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Familienentlastungsgesetz

Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz – FamEntlastG) (Stand: 01.06.2018)

Verantwortliches Ressort:
Finanzen
Veröffentlichung vom:
19.06.2018
Betroffene Lebensbereiche:
Familie, Freizeit
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Betroffene, junge Menschen als Normadressatinnen und -adressaten
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 12-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse, alle Staatsangehörigkeiten

Prüfbericht

  • Regelungsvorhaben

    Mit dem Familienentlastungsgesetz wird das Kindergeld ab dem 1. Juli 2019 um zehn Euro pro Monat und Kind angehoben. Damit wird das Kindergeld für die ersten beiden Kinder auf 204 Euro, für das dritte Kind auf 210 Euro und ab dem vierten Kind auf 235 Euro angehoben, vgl. § 6 Abs. 1 BKGG. Entsprechend werden auch die Kinderfreibeträge auf 2490 Euro pro Elternteil (4980 Euro insgesamt) erhöht, vgl. § 32 Abs. 6 Satz 1 EstG. Zudem erfolgt eine Anpassung des Steuertarifs an das Existenzminimum und die Inflationsentwicklung: Dafür wird der Grundfreibetrag auf 9168 Euro angehoben und die Eckwerte des Einkommensteuertarifs für den Veranlagungszeitraum 2019 um 1,84 Prozent nach rechts verschoben, was der prognostizierten Inflationsrate für 2018 entspricht, vgl. § 32a EstG.

  • Betroffene Gruppen junger Menschen

    Normadressatinnen und Normadressaten des Familienentlastungsgesetzes sind junge Eltern oder Erziehungsberechtigte in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe bis 27 Jahre, sofern sie Kindergeld beziehen oder durch Kinderfreibeträge steuerlich entlastet werden. Da das Kindergeld zur Sicherung des Lebensunterhalts von Kindern und Jugendlichen gedacht ist, sind junge Menschen zwischen 12 und 18 Jahren bzw. bis 25 Jahren, wenn sie sich etwa in Ausbildung oder Studium befinden, direkt betroffen. Kindergeld kann auch über das 25. Lebensjahr hinaus gezahlt werden, wenn Zivil- oder Wehrdienstzeiten angerechnet werden oder im Falle von Kindern mit Behinderungen, deren Anspruch auf Kindergeld ohne Altersbeschränkung fortwirkt.
    Weitere Normadressatinnen und Normadressaten und für den Jugend-Check relevant sind alle steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger bis 27 Jahre, da sie von der Anhebung des Grundfreibetrages und der Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs betroffen sind.

  • Betroffene Lebensbereiche
    Familie, Freizeit
  • Erwartete Auswirkungen

    Betroffene junge Menschen können von der Erhöhung des Kindesgeldes und des Kinderfreibetrages in materieller Hinsicht profitieren. Die geplante Erhöhung kann damit dem Ziel von Kindergeld und Kinderfreibetrag, die wirtschaftliche Stabilität und soziale Teilhabe von Familien zu gewährleisten1, entgegenkommen. Für junge Menschen, die in Haushalten mit geringem Einkommen aufwachsen, kann eine solche Erhöhung zur wirtschaftlichen Stabilität beitragen. Insbesondere Eltern aus unteren und mittleren Einkommensschichten nutzen das Kindergeld als normalen Teil des Haushaltseinkommens.2 Junge Menschen ab 18 Jahren erhalten das Kindergeld häufiger als Taschengeld oder es wird gezielt für sie verwendet.3 Dies kann jungen Menschen in Ausbildung oder Studium helfen wirtschaftlich eigenständig zu sein und am sozialen und kulturellen Leben teilzuhaben. Bei einer Erhöhung im Umfang von zehn Euro im Monat ist jedoch eher mit geringen Effekten zu rechnen.

    Zum Ausgleich der kalten Progression wird eine Anpassung des Grundfreibetrags an die Preisentwicklung vorgenommen. So wird zum einen sichergestellt, dass das Existenzminimum nicht besteuert wird und zum anderen werden junge Menschen allgemein vor einer höheren steuerlichen Belastung bewahrt.

  • Anmerkungen und Hinweise

    Für junge Menschen die Leistungen nach Sozialgesetzbuch II oder XII beziehen oder die in Bedarfsgemeinschaften aufwachsen, können diese Auswirkungen nicht identifiziert werden, da Kindergeld als Einkommen berücksichtigt und angerechnet wird.

  • Datenbasis

    Literaturrecherche, Sekundärdaten

  1. Vgl. Dr. Michael Böhmer u. a., „Endbericht. Gesamtevaluation der ehe- und familienbezogenen Maßnahmen und Leistungen in Deutschland“ (Prognos AG, 2014), 57.
  2. Vgl. Institut für Demoskopie Allensbach, „Akzeptanzanalyse I. Staatliche Familienleistungen aus Sicht der Bürgerinnen und Bürger: Kenntnis, Nutzung und Bewertung Abschlussbericht“, 2012, 68 Schaubild 116.
  3. Vgl. Institut für Demoskopie Allensbach, 73 Schaubild 117.
  4. Vgl. Dr. Michael Böhmer u. a., „Endbericht. Gesamtevaluation der ehe- und familienbezogenen Maßnahmen und Leistungen in Deutschland“ (Prognos AG, 2014), 57.
  5. Vgl. Institut für Demoskopie Allensbach, „Akzeptanzanalyse I. Staatliche Familienleistungen aus Sicht der Bürgerinnen und Bürger: Kenntnis, Nutzung und Bewertung Abschlussbericht“, 2012, 68 Schaubild 116.
  6. Vgl. Institut für Demoskopie Allensbach, 73 Schaubild 117.

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