Hauptinhalt

Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (Stand: 19.11.2018)

Verantwortliches Ressort:
Inneres, Bau und Heimat
Veröffentlichung vom:
04.12.2018
Betroffene Lebensbereiche:
Bildung/Arbeit, Familie, Politik/Gesellschaft, Umwelt/Gesundheit
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Normadressatinnen und -adressaten
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 12-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse, staatenlos, Staatsangehörigkeit eines Nicht-EU-Staates

Prüfbericht

  • Regelungsvorhaben

    Ziel des Regelungsvorhabens ist es, einen kohärenten Gesamtansatz für die gezielte und gesteuerte Steigerung der Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften zu schaffen, da der Wirtschaftsstandort Deutschland aufgrund des Fachkräftemangels auf diese angewiesen ist.1
    Nach § 16b Abs. 4 AufenthG kann eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragt werden, wenn die antragstellende Person eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums hat und sie stattdessen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Berufsausbildung nach § 16a AufenthG, zur Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft und zur Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen nach § 19c Abs. 2 AufenthG n.F. haben möchte. Die antragstellende Person kann somit den Zweck des Aufenthalts wechseln. Es muss ein neuer Antrag gestellt werden, aber auf die Erteilung besteht ein Anspruch. Das greift die Vorgaben der Richtlinie 2016/801/EU auf, die von einem Erteilungsanspruch bei Studiengangs- und Hochschulwechsel ausgeht. Diese Regelung betrifft ausländische junge Menschen, die bereits in Deutschland sind.
    Nach geltendem Recht kann die Aufenthaltserlaubnis zur weiteren Qualifizierung, um eine Vollanerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation zu erlangen, nur 18 Monate betragen. Dies wird um eine Verlängerungsmöglichkeit von 6 Monaten bis zu 2 Jahren erweitert, § 16d Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. Dies betrifft auch junge Menschen, die eine ausländische Berufsqualifikation haben, die nicht vollständig anerkannt wird.
    § 16d AufenthG n.F. ersetzt den geltenden § 17a AufenthG. Beide befassen sich mit der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Ausländischen Personen, deren ausländische Berufsqualifikation in Deutschland nicht vollständig anerkannt wird, kann eine Aufenthaltserlaubnis für die Durchführung einer Bildungsmaßnahme erteilt werden. Ziel der Bildungsmaßnahme ist die Vollanerkennung der ausländischen Berufsqualifikation. Dabei wird in § 16d Abs. 2 AufenthG n.F. das Erfordernis des engen Zusammenhangs “mit den in der späteren Beschäftigung verlangten berufsfachlichen Kenntnissen“2, gestrichen. Dies betrifft auch qualifizierungsbedürftige ausländische junge Menschen, die bereits in Deutschland sind und die aufgrund des bisherigen Erfordernisses nach einem „engen“ Zusammenhang keine Beschäftigung aufnehmen konnten.
    Der neue § 16d Abs. 3 AufenthG n.F. berechtigt die ausländische Person zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung, wenn zwar eine teilweise Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation vorliegt, aber berufspraktische Teile und theoretische Kenntnisse in geringem Umfang fehlen. Das betrifft auch ausländische junge Menschen, die sich bereits in Deutschland aufhalten und bisher aufgrund der fehlenden Gleichwertigkeit keine qualifizierte Beschäftigung ausüben konnten.
    § 16f Abs. 3 AufenthG n.F. übernimmt die Aufenthaltszweckregelung von § 16b Abs. 4 AufenthG für § 16f AufenthG n.F. Alles dort Gesagte gilt auch hier. Diese Regelung betrifft ausländische junge Menschen, die bereits in Deutschland sind.
    § 18c AufenthG n.F. regelt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Dabei verkürzt sich die Vier-Jahresfrist auf zwei Jahre und die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf 24 Monate, wenn die Fachkraft in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Studium absolviert hat. Dies betrifft ausländische junge Menschen, die in Deutschland leben, eine Aufenthaltserlaubnis haben, eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Studium absolvieren bzw. absolviert haben und eine Niederlassungserlaubnis bekommen möchten.
    Der neue § 19d Abs. 1c AufenthG n.F. gleicht die Voraussetzungen der Ausbildungsduldung an die Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis an. Für letztere darf die ausländische Person nicht über ihre Identität getäuscht haben und es auch nicht zu vertreten haben, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen nicht vollzogen werden konnten. Nach § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG liegt ein Vertretenmüssen insbesondere vor, wenn aufenthaltsbeendigende Maßnahmen nicht durchgeführt werden konnten, wenn die ausländische Person über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat oder falsche Angaben gemacht hat. Für erstere genügte es bisher, dass dies vorlag, die ausländische Person aber von beidem Abstand genommen hatte. Das wird dahingehend geändert, dass ein späteres Abstandnehmen nicht mehr genügt. Die ausländische Person darf weder über ihre Identität getäuscht, noch es zu vertreten haben, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen nicht vollzogen werden konnten.
    Der neue § 25b Abs. 6 AufenthG n.F. erlaubt den Übergang von einer Beschäftigungsduldung zu einer Aufenthaltserlaubnis, wenn die ausländische Person bereits eine Beschäftigungsduldung hat und deren Voraussetzungen noch vorliegen. Dieselbe Aufenthaltserlaubnis ist auch der Ehepartnerin bzw. dem Ehepartner und den Kindern zu erteilen.
