- Verantwortliches Ressort:
- Justiz und Verbraucherschutz
- Veröffentlichung vom:
- 01.04.2021
- Betroffene Lebensbereiche:
- Digitales, Familie, Freizeit
- Art der Betroffenheit:
- junge Menschen als Betroffene, junge Menschen als Normadressatinnen und -adressaten
- Betroffene Gruppen junger Menschen:
- Altersgruppe 12-27, alle Geschlechter, weiblich, alle Lebensmittelpunkte, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse, alle Staatsangehörigkeiten
Ziel des Gesetzentwurfs
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – effektivere Bekämpfung von Nachstellungen1 und bessere Erfassung des Cyberstalkings soll der Straftatbestand des § 238 Strafgesetzbuch (StGB) ausgeweitet und u.a. digitales Stalking erfasst werden.2 Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Anwendung der Strafvorschrift zu erleichtern, die Strafbarkeitsschwelle herabzusetzen und dadurch den Opferschutz zu verbessern.3
Mögliche Auswirkungen
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
- Verbesserung des Opferschutzes durch die Herabsetzung der Strafbarkeitsschwelle bei Nachstellungen (§ 238 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) und damit einhergehend Schutz vor psychischen und physischen Folgen des Stalkings.
- Anerkennung der besonderen Schutzbedürftigkeit von Opfern unter 16 Jahren durch erhöhte Strafandrohung bei Täterinnen oder Tätern über 21 Jahren (§ 238 Abs. 2 S. 2 Nr. 8 StGB): Gerade (sehr) junge Menschen könnten noch weniger resilient gegenüber Nachstellungstaten sein und die hieraus resultierenden traumatischen Erfahrungen könnten ihren weiteren Lebensverlauf (z.B. Schulabschluss oder Ausbildungserfolg) massiv prägen.
- Umfassenderer Schutz junger Menschen vor (Cyber-)Stalking durch die nunmehr explizite gesetzliche Erfassung von Cyberstalking-Handlungen (§ 238 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 StGB), z.B. Schutz vor Verbreitung oder dem der Öffentlichkeit Zugänglichmachen von Abbildungen von Opfern, ihren Angehörigen oder anderen ihnen nahestehender Personen (§ 238 Abs. 1 Nr. 6 StGB): Junge Menschen können bei solchen Taten ungewollt, etwa in den sozialen Medien, Angriffsobjekt unangenehmer Kommentare werden. Besonders gravierend können die Folgen sein, wenn intime Aufnahmen der Opfer verbreitet werden, da diese Bilder sich im Internet rasend schnell verbreiten und bei den Opfern Scham- und Ohnmachtsgefühle auslösen können.
Betroffene Gruppen junger Menschen
Normadressatinnen und -adressaten sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe potenzielle Täterinnen und Täter bis 27 Jahre. Gesondert adressiert werden potenzielle Täterinnen und Täter über 21 Jahre, wenn deren Opfer unter 16 Jahre ist. Betroffene sind Opfer von Nachstellungstaten bis 27 Jahre, wobei Frauen häufiger Opfer solcher Taten werden.4 In der Europäischen Union haben 18 Prozent der Frauen Stalking seit ihrem 15. Lebensjahr erlebt.5 Für Deutschland selbst weist die Datenlage jedoch Lücken auf. Regionale Daten aus Mannheim zeigten 2003 und 2018, dass mehr als 80 Prozent der von Stalking Betroffenen Frauen und jeweils über 80 Prozent der Stalker Männer waren.6
Neben dem höheren Risiko von Frauen Opfer von Stalking zu werden, gibt es auch Hinweise darauf, dass das Alter eine Rolle spielt und jüngere Personen ein höheres Risiko aufweisen, Opfer solcher Taten zu werden.7 So betrifft Cyberstalking (E-Mail, Textnachrichten oder im Internet) stärker jüngere Frauen: Vier Prozent der Frauen zwischen 18 und 29 Jahren in der EU erlebten Cyberstalking8 im Vergleich zu 0,3 Prozent der Frauen über 60 Jahren.9
Betroffene Lebensbereiche
Digitales, Familie, FreizeitJugendrelevante Auswirkungen
Herabsetzung der Strafbarkeitsschwelle bei Nachstellungen
§ 238 Abs. 1 und 2 StGB
Künftig soll bestraft werden, wer „unbefugt“ und „wiederholt“ in § 238 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 StGB genannte Nachstellungshandlungen (z.B. das Aufsuchen der räumlichen Nähe des Opfers) begeht, die dazu führen können, die Lebensgestaltung des Opfers „nicht unerheblich zu beeinträchtigen“, § 238 Abs. 1 StGB. Somit sollen künftig geringere Voraussetzungen hinsichtlich der Nachstellungshandlungen sowie der Eignung des Täterverhaltens zur potenziellen Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers gelten.10
