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Elektronischer Identitätsnachweis

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät (Stand: 12.02.2021)

Verantwortliches Ressort:
Inneres, Bau und Heimat
Veröffentlichung vom:
01.03.2021
Betroffene Lebensbereiche:
Digitales
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Betroffene
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 16-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse, alle Staatsangehörigkeiten, Deutsche Staatsangehörigkeit, Staatsangehörigkeit eines EU-Staates, Staatsangehörigkeit eines Nicht-EU-Staates

Ziel des Gesetzentwurfs

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät sollen Änderungen im Personalausweisgesetz, im eID-Karte-Gesetz und im Aufenthaltsgesetz vorgenommen werden. Ziel ist es, neben den bisherigen Möglichkeiten des elektronischen Identitätsnachweises unter Verwendung des Personalausweises, der eID-Karte oder des elektronischen Aufenthaltstitels die Durchführung des elektronischen Identitätsnachweises allein mit einem mobilen Endgerät zu ermöglichen und durch diese nutzerfreundliche Weiterentwicklung die Nutzungszahlen des elektronischen Identitätsnachweises zu erhöhen.1 Das Gesetz soll am 1. September 2021 in Kraft treten, vgl. Art. 4 des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät.

Mögliche Auswirkungen

Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:

  • Die künftige Möglichkeit der digitalen Authentifizierung allein mit mobilen Endgeräten, z.B. mit einem Smartphone oder einem Tablet (§ 10a PAuswG, § 8a eIDKG, § 78 Abs. 5 S. 2 AufenthG i. V. m. § 10a PAuswG), kann eine nutzerfreundlichere und an die Lebensrealität junger Menschen angepasste Möglichkeit des elektronischen Identitätsnachweises darstellen.
  • Durch eine orts- und zeitunabhängige Nutzung von Online-Dienstleistungen können junge Menschen mehr Flexibilität in der Antragstellung erfahren. Dies kann ihnen insbesondere bei der Beantragung von Leistungen wie BAföG oder der Ummeldung des Wohnsitzes zugutekommen.
  • Der Verzicht auf die Notwendigkeit eines Kartenlesegeräts bzw. eines NFC (Near field communication)-fähigen Smartphones bei der digitalen Authentifizierung kann zu einer materiellen Entlastung führen. Gleichzeitig kann die Notwendigkeit eines hierfür geeigneten mobilen Endgerätes wiederum mit hohen Anschaffungskosten verbunden sein.

Betroffene Gruppen junger Menschen

Betroffene sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe junge Menschen im Alter zwischen 16 und 27 Jahren, die sich künftig mittels eines mobilen Endgeräts ausweisen möchten. Hierzu zählen sowohl Personen mit einem deutschen Personalausweis, als auch in Deutschland lebende Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit einer eID-Karte sowie Personen aus Drittstaaten mit einem elektronischen Aufenthaltstitel für Deutschland.

Betroffene Lebensbereiche

Digitales

Jugendrelevante Auswirkungen

Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät

§ 10a Personalausweisgesetz (PAuswG), § 8a eID-Karte-Gesetz (eIDKG), § 78 Abs. 5 S. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) i. V. m. § 10a PAuswG
Derzeit ist für den elektronischen Identitätsnachweis ein Personalausweis mit aktivierter Ausweisfunktion, eine sechsstellige PIN, sowie eine Software für die sichere Verbindung zwischen dem Ausweis und dem Smartphone oder dem Computer, zum Beispiel die kostenlose AusweisApp2 des Bundes, erforderlich.2 Zudem benötigt man aktuell ein NFC (Near field communication)-fähiges Smartphone oder ein Kartenlesegerät.

Künftig soll es möglich sein, sich anhand eines elektronischen Identitätsnachweises allein mit einem mobilen Endgerät wie einem Smartphone oder einem Tablet auszuweisen.3 Hierzu soll der Ausweishersteller die Daten aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises in einem sicheren Verfahren auf ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät übermitteln, wenn die Ausweisinhaberin oder der Ausweisinhaber dies elektronisch veranlasst, vgl. § 10a Abs. 1 S. 1 PAuswG. Auch hierfür ist die Nutzung einer geeigneten Software, wie zum Beispiel der AusweisApp2, sowie einer Geheimnummer vorgesehen.4
Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit einer eID-Karte sowie Drittstaatsangehörige mit einem elektronischen Aufenthaltstitel sollen ebenfalls die Möglichkeit haben, einen elektronischen Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät einzurichten, vgl. § 8a eIDKG, § 78 Abs. 5 S. 2 AufenthG i. V. m. § 10a PAuswG.

