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Freiwilligendienst in Teilzeit

Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres (Freiwilligendienste-Teilzeit-Gesetz – FWDTeilzeitG) (Stand: 28.10.2018)

Verantwortliches Ressort:
Familien, Senioren, Frauen und Jugend
Veröffentlichung vom:
03.12.2018
Betroffene Lebensbereiche:
Bildung/Arbeit, Familie, Politik/Gesellschaft
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Normadressatinnen und -adressaten
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 18-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit Beeinträchtigung, mit und ohne Beeinträchtigung, Erwerbslose, alle Staatsangehörigkeiten

Zusammenfassung

  • Betroffene Gruppen junger Menschen

    Der Gesetzentwurf sieht die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung für Jugend- und Bundesfreiwilligendienstleistende unter 27 Jahren vor, sofern sie ein berechtigtes Interesse hierfür haben. Zu den betroffenen Gruppen gehören Personen, denen die Ausübung eines Freiwilligendienstes in Vollzeit nicht möglich ist. Hierzu können z.B. junge Eltern, Menschen mit Beeinträchtigungen oder auch Personen mit bildungs- oder integrationsbedingten Herausforderungen gehören.

  • Betroffene Lebensbereiche
    Bildung/Arbeit, Familie, Politik/Gesellschaft
  • Erwartete Auswirkungen

    Die Möglichkeit des Teilzeitfreiwilligendienstes für unter 27-Jährige kann sich förderlich auf die Vereinbarkeit von familiärer Sorgearbeit und gesellschaftlichem Engagement auswirken. Zudem eröffnen sich den vorher exkludierten Gruppen junger Menschen neue Perspektiven im Bereich Bildung/Arbeit. Sie haben nunmehr unter Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse die Möglichkeit, das Bildungsangebot und die berufliche Orientierung eines Freiwilligendienstes in Anspruch zu nehmen. Des Weiteren hat die Teilnahme an einem Freiwilligendienst auch langfristige Auswirkungen: So engagieren sich Menschen, die an diesem teilgenommen haben, auch zukünftig nachweislich vermehrt in unterschiedlichen gesellschaftlichen Bereichen. Die Integration der verschiedenen angesprochenen Gruppen (z.B. junge Eltern, Menschen mit Beeinträchtigungen usw.) in den Freiwilligendienst kann einerseits Benachteiligungen abbauen. Andererseits wird ihnen jedoch durch die Notwendigkeit der Angabe eines berechtigten Interesses auch eine gewisse Sonderstellung zugewiesen, was wiederum zu Diskriminierungen führen kann.

  • Datenbasis

    Sekundärdaten, Literaturrecherche

Prüfbericht

Regelungsvorhaben

Mit vorliegendem Gesetzentwurf wird die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung in den Jugendfreiwilligendiensten (JFD) und im Bundesfreiwilligendienst (BFD) für Personen unter 27 Jahren geschaffen. Freiwilligendienste sind als Lern- und Bildungsdienste zu verstehen, die in unterschiedlichsten Bereichen von Kultur, Sport, Wohlfahrts-, Gesundheits- und Altenpflege, Umwelt und weiteren durchgeführt werden können. Zum JFD gehören das Freiwillige Soziale und Ökologische Jahr sowie der Internationale Jugendfreiwilligendienst.1 Im Rahmen des JFD ist es bisher nur möglich einer vollzeitähnlichen Beschäftigung nachzugehen. Dies soll nun durch die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung geändert werden, § 2 Abs. 1 Nr. 2b JFDG.
Im Vergleich zum JFD richtet sich der BFD an Menschen jeden Alters, die sich gesellschaftlich engagieren möchten. Hier ist es grundsätzlich für Menschen über 27 Jahre bereits möglich, den Dienst bei Vorliegen eines berechtigten Interesses auch in Teilzeit durchzuführen.2 Dies soll nun analog auch für die unter 27-Jährigen eingeführt werden, § 2 Nr. 2b BFDG.
Für beide Dienste gilt, dass der oder die Freiwillige die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben muss, wenn er oder sie noch unter 27 Jahre alt ist, § 2 Abs. 1 Nr. 1 JFDG bzw. § 2 Nr. 1 BFDG.
Die vorgeschlagene Einführung der Teilzeitbeschäftigung in den JFDs und dem BFD ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. So muss zum einen eine Beschäftigung von mehr als 20 Stunden wöchentlich stattfinden. Zum anderen muss ein „berechtigtes Interesse“ des Freiwilligendienstleistenden für eine Arbeit mit reduzierter Stundenzahl vorliegen, § 2 Abs. 1 Nr. 2b JFDG bzw. § 2 Nr. 2b BFDG.
Die Definition des „berechtigten Interesses“ lehnt sich an die Auslegung der Regelung zur Teilzeitberufsausbildung nach § 8 Abs. 1 S. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) an.3 Hierzu gehört z.B. die Pflege von Kindern oder nahestehenden pflegebedürftigen Personen oder auch das Vorliegen vergleichbarer schwerwiegender Gründe.4 Zudem nennt der Entwurf gesundheitliche, physische oder psychische Beeinträchtigungen als Grund eines möglichen Freiwilligendienstes in Teilzeit.5 Letztlich kann auch bei Vorliegen bildungsbedingter oder besonderer integrationsbedingter Herausforderungen eine Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung erwogen werden.6 In jedem Fall muss das berechtigte Interesse durch entsprechende Belege nachgewiesen werden.7
Weiterhin muss die Absolvierung eines Freiwilligendienstes mit reduzierter Stundenzahl von allen am Dienstverhältnis Beteiligten genehmigt werden (Freiwillige, Einsatzstellen, Träger).8
Im Sinne einer Qualitätssicherung soll die in den Freiwilligendiensten übliche Anzahl an Seminartagen bei Teilzeitbeschäftigung nicht anteilig gekürzt werden, sondern dem Umfang einer Vollzeitstelle entsprechen. Es besteht die Möglichkeit einer teiltägigen Teilnahme.9

