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Flexibilisierung Elterngeld

Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (Stand: 14.02.2020)

Verantwortliches Ressort:
Familien, Senioren, Frauen und Jugend
Veröffentlichung vom:
11.03.2020
Betroffene Lebensbereiche:
Bildung/Arbeit, Familie
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Normadressatinnen und -adressaten
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 12-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse, Studierende, alle Staatsangehörigkeiten

Prüfbericht

  • Regelungsvorhaben

    Mit dem Gesetz sollen flexiblere Angebote zur Nutzung des Elterngeldes geschaffen, Eltern von frühgeborenen Kindern entlastet sowie verwaltungsrechtliche Änderungen und Vereinfachungen vorgenommen werden.1

    Im Einzelnen soll die zulässige Höchstarbeitsgrenze während des Bezugs von Elterngeld von derzeit 30 auf 32 Wochenstunden erhöht werden, vgl. § 1 Abs. 6 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Während der Elternzeit, ohne den Bezug von Elterngeld, soll die wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich 30 Stunden nicht übersteigen dürfen, vgl. § 15 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BEEG.

    Weiterhin soll sich der Bezug von Elterngeld um einen Monat Basiselterngeld erhöhen, wenn ein Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin geboren wurde, vgl. § 4 Abs. 5 S.1 BEEG. In diesen Fällen kann ein Elternteil maximal 13 Monate anstatt 12 Monate Basiselterngeld beziehen, der maximale Bezugszeitraum des Basiselterngeldes kann demnach 15 anstatt 14 Monate betragen, wenn beide Elternteile Basiselterngeld beziehen, vgl. § 4 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BEEG.

    Die Voraussetzungen des Partnerschaftsbonus, der beim Bezug von Elterngeld Plus bei einer gleichzeitigen Erwerbstätigkeit beider Eltern erzielt werden kann, sollen flexibilisiert werden.2 Um den Partnerschaftsbonus zu erhalten, sollen Eltern zukünftig zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche im Durchschnitt des Lebensmonats erwerbstätig sein, anstatt wie bislang 25 bis 30 Wochenstunden und Berechtigte im Sinne des § 1 BEEG sein, vgl. § 4b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BEEG. Zudem soll der Partnerschaftsbonus nicht wie bisher nur in vier aufeinanderfolgenden Monaten ausgezahlt werden können, sondern in einem Zeitraum von zwei bis vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten bezogen werden können, vgl. § 4b Abs. 2 BEEG. Eine Ausnahmeregelung für das Erfordernis des Bezugs in aufeinanderfolgenden Lebensmonaten nach § 4b Abs. 3 BEEG soll aufgenommen werden, nach der Eltern, wenn sie nicht in allen Lebensmonaten die Voraussetzungen zum Bezug des Partnerschaftsbonus erfüllen und sich dies während oder nach Ende des Bezugs herausstellt, diesen Partnerschaftsbonus dennoch für die Monate erhalten, in denen sie die Voraussetzungen erfüllt haben, vgl. § 4b Abs. 5 BEEG.3

    Auch Eltern, die beispielsweise alleinerziehend sind, sollen, wenn sie in zwei bis vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche im Durchschnitt des Lebensmonats arbeiten, weitere Monate Elterngeld beanspruchen können, vgl. § 4c Abs. 2 i.V.m. § 4c Abs. 1 Nr. 1 BEEG.

    Zukünftig soll nach Bezug des Elterngeldes kein Nachweis mehr über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden erfolgen müssen, sofern im Antrag ein voraussichtliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit genannt und angegeben wird, dass die Arbeitszeit nicht mehr als 32 Wochenstunden, bzw. 24 bis 32 Wochenstunden beim Bezug des Partnerschaftsbonus, betragen wird, vgl. § 8 Abs. 1 BEEG.4 Über eine tatsächliche oder vertragliche Änderung der Arbeitszeit nach Antragstellung besteht jedoch Mitteilungspflicht.5

    Das Gesetz soll zum 1. April 2021 in Kraft treten, vgl. Art 5 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.