Ferner soll § 238 Abs. 2 StGB, der bisweilen Qualifikationstatbestände enthält, ergänzt werden und nunmehr die Regelung besonders schwerer Fälle erfassen, wobei die erhöhte Strafandrohung bestehen bleiben soll:11 So soll künftig auch die tatsächliche Verursachung einer Gesundheitsschädigung des Opfers, eines Angehörigen oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person sowie besonders intensives und länger andauerndes Nachstellungsverhalten schärfer bestraft werden können, vgl. § 238 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, 3 und 4 StGB. Ein besonders schwerer Fall soll in der Regel auch dann gegeben sein, wenn die Täterin oder der Täter über 21 Jahre alt und das Opfer jünger als 16 Jahre ist, vgl. § 238 Abs. 2 S.2 Nr. 8 StGB.
Die neuen Tatbestandsmerkmale „wiederholt“ und „nicht unerheblich“ können zu einer Verbesserung des Opferschutzes führen, indem die Strafbarkeitsschwelle beim Stalking herabgesetzt werden soll.12 Denn die bisherigen Begriffe „beharrlich“ und „schwerwiegend“ führen insbesondere aufgrund ihrer Unbestimmtheit zu Anwendungsschwierigkeiten in der Praxis.13 So hielten Staatsanwaltschaften in der Vergangenheit angezeigte Verhaltensweisen oftmals nicht für genügend geeignet, um die Lebensführung des Opfers „schwerwiegend“ zu beeinträchtigen.14 Können solche Taten daher fortan leichter und ggf. schneller sanktioniert werden, kann dies zum Schutz vor Gewalt betroffener junger Menschen beitragen: Denn wenn die Strafbarkeitsschwelle von Taten herabgesetzt wird, kann solchen Taten ggf. früher Einhalt geboten werden, wodurch die Auswirkungen von Stalking für betroffene junge Menschen früher eingedämmt werden könnten. Die Änderungen in § 238 Abs. 2 StGB können ebenfalls zu einer Verbesserung des Opferschutzes beitragen, da nun weitere Konstellationen einer Nachstellung explizit unter Strafe gestellt und mit der Möglichkeit einer schärferen Bestrafung versehen werden sollen.15 Dies könnte zu einer Erhöhung der Abschreckungswirkung auf Seiten der potenziellen Täterinnen und Täter führen.
Insgesamt könnte durch eine ggf. effektivere Bekämpfung von Nachstellungen gesundheitlichen Beeinträchtigungen potenzieller Opfer begegnet werden.16 Junge betroffene Menschen, die Opfer solcher Taten werden, könnten künftig ggf. besser vor psychischer und physischer Gewalt geschützt werden. Denn Personen, die von Stalking betroffen sind, können dies als eine traumatische Erfahrung erleben und weisen ein höheres Risiko für körperliche und psychische Erkrankungen auf. Es besteht ferner die Gefahr, durch die Stalkerin bzw. den Stalker Opfer körperlicher Gewalt zu werden.17 Gerade junge Menschen könnten (noch) weniger resilient gegenüber Nachstellungen sein, sodass daraus resultierende psychische oder physische Folgen den weiteren Lebensverlauf prägen können. So kann es angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit von sehr jungen Menschen in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein, dass das Nachstellungsverhalten einer Täterin oder eines Täters über 21 Jahre zu Lasten eines unter 16 Jahre alten Opfers als ein in der Regel besonders schwerer Fall härter bestraft werden soll. Dies kann zu einem umfassenderen Schutz sehr junger und besonders vulnerabler Opfer beitragen.18 Denn Stalking kann für alle Betroffenen umfangreiche Folgen haben, im Gegensatz zu älteren Personen stehen junge Menschen jedoch am Anfang ihres (Berufs-)Lebens, sodass ein erfolgreicher Schul-, Ausbildungs- oder Studienabschluss über ihre Position in der Gesellschaft und ihre wirtschaftliche Eigenständigkeit entscheiden kann. Durch Stalking verursachte psychische Belastungen oder physische Erkrankungen können jedoch eventuell dazu führen, dass Betroffene ihrer Ausbildung oder Beschäftigung nicht weiter nachgehen können.19 Demzufolge könnte dies wirtschaftliche Folgen für junge betroffene Menschen nach sich ziehen.