Betroffene Gruppen junger Menschen

Das Gesetzesvorhaben hat auf unterschiedliche Gruppe junger Menschen bis 27 Jahren aller Geschlechter Auswirkungen, die einen BFD oder einen JFD künftig absolvieren möchten und diesen Dienst aus berechtigten persönlichen Gründen in Teilzeit ableisten möchten. Zu den Normadressantinnen und -adressanten zählen hierbei junge Eltern, die sich um ein Kind kümmern, sowie Menschen, die enge Angehörige pflegen. Eine besondere Betroffenheit ist zudem für diejenigen jungen Menschen festzustellen, die aufgrund physischer oder psychischer Beeinträchtigung, einer Behinderung oder anderen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen einen Freiwilligendienst nicht in Vollzeit absolvieren können. Darüber hinaus sind junge Menschen betroffen, wenn sie besondere bildungs- oder integrationsbedingte Herausforderungen zu meistern haben. Die Daten aus dem Freiwilligen Survey 2014 vom Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) zeigen, dass die Altersgruppe der 18- bis 29-Jährigen am häufigsten einen Freiwilligendienst ausübt (9,7 Prozent), wohingegen es bei den 30- bis 49-Jährigen deutlich weniger Personen sind (3,9 Prozent).19 Weiterhin sind Frauen zahlenmäßig stärker betroffen, da sie laut dieser Studie häufiger einen Freiwilligendienst ableisten als Männer.20 Dies gilt auch für Menschen mit hohem Bildungsabschluss, die sich vermehrt in Form eines Freiwilligendienstes engagieren als Menschen mit mittlerem oder niedrigem Abschluss.21

Lebensbereiche

  • Familie

    Durch die mögliche Berücksichtigung von privater Fürsorgearbeit für eine Teilzeitbeschäftigung, wie z.B. Kinderbetreuung und Angehörigenpflege, wird eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Freiwilligendienst nunmehr auch für unter 27-Jährige ermöglicht.25