  • Betroffene Gruppen junger Menschen

    Normadressatinnen und –adressaten sind junge Menschen in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe bis 27 Jahre, die ein Kind haben, ein Kind erwarten oder nach dem 1. April 2021 ein Kind haben werden. Sie sind von der Norm adressiert, sofern sie Elterngeld beziehen oder beziehen wollen. Betrachtet man die Anzahl derjenigen, die in dieser Altersgruppe bereits Kinder haben, ist festzustellen: Im Jahr 2017 wurden 143.361 Kinder von Müttern unter 27 Jahren geboren.11 Insgesamt gab es 784.90112 Lebendgeburten in diesem Jahr. Darüber hinaus bezogen 2018 insgesamt 1.829.032 Menschen Elterngeld-Leistungen, davon waren 598.662 Personen unter 30 Jahren.13 In dieser Altersgruppe bezogen 419.381 Personen Elterngeld ohne Elterngeld Plus in Anspruch zu nehmen und 179.281 Personen Basiselterngeld und Elterngeld Plus.14

  • Betroffene Lebensbereiche
    Bildung/Arbeit, Familie
  • Erwartete Auswirkungen

    Die Neuregelungen können für junge Menschen zu einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie beitragen und deren materielle Situation verbessern. Dies, da es für sie möglich wird, während des  Bezugs von Elterngeld und Elterngeld Plus zwei Stunden pro Woche länger erwerbstätig zu sein. Diese Möglichkeit kann insbesondere für junge Väter wichtig sein, da gerade Väter (47 Prozent) sich wünschen, während des Bezugs von Elterngeld weiterhin erwerbstätig zu sein.19 Betrachtet man allein das Elterngeld Plus, welches im dritten Quartal 2017 von 31,2 Prozent der Mütter und von 13,8 Prozent der Väter bezogen wurde20, werden ebenfalls Auswirkungen auf Väter deutlich. Denn diese reduzieren aufgrund des Elterngeld Plus ihre Arbeitszeit langfristiger und beziehen länger Elterngeld als diejenigen, die nur das Basiselterngeld in Anspruch nehmen.21 Dies kann zum einen die sozialen Beziehungen innerhalb von Familien stärken, als auch zu einem höheren (Familien-) Einkommen beitragen. Zudem kann es gerade für junge Eltern, die etwa befristete Verträge haben oder zu Beginn ihres Berufslebens stehen, von Bedeutung sein, Elternzeit und Erwerbsarbeit miteinander vereinbaren zu können, um auch ein berufliches Fortkommen zu ermöglichen. Auch für junge Mütter kann die Möglichkeit, während des Elterngeldbezugs zwei Stunden pro Woche länger erwerbstätig sein zu können, für ihre materielle Situation von Bedeutung sein. Gerade während des Bezugs von Elterngeld-Leistungen arbeiten Mütter jedoch meist deutlich weniger als 32 Wochenstunden: Mit einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 13 Stunden sind nur drei Prozent der Mütter erwerbstätig, während sie Basiselterngeld beziehen. Beziehen sie Elterngeld Plus, arbeiten 29 Prozent mit durchschnittlich 14 Wochenstunden. Erst wenn der Partnerschaftsbonus in Anspruch genommen wird, arbeiten sie durchschnittlich (die erforderlichen) 25 Wochenstunden.22 Betrachtet man gewünschte Arbeitszeiten von Müttern mit einem zweijährigen Kind, bei denen davon auszugehen ist, dass sie häufiger noch in Elternzeit sind, jedoch nicht unbedingt Elterngeld beziehen, zeigt sich: In den neuen Bundesländern wollen 47,2 Prozent der Mütter zwischen 26 und 35 Wochenstunden arbeiten. Bei den westdeutschen Müttern sind es nur 9,3 Prozent.23 In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass die wöchentliche Arbeitszeit in der Elternzeit beim Bezug von Elterngeld auf 32 Wochenstunden heraufgesetzt wird, während der Elternzeit ohne Elterngeldbezug jedoch bei 30 Wochenstunden verbleibt, was vor allem in Ostdeutschland den Arbeitszeitwünschen (junger) Mütter entgegenstehen kann. Darüber hinaus kann es sich auf die materielle Situation von Familien auswirken, wenn während der Elternzeit und nach einem Bezug von Elterngeld weniger Wochenstunden gearbeitet werden dürfen.

