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Fonds „Digitale Infrastruktur“

Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Digitale Infrastruktur“ (Digitalinfrastrukturfondsgesetz – DIFG ) (Stand: 01.08.2018)

Verantwortliches Ressort:
Finanzen
Veröffentlichung vom:
09.08.2018
Betroffene Lebensbereiche:
Bildung/Arbeit, Digitales, Freizeit, Politik/Gesellschaft
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Betroffene
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 12-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, ländliche Lebensmittelpunkte, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse, Schülerinnen und Schüler, alle Staatsangehörigkeiten

Prüfbericht

  • Regelungsvorhaben

    Das Digitalinfrastrukturfondsgesetz (DiFG) sieht die Einrichtung eines Sondervermögens zur Ermöglichung des weiteren Ausbaus von digitaler Infrastruktur vor. Betroffen ist zum einen der Ausbau des Gigabit-Netzes insbesondere im ländlichen Raum sowie die Förderung der Digitalisierung an Schulen, vgl. § 2 DIFG. Ersteres wird mit 70 Prozent, zweites mit 30 Prozent des Sondervermögens gefördert, vgl. § 6 Abs. 4 DIFG. Das Sondervermögen umfasst als Anschubfinanzierung aus dem Bundeshaushalt 2,4 Mrd. Euro als Einmalbetrag im Jahr 2018 und soll künftig durch Einnahmen aus der Vergabe der 5G- Lizenzen finanziert werden, vgl. § 4 DIFG.

  • Betroffene Gruppen junger Menschen

    Betroffen sind insbesondere junge Menschen, die in Regionen mit eingeschränktem Internetzugang leben sowie Schülerinnen und Schüler bzw. Lehrpersonal in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe von 12 bis 27 Jahren.

  • Betroffene Lebensbereiche
    Bildung/Arbeit, Digitales, Freizeit, Politik/Gesellschaft
  • Erwartete Auswirkungen

    Durch die Ermöglichung von Investitionszuschüssen zum Ausbau von Telekommunikationsnetzen könnten junge Menschen – insbesondere in ländlichen bzw. bisher nicht am Glasfasernetz/Gigabit-Netz angeschlossenen Regionen – zukünftig eine schnellere Internetverbindung erhalten. Die fortschreitende Digitalisierung prägt insbesondere den Alltag Jugendlicher und junger Erwachsener.1 Insofern stellen die Möglichkeiten des Zugangs zu und der Nutzung von digital-vernetzten Medien eine wichtige Voraussetzung für gesellschaftliche Teilhabe junger Menschen dar. Im Falle der erfolgten Umsetzung des Breitbandausbaus auf Grundlage der Geldmittel aus dem Digitalfonds kann dies für Jugendliche ferner u.a. zusätzliche Möglichkeiten der Arbeitstätigkeit und des Verbleibs auch in ländlichen Regionen (z.B. Home Office) sowie für deren soziale Beziehungen, insbesondere im Rahmender Freizeitgestaltung und der ortsunabhängigen Vernetzung und Kontaktpflege bedeuten.2 Die Finanzhilfen zum Ausbau der Digitalisierung an Schulen können zudem die Möglichkeit eröffnen, dass Schülerinnen und Schüler sowie Lehrende vielseitigere Lernmethoden erleben bzw. anwenden, die gut zu den sonstigen Lerngewohnheiten und Erfahrungswelten junger Menschen passen. Zudem kann dies einen wichtigen Beitrag zum frühzeitigen Erlernen digitaler Medienkompetenzen und einer reflektierten Mediennutzung leisten.

  • Anmerkungen und Hinweise

    Zur förderrechtlichen Nutzung des Sondervermögens bedarf es zur Erweiterung der Möglichkeit des Bundes, die Länder und Kommunen bei Investitionen in die schulische Bildungsinfrastruktur zu unterstützen, zunächst einer Grundgesetzänderung.5 Um eine Unterstützung für den Bereich der Digitalisierung der schulischen Bildungsinfrastruktur zu ermöglichen, soll Art. 104c GG entsprechend angepasst werden.6 Derzeit befindet sich der Gesetzentwurf zur Grundgesetzänderung noch im Gesetzgebungsverfahren.7 Die Bildung des Sondervermögens stellt finanzielle Grundlagen für konkrete Ausgestaltungsmaßnahmen in den genannten Förderbereichen bereit. Wie die Maßnahmen konkret ausgestaltet werden und welche Wirkung sie sodann entfalten, muss abgewartet werden.

  • Datenbasis

    Literaturrecherche

  1. Vgl. BT-Drucksache 18/11050, „15. Kinder- und Jugendbericht. Bericht über die Lebenssituation junger Menschen und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland“ (Berlin, 2017), 274.
  2. „Die befragten Jugendlichen verbringen ihre Freizeit bevorzugt mit Freundinnen und Freunden, wobei die Tätigkeiten dabei variieren: Von digitalen Spielen hin zum Sport oder sich einfach austauschen. Grundlegend für die Kommunikation unter Freundinnen und Freunden sind digitale Messenger-Programme.“ BT-Drucksache 18/11050, 121.
  3. Vgl. BT-Drucksache 18/11050, „15. Kinder- und Jugendbericht. Bericht über die Lebenssituation junger Menschen und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland“ (Berlin, 2017), 274.
  4. „Die befragten Jugendlichen verbringen ihre Freizeit bevorzugt mit Freundinnen und Freunden, wobei die Tätigkeiten dabei variieren: Von digitalen Spielen hin zum Sport oder sich einfach austauschen. Grundlegend für die Kommunikation unter Freundinnen und Freunden sind digitale Messenger-Programme.“ BT-Drucksache 18/11050, 121.
  5. BR-Drucksache 165/18, „Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 104c, 104d, 125c, 143e)“, 4. Mai 2018, siehe Begründung, A. Allgemeiner Teil, I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung.
  6. BR-Drucksache 165/18, siehe Begründung, B. Besonderer Teil, zu Artikel 1 Nummer 1.
  7. Der Bundesrat hat sich mit dem Gesetz am 06.07.2018 im Plenum befasst und die Stellungnahme hierzu in BR- Drucksache 165/18(B) veröffentlicht.
  8. BR-Drucksache 165/18, „Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 104c, 104d, 125c, 143e)“, 4. Mai 2018, siehe Begründung, A. Allgemeiner Teil, I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung.
  9. BR-Drucksache 165/18, siehe Begründung, B. Besonderer Teil, zu Artikel 1 Nummer 1.
  10. Der Bundesrat hat sich mit dem Gesetz am 06.07.2018 im Plenum befasst und die Stellungnahme hierzu in BR- Drucksache 165/18(B) veröffentlicht.

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