(Cyber-)Stalking
§ 238 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 StGB
Wenngleich einige Cyberstalking-Handlungen bereits nach geltender Rechtslage gemäß § 238 Abs. 1 StGB bestraft werden können, sollen sie nun umfassend und explizit gesetzlich erfasst werden, um mehr Rechtssicherheit hinsichtlich der Strafbarkeit von entsprechenden Handlungen zu gewähren.20 So soll bestraft werden, „wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt“21 Daten zulasten des Opfers oder zulasten einer dem Opfer nahestehenden Person nach § 202a StGB ausspäht, vgl. § 238 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Erfasst werden sollen Fälle, in denen sich der Täter etwa mithilfe sogenannter Stalkingware, von Hacking-Methoden oder durch das Erraten von Passwörtern Zugang zu Daten des Opfers auf dem Smartphone oder dem PC, z.B. zu den E-Mail- oder Social Media-Konten, verschafft.22
Ferner soll künftig bestraft werden, wer unter den weiteren Voraussetzungen des § 238 Abs. 1 StGB einer Person nachstellt, „indem er wiederholt eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht“, § 238 Abs. 1 Nr. 6 StGB. Hierbei kann es sich z.B. um das Verbreiten intimer Aufnahmen ehemaliger Beziehungspartnerinnen und -partner handeln.23 Des Weiteren soll künftig auch bestraft werden, wer unter den weiteren Voraussetzungen des § 238 Abs. 1 StGB einer Person nachstellt, „indem er wiederholt einen Inhalt (§ 11 Abs. 3 StGB), der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht“, § 238 Abs. 1 Nr. 7 StGB. Erfasst werden sollen z.B. Fälle, in denen unter dem Namen des Opfers ein Social-Media-Konto angelegt und damit mit Dritten in sexualisierter Sprache kommuniziert wird oder sexuelle oder kriminelle Fantasien oder Vorhaben unter dem Namen des Opfers verbreitet werden. Hierbei soll die Verbreitung oder das der Öffentlichkeit Zugänglichmachen nicht ausdrücklich unter dem Namen des Opfers erfolgen müssen; es soll auch eine anonyme Erklärung, die aber Andeutungen zur Person des Opfers beinhaltet, genügen.24
Mit der Aufnahme neuer, an die technische Lebensrealität angepasster Nachstellungshandlungen kann der hierdurch verursachten Zunahme von Cyberstalking Rechnung getragen und die Opfer durch die neuen Straftatbestände ggf. besser geschützt werden.25 So wurden im Jahre 2019 in Deutschland 2.308 Fälle von weltweit rund 67.500 Fällen festgestellt, in denen versucht wurde, Stalkerware auf ein Smartphone aufzuspielen.26 Ein auf diese Weise erschlichener Zugang zu privaten Daten durch Stalkerinnen bzw. Stalker kann das Sicherheitsgefühl betroffener junger Menschen beeinträchtigen. Sollten sie mitbekommen, dass ihnen nachgestellt wird, indem beispielsweise persönliche Daten auf dem Smartphone oder ihren PCs, etwa Passwörter für Social-Media-Konten, ausgespäht werden, können sie sich in ihrer Privatsphäre angegriffen fühlen. Zu bedenken ist, dass junge Menschen sich selbstverständlich im digitalen Raum aufhalten, um dort z.B. mit Freundinnen oder Freunden zu kommunizieren. Ein Ausspähen von Daten kann sie hier vielfach in ihrer Lebensrealität treffen – ähnlich wie in der realen Welt: Denn „Jugendliche [nutzen] die digital-vernetzte Infrastruktur vor allem zur Selbstpositionierung und Verselbstständigung“27, wodurch der digitale Raum für sie von besonderer Bedeutung ist und sie dort besonders verwundbar sind. Ein Angriff dort könnte zu einem Vermeidungsverhalten in Bezug auf die Nutzung gewisser digitaler Anwendungen (z.B. Social-Media) führen und sie dadurch womöglich in ihrer Lebensqualität und ihren sozialen Beziehungen beeinträchtigen.