    Die Flexibilisierungen beim Partnerschaftsb0nus können dazu führen, dass mehr junge Eltern diesen nutzen. Insgesamt nutzten den Partnerschaftsbonus im Jahr 2018 lediglich 6,8 Prozent der Elterngeld Plus-Beziehenden24, was ein Zeichen dafür sein kann, dass Hürden zur Inanspruchnahme bestehen. Für junge Eltern könnte eine Nutzung dadurch erleichtert werden, dass der Partnerschaftsbonus künftig nur noch für die Monate entfallen kann, in denen die Voraussetzungen nicht eingehalten wurden: Denn Eltern entschieden sich teilweise gegen den Partnerschaftsbonus, wenn sie befürchteten die Voraussetzungen nicht über alle Monate einhalten zu können.25 Bei jungen Menschen, die sich am Beginn ihres Berufslebens befinden, könnten Unsicherheiten bestehen, ob sie ihre Arbeitszeit, etwa aufgrund von Überstunden, gleichbleibend reduzieren können. Mit der Neuregelung kann eine gleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit für junge Eltern nun selbstbestimmter über einen kürzeren Zeitraum ab zwei Monaten gewählt werden. Dies kann zudem die Beteiligungsmöglichkeiten am Erwerbsleben für beide Eltern verbessern.

    Die Möglichkeit einen Monat länger Basiselterngeld bzw. zwei Monate länger Elterngeld Plus zu beziehen, wenn ein Kind sechs Wochen zu früh geboren wurde, kann Familien finanziell entlasten und ihnen die Möglichkeit geben, eventuelle Entwicklungsdefizite des Kindes aufzuholen.26 Insbesondere für junge Menschen, bei denen es das erste Kind ist, kann dies eine wichtige Unterstützung sein.

  • Anmerkungen und Hinweise

    Von den Neuregelungen in Bezug auf die Höchstarbeitsgrenze während des Bezugs von Elterngeld sowie der Flexibilisierung des Partnerschaftsbonus profitieren fast ausschließlich junge Eltern, die ein Einkommen bzw. ein ausreichend hohes Einkommen beziehen. Studierende ohne vorheriges Erwerbseinkommen erhalten beispielsweise nach § 2 Abs. 4 BEEG geltender Fassung ein monatliches Basiselterngeld in Höhe von 300 Euro. Gerade wenn ein Elternteil noch studiert oder sich in Ausbildung befindet, während der andere Elternteil bereits erwerbstätig ist, sind die finanziellen Anreize zur partnerschaftlichen Aufteilung von Erwerbs- und Sorgearbeit nicht gegeben. Durch die Flexibilisierung des Partnerschaftsbonus sollen zudem Anreize für eine partnerschaftliche Aufteilung von Erwerbs- und Sorgearbeit gesetzt werden. Der Anspruch auf Basiselterngeld ist für die Gruppe der unter 20-Jährigen mit durchschnittlich 332 Euro pro Monat und 482 Euro pro Monat für junge Menschen zwischen 20 und 25 Jahren35 jedoch deutlich niedriger als für ältere Altersgruppen. Für sie kann das Ziel einer partnerschaftlichen Vereinbarkeit schwerer zu erreichen sein.

    Darüber hinaus sind von den Neuregelungen in Bezug auf den Partnerschaftsbonus Personen ausgeschlossen, deren wöchentliche Arbeitszeit weniger als 24 Stunden beträgt. Gerade junge Menschen können davon betroffen sein, (noch) nicht in Vollzeit zu arbeiten, etwa wenn sie versuchen, in einem bestimmten Bereich des Arbeitsmarkes Fuß zu fassen und dort zunächst eine Stelle mit geringerem Stundenanteil erhalten. Gleiches gilt für junge Menschen, die beispielsweise promovieren und in einem Stundenumfang von 50 Prozent arbeiten.

    Weiterhin nutzen viele Eltern vor allem im ersten Lebensjahr Elterngeld-Leistungen, um fehlendes Einkommen auszugleichen und die Betreuung des Kindes zu ermöglichen. Da ein Rechtsanspruch auf Betreuung in einer Kindertageseinrichtung erst ab Vollendung des ersten Lebensjahres gilt und Kita-Plätze unter einem Jahr nicht flächendeckend zur Verfügung stehen, ist die Nutzung des Partnerschaftsbonus durch die Vorgabe von mindestens 24 Stunden pro Elternteil vor allem im ersten Lebensjahr ohne Betreuung nur schwer zu erfüllen. Auch die Unsicherheit, ab welchem Zeitpunkt ein Kita-Platz zur Verfügung steht, kann junge Eltern davon abhalten, den Partnerschaftsbonus in Anspruch zu nehmen oder diesen zu planen.