Die Möglichkeit der digitalen Authentifizierung allein mit mobilen Endgeräten kann die Nutzerfreundlichkeit des elektronischen Identitätsnachweises erhöhen. Die Nutzung mobiler Endgeräte für die Bewältigung verschiedenster Aspekte des Alltags entspricht in besonderem Maße der Lebensrealität junger Menschen: Sie sind immer früher im Besitz von Mediengeräten, wobei die Nutzung des eigenen Smartphones die größte Rolle spielt.5 So waren im Jahr 2020 94 Prozent der 12- bis 19-Jährigen im Besitz eines eigenen Smartphones und 38 Prozent im Besitz eines Tablets.6

Auch der Gebrauch von Angeboten des eGovernments, für die der elektronische Identitätsnachweis essentiell ist, gehört inzwischen zur Lebensrealität junger Menschen. Im Jahr 2020 gaben 62 Prozent der 18- bis 34-Jährigen an, eGovernment-Angebote in den letzten 12 Monaten genutzt zu haben, im Vergleich zu 54 Prozent der 35- bis 54-Jährigen und 48 Prozent der über 55-Jährigen.7

Die nunmehr vereinfacht mögliche orts- und zeitunabhängige Vornahme von Verwaltungshandlungen kann besonders jungen Menschen zugutekommen, da diese z.B. durch die Aufnahme eines Studiums, einer Ausbildung oder eines neuen Berufs vielfach mit der Verwaltung in Berührung kommen – sei es wegen der Ummeldung des Wohnsitzes, der Beantragung von BAföG oder eines Führungszeugnisses. Der elektronische Identitätsnachweis mit mobilem Endgerät kann insbesondere auch für Personen, die nicht unmittelbar in der Nähe ihrer zuständigen Behörden wohnen und kein Auto besitzen bzw. deren Behörde mit Nahverkehrsmitteln nicht gut zu erreichen ist, eine Erleichterung der Antragstellung sein. Denn ein Gang zum Amt beläuft sich zuweilen auf durchschnittlich 148 Minuten, wobei lediglich 25 Minuten auf den eigentlichen Zweck des Behördenbesuchs entfallen.8 Eine vereinfachte Nutzung des elektronischen Ausweises kann insofern eine Zeitersparnis bedeuten, die insbesondere für junge Menschen, die Leistungen des Staates – wie Kinder- oder Elterngeld – beziehen, eine Entlastung darstellen kann.

Für junge Menschen, die bisher wenig Erfahrung im Umgang mit bürokratischen Prozessen hatten, kann eine an ihre Lebenswelten angepasste Möglichkeit der Antragstellung einen Abbau von Zugangshürden darstellen. Ferner kann die neue Möglichkeit des Identitätsnachweises auch zu einer materiellen Entlastung führen, wenn künftig z.B. das Kartenlesegerät für die elektronische Identifizierung nicht mehr benötigt wird.

Anmerkungen und Hinweise

Inwiefern der Abbau von Zugangsbarrieren durch die alleinige Nutzung des mobilen Endgeräts für den Identitätsnachweis tatsächlich als solche empfunden wird, bleibt abzuwarten: Während nach geltender Regelung zwar noch ein Kartenlesegerät bzw. ein Smartphone mit einer NFC-Funktion notwendig ist, kann der elektronische Identitätsnachweis gemäß der neuen Regelung zunächst nur „mit einigen Endgeräten möglich sein“9, die den technischen Anforderungen hierfür entsprechen. Geeignete mobile Endgeräte sind in der Regel jedoch mit hohen Anschaffungskosten verbunden. Vor diesem Hintergrund bleibt abzuwarten, ob tatsächlich mehr junge Menschen von dieser neuen Funktion Gebrauch machen können.

  1. Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät (Stand: 12.02.2021)
  2. Vgl. Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, „Das brauchen Sie zum Online-Ausweisen“, Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, 2021, http://www.personalausweisportal.de/Webs/PA/DE/buergerinnen-und-buerger/online-ausweisen/das-brauchen-sie/das-brauchen-sie-node.html;jsessionid=2C4C075680F4E2292F543247A7AD4C5C.1_cid287 (zuletzt aufgerufen am: 25.02.2021).
  3. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät“, 1.
  4. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät“, 10.
  5. Vgl. Angela Tillmann, „Informationsverhalten von Kindern und Jugendlichen in digital-vernetzten Welten“, in Medienkompetenz. Herausforderung für Politik, politische Bildung und Medienbildung, hg. von Harald Gapski, Monika Oberle, und Walter Staufer, Bd. 10111 (Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung, 2017), 117.
  6. Vgl. Medienpädagogischer Forschungsverbund Südwest (mpfs), „JIM-Studie 2020. Jugend, Information, Medien“ (Stuttgart: Medienpädagogischer Forschungsverbund Südwest, 2020), 8.
  7. Vgl. Initiative D21 e.V., „eGovernment MONITOR 2020 | Nutzung“, 2020, https://initiatived21.de/egovmon20_nutzung/ (zuletzt aufgerufen am: 25.02.2021).
  8. Vgl. Fachkräfteportal der Kinder- und Jugendhilfe, „Digitalisierung. Corona-Pandemie bringt die öffentliche Verwaltung von null auf digital“, 26. Oktober 2020, https://www.jugendhilfeportal.de/fokus/coronavirus/artikel/corona-pandemie-bringt-die-oeffentliche-verwaltung-von-null-auf-digital/ (zuletzt aufgerufen am: 25.02.2021).
  9. „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät“, 11.

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