    In § 60a Abs. 6 Satz 1 AufenthG n.F. wird eingefügt, dass denjenigen ausländischen Menschen, die sich entweder ins Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz zu erlangen, bei denen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, aufenthaltsbeendigende Maßnahmen nicht vollzogen werden können oder die Staatsangehörige eines sicheren Herkunftslandes nach § 29a des Asylbewerbergesetzes sind und deren nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde nicht nur die Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden darf, sondern auch die Aufnahme oder Fortführung einer Berufsausbildung, die vorwiegend in fachtheoretischer Form durchgeführt wird, zu untersagen ist. Dies soll den Widerspruch beseitigen, dass eine schulische Berufsausbildung, für die es keiner Erlaubnis der Ausländerbehörde bedarf, nach geltendem Recht trotz Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 6 erlaubt ist. Der geltende § 60a Abs. 6 AufenthG verbietet ausländischen Personen die Erwerbstätigkeit, die sich entweder ins Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz zu erlangen, bei denen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, aufenthaltsbeendigende Maßnahmen nicht vollzogen werden können oder die Staatsangehörige eines sicheren Herkunftslandes nach § 29a des Asylbewerbergesetzes sind und deren nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. Dies betrifft auch ausreisepflichtige ausländische junge Menschen mit einer Duldung, die in Deutschland sind und entweder eine schulische Berufsausbildung beginnen wollen oder begonnen haben.
    Zugleich wird in § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG n.F. der Versagungsgrund zur Aufnahme einer Erwerbsarbeit für ausländische Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten verschärft. Nach geltendem Recht kann die Erwerbstätigkeit nur versagt werden, wenn sie aus einem sicheren Herkunftsland nach § 29a des Asylbewerbergesetzes sind und ihr bis zum 01. September 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. Der Entwurf erweitert den Versagungsgrund auf zurückgenommene Anträge.
    Daneben wird in § 60a Abs. 6 Satz 1 AufenthG n.F. eine Nr. 4 eingeführt, nach der die Erwerbstätigkeit und die Berufsausbildung auch zu versagen ist, wenn der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Damit soll diesen Menschen keine Bleibeperspektive eröffnet werden.
    Die Regelungen zur Ausbildungsduldung werden in den neuen § 60b AufenthG überführt und geändert. Nach geltendem Recht ist eine Duldung zu erteilen, wenn der ausländische Mensch eine qualifizierte Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat. Nach dem neuen § 60b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) AufenthG n.F. genügt es, dass die ausländische Person eine Assistenz- oder Helferausbildung aufgenommen hat, an die eine qualifizierte Berufsausbildung, für die die Bundesagentur für Arbeit einen Engpass festgestellt hat, anschlussfähig ist und dazu eine Ausbildungsplatzzusage vorliegt.
    Zudem wird in § 60b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG n.F. eingeführt, dass Menschen, die im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG sind und eine Berufsausbildung nach Nr. 1 aufnehmen, ebenfalls eine Ausbildungsduldung zu erteilen ist. Das Erfordernis dieser vorangegangenen Duldung entfällt für Asylsuchende, die bis zum 31. Dezember 2016 eingereist sind. Das betrifft auch junge ausländische Menschen, die als Asylsuchende bis zum 31. Dezember 2016 eingereist sind.
    Der neue § 60c AufenthG n.F. regelt die Beschäftigungsduldung. Diese ist der ausreisepflichtigen ausländischen Person, der Ehegattin oder dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern zugleich zu gewähren. Einige der Voraussetzungen der Duldung gelten dabei nicht nur für die antragstellende ausländische Person, sondern auch für ihre Ehepartnerin/ihren Ehepartner (geklärte Identität, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, keine Verurteilung wegen bestimmten Straftaten, keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen, erfolgreicher Abschluss eines verpflichtenden Integrationskurses). Dies erfasst auch ausländische junge Menschen, soweit sie mit der ausländischen ausreisepflichtigen Person verheiratet oder deren Kind sind. Die Regelung zu den Kindern zielt bewusst auf minderjährige junge Menschen und Kinder. Volljährige junge Menschen sind demgegenüber ausdrücklich ausgeschlossen.
    Zugleich ist keinem Familienmitglied die Duldung zu erteilen, wenn ein Elternteil diejenigen Voraussetzungen des § 60c Abs. 1 AufenthG n.F. nicht erfüllt, die für beide gelten (geklärte Identität, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, keine Straftat, keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen, erfolgreicher Abschluss einen verpflichtenden Integrationskurses). Ein Widerruf der Duldung einer Ehepartnerin bzw. eines Ehepartners oder einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners betrifft mangels Akzessorietät der Duldung der anderen Partnerin bzw. des anderen Partners aber nicht deren bzw. dessen Aufenthaltstitel.3 Anders sieht dies für Duldungen von minderjährigen ledigen Kindern aus, da deren Aufenthaltstitel „für den gleichen Aufenthaltszeitraum“, § 60c Abs. 2 AufenthG, wie die Duldung nach Absatz 1 erteilt und von dieser mithin abhängig ist.

