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Fahrerlaubnis Automatikgetriebe

Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check

Geprüfter Gesetzentwurf: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe (Stand: 10.06.2020)

Verantwortliches Ressort:
Verkehr und digitale Infrastruktur
Veröffentlichung vom:
16.06.2020
Betroffene Lebensbereiche:
Bildung/Arbeit, Freizeit, Umwelt/Gesundheit
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Betroffene
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 12-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse, alle Staatsangehörigkeiten

Prüfbericht

  • Regelungsvorhaben

    Der Entwurf der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe verfolgt das Ziel, Fahranfängerinnen und Fahranfänger frühzeitig mit der Nutzung von Fahrzeugen mit alternativen Antrieben sowie von hochautomatisierten Fahrfunktionen vertraut zu machen.1 Dafür soll der Einsatz derartiger Fahrzeuge in den Fahrschulen gefördert werden2 und damit verbundene Einschränkungen wegfallen.3

    Zurzeit wird die Ausbildung und praktische Fahrprüfung überwiegend auf Fahrzeugen mit Schaltgetriebe bevorzugt.4 Wenn die praktische Fahrprüfung auf einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe erfolgt, wird die Fahrerlaubnis bislang auf das Führen von solchen Fahrzeugen beschränkt, vgl. § 17 Abs. 6 S. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Unter bestimmten Voraussetzungen soll es künftig in diesen Fällen möglich sein, eine Fahrerlaubnis der Klasse B ohne diese sogenannte Automatikbeschränkung zu erhalten oder eine bestehende Beschränkung aufheben zu lassen.5 So soll fortan die Möglichkeit bestehen, eine entsprechende Bescheinigung einer Fahrschule vorzuweisen, die bestätigt, dass die betroffene Person „zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Fahrzeuges mit Schaltgetriebe der Klasse B befähigt ist“, vgl. § 17a Abs. 1 und Abs. 2 FeV. Dieser Nachweis soll im Führerschein eingetragen werden, vgl. § 17a Abs. 3 FeV.
    Zum Erlangen des Nachweises sollen Fahrschülerinnen und Fahrschüler mindestens zehn Fahrstunden zu je 45 Minuten auf einem entsprechenden Fahrzeug der Klasse B sowie eine mindestens 15-minütige Testfahrt innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften absolvieren müssen, vgl. § 17a Abs. 1 und Abs. 3 FeV i.V.m. § 5a Abs. 1 und Abs. 4 Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO). Die Ausbildung auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe muss nicht zusätzlich erfolgen, sondern kann in die praktische Ausbildung insgesamt integriert werden.6 Sie soll jedoch nach dem Abschluss der Grundausbildung absolviert werden, vgl. § 5a Abs. 2 FahrschAusbO. Auch Autofahrerinnen und Autofahrer, die bereits eine Fahrerlaubnis der Klasse B mit Automatikbeschränkung besitzen, sollen diese Beschränkung aufheben lassen können, indem sie den geforderten Nachweis erbringen, vgl. § 17a Abs. 2 und Abs. 3 FeV i.V.m. § 5a Abs. 1 und Abs. 4 FahrschAusbO.

    Die Verordnung soll am 1. Januar 2021 in Kraft treten, vgl. Art. 4 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe.

  • Betroffene Gruppen junger Menschen

    Betroffen sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe junge Inhaberinnen und Inhaber von Fahrerlaubnissen der Klasse B mit Automatikbeschränkung zwischen 17 und 27 Jahren. Zudem sind insbesondere junge Fahrschülerinnen und Fahrschüler bis 27 Jahre betroffen, die künftig eine Fahrerlaubnis der Klasse B anstreben oder bereits eine entsprechende Ausbildung absolvieren.
    Auch andere junge Verkehrsteilnehmende bis 27 Jahre könnten indirekt betroffen sein.