Gerade weil der digitale Raum im Leben junger Menschen omnipräsent ist, können sie besser geschützt werden, wenn auch die Verbreitung oder das der Öffentlichkeit Zugänglichmachen von Abbildungen der Opfer oder eines ihrer Angehörigen oder anderer ihnen nahestehender Personen unter Strafe gestellt werden soll. Denn für ein Opfer solcher Taten kann es „eine erheblich einschüchternde Wirkung haben, wenn unkontrolliert Abbildungen von ihm verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht werden.“28 Dies dürfte insbesondere für junge Menschen gelten, die z.B. in sozialen Medien dadurch ungewollt in den Mittelpunkt der Aufmerksamkeit Dritter gelangen und Angriffsobjekt unangenehmer Kommentare werden können. Besonders gravierend können die Folgen sein, wenn es sich um intime Aufnahmen handelt, die z.B. von ehemaligen Beziehungspartnerinnen oder -partnern verbreitet werden, da diese besonders Scham- und Ohnmachtsgefühle auslösen können.29 Insbesondere in Fällen von Minderjährigen als eine besonders vulnerable, sich noch in der Persönlichkeitsentwicklung befindende Gruppe wären ein solcher Eingriff in die Intimsphäre und die Folgen für die Betroffenen besonders drastisch. Erschwerend tritt hinzu, dass sich einmal ins Netz gestellte Bilder oder Erklärungen rasend schnell verbreiten und über einen langen Zeitraum hinweg abrufbar sind; das Internet vergisst nicht.30 Ähnliche Gefühle kann auch die Verbreitung von Inhalten wie z.B. Texten oder Zeichnungen unter Vortäuschung der Urheberschaft des Opfers hervorrufen. Werden unter dem Namen des Opfers in den sozialen Medien etwa kriminelle oder sexuelle Fantasien verlautbart, kann das dessen Ansehen gefährden.31 Letztlich könnte dies Auswirkungen auf die sozialen Beziehungen, etwa in der Schule oder im Freundeskreis haben, die auch zur Ausgrenzung führen könnten. Mit der Kriminalisierung solcher Handlungen im Netz kann auch dem Gefühl der Betroffenen von einer allgegenwärtigen und nicht zu kontrollierenden Bedrohung Rechnung getragen werden. Denn gerade das Internet ist ein niedrigschwelliger Raum für Stalkinghandlungen, da es die Möglichkeit bietet, zu jeder Zeit, anonym und an eine unbestimmte Zahl an Personen Informationen zulasten der Opfer zu verbreiten und diese öffentlichkeitswirksam bloßzustellen.
