- Verantwortliches Ressort:
- Verkehr und digitale Infrastruktur
- Veröffentlichung vom:
- 16.04.2018
- Betroffene Lebensbereiche:
- Umwelt/Gesundheit
- Art der Betroffenheit:
- junge Menschen als Betroffene, junge Menschen als Normadressatinnen und -adressaten
- Betroffene Gruppen junger Menschen:
- Altersgruppe 12-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse, alle Staatsangehörigkeiten
Prüfbericht
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Regelungsvorhaben
Die Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2016/1106/EU der Kommission vom 7. Juli 2016 in nationales Recht. Dies führt zu einer Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13.12.2010 (BGBl. S. 1980). Betroffen sind Nummern 4 und 5 der Anlage 4 zu §§ 11, 13, 14 FeVO, die den fahrerlaubnisrechtlichen Umgang mit Herz-Gefäßerkrankungen sowie Diabetes mellitus-Erkrankungen nunmehr auf der Basis aktueller medizinischer Kenntnisse regeln. Zu den Änderungen gehören z.B. das Entfallen vormals regelmäßiger Kontrollen; die Spezifizierung von vormals „regelmäßigen Kontrollen“ bzw. „Nachuntersuchungen“ zu „fachärztliche Untersuchung“ und die Hinzunahme weiterer Krankheitsbilder und der Umgang mit diesen.
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Betroffene Gruppen junger Menschen
Normadressatinnen und Normadressaten des Gesetzes sind Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer mit Führerschein (Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T und C, C1, CE, C1E, D, D1,DE, D1E, FzF), die Herz-Gefäßerkrankungen und/oder Diabetes mellitus-Erkrankungen, wie sie in der Verordnung genannt werden, aufweisen. Das Regelungsvorhaben hat Auswirkungen auf junge Menschen, die am Straßenverkehr teilnehmen. In erster Linie betrifft die Gesetzesänderung Menschen mit Führerschein und den o.g. Krankheiten. Auch als Mitfahrer/-innen oder anderweitig Teilnehmende am Straßenverkehr sind junge Menschen indirekt betroffen.
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Betroffene Lebensbereiche
Umwelt/Gesundheit -
Erwartete Auswirkungen
Die Regelung kann die Sicherheit im Straßenverkehr für alle am Verkehr Teilnehmenden erhöhen. Junge Menschen weisen im Vergleich zu anderen Altersgruppen eher selten o.g. Krankheiten auf. 1 Die von Herz-Gefäßerkrankungen und/oder Diabetes mellitus-Erkrankungen Betroffenen können durch die vorliegende Regelung auf Basis neuer fundierter Erkenntnisse zu sicheren Verhaltensweisen angehalten werden.
Kinder und Jugendliche sind zudem oft nur Mitfahrende in von älteren Personen geführten Fahrzeugen (z.B. von Eltern, Großeltern) und unterliegen somit auch indirekt besseren Präventionsmaßnahmen vor Unfällen. Alle Verkehrsteilnehmenden sind auf die Fahrtüchtigkeit aller Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer angewiesen. Zudem kann die Effektivität von Behandlungen steigen, da bestimmte Kontrollen wegfallen und andere nunmehr von Fachärztinnen und Fachärzten unternommen werden.
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Anmerkungen und Hinweise
Es stellt sich die Frage, wie Behörden außer in den Fällen der § 11 Abs. 3 Nr. 9 FeV (Neuerteilung nach vorherigem Entzug der Erlaubnis) und § 21 Abs. 3 Nr. 4 FeV (Beifügung Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung für bestimmte Führerscheinkassen) über relevante Krankheiten/Mängel Kenntnis erhalten. Denn gerade in den häufigen Fällen einer Führerscheinerteilung der Klasse B gibt es grundsätzlich keine Meldepflicht, soweit nicht explizit im Führerscheinantrag Angaben abgefragt werden. Ist dies nicht der Fall, obliegt es einzig dem/der Verkehrsteilnehmer/in, Vorsorge zu treffen, um andere Verkehrsteilnehmende nicht zu gefährden.
Auch eine nachträgliche Meldepflicht gibt es nicht.
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Datenbasis
Literaturrecherche, Sekundärdaten
- Robert Koch-Institut. (2013). Herz-Kreislauf-Erkrankungen. https://www.rki.de/DE/Content/Gesundheitsmonitoring/Themen/Chronische_Erkrankungen/HKK/HKK_node.html. Zugegriffen: 29. Januar 2018.; Robert Koch-Institut. (2016). Diabetes mellitus. https://www.rki.de/DE/Content/Gesundheitsmonitoring/Themen/Chronische_Erkrankungen/Diabetes/Diabetes_node.html. Zugegriffen: 29. Januar 2018.