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Familiennachzug

Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzuges zu subsidiär Schutzberechtigten (Familiennachzugsneuregelungsgesetz) (Stand: 30.04.2018)

Verantwortliches Ressort:
Inneres, Bau und Heimat
Veröffentlichung vom:
14.05.2018
Betroffene Lebensbereiche:
Bildung/Arbeit, Familie, Freizeit, Politik/Gesellschaft, Umwelt/Gesundheit
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Normadressatinnen und -adressaten
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 12-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse, staatenlos, Staatsangehörigkeit eines Nicht-EU-Staates

Zusammenfassung

  • Betroffene Gruppen junger Menschen

    Der Gesetzentwurf dient der Regelung des Familiennachzuges zu subsidiär Schutzberechtigten. Ab dem 1. August 2018 sollen monatlich bis zu 1.000 Menschen aus humanitären Gründen zu subsidiär Schutzberechtigten nachziehen können, sofern sie Mitglieder der Kernfamilie sind. Normadressatinnen und Normadressaten des Familiennachzugsneuregelungsgesetz sind Menschen, die in der Bundesrepublik Deutschland subsidiären Schutzstatus erhalten haben und Familienangehörige nachholen möchten. Für den Jugend-Check ist dabei die Gruppe der 12- bis 27-Jährigen relevant. Betroffen sind junge Menschen aller Geschlechter in allen Bundesländern.

  • Betroffene Lebensbereiche
    Bildung/Arbeit, Familie, Freizeit, Politik/Gesellschaft, Umwelt/Gesundheit
  • Erwartete Auswirkungen

    In den Lebensbereichen Familie sowie Politik/Gesellschaft kann ein Familiennachzug die Integration erleichtern, Sorgen und psychischen Druck nehmen und gerade für Minderjährige zum subjektiven Wohlbefinden und zur Stärkung der Resilienz beitragen. Da ein Geschwisternachzug ausgeschlossen wird, kann dies in vielen Fällen zu einer dauerhaften Trennung Minderjähriger von ihren Familien führen. Die laut Gesetzesbegründung zu berücksichtigenden Integrationsaspekte, wie die Sicherung von Lebensunterhalt oder Wohnraum, können für junge Menschen und insbesondere Minderjährige schwierig zu erfüllen sein. Weiterhin soll das Kindeswohlinteresse bei unter 14-Jährigen, entgegen der Auffassung der UN, die nicht zwischen Altersstufen Minderjähriger unterscheidet, aufgrund einer besonderen Schutzwürdigkeit, von besonderer Relevanz sein, wodurch die Kindeswohlinteressen von Jugendlichen ab 14 Jahren in den Hintergrund treten können. Mit § 96 Abs. 2 S. 2 AufenthG wird das Anstiften oder Hilfeleisten zum Einschleusen Minderjähriger ohne ihre sorgeberechtigten Elternteile unter einen Qualifikationstatbestand gestellt. Hierdurch sollen Anreize reduziert werden, Minderjährige alleine auf die Reise zu schicken. Zu bedenken gilt es, dass dies  zu einer Stigmatisierung junger Menschen als „vorgeschickte Jugendliche“ führen kann. In den Lebensbereichen Freizeit sowie Bildung/Arbeit kann für junge Menschen durch einen Familiennachzug ein jugendliches Freizeitverhalten ermöglicht und die Integration in die Bildungs- und Arbeitssysteme erleichtert werden.

  • Datenbasis

    Literaturrecherche; Sekundärdaten

Prüfbericht

Regelungsvorhaben

Das Familiennachzugsneuregelungsgesetz1 knüpft an das Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsrechts vom 8. März 2018 (BGBI I, 342) an, mit dem der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten bis zum 31. Juli 2018 weiter ausgesetzt wurde. Der Gesetzentwurf dient der Neuregelung des Familiennachzugs für subsidiär Schutzberechtigte ab 1. August 2018.

Ab diesem Zeitpunkt sollen monatlich bis zu 1.000 ausländische Familienangehörige der Kernfamilie (Ehepartnerinnen und Ehepartner, Eltern von minderjährigen Ausländern und minderjährige ledige Ausländer) aus humanitären Gründen nachziehen dürfen.