Anmerkungen und Hinweise
Wie bisher auch, setzt die Strafverfolgung in den Fällen des § 238 Abs. 1 StGB nach § 238 Abs. 4 StGB grundsätzlich einen Strafantrag voraus, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses einschreitet. Der Strafantrag kann jedoch für Betroffene eine Hemmschwelle darstellen, insbesondere wenn es sich bei der Täterin oder dem Täter um die ehemalige Beziehungspartnerin bzw. den ehemaligen Beziehungspartner handelt, sodass es den Opfern schwerfallen kann, gegen diese Person vorzugehen und Sachverhalte aus ihrem Privatleben zu offenbaren. Vor allem für Minderjährige, von denen intime Aufnahmen verbreitet wurden, kann das Stellen eines Strafantrages eine Hürde sein.32 Denn dafür müssten sie sich z.B. ihren Eltern anvertrauen, die als gesetzliche Vertreter den Strafantrag für sie stellen müssen. Dies kann mit Scham verbunden sein. Zugleich kann dadurch das Stalking-Opfer jedoch selbst bestimmen, ob es sich den mit der Durchführung eines Strafverfahrens verbundenen Belastungen stellen kann und möchte.33
- Im Folgenden werden die Begriffe Nachstellung und Stalking gleichbedeutend verwendet.
- Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings“, 24. März 2021, 7.
- Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings“, 2.
- Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings“, 6; Vgl. Harald Dreßing u. a., „Häufigkeit und Auswirkungen von Stalking“, Deutsches Ärzteblatt Jg. 117, Nr. Heft 20 (15. Mai 2020): 347.
- Vgl. European Union Agency for Fundamental Rights (FRA), „Violence against women: an EU-wide survey. Main results“, 2014, 81.
- Vgl. Harald Dreßing u. a., „Häufigkeit und Auswirkungen von Stalking“, 350, Tabelle 2.
- Vgl. Anna Isenhardt, Marie Christine Bergmann, und Philipp Müller, „(Cyber-)Stalking-Viktimisierung von Jugendlichen. Zusammenhänge mit schulischem Erfolg, psychischer Gesundheit und Sicherheitsgefühl“, Nr. 3 (2020): 225.
- Die Angaben zu Cyberstalking beziehen sich auf Erfahrungen der Betroffenen in den letzten 12 Monaten vor der Befragung.
- Vgl. European Union Agency for Fundamental Rights (FRA), „Violence against women: an EU-wide survey. Main results“, 81.
- Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings“, 9.
- Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings“, 10.
- Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings“, 9.
- Vgl. „Evaluierungsbericht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Neufassung des § 238 Strafgesetzbuch durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen vom 1. März 2017 zur Vorlage an den Deutschen Bundestag“, 14. Dezember 2020, 28.
- Vgl. „Evaluierungsbericht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Neufassung des § 238 Strafgesetzbuch durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen vom 1. März 2017 zur Vorlage an den Deutschen Bundestag“, 11.
- Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings“, 10.
- Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings“, 8.
- Vgl. Harald Dreßing u. a., „Häufigkeit und Auswirkungen von Stalking“, 348.
- Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings“, 11.
- Vgl. Harald Dreßing u. a., „Häufigkeit und Auswirkungen von Stalking“, 348.
- Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings“, 2.
- „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings“, 4.
- Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings“, 9.
- Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings“, 10.
- Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings“, 10.
- Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings“, 1.
- Vgl. Chris Köver, „Digitales StalkingKaspersky findet mehr als 2.000 Fälle von Stalkerware in Deutschland“, Netzpolitik.org, 11. März 2020, https://netzpolitik.org/2020/kaspersky-findet-mehr-als-2-000-faelle-von-stalkerware-in-deutschland/, letzter Abruf: 24.02.2021.
- BT-Drucksache 18/11050, „15. Kinder- und Jugendbericht. Bericht über die Lebenssituation junger Menschen und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland“ (Berlin, 2017), 276.
- „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings“, 10.
- Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings“, 10.
- Vgl. Sonja Geiring, „Risiken von Social Media und User Generated Content. Social Media Stalking und Mobbing sowie datenschutzrechtliche Fragestellungen“, Frankfurter kriminalwissenschaftliche Studien, 2017, 53; Vgl. Stephan Ott, „Das Internet vergisst nicht – Rechtsschutz für Suchobjekte?“, MMR, 2009, 158 ff.
- Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings“, 10.
- Dies gilt nicht für Minderjährige, die Opfer eines besonders schweren Falles gemäß § 238 Abs. 2 S. 2 Nr. 8 StGB sind.
- Vgl. Deutscher Bundestag, „Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen (… StrÄndG)“, 08.02.20016, 8.