bürgergeldes sollen Einnahmen aus einer in den Schulferien ausgeübten Erwerbstätigkeit von Schülerinnen und Schülern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, künftig nicht mehr als Einkommen bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung auf Bürgergeld berücksichtigt werden, vgl. §§ 11a Abs. 7 SGB II; 82 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 S. 1-3 SGB XII; 25d Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BVG.

Außerdem sollen die Absetzbeträge durch die Neuregelung für Einkommen von Erwerbstätigen erhöht werden, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und entweder leistungsberechtigte Schülerinnen oder Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen (außerhalb der Schulferien) sind oder Leistungsberechtigte, die sich in einer förderungsfähigen Ausbildung nach Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder § 57 Abs. 1 SGB III befinden, vgl. §§ 11b Abs. 2b, Abs. 3 S. 4 SGB II; 82 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 S. 4 SGB XII. Die Grundabsetzbeträge sollen auf 520 Euro angehoben werden und so an den Freibetrag bei BAföG Bezug angeglichen werden.7

Zudem sollen auch junge Leistungsbeziehende, z.B. schwer zu erreichende junge Menschen, einen monatlichen Bürgergeldbonus in Höhe von 75 Euro erhalten, in der Zeit, zu der sie an von der Agentur für Arbeit vorgeschlagenen Maßnahmen teilnehmen, vgl. § 16j Nr. 2, 3 SGB II.

Die Freistellung der Berücksichtigung von Einkommen durch „Ferienjobs“ sowie die Erhöhung der Absetzbeträge für leistungsberechtigte und erwerbstätige Schülerinnen und Schüler, Studierende und Auszubildende könnten dazu führen, dass sie bei gleicher Arbeit monatlich mehr Geld im Bürgergeld-Bezug zur Verfügung haben können, als nach den aktuellen Regelungen bei Hartz IV-Bezug.

Mehr Geld für hilfebedürftige junge Menschen kann ihnen die Tür für mehr gesellschaftliche Teilhabe eröffnen: Kosten für Aktivitäten wie Kinobesuche oder mobilitätsbedingte Kosten wie Bahnfahrten könnten leichter aufgebracht werden. Dies kann das gesellschaftliche Zugehörigkeitsgefühl dieser jungen Menschen stärken, die im Vergleich zu Kindern aus Familien mit gesichertem Einkommen oftmals z.B. weniger mit Freundinnen und Freunden unternehmen und seltener Mitglied in Vereinen sind.8 Mehr Einnahmen bei gleicher Arbeit könnten jungen Betroffenen zudem den zeitlichen und materiellen Rahmen eröffnen, sich konzentrierter ihren Bildungszielen zu widmen. Hinsichtlich der Freistellung der Berücksichtigung von Einkommen durch „Ferienjobs“ sei jedoch aufgezeigt, dass dies nur selten zu nennenswerten Mehreinnahmen führen wird: Schon der aktuelle Höchstbetrag, den junge Menschen mit Hartz IV-Bezug in den Ferien dazuverdienen dürfen, wird „in der Regel nicht erreicht“.9

Zudem könnte die Erfahrung selbstbestimmter Verfügung über selbst erarbeitetes Geld nachhaltig ein Erfolgserlebnis darstellen. Höhere Absetzbeträge können in diesem Sinne einen Anreiz zur Aufnahme bzw. Beibehaltung von Erwerbsarbeit für junge Menschen darstellen.10

Auch die Einführung des Bürgergeldbonus kann für junge Menschen finanzielle Anreize setzen, Bildungsangebote wahrzunehmen. Da es sich hierbei u.a. um die Förderung von berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen oder Einstiegsqualifizierungen handelt,11 könnten insbesondere für diese Altersgruppe mehr finanzielle Spielräume erwartet werden. Der Bonus zur Teilnahme an Maßnahmen zur Förderung schwer zu erreichender junger Menschen könnte ihnen einen Anreiz bieten, sozialpädagogische Angebote zu Ende zu führen und somit Wege aus der Arbeitslosigkeit heraus aufgezeigt zu bekommen.12

Mögliche Be- und Entlastungen als Folgen von Sanktionen

§ 31a Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 4, 6 SGB II

Durch die Neuregelung soll die bisherige höhere Leistungsminderung bei Pflichtverletzungen von jungen Menschen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aufgehoben werden.13 Nach der Neuregelung des § 31a Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 4 SGB II soll die Leistungsminderung sowohl bei einmaligen als auch wiederholten Pflichtverletzungen – unabhängig vom Alter der leistungsberechtigten Person – zukünftig auf 30 Prozent begrenzt sein.14

Stattdessen sollen junge Menschen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, innerhalb von vier Wochen nachdem eine Pflichtverletzung festgestellt wurde und eine Leistungsminderung erfolgte, ein Beratungsangebot durch das Jobcenter erhalten, vgl. § 31a Abs. 6 SGB II.