  • Betroffene Lebensbereiche
    Bildung/Arbeit, Freizeit, Umwelt/Gesundheit
  • Erwartete Auswirkungen

    Der Verordnungsentwurf kann sich auf die Mobilität insbesondere von jungen Autofahrerinnen und Autofahrern auswirken. Vor allem junge Menschen sind auf die Fahrzeuge anderer Personen, z.B. ihrer Eltern, angewiesen, da sie seltener ein eigenes Fahrzeug besitzen13. Durch die Möglichkeit, bereits in der Fahrschule Fahrzeuge mit verschiedenen Antrieben und Fahrfunktionen kennenzulernen, könnten sie künftig flexibler bei der Nutzung von Fahrzeugen sein. Dies kann speziell für junge Menschen im ländlichen Raum, in dem es erfahrungsgemäß wenig öffentlichen Nahverkehr gibt, von Vorteil sein. Zudem kann sich diese Flexibilität auch auf die Nutzung von verschiedenen Sharing-Angeboten auswirken, da junge Autofahrerinnen und Autofahrer ohne eigenes Auto künftig sowohl Fahrzeuge mit als auch ohne Schaltgetriebe nutzen könnten. Aufgrund dessen, dass Sharing-Fahrzeuge vor allem in Städten angeboten werden,14 könnte somit insbesondere jungen Menschen in urbanen Räumen mehr Mobilität ermöglicht werden.

    Des Weiteren könnte sich der Entwurf generell auf die Sicherheit junger Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer auswirken.15 Da die Fahrschülerinnen und Fahrschüler in der Abschlussprüfung ihren Umgang mit Schaltgetriebe nicht unter Beweis stellen müssen, sondern lediglich in einer Testfahrt von mindestens 15-minütiger Dauer mit ihrer Fahrlehrerin bzw. ihrem Fahrlehrer und nur in mindestens zehn Fahrstunden, könnte die Möglichkeit bestehen, dass sie letztlich auch weniger Fahrpraxis im Umgang mit Fahrzeugen mit Schaltgetriebe haben. Das kann dazu führen, dass sie sich deshalb nicht sehr sicher in diesen Fahrzeugen fortbewegen und die Sicherheit beeinträchtigen könnten.

  • Anmerkungen und Hinweise

    Keine.

  • Datenbasis

    Literaturrecherche

  1. Vgl. „Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe“, 10. Juni 2020, 1.
  2. Vgl. „Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe“, 9.
  3. Vgl. „Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe“, 1.
  4. Vgl. „Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe“, 1.
  5. Vgl. „Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe“, 9.
  6. Vgl. „Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe“, 12.
  7. Vgl. „Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe“, 10. Juni 2020, 1.
  8. Vgl. „Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe“, 9.
  9. Vgl. „Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe“, 1.
  10. Vgl. „Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe“, 1.
  11. Vgl. „Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe“, 9.
  12. Vgl. „Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe“, 12.
  13. Vgl. Klaus Barthel u. a., „The future of the German Automotive Industry. Structural Change in the Automotive Industry: Challenges and Perspectives“, WISO Diskurs (Bonn: Friedrich Ebert Stiftung, 2015), 4.
  14. Vgl. Bundesverband CarSharing e.V., „CarSharing-Städteranking 2019: Karlsruhe ist weiterhin Spitzenreiter“, 16. Dezember 2019, https://carsharing.de/sites/default/files/uploads/pm_carsharing-staedteranking_2019_1.pdf.
  15. Vgl. Verband der TÜV e.V. (VdTÜV), „Mehrheit für Beibehaltung der Schaltwagenprüfung“, 24. August 2019, https://www.vdtuev.de/news/beibehaltung-der-schaltwagenpruefung.
  16. Vgl. Klaus Barthel u. a., „The future of the German Automotive Industry. Structural Change in the Automotive Industry: Challenges and Perspectives“, WISO Diskurs (Bonn: Friedrich Ebert Stiftung, 2015), 4.
  17. Vgl. Bundesverband CarSharing e.V., „CarSharing-Städteranking 2019: Karlsruhe ist weiterhin Spitzenreiter“, 16. Dezember 2019, https://carsharing.de/sites/default/files/uploads/pm_carsharing-staedteranking_2019_1.pdf.
  18. Vgl. Verband der TÜV e.V. (VdTÜV), „Mehrheit für Beibehaltung der Schaltwagenprüfung“, 24. August 2019, https://www.vdtuev.de/news/beibehaltung-der-schaltwagenpruefung.

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