Der Gesetzgeber sieht keinen individuellen Anspruch subsidiär Schutzberechtigter auf Familienzusammenführung in einem bestimmten Staat.2 Vielmehr müssten, sofern das Recht auf Familienleben berührt ist, die Interessen des Staates, Zuwanderung zu steuern und die Umstände der betroffenen Personen ausgleichend in Betracht gezogen werden. Dementsprechend sieht der neu geschaffene § 36a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vor, dass bei Vorliegen humanitärer Gründe auch Integrationsaspekte besonders zu berücksichtigen sind.3 Humanitäre Gründe liegen nach der nicht abschließenden Auflistung in § 36a Abs. 2 Nr. 1-4 AufenthG vor, wenn die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft seit langer Zeit nicht möglich ist; ein minderjähriges lediges Kind betroffen ist; Leib, Leben oder Freiheit der nach § 36a Abs. 1 potentiell Nachzugsberechtigten ernsthaft gefährdet oder der bzw. die subsidiär Schutzberechtigte bzw. Nachzugsberechtigter nachweislich schwerwiegend erkrankt oder pflegebedürftig ist. Weiterhin ist das Kindeswohl besonders zu berücksichtigen. Weitere Integrationsaspekte sind laut Gesetzesbegründung die eigenständige Sicherung von Lebensunterhalt, deutsche Sprachkenntnisse sowie das Bemühen um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. Absolvierung einer Ausbildung bei subsidiär Schutzberechtigten.4 Bei Gewährung des Familiennachzuges soll sowohl die Lebenssituation des in Deutschland subsidiär Schutzberechtigten als auch der nachziehenden Familienmitglieder berücksichtigt werden. Das Bundesverwaltungsamt bestimmt nach Informationen, die es durch die Auslandsvertretungen sowie die Ausländerbehörden erhält, welche Familienangehörigen zu den monatlich bis zu 1.000 Nachzugsberechtigten gehören.

Da als nachzugsberechtigt nach § 36a AufenthG nur Ehepartnerinnen und Ehepartner, Eltern von minderjährigen Ausländern und minderjährige Ausländer genannt sind und Geschwister in der Begründung ausgenommen werden,5 ist davon auszugehen, dass ein Nachzug minderjähriger Geschwister zu ihren schon im Bundesgebiet befindlichen Geschwistern nicht direkt ermöglicht wird.

Der Zuzug zu subsidiär Schutzberechtigten wird zudem für einzelne Gruppen in der Regel ausgeschlossen (§ 36a Abs. 3 AufenthG). Dazu zählen Ehepartnerinnen oder Ehepartner, wenn die Ehe erst nach der Flucht aus dem Herkunftsland geschlossen wurde oder ausländische Personen zu denen ein Zuzug stattfinden soll, die aber eine oder mehrere vorsätzliche Straftaten begangen haben. Letzteres gilt auch für die rechtskräftige Verurteilung zu einer Jugendstrafe soweit diese mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung beinhaltet.

Für Personen, die beispielsweise die freiheitlich demokratische Grundordnung ablehnen oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden wird ein genereller Versagungstatbestand eingeführt (§ 27 Abs. 3a AufenthG i.V.m. §§ 73 Abs. 3 b).

Der Gesetzgeber beschreibt, dass er mit dem Entwurf den Anreiz  weiter reduzieren möchte, der dazu führt, „dass Minderjährige von ihren Eltern unter Gefährdung des Kindeswohls auf die gefährliche Reise in die Bundesrepublik Deutschland vorgeschickt werden“6. Mit § 96 Abs. 2 S. 2  AufenthG wird das eigennützige Anstiften oder Hilfeleisten zum Einschleusen von minderjährigen ledigen Ausländern ohne personensorgeberechtigte Begleitperson unter das erhöhte Strafmaß des Qualifikationstatbestandes des § 96 gestellt.7

Aufgrund dringender humanitärer Gründe kann Familienangehörigen subsidiär Schutzberechtigter in Einzelfällen weiterhin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 1 AufenthG erteilt bzw. Familienangehörige bei Aufnahmeprogrammen des Bundes oder der Länder nach § 23 AufenthG berücksichtigt werden. Laut Gesetzesbegründung  findet § 32 Abs. 4 AufenthG, der den Kindernachzug in Härtefällen regelt, in den Fällen des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten keine Anwendung, was auch durch eine dementsprechende Anfügung in § 32 Abs. 4 AufenthG deutlich wird. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten einheitlich über § 36a AufenthG geregelt und somit auch dessen Begrenzung auf 1.000 Visa nicht ausgehebelt wird. Einziger Auffangtatbestand bleibt in diesem Zusammenhang § 22 AufenthG, der eine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen ermöglicht.