  • Betroffene Gruppen junger Menschen

    Für den Jugend-Check relevant sind ausschließlich solche betroffenen ausländischen jungen Menschen, die sich bereits in Deutschland aufhalten. Sie lassen sich in verschiedene Gruppen einteilen.
    Eine erste Gruppe sind angehende ausländische Studierende und angehende ausländische Auszubildende, die bereits über eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland verfügen und ein Studium/eine Ausbildung aufnehmen möchten. Eine zweite Gruppe sind ausländische junge Menschen, die bereits in ihrem Heimatland eine Berufsqualifikation erworben haben, die jedoch in Deutschland nicht vollständig anerkannt wird und die sich nachqualifizieren müssen, wenn sie eine vollständige Anerkennung erlangen wollen. Eine dritte Gruppe sind ausländische junge Menschen, die sich weiterqualifizieren wollen. Eine vierte Gruppe sind ausländische junge Menschen, die eine berufliche Qualifikation haben, die in Deutschland nicht anerkannt wird und die aufgrund dieser fehlendenden Qualifikationen keine Beschäftigung ausüben konnten. Eine fünfte Gruppe sind ausländische junge Menschen, die einen Aufenthaltsstatus haben, eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Studium absolviert haben und eine Niederlassungserlaubnis erhalten wollen. Eine sechste Gruppe sind ausländische junge Menschen, die bereits eine Beschäftigungsduldung haben und eine Aufenthaltserlaubnis anstreben. Eine siebte Gruppe sind ausreisepflichtige ausländische junge Menschen mit einer Duldung, die entweder künftig eine Berufsausbildung anstreben oder bereits eine Berufsausbildung begonnen haben. Eine achte Gruppe sind asylsuchende junge Menschen, die aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylbewerbergesetzes nach Deutschland geflüchtet sind. Eine neunte Gruppe sind ausländische junge Menschen, die vor dem 31. Dezember 2016 eingereist sind. Die letzte zehnte Gruppe sind ausländische junge Menschen bis 18 Jahren, deren Eltern die Voraussetzungen eines Aufenthalts in Deutschland nicht erfüllen.