  • Freizeit

    -/-

  • Bildung/Arbeit

    Der Gesetzentwurf eröffnet den betroffenen Gruppen durch die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung nunmehr die Teilhabe an den Lern- und Bildungsangeboten der Freiwilligenarbeit.
    Insbesondere bildungsbenachteiligte junge Menschen sowie Jugendliche aus Familien mit Migrationshintergrund sind „in den Freiwilligendiensten deutlich unterrepräsentiert“.27 Durch die Möglichkeit, bildungs- oder integrationsbedingte Herausforderungen als Grund für Teilzeitarbeit anzuerkennen, können sich auch diese jungen Menschen auf diesem Weg berufsbezogene Kompetenzen aneignen und zugleich Zeit für Integrationsmaßnahmen wie zum Beispiel die Teilnahme an entsprechenden Kursen haben. Der Freiwilligendienst kann somit der beruflichen Orientierung dienen und fachliche und methodische Kenntnisse vermitteln28 und ggf. auch relevante, berufliche Beziehungen herstellen. Durch unterschiedliche Formen des Lernens – non-formales, formales und informelles Lernen – können sich die Freiwilligen im Rahmen des Bildungsjahres Fähigkeiten und Wissen in dem entsprechenden Bereich des Freiwilligendienstes, z.B. zu Kultur, Jugendarbeit, oder Sport, aneignen.29 Auch der Erwerb sozialer Kompetenzen wie Teamfähigkeit, Kommunikation oder auch Empathie, der insbesondere durch einen Freiwilligendienst im pflegerischen oder fürsorgenden Bereich erfolgen kann, hat das Potential die Entwicklung des oder der Freiwilligen sowohl persönlich als auch beruflich zu fördern.30
    Das Gesetzesvorhaben stärkt zudem die Selbstbestimmung der betroffenen Gruppen, da für sie die Barriere der Vollzeitarbeit abgebaut werden kann.
    Schließlich steht den Betroffenen des Gesetzesvorhabens nun aus materieller Sicht die Möglichkeit des Erhalts einer Aufwandsentschädigung (Taschengeld, Verpflegung usw.) durch die Verrichtung des Freiwilligendienstes offen.

  • Umwelt/Gesundheit

    -/-

  • Politik/Gesellschaft

    Die Teilnahme an einem Freiwilligendienst kann die Gemeinwohlorientierung der jungen Freiwilligen nachhaltig stärken: So engagieren sich Personen, die bereits an einem Freiwilligendienst teilgenommen haben, auch künftig vermehrt freiwillig im Vergleich zu Personengruppen, die keinen Freiwilligendienst geleistet haben.35
    Aus gesellschaftlicher Perspektive lässt sich zudem von einer Verminderung von Diskriminierung im Bereich des Freiwilligendienstes sprechen. So wird bislang benachteiligten Personengruppen unter Angabe eines berechtigten Interesses nunmehr der Zugang zum Freiwilligendienst in Teilzeit eröffnet. Dies kann sich generell förderlich auf die gesellschaftliche Akzeptanz der betroffenen Gruppen auswirken und ihnen so auch zu mehr Selbstvertrauen und gesundheitlichem Wohlbefinden verhelfen.36
    Allerdings weist die Tatsache der Angabe eines an bestimmte Bedingungen geknüpften Interesses den teilzeitarbeitenden Freiwilligen auch eine gewisse Sonderstellung zu, was wiederum zu Diskriminierungen, z.B. durch in Vollzeit arbeitende Kolleginnen und Kollegen, führen kann.

  • Digitales

    -/-

Anmerkungen und Hinweise

Da unter berechtigtem Interesse bisher explizit nur die Fürsorge für ein „eigenes Kind“44 genannt wird, stellt sich die Frage, ob im Kontext des vorliegenden Gesetzentwurfes auch Sorgeverpflichtungen für z.B. die Kinder des Partners oder der Partnerin oder andere in Obhut genommene Kinder als „vergleichbar schwerwiegende Gründe“45 für einen Freiwilligendienst in Teilzeit anerkannt werden können. Eine solche Auslegung könnte erforderlich sein, um auch verschiedene Formen von Lebensgemeinschaften (z.B. Stief-, Patchworkfamilien, gleichgeschlechtliche Paare mit Kindern) mit abzudecken und diese Personengruppen nicht auszuschließen.46
Offen bleibt darüber hinaus, ob die durch den Entwurf eingeführten Änderungen auch dazu führen, dass die bisherige Anzahl der zur Verfügung stehenden Plätze für die Freiwilligendienste erhöht wird, um insgesamt die gleichen Stundenkapazitäten aufrechtzuerhalten. Andernfalls reduzierten sich durch Freiwillige in Teilzeit die tatsächlich verfügbaren, quantitativen Einsatzzeiten. Da die Mindeststundenzahl mehr als 20 Wochenstunden beträgt, kann der Platz theoretisch nicht auf zwei Freiwillige aufgeteilt werden. Zudem könnte erwogen werden, ob auch ein Teilzeitdienst von 20 oder weniger Stunden angeboten werden kann, um noch mehr jungen Menschen den Zugang hierzu zu ermöglichen.
Weiterhin stellt sich die Frage, inwieweit die Gesetzesregelungen auch für die adressierten Gruppen junger Menschen umsetzbar sind, die sich für einen Freiwilligendienst im Ausland interessieren.
Zu beachten ist ferner die Organisation der Seminar- und Arbeitszeiten: Soll der Freiwilligendienst in Teilzeit einen Beitrag zu mehr Inklusion für verschiedene Gruppen junger Menschen leisten, so bedarf dies auch der Berücksichtigung der Bedürfnisse der verschiedenen Personengruppen in der Ausgestaltung der Seminar- und Arbeitszeiten. Auch weitere Rahmenbedingungen, wie Barrierefreiheit oder Assistenzen, müssen für die betroffenen Jugendlichen und jungen Erwachsenen entsprechend bedacht werden. Hierzu gehört auch ein möglicher materieller Aufwand, z.B. für die evtl. notwendige Assistenz von Menschen mit Behinderungen, was auch eine Barriere für die Entscheidung zu einem Freiwilligendienst darstellen kann.47
Da der Gesetzentwurf zwar die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung vorsieht, nicht aber einen Rechtsanspruch hierfür bereithält,48 bleibt abzuwarten, wie sich dies auf die tatsächliche Realisierbarkeit einer Teilzeitbeschäftigung in der Praxis auswirkt.