Weiterhin werden die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen, um die im Zuge des Familiennachzuges einreisenden Personen statistisch zu erfassen.

Betroffene Gruppen junger Menschen

Normadressatinnen und Normadressaten des Familiennachzugsneuregelungsgesetzes sind Menschen, die in der Bundesrepublik Deutschland subsidiären Schutzstatus erhalten haben und Familienangehörige nachholen möchten.

Subsidiären Schutzstatus haben in Deutschland zwischen dem 1. März 2016  31. März 2018 etwa 256.534 Menschen erhalten.15 Da der Familiennachzug zu dieser Gruppe seit März 2016 ausgesetzt war, ist davon auszugehen, dass ein Großteil dieser Menschen Angehörige nachholen möchte.

Für den Jugend-Check ist dabei die Gruppe der 12- bis 27-Jährigen aller Geschlechter und in allen Bundesländern relevant.

Eine besondere Betroffenheit ist für diejenigen jungen Menschen festzustellen, für die mit der Neuregelung ein Familiennachzug erschwert oder verhindert wird. Dies betrifft insbesondere Minderjährige, deren Eltern nicht gemeinsam mit minderjährigen Geschwisterkindern nachziehen dürfen oder Eheleute, die die Ehepartnerin oder den Ehepartner in der Regel nicht nachholen können, wenn die Ehe erst nach der Flucht aus dem Herkunftsland geschlossen wurde.

Lebensbereiche

  • Familie

    Durch die Regelungen des Familiennachzugsneuregelungsgesetz können bis zu 1.000 Personen pro Monat zu subsidiär Schutzberechtigten nachziehen, wodurch das Zusammenleben mit der Familie für sie wieder ermöglicht wird. Es sind sowohl gesundheitliche Auswirkungen, als auch Einflüsse auf soziale Beziehungen junger Menschen zu identifizieren. Wird ein Familiennachzug bewilligt, kann dies für junge Menschen zur Persönlichkeitsstabilisierung beitragen, die Integration erleichtern und für die gesellschaftliche Teilhabe von Geflüchteten von Bedeutung sein.17 Eltern sind insbesondere für Minderjährige von hoher Bedeutung, da sie wichtige Bezugs- und Vertrauenspersonen für ihre Kinder darstellen.18 Weiterhin zeigen Befragungen, dass Familie für begleitete wie unbegleitete Minderjährige eine große Rolle spielt: Für viele unbegleitete Minderjährige hat die Sorge um ihre Angehörigen und die fehlende emotionale Beziehung zu den Eltern großen Einfluss auf ihr subjektives Wohlbefinden.19 Wird das Zusammenleben mit den Eltern wieder ermöglicht, kann dies förderlich für ihr subjektives Wohlbefinden sein.

    Bei unbegleiteten Minderjährigen zeigen sich häufig Posttraumatische Belastungsstörungen oder Angst- und Depressionssymptome. Sie gelten zudem als besonders gefährdete Gruppe. Der Nachzug der Eltern ist für diese Gruppe von hoher Relevanz, da schon der Kontakt zur Familie in den Heimatländern als Faktor zur Aktivierung und Stärkung der Resilienz gilt.20 Daraus kann auch die Bedeutung des familiären Zusammenlebens für die psychische Gesundheit von Minderjährigen abgeleitet werden. Mit dem Nachzug von Familienangehörigen und insbesondere von Eltern kann psychischer Druck reduziert und Verantwortung von Minderjährigen genommen werden. Ein funktionierendes soziales Umfeld ist von zentraler Bedeutung, um Traumatisierungen durch Flucht oder Folter zu verarbeiten. Der Familie kommt dabei eine Schutzfunktion zu, die Geflüchteten Sicherheit, Akzeptanz und Geborgenheit geben und zur psychischen Stabilität beitragen kann.21 Zu Bedenken ist weiterhin, dass Elternteile nur nachzugsberechtigt sind, sofern sich nicht schon ein personensorgeberechtigter Elternteil in Deutschland aufhält. Sorgen um Angehörige oder das subjektive Wohlbefinden Minderjähriger hängen jedoch nicht nur an einem Elternteil – gerade wenn sich der andere Elternteil nicht in Sicherheit befindet.