  • Betroffene Lebensbereiche
    Bildung/Arbeit, Familie, Politik/Gesellschaft, Umwelt/Gesundheit
  • Erwartete Auswirkungen

    § 60a AufenthG n.F. i. V. m. § 60c AufenthG n.F. wird Auswirkungen auf den Lebensbereich „Familie“ haben. Die Beschäftigungsduldung für die antragstellende Person, durch die auch eine Duldung für die Ehepartnerin bzw. den Ehepartner erteilt wird, betrifft nur die minderjährigen Kinder. Demgegenüber sind volljährige Kinder darauf angewiesen, eine Duldung oder einen Aufenthaltstitel aus eigenem Recht zu erhalten. Sollte dies nicht möglich sein, kann es dazu kommen, dass nicht alle Familienmitglieder in Deutschland bleiben können. An anderen Stellen, z.B. dem Familiennachzug, liegt dem AufenthG der Gedanke zugrunde, dass die Kernfamilie aus Eltern und Kindern zu schützen ist und möglichst zusammen in einem Land leben soll.7 Eine Trennung der Familie wirkt sich auf die sozialen Beziehungen der einzelnen Familienmitglieder untereinander aus. Zugleich wird die Duldung für alle Familienmitglieder versagt, wenn eines der Elternteile eine der Voraussetzungen, die bei beiden Teilen (geklärte Identität, keine Verurteilung wegen bestimmten Straftaten) vorliegen müssen, nicht erfüllt.8 Diese Familienmitglieder sind dann darauf angewiesen einen Aufenthaltstitel aus eigenem Recht zu beantragen. Daneben regelt § 25b Abs. 6 AufenthG n.F. nicht nur den Übergang von einer Beschäftigungsduldung zu einer Aufenthaltserlaubnis für die betroffene ausländische Person, sondern erstreckt diesen Übergang auf die Ehepartnerin bzw. den Ehepartner und die Kinder. Dies erweitert die Möglichkeiten aller Familienangehörigen, in Deutschland zu bleiben, was den Familienzusammenhalt stärkt und mehr Planungssicherheit gibt.

    §§ 16b Abs. 4, 16f Abs. 3 AufenthG n.F. ermöglichen es jungen ausländischen Menschen, ein in Deutschland aufgenommenes Studium oder eine in Deutschland aufgenommene Ausbildung zu wechseln und so ihre Ausbildungsentscheidung zu korrigieren. Auch der Wechsel von einem Studium zu einer Berufsausbildung ist nunmehr möglich. Eine Ausbildung bzw. ein Studium und damit die Möglichkeit, die Grundlage für die spätere Ergreifung eines Berufs zu legen, sind essentiell für junge Menschen. Sie sind ein wichtiger Schritt zu einer Sicherung des materiellen Auskommens und verleihen gesellschaftliche Anerkennung. Bei ausländischen jungen Menschen kommt hinzu, dass ein Wechselwunsch ihre Bleibeperspektive dann nicht mehr beeinflussen wird. Zudem wird ihre Selbstbestimmung gestärkt. Eine Berufsausbildung beugt auch einer möglichen Diskriminierung in der Gesellschaft vor.
    Weiterhin werden durch § 16d Abs. 1 Satz 3 Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG n.F. die Möglichkeiten zur Beschäftigung erweitert, während gleichzeitig die fehlende Qualifikation zur Vollanerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation nachgeholt wird. Dies erweitert die Möglichkeiten, für den eigenen Lebensunterhalt, insbesondere auch im eigenen Fachgebiet, aufzukommen und sichert so das materielle Auskommen. Das ermöglicht in der Folge eine größere Selbstbestimmung und Verselbstständigung im Alltag. Zugleich geht von der Beschäftigung eine integrierende Wirkung aus, was einer möglichen Diskriminierung entgegenwirken kann.
    Die Änderungen in § 60a AufenthG n.F. führen dazu, dass bestimmte junge ausländische Menschen, die nach geltendem Recht erwerbstätig sein können oder eine Berufsausbildung beginnen können, dies nach neuem Recht nicht mehr können Speziell gilt dies für jene, die ausreisepflichtig und geduldet sind oder einen Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 AufenthG n.F. erfüllen (Einreise zur Erlangung von Asylbewerberleistungen, Vertretenmüssen des Nichtvollzugs von aufenthaltsbeendigenden Maßnahmen, Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes). Nach geltendem Recht können sie eine vorwiegend schulische Berufsausbildung, die keiner Erlaubnis der Ausländerbehörde bedarf – im Gegensatz zu einer vorwiegend betrieblichen Berufsausbildung – aufnehmen. Nach neuem Recht dürfen sie das nicht mehr. Dazu kommen ausländische junge Menschen, die ausreisepflichtig geduldet sind und deren Asylantrag nicht abgelehnt wurde, die ihn aber bei drohender Ablehnung zurückgezogen haben. Nach geltendem Recht trifft sie kein Erwerbsverbot. Nach neuem Recht trifft sie sowohl das Erwerbsverbot als auch das Verbot der schulischen Berufsausbildung. Dies nimmt ihnen Ausbildungsmöglichkeiten und wirkt sich auch auf ihre späteren Möglichkeiten, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten, aus. Dadurch schränken sich ihre materiellen Beteiligungsmöglichkeiten ein, da sie zu integrationsfördernden Maßnahmen wie Ausbildung und Berufsausübung keinen Zugang haben. So werden auch ihre Möglichkeiten zur Selbstbestimmung eingeschränkt. Das kann Auswirkungen auf das psychische Wohlergehen haben.9

