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Deutsch-Schweizerischer Polizeivertrag

Geprüfter Gesetzentwurf: Gesetz zur Umsetzung des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (Stand: 13.04.2023)

Verantwortliches Ressort:
Justiz
Veröffentlichung vom:
25.04.2023
Betroffene Lebensbereiche:
Politik/Gesellschaft
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Normadressatinnen und -adressaten
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 14-21, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse, Deutsche Staatsangehörigkeit, Staatsangehörigkeit eines Nicht-EU-Staates

Ziel des Gesetzentwurfs

Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Vertrags vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (Deutsch-Schweizerischer Polizeivertrag) „wird das Ziel verfolgt, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Polizei- und Zollbereich fortzuentwickeln und zu erweitern.“1 Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Umsetzung und Ausführung der Artikel 48 bis 51 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrags, in denen die vollstreckungshilferechtliche Zusammenarbeit der deutschen und schweizerischen Behörden bei Verstößen gegen Straßenverkehrsvorschriften normiert wird. Es sollen die Zuständigkeit und das Verfahren einschließlich des Rechtsschutzes für ein- und ausgehende Vollstreckungshilfeersuchen sowie erforderliche Folgeänderungen geregelt werden.2 Das Gesetz soll am gleichen Tag wie der Deutsch-Schweizerische Polizeivertrag in Kraft treten, vgl. Artikel 5.

Mögliche Auswirkungen

Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:

  • Eine Geldforderung, die wegen einer nach schweizerischem Recht strafbaren Tat gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden verhängt wurde, soll in eine nach dem Jugendgerichtsgesetz zulässige Sanktion umgewandelt werden können, vgl. §10 Abs. 2 S. 2 DECHPolVtrUG. Dadurch soll die Verhängung von Geld- oder Freiheitsstrafen gegen Jugendliche oder Heranwachsende ausgeschlossen werden, da es diese im deutschen Jugendstrafrecht nicht gibt.
  • Das Umsetzungsgesetz zum Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrag soll die Rechtslage hinsichtlich der vollstreckungshilferechtlichen Zusammenarbeit zwischen deutschen und schweizerischen Behörden bei Zuwiderhandlungen gegen Straßenverkehrsnormen konkretisieren. Das könnte zu einer erhöhten Rechtsklarheit und -sicherheit bei Jugendlichen und Heranwachsenden führen, die in der Schweiz gegen Straßenverkehrsnormen verstoßen.

Betroffene Gruppen junger Menschen

Normadressatinnen und -adressaten sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe junge Menschen im Alter von 14 bis 17 Jahren3, ebenso wie junge Menschen im Alter von 18 bis  einschließlich 20 Jahren4 gegen die nach schweizerischem Recht eine Geldforderung wegen eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften verhängt wurde.

Betroffene Lebensbereiche

Politik/Gesellschaft

Jugendrelevante Auswirkungen

Keine Umwandlung einer nach schweizerischem Recht verhängte Geldforderung gegen Jugendliche bzw. Heranwachsende in Geldstrafen oder freiheitsentziehende Maßnahmen.

§ 10 Absatz 2, § 15 Absatz 3 DECHPolVtrUG

Eine Geldforderung, die wegen einer nach schweizerischem Recht strafbaren Tat gegen einen Jugendlichen verhängt wurde, soll zusätzlich in eine nach dem Jugendgerichtsgesetz (im Folgenden: JGG) zulässige Sanktion umgewandelt werden, vgl. § 10 Abs. 2 S. 2 Deutsch-Schweizerischer Polizeivertrag- Umsetzungsgesetz (DECHPolVtrUG). Entsprechendes soll für einen Heranwachsenden gelten, wenn nach § 105 Abs. 1 JGG das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt, vgl. § 10 Abs. 2 S. 3 DECHPolVtrUG. Über die Vollstreckbarkeit einer schweizerischen Entscheidung soll das Amtsgericht durch Beschluss entscheiden, vgl. § 10 Abs. 3 S. 1 DECHPolVtrUG. Die Umwandlung einer nach dem JGG zulässigen Sanktion in eine freiheitsentziehende Maßnahme soll jedoch nicht möglich sein, vgl. § 15 Abs. 3 S. 1 DECHPolVtrUG. Das Gleiche soll bei der Vollstreckung einer Geldbuße gegen Jugendliche und Heranwachsende gelten, vgl. §15 Abs. 3 S. 2 DECHPolVtrUG.

Der vorliegende Gesetzentwurf konkretisiert die Rechtslage hinsichtlich der vollstreckungshilferechtlichen Zusammenarbeit zwischen deutschen und schweizerischen Behörden bei Zuwiderhandlungen gegen Straßenverkehrsnormen, was zu einer erhöhten Rechtsklarheit und -sicherheit bei Jugendlichen und Heranwachsenden führen kann, die in der Schweiz gegen Straßenverkehrsnormen verstoßen. Zwar war bereits nach bisheriger Rechtslage die Umwandlung einer gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden verhängten Sanktion nach den Vorschriften des JGG anwendbar5, allerdings sind die geltenden Regelungen in ihrer praktischen Handhabung schwierig und insbesondere wenig geeignet für Massenverfahren.6 Junge Menschen müssen durch die Neuregelung damit rechnen, auch für in der Schweiz begangene Verstöße gegen Straßenverkehrsnormen zeitnah in Deutschland belangt zu werden. Richtet sich die schweizerische Entscheidung gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden, wäre die verhängte Sanktion in eine nach dem deutschen JGG zulässige Sanktion umzuwandeln. Dadurch wird sichergestellt, dass weder Geldstrafen noch freiheitsentziehende Beugemaßnahmen gegen Jugendliche verhängt werden können. Insgesamt kann damit die besondere Schutzbedürftigkeit von Jugendlichen gewährleistet und nur eine nach deutschem Recht zulässige Strafe, wie etwa die Spende an eine gemeinnützige Organisation, verhängt werden.7
  1. „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit“, 13. April 2023, 1.
  2. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit“, 1.
  3. Jugendliche im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (vgl. §1 Abs. 2 JGG)
  4. Heranwachsende im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (vgl. §1 Abs. 2 JGG)
  5. Vgl. § 54 Abs. 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG).
  6. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit“, 15.
  7. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit“, 28,32.

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