    Durch die Kontingentierung von 1.000 Personen pro Monat wird ein Nachzug für viele subsidiär Schutzbedürftige nicht oder nicht zeitnah möglich sein. Die oben beschriebenen psychischen Belastungen wirken daher fort. Für unbegleitete Minderjährige wird der Nachzug der Eltern dadurch deutlich erschwert, dass § 36a AufenthG keinen Bezug auf Geschwister nimmt und diese in der Begründung ausgeschlossen werden. Dies könnte zu einer dauerhaften Trennung von Familien führen. Denn Geschwister können in der Konsequenz einzig im Rahmen des Kindernachzuges nachgeholt werden, also wenn zuvor ihre Eltern ohne den im Ausland verbleibenden Geschwisterteil nachgeholt wurden. Dies kann dazu führen, dass wenn die Eltern beispielsweise in einem Krisengebiet getötet wurden, ein im Ausland verbliebener Geschwisterteil nicht zu seinem auf dem Bundesgebiet befindlichen Geschwisterteil nachziehen kann.

    Der Nachzug einer Ehepartnerin oder eines Ehepartners und damit die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft wird für subsidiär Schutzberechtigte nur ermöglicht, sofern die Ehe schon im Herkunftsland bestand (vgl. § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG).

    Da die Härtefallregelung nach § 32 Abs. 4 AufenthG, die den Nachzug von Kindern zu subsidiär Schutzberechtigten ermöglicht, keine Anwendung auf den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten findet, bleibt als Anknüpfungspunkt neben § 36a AufenthG nur § 22 AufenhtG. Damit wird ein Nachzug aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen ermöglicht, der in der Praxis jedoch kaum Anwendung findet.22

    Ein Familiennachzug aus humanitären Gründen nach § 36a AufenthG orientiert sich an verschiedenen Aspekten. Hierzu zählen für minderjährige ledige Kinder insbesondere Kindeswohlinteressen, die für die Bundesrepublik mit der Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention nach Art. 3 zu berücksichtigen sind und die bei Minderjährigen im In- sowie im Ausland vorliegen können. Entgegen der Ausführungen in der Gesetzesbegründung, die eine besondere Schutzbedürftigkeit in Anlehnung an § 7 Abs. 1 SGB VIII nur für unter 14-jährige formuliert, geht die KRK, die keine Altersunterteilung bei Kindern kennt, dementsprechend davon aus, dass alle Kinder unter 18 Jahren gleichermaßen schutzbedürftig sind.23 Daher ist darauf zu achten, dass die Auslegung des Regelungsvorhabens nicht dazu führt, dass Kindeswohlinteressen von Jugendlichen ab 14 Jahren in den Hintergrund treten. Darüber hinaus begrenzt sich der Begriff des Kindeswohlinteresses nicht nur auf den Schutzaspekt, sondern umfasst spezifische Interessen, die in den Entscheidungs- oder Abwägungsprozess24 einbezogen werden sollten.

    Mit dem neu in § 96 Abs. 2 AufenthG eingefügten Satz 2 wird das Anstiften oder Hilfeleisten zum Einschleusen Minderjähriger ohne ihre sorgeberechtigten Elternteile unter einen Qualifikationstatbestand gestellt. Laut Gesetzesbegründung sollen hierdurch Anreize reduziert werden, die dazu führen können, dass Minderjährige von ihren Eltern alleine auf die Reise geschickt werden. Zu bedenken gilt, dass dies zu einer Stigmatisierung junger Menschen als „vorgeschickte Jugendliche“ führen kann.

  • Freizeit

    Im Falle eines Nachzuges kann der Wegfall der Sorge um Familienangehörige oder die Eltern zu einem unbeschwerteren Freizeitverhalten beitragen.

    Das Zusammenleben mit der Familie ist mit kulturellen Entfaltungsmöglichkeiten verbunden, da diese gemeinsam mit der Familie unter Umständen besser wahrgenommen und erlebt werden können. Im direkten Austausch mit der Familie zu sein, kann das Verständnis der eigenen kulturellen und sprachlichen Identität erhöhen.