    Die erleichterten Möglichkeiten, einen Aufenthaltstitel und eine Duldung zu erlangen, können sich auch auf die gesellschaftliche Stellung von ausländischen jungen Menschen auswirken. Beides eröffnet für sie Bleibeperspektiven und Integrationsmöglichkeiten. Insbesondere die Möglichkeit, erwerbstätig zu sein, kann sich auf sozial-kulturelle Beteiligungsmöglichkeiten auswirken.
    Die neu eingeführten Einschränkungen im Aufenthaltsrecht (z.B. durch die Einwanderungsvoraussetzungen der Eltern oder die Einteilung in sichere Herkunftsländer) hingegen könnten den gegenteiligen Effekt nach sich ziehen und eine Integration junger Geflüchteter erschweren.

  • Anmerkungen und Hinweise

    Betrachtet man die gestiegene Kriminalitätsbereitschaft in Deutschland, sind vor allem junge männliche Geflüchtete auffällig, die bislang keine Aussicht auf eine Anerkennung als Geflüchtete oder einen Asylstatus haben.13 Gründe hierfür seien die Perspektivlosigkeit dieser jungen Menschen angesichts abgelehnter Asylbescheide in Deutschland.14 In Anbetracht dieser Umstände sei es erforderlich, dass ein neues Einwanderungsgesetz geschaffen wird, damit diesen jungen Menschen bessere Perspektiven in Deutschland, z.B. in Bezug auf Beschäftigungs- und Bildungsmöglichkeiten, zuteilwerden können.15 Dies könne auch ein Abrutschen in die Kriminalität verhindern. Entsprechend könnte der vorliegende Entwurf einerseits durch leichteren Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Bildungsangeboten (z.B. durch die Aufhebung des „engen Zusammenhangs“) das Potential haben, tatsächlich präventiv gegen Kriminalität zu wirken. Andererseits könnten junge Menschen durch die im Entwurf vorgesehenen Verschärfungen (z.B. durch die Einwanderungsvoraussetzungen der Eltern) jedoch weniger zukunftsträchtige Perspektiven haben als bislang.
    Weiterhin kann die Möglichkeit ausländischer junger Menschen, die sich in Deutschland aufhalten, eine Ausbildung, ein Studium und eine Beschäftigung aufzunehmen, dazu beitragen, Engpässe bei der Suche nach Fachkräften zu vermindern. Zugleich führt die Möglichkeit, eine Assistenz- oder Helferausbildung aufzunehmen dazu, dass auch unterhalb der Ebene der Fachkräfte geholfen wird, Engpässe zu vermeiden.