Die Neuregelung sieht hinsichtlich der Sanktionierung von Pflichtverletzungen – im Vergleich zur Rechtslage mit Hartz IV – die Abschaffung der Ungleichbehandlung der unter 25-Jährigen gegenüber älteren Personen vor.

Damit wird eine jungen Menschen gegenüber diskriminierende Regelung abgeschafft. Insbesondere mit Blick auf die dynamische Lebensphase Jugend, die im Vergleich zu anderen Altersgruppen stärker von Entwicklungen, wie der Verselbstständigung, und Umbrüchen gekennzeichnet ist, kann die Entschärfung und Angleichung der Sanktionen auch dazu beitragen, das Vertrauen junger Menschen in die staatliche Absicherung zu stärken.15 Dies ist auch vor dem Hintergrund wichtig, dass junge Menschen unter 25 Jahren häufiger für Pflichtverletzungen sanktioniert werden als ältere Menschen und sie damit stärker von den bisherigen Sanktionen betroffen waren.16

Vertrauen könnte insbesondere auch durch das Beratungsangebot für unter 25-Jährige gestärkt werden, welches dazu beitragen kann, dass der Kontakt zwischen der zuständigen Behörde und den betroffenen jungen Menschen nicht verloren geht und ihnen im besten Fall Wege aufgezeigt werden können, wie sie ihre berufliche Situation verbessern können.17 Sofern erfahrene Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner gezielt auf die Problemlagen und Bedürfnisse der jungen Menschen eingehen, könnten durch den Kontakt ggf. erneute Sanktionierungen vermieden werden und so ein Berufseinstieg ermöglicht werden. Dafür ist es jedoch wichtig, dass für die Betreuung junger Menschen auch ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung steht.18

Nichtsdestotrotz kann die Wiederaufnahme der Sanktionen in Anschluss an das noch bis Ende 2022 geltende Sanktionsmoratorium19 insbesondere auch für junge Menschen diverse Konsequenzen haben. Sei es als direkt Betroffene, indem ihnen die Leistungen gekürzt werden, oder als mittelbar betroffene Kinder und Jugendliche eines Haushaltes im Bürgergeld-Bezug. Sanktionen gegenüber jungen Menschen, die sich bereits in schwierigen Lebenslagen befinden, können dazu führen, dass sie Jobs annehmen müssen, die durchschnittlich niedriger entlohnt werden, instabil sind und so nur der kurzfristigen Überbrückung der finanziellen Notlage dienen.20 Gerade junge Menschen müssen jedoch dabei unterstützt werden, sich für den Arbeitsmarkt zu qualifizieren, um langfristig ein Einkommen zu erzielen, welches sie unabhängig von staatlichen Leistungen macht. Von Sanktionen betroffene junge Menschen nehmen zudem häufiger Schulden auf und schränken soziale Kontakte ein.21 Auch seelische Probleme wie Angst oder Niedergeschlagenheit können mit dem Verhängen von Sanktionen verstärkt werden.22 Somit könnten durch Sanktionserfahrungen auch die Verselbstständigungprozesse junger Menschen beeinträchtigt werden.

Anmerkungen und Hinweise

Da die konkrete Höhe der monatlichen Regelsätze der Bürgergeldzahlungen derzeit noch nicht bekannt ist, ist es insbesondere in Zeiten diverser Krisen und steigender Inflation schwer zu beurteilen, ob der künftige Auszahlungsbetrag eine spürbare Entlastung für junge Betroffene mit sich bringen kann. Dies wird z.B. davon abhängen, ob die Grundlage zur Berechnung der Regelsätze verändert wird.