  • Bildung/Arbeit

    Sorgen und seelische Belastungen aufgrund einer familiären Trennung können die Integration am Arbeitsplatz bzw. in den Schulen hindern. Wird ein Nachzug bewilligt, kann der vorhandene Familienrückhalt förderlich für Bildungs- und Arbeitsbedingungen sein.

    Wissenschaftliche Befunde zeigen einen Zusammenhang zwischen dem Zugang zu (dauerhafter) Erwerbsarbeit und dem Zusammenleben mit einer Partnerin

    oder einem Partner. Als Mechanismus gelten die sozialen Beziehungen und Netzwerke.33 Somit können Familienzusammenführungen auch strukturell die Integrationschancen verbessern.

  • Umwelt/Gesundheit

    Gesundheitliche Auswirkungen werden im Zusammenhang mit dem Bereich Familie erörtert.

  • Politik/Gesellschaft

    Für alleinreisende junge Männer mit subsidiärem Schutzstatus können sich für diejenigen, denen ein Familiennachzug (beispielsweise der Ehefrau) ermöglicht wird, weibliche Geflüchtete als wichtige Stütze erweisen. Mütter, Ehefrauen

    oder eingetragene Lebenspartnerinnen sowie Töchter können einen gewaltpräventiven Einfluss ausüben und eine alleinige Orientierung an „Männlichkeitsnormen“ aufbrechen.35

    Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten soll nach § 36a AufenthG bei Vorliegen humanitärer Gründe unter Berücksichtigung von Integrationsaspekten erteilt werden. Diese Gründe können bei Familienmitgliedern im Ausland oder bei subsidiär Schutzberechtigten in Deutschland vorliegen. Die Berücksichtigung von Kindeswohlinteressen und die besondere Schutzbedürftigkeit sieht der Gesetzgeber entgegen der Einschätzung der für Deutschland maßgeblichen UN-Kinderrechtskonvention, die keine Altersabstufung kennt, vor allem bei unter 14-Jährigen. Hierdurch besteht die Gefahr, dass individuelle Rechte, die sich aus der UN-Kinderrechtskonvention ergeben, für junge Menschen zwischen 14 bis einschließlich 17 Jahren nicht hinreichend bei der Relevanzprüfung beachtet werden. Dies beträfe eine große Zahl an unbegleitete Minderjährigen, die ihre Eltern nachholen möchten, da diese häufig älter als 14 Jahre sind.36

    Die laut Gesetzesbegründung zu berücksichtigenden Integrationsaspekte bei subsidiär Schutzberechtigten, wie die Sicherung von Lebensunterhalt und Wohnraum (auch für nachziehende Angehörige) können für junge Menschen und insbesondere Minderjährige, schwierig zu erfüllen sein. Zudem steht die Berücksichtigung von Wohnraum unter dem Aspekt der Integration in Widerspruch zur gesetzlichen Anordnung in § 36a Abs. 1 S. 2 Hs. 2 AufenthG, nach dem § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, der bestimmt, dass für den Familiennachzug ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen muss, gerade keine Anwendung findet.

    Es ist unklar, wie die einzelnen Aspekte des § 36a Abs. 2 AufenthG sowie die in der Begründung genannten Integrationsaspekte durch das Bundesverwaltungsamt gewichtet werden und inwiefern eine Bewilligung des Nachzuges an die Arbeitsbelastung einzelner Auslandsvertretungen oder Ausländerbehörden geknüpft ist. Dies kann zu einer (weiteren) psychischen Belastung junger Menschen beitragen.

  • Digitales

    -/-

Anmerkungen und Hinweise

Der Gesetzgeber sieht vor, monatlich bis zu 1.000 nationale Visa für eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, § 36a Abs. 1 AufenthG. Nicht näher beschrieben wird, ob Visa-Kontingente, die in einem Monat nicht erteilt werden, auf einen Folgemonat übertragen werden können.