  • Datenbasis

    Sekundärdaten, Literaturrecherche

  1. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“, 14. Februar 2020, 1.
  2. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“, 30.
  3. [iii] Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“, 31.
  4. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“, 33 f.
  5. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“, 34.
  6. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“, 14. Februar 2020, 1.
  7. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“, 30.
  8. [iii] Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“, 31.
  9. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“, 33 f.
  10. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“, 34.
  11. Vgl. Statistisches Bundesamt, „Lebendgeburtenfolge und Alter der Mutter 2017.“, 2020, eigene Berechnungen.
  12. Statistisches Bundesamt, „Lebendgeborene nach dem Alter der Mutter“, Oktober 2019, https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Geburten/Tabellen/lebendgeborene-alter.html.
  13. Vgl. Statistisches Bundesamt, „Öffentliche Sozialleistungen Statistik zum Elterngeld Leistungsbezüge 2018“, 11. April 2019, 13.
  14. Vgl. Statistisches Bundesamt, 13.
  15. Vgl. Statistisches Bundesamt, „Lebendgeburtenfolge und Alter der Mutter 2017.“, 2020, eigene Berechnungen.
  16. Statistisches Bundesamt, „Lebendgeborene nach dem Alter der Mutter“, Oktober 2019, https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Geburten/Tabellen/lebendgeborene-alter.html.
  17. Vgl. Statistisches Bundesamt, „Öffentliche Sozialleistungen Statistik zum Elterngeld Leistungsbezüge 2018“, 11. April 2019, 13.
  18. Vgl. Statistisches Bundesamt, 13.
  19. Vgl. BT-Drucksache 19/400, „Unterrichtung durch die Bundesregierung. Bericht über die Auswirkungen der Regelungen zum Elterngeld Plus und zum Partnerschaftsbonus sowie zur Elternzeit.“, 2018, 9.
  20. Vgl. BT-Drucksache 19/400, 4.
  21. Vgl. BT-Drucksache 19/400, 5.
  22. Vgl. BT-Drucksache 19/400, 13.
  23. Vgl. Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung, „Arbeitszeit neu gedacht! Müttererwerbstätigkeit fördern und Zeit für Familie ermöglichen“, Policy Brief (Wiesbaden, November 2017), 3 Abb. 3.
  24. Vgl. Statistisches Bundesamt, „Öffentliche Sozialleistungen Statistik zum Elterngeld Leistungsbezüge 2018“, 6.
  25. Vgl. BT-Drucksache 19/400, „Unterrichtung durch die Bundesregierung. Bericht über die Auswirkungen der Regelungen zum Elterngeld Plus und zum Partnerschaftsbonus sowie zur Elternzeit.“, 10.
  26. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“, 15 f.
  27. Vgl. BT-Drucksache 19/400, „Unterrichtung durch die Bundesregierung. Bericht über die Auswirkungen der Regelungen zum Elterngeld Plus und zum Partnerschaftsbonus sowie zur Elternzeit.“, 2018, 9.
  28. Vgl. BT-Drucksache 19/400, 4.
  29. Vgl. BT-Drucksache 19/400, 5.
  30. Vgl. BT-Drucksache 19/400, 13.
  31. Vgl. Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung, „Arbeitszeit neu gedacht! Müttererwerbstätigkeit fördern und Zeit für Familie ermöglichen“, Policy Brief (Wiesbaden, November 2017), 3 Abb. 3.
  32. Vgl. Statistisches Bundesamt, „Öffentliche Sozialleistungen Statistik zum Elterngeld Leistungsbezüge 2018“, 6.
  33. Vgl. BT-Drucksache 19/400, „Unterrichtung durch die Bundesregierung. Bericht über die Auswirkungen der Regelungen zum Elterngeld Plus und zum Partnerschaftsbonus sowie zur Elternzeit.“, 10.
  34. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“, 15 f.
  35. Vgl. Statistisches Bundesamt, „Öffentliche Sozialleistungen Statistik zum Elterngeld Leistungsbezüge 2018“, 14.
  36. Vgl. Statistisches Bundesamt, „Öffentliche Sozialleistungen Statistik zum Elterngeld Leistungsbezüge 2018“, 14.

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