  • Datenbasis

    Literaturrecherche, Sekundärdaten

  1. Vgl. „Entwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes“, 19. November 2018, 1.
  2. Vgl. den noch aktuellen § 17a Abs. 3 AufenthG.
  3. Vgl. „Entwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes“, 33.
  4. Vgl. „Entwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes“, 19. November 2018, 1.
  5. Vgl. den noch aktuellen § 17a Abs. 3 AufenthG.
  6. Vgl. „Entwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes“, 33.
  7. Siehe insoweit die Regelungen zum Aufenthalt aus familiären Gründen, Kapitel 2 Abschnitt 6 AufenthG. Dieser „Familiennachzug“ umfasst auch den gemeinsamen Zuzug (Bergmann/Dienelt/Dienelt AufenthG § 27 Rn. 2.) Dort muss der Familiennachzug sich nicht nur an Art. 6 GG, sondern auch an Art 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) messen lassen. § 27 Abs. 1 AufenthG führt zum Grundsatz des Familiennachzugs aus: „Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.“ Die § 28 bis 36a AufenthG stellen geringere Anforderungen an die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Familienangehörige als die Regelungen für allein reisende ausländische Menschen.
  8. Vgl. „Entwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes“, 112.
  9. Vgl. Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), „Psychische Erkrankungen bei Flüchtlingen“, BPtK – Standpunkt (Berlin, 2015), 9, https://www.bptk.de/uploads/media/20150916_BPtK-Standpunkt_psychische_Erkrankungen_bei_Fluechtlingen.pdf.
  10. Siehe insoweit die Regelungen zum Aufenthalt aus familiären Gründen, Kapitel 2 Abschnitt 6 AufenthG. Dieser „Familiennachzug“ umfasst auch den gemeinsamen Zuzug (Bergmann/Dienelt/Dienelt AufenthG § 27 Rn. 2.) Dort muss der Familiennachzug sich nicht nur an Art. 6 GG, sondern auch an Art 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) messen lassen. § 27 Abs. 1 AufenthG führt zum Grundsatz des Familiennachzugs aus: „Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.“ Die § 28 bis 36a AufenthG stellen geringere Anforderungen an die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Familienangehörige als die Regelungen für allein reisende ausländische Menschen.
  11. Vgl. „Entwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes“, 112.
  12. Vgl. Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), „Psychische Erkrankungen bei Flüchtlingen“, BPtK – Standpunkt (Berlin, 2015), 9, https://www.bptk.de/uploads/media/20150916_BPtK-Standpunkt_psychische_Erkrankungen_bei_Fluechtlingen.pdf.
  13. Vgl. Bundeskriminalamt, „Kriminalität im Kontext von Zuwanderung, Bundeslagebild“ (Wiesbaden, 2017), 14.
  14. Vgl. Christian Pfeiffer, Dirk Baier, und Sören Kliem, „Zur Entwicklung der Gewalt in Deutschland. Schwerpunkte: Jugendliche und Flüchtlinge als Täter und Opfer“ (Zürich: Institut für Delinquenz und Kriminalprävention, 2018), 89 f.
  15. Vgl. Pfeiffer, Baier, und Kliem, 90; Holger Hinte, Ulf Rinne und Klaus F. Zimmermann, „Flüchtlinge in Deutschland: Herausforderungen und Chancen“, Wirtschaftsdienst – Analysen und Berichte Migrationspolitik (2015), 750.
  16. Vgl. Bundeskriminalamt, „Kriminalität im Kontext von Zuwanderung, Bundeslagebild“ (Wiesbaden, 2017), 14.
  17. Vgl. Christian Pfeiffer, Dirk Baier, und Sören Kliem, „Zur Entwicklung der Gewalt in Deutschland. Schwerpunkte: Jugendliche und Flüchtlinge als Täter und Opfer“ (Zürich: Institut für Delinquenz und Kriminalprävention, 2018), 89 f.
  18. Vgl. Pfeiffer, Baier, und Kliem, 90; Holger Hinte, Ulf Rinne und Klaus F. Zimmermann, „Flüchtlinge in Deutschland: Herausforderungen und Chancen“, Wirtschaftsdienst – Analysen und Berichte Migrationspolitik (2015), 750.

Die Jugend-Check App: Jetzt downloaden!

Die Jugend-Check App: Jetzt downloaden!

Mehr zur App