Datenbasis

Literaturrecherche; Sekundärdaten

  1. Nachfolgende Ausführungen beziehen sich auf den „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Familiennachzugsneuregelungsgesetz)“, 30.4.2018.
  2. Vgl. „Entwurf zum Familiennachzugsneuregelungsgesetz“, 2.
  3. Vgl. „Entwurf zum Familiennachzugsneuregelungsgesetz“, 2,14.
  4. Vgl. „Entwurf zum Familiennachzugsneuregelungsgesetz“, 24f.
  5. Vgl. „Entwurf zum Familiennachzugsneuregelungsgesetz“, 22.
  6. „Entwurf zum Familiennachzugsneuregelungsgesetz“, 3.
  7. Vgl. „Entwurf zum Familiennachzugsneuregelungsgesetz“, 27.
  8. Nachfolgende Ausführungen beziehen sich auf den „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Familiennachzugsneuregelungsgesetz)“, 30.4.2018.
  9. Vgl. „Entwurf zum Familiennachzugsneuregelungsgesetz“, 2.
  10. Vgl. „Entwurf zum Familiennachzugsneuregelungsgesetz“, 2,14.
  11. Vgl. „Entwurf zum Familiennachzugsneuregelungsgesetz“, 24f.
  12. Vgl. „Entwurf zum Familiennachzugsneuregelungsgesetz“, 22.
  13. „Entwurf zum Familiennachzugsneuregelungsgesetz“, 3.
  14. Vgl. „Entwurf zum Familiennachzugsneuregelungsgesetz“, 27.
  15. Vgl. „Entwurf zum Familiennachzugsneuregelungsgesetz“, 5.
  16. Vgl. „Entwurf zum Familiennachzugsneuregelungsgesetz“, 5.
  17. Vgl. Nancy Landale, „Immigration and the Family: An Overview“, in Immigration and the Family: Research and Policy on U.S. Immigrants, hg. von Alan Booth, Ann C. Crouter, und Nancy Landale (Hillsdale, 1997), 281–293 zit. n. Sachverständigenrat deutscher Stiftungen für Integration und Migration, „Unter Einwanderungsländern: Deutschland im internationalen Vergleich. Jahresgutachten 2015“, 2015, 52.
  18. Vgl. BT-Drucksache 18/11050, „15. Kinder- und Jugendbericht. Bericht über die Lebenssituation junger Menschen und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland“ (Berlin, 2017), 54.
  19. Vgl. Claudia Lechner und Anna Huber, „Ankommen nach der Flucht. Die Sicht begleiteter und unbegleiteter junger Geflüchteter auf ihre Lebenslagen in Deutschland“ (München: Deutsches Jugendinstitut e.V., 2017), 67, 70f.
  20. Vgl. Andreas Witt u. a., „Hilfebedarf und Hilfsangebote in der Versorgung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen: Eine systematische Übersicht“, Kindheit und Entwicklung 24, Nr. 4 (2015): 218–22.
  21. Vgl. Bundesweite Arbeitsgemeinschaft der psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer (BAfF), „Stellungnahme der BAfF zum Gesetzentwurf der Bundesregierung. Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren“, 2016, 4.
  22. Zu Anwendung von § 22 AufenthG muss laut Bundesregierung eine humanitäre Notlage sowie ein konkretes Einzelschicksal vorliegen, dass sich von der Situation anderer Menschen in diesem Land unterscheidet. Vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Kersten Steinke, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/10960 –,20.
  23. Vgl. United Nations, „Joint general comment No. 4 (2017) of the Committee on the Protection of the Rights of All Migrant Workers and Members of Their Families and No. 23 (2017) of the Committee on the Rights of the Child on State obligations regarding the human rights of children in the context of international migration in countries of origin, transit, destination and return“, 2017, 2.
  24. Vgl. United Nations. Committee on the Rights of the Child, „General comment No. 14 (2013) on the right of the child to have his or her best interests taken as a primary consideration ( art . 3 , para. 1 )“, 2013.
  25. Vgl. Nancy Landale, „Immigration and the Family: An Overview“, in Immigration and the Family: Research and Policy on U.S. Immigrants, hg. von Alan Booth, Ann C. Crouter, und Nancy Landale (Hillsdale, 1997), 281–293 zit. n. Sachverständigenrat deutscher Stiftungen für Integration und Migration, „Unter Einwanderungsländern: Deutschland im internationalen Vergleich. Jahresgutachten 2015“, 2015, 52.