Aus diesem Grund ist aktuell auch nicht abschätzbar, inwiefern Kinder und Jugendliche, die in Haushalten mit Leistungsbezug aufwachsen, mittelbar von der Ablösung des Arbeitslosengeldes II und dem Sozialgeld durch das Bürgergeld ihrer Eltern profitieren könnten. Die Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche werden ebenfalls mit der Einführung einer Kindergrundsicherung neu zu beurteilen sein, sofern Minderjährige damit aus dem System Grundsicherung herausgelöst werden.

  1. „Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz)“, 9. August 2022, 1.
  2. Vgl. „Bürgergeld-Gesetz“, 2.
  3. Vgl. §§ 7-13 SGB II
  4. Vgl. Statistik der Bundesagentur für Arbeit, „Bedarfsgemeinschaften und deren Mitglieder (Monatszahlen)“ (Nürnberg, April 2022) (Tabelle 2.1: Ausgewählte Eckdaten zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Eigene Berechnung).
  5. Vgl. Statistik der Bundesagentur für Arbeit (Tabelle 2.1: Ausgewählte Eckdaten zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Eigene Berechnung).
  6. Vgl. Bundesagentur für Arbeit, Statistik, „Grundsicherung für Arbeitsuchende in Zahlen“, Berichte: Blickpunkt Arbeitsmarkt (Nürnberg, 2020), 7.
  7. Vgl. „Bürgergeld-Gesetz“, 75 f.
  8. Vgl. Bertelsmann Stiftung, „Factsheet Kinderarmut in Deutschland“ (Gütersloh, 2020), 5, https://www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/BSt/Publikationen/GrauePublikationen/291_2020_BST_Facsheet_Kinderarmut_SGB-II_Daten__ID967.pdf (zuletzt aufgerufen am: 17.08.2022).
  9. „Bürgergeld-Gesetz“, 75.
  10. Vgl. „Bürgergeld-Gesetz“, 75 f.
  11. Vgl. „Bürgergeld-Gesetz“, 88.
  12. Vgl. „Bürgergeld-Gesetz“, 88.
  13. Vgl. „Bürgergeld-Gesetz“, 52 f.
  14. Vgl. „Bürgergeld-Gesetz“, 95.
  15. Vgl. „Bürgergeld-Gesetz“, 95.
  16. Vgl. Bundesagentur für Arbeit, Hrsg., „Sanktionen (Zeitreihe Monats- und Jahreszahlen ab 2007)“, März 2022, Tabelle 4.
  17. Vgl. „Bürgergeld-Gesetz“, 95.
  18. Siehe hierzu auch: Kerstin Bruckmeier u. a., „Zur Arbeitsförderung und Beratungsqualität in den Jobcentern: Stellungnahme des IAB zur öffentlichen Anhörung im Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales am 4. Mai 2020“, IAB-Stellungnahme (Nürnberg: Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB), 2020), 21 f.; Vgl. Christian Philipp Nixdorf, „Systemische Beratung im Jobcenter: Gut gedacht ist ungleich gut gemacht“ (Hannover, 2019), 21 f., https://www.ssoar.info/ssoar/handle/document/67483 (zuletzt aufgerufen am: 17.08.2022).
  19. Siehe hierzu für weitere Informationen auch der am 07.04.2022 veröffentlichte Jugend-Check zum Sanktionsmoratorium. https://www.jugend-check.de/alle-jugend-checks/sanktionsmoratorium/
  20. Vgl. Markus Wolf, „Schneller ist nicht immer besser: Sanktionen können sich längerfristig auf die Beschäftigungsqualität auswirken“, Serie „Befunde aus der IAB-Grundsicherungsforschung 2017 bis 2020“ (IAB-Forum, 2021), 5, https://www.iab-forum.de/schneller-ist-nicht-immer-besser-sanktionen-koennen-sich-laengerfristig-auf-die-beschaeftigungsqualitaet-auswirken/ (zuletzt aufgerufen am: 17.08.2022).
  21. Vgl. Helmut Apel und Dietrich Engels, „Unabhängige wissenschaftliche Untersuchung zur Erforschung der Ursachen und Auswirkungen von Sanktionen nach § 31 SGB 11 und nach dem SGB 111 in NRW. Endbericht.“ (Köln: ISG Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik GmbH, 2013), 33 ff.; 56, https://www.isg-institut.de/download/ISG_Endbericht_2013_Sanktionen_NRW.pdf (zuletzt aufgerufen am: 17.08.2022).
  22. Vgl. Apel und Engels, 26.

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