  26. Vgl. BT-Drucksache 18/11050, „15. Kinder- und Jugendbericht. Bericht über die Lebenssituation junger Menschen und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland“ (Berlin, 2017), 54.
  27. Vgl. Claudia Lechner und Anna Huber, „Ankommen nach der Flucht. Die Sicht begleiteter und unbegleiteter junger Geflüchteter auf ihre Lebenslagen in Deutschland“ (München: Deutsches Jugendinstitut e.V., 2017), 67, 70f.
  28. Vgl. Andreas Witt u. a., „Hilfebedarf und Hilfsangebote in der Versorgung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen: Eine systematische Übersicht“, Kindheit und Entwicklung 24, Nr. 4 (2015): 218–22.
  29. Vgl. Bundesweite Arbeitsgemeinschaft der psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer (BAfF), „Stellungnahme der BAfF zum Gesetzentwurf der Bundesregierung. Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren“, 2016, 4.
  30. Zu Anwendung von § 22 AufenthG muss laut Bundesregierung eine humanitäre Notlage sowie ein konkretes Einzelschicksal vorliegen, dass sich von der Situation anderer Menschen in diesem Land unterscheidet. Vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Kersten Steinke, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/10960 –,20.
  31. Vgl. United Nations, „Joint general comment No. 4 (2017) of the Committee on the Protection of the Rights of All Migrant Workers and Members of Their Families and No. 23 (2017) of the Committee on the Rights of the Child on State obligations regarding the human rights of children in the context of international migration in countries of origin, transit, destination and return“, 2017, 2.
  32. Vgl. United Nations. Committee on the Rights of the Child, „General comment No. 14 (2013) on the right of the child to have his or her best interests taken as a primary consideration ( art . 3 , para. 1 )“, 2013.
  33. Vgl. Sin Yi Cheung und Jenny Phillimore, „Refugees, Social Capital, and Labour Market Integration in the UK“, Sociology 48, Nr. 3 (2014): 532 ff.; siehe dazu auch: Janina Söhn und Kai Marquardsen, „FORSCHUNGSBERICHT 484. Erfolgsfaktoren für die Integration von Flüchtlingen“ (Soziologisches Forschungsinstitut Göttingen (SOFI), 2017), 13,16.
  34. Vgl. Sin Yi Cheung und Jenny Phillimore, „Refugees, Social Capital, and Labour Market Integration in the UK“, Sociology 48, Nr. 3 (2014): 532 ff.; siehe dazu auch: Janina Söhn und Kai Marquardsen, „FORSCHUNGSBERICHT 484. Erfolgsfaktoren für die Integration von Flüchtlingen“ (Soziologisches Forschungsinstitut Göttingen (SOFI), 2017), 13,16.
  35. Vgl. Christian Pfeiffer, Dirk Baier, und Sören Kliem, „Zur Entwicklung der Gewalt in Deutschland. Schwerpunkte: Jugendliche und Flüchtlinge als Täter und Opfer“ (Zürich: Institut für Delinquenz und Kriminalprävention, 2018), u.a. 89.
  36. Vgl. Statistisches Bundesamt, „2016: 84 200 Inobhutnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen“, Pressemitteilung Nr. 290, 2017. Von den insgesamt 44.935 Inobhutnahmen unbegleiteter Minderjähriger nach unbegleiteter Einreise aus dem Ausland im Jahr 2016 entfielen 3160 auf Kinder unter 14 Jahren und 41.775 auf Jugendliche zwischen 14-17 Jahren.
  37. Vgl. Christian Pfeiffer, Dirk Baier, und Sören Kliem, „Zur Entwicklung der Gewalt in Deutschland. Schwerpunkte: Jugendliche und Flüchtlinge als Täter und Opfer“ (Zürich: Institut für Delinquenz und Kriminalprävention, 2018), u.a. 89.
  38. Vgl. Statistisches Bundesamt, „2016: 84 200 Inobhutnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen“, Pressemitteilung Nr. 290, 2017. Von den insgesamt 44.935 Inobhutnahmen unbegleiteter Minderjähriger nach unbegleiteter Einreise aus dem Ausland im Jahr 2016 entfielen 3160 auf Kinder unter 14 Jahren und 41.775 auf Jugendliche zwischen 14-17 Jahren.

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