Datenbasis

Sekundärdaten, Literaturrecherche

  1. Für mehr Informationen siehe: https://www.jugendfreiwilligendienste.de/
  2. Für mehr Informationen siehe: https://www.jugendfreiwilligendienste.de/
  3. Vgl. zum Begriff „Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit / zur Teilzeitausbildung“ (Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung, 27. Juni 2008), https://www.bibb.de/dokumente/pdf/ha-empfehlung_129_ausbildungszeit.pdf.
  4. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres (Freiwilligendienste-Teilzeit-Gesetz – FWDTeilzeitG)“, 28. Oktober 2018, 1; Vgl. „Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit / zur Teilzeitausbildung“, 4.
  5. Vgl. „Freiwilligendienste-Teilzeit-Gesetz – FWDTeilzeitG“, 1.
  6. Vgl. „Freiwilligendienste-Teilzeit-Gesetz – FWDTeilzeitG“, 6.
  7. Vgl. „Freiwilligendienste-Teilzeit-Gesetz – FWDTeilzeitG“, 7.
  8. Vgl. „Freiwilligendienste-Teilzeit-Gesetz – FWDTeilzeitG“, 1.
  9. Vgl. „Freiwilligendienste-Teilzeit-Gesetz – FWDTeilzeitG“, 7.
  10. Für mehr Informationen siehe: https://www.jugendfreiwilligendienste.de/
  11. Für mehr Informationen siehe: https://www.jugendfreiwilligendienste.de/
  12. Vgl. zum Begriff „Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit / zur Teilzeitausbildung“ (Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung, 27. Juni 2008), https://www.bibb.de/dokumente/pdf/ha-empfehlung_129_ausbildungszeit.pdf.
  13. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres (Freiwilligendienste-Teilzeit-Gesetz – FWDTeilzeitG)“, 28. Oktober 2018, 1; Vgl. „Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit / zur Teilzeitausbildung“, 4.
  14. Vgl. „Freiwilligendienste-Teilzeit-Gesetz – FWDTeilzeitG“, 1.
  15. Vgl. „Freiwilligendienste-Teilzeit-Gesetz – FWDTeilzeitG“, 6.
  16. Vgl. „Freiwilligendienste-Teilzeit-Gesetz – FWDTeilzeitG“, 7.
  17. Vgl. „Freiwilligendienste-Teilzeit-Gesetz – FWDTeilzeitG“, 1.
  18. Vgl. „Freiwilligendienste-Teilzeit-Gesetz – FWDTeilzeitG“, 7.
  19. Vgl. Claudia Vogel und Julia Simonson, „Freiwilligendienste als eine Form des freiwilligen Engagements“, in Freiwilliges Engagement in Deutschland: der Deutsche Freiwilligensurvey 2014, hg. von Julia Simonson u. a. (Wiesbaden: Springer VS, 2017), 179.
  20. Vgl. Claudia Vogel und Julia Simonson, „Freiwilligendienste als eine Form des freiwilligen Engagements“, in Freiwilliges Engagement in Deutschland: der Deutsche Freiwilligensurvey 2014, hg. von Julia Simonson u. a. (Wiesbaden: Springer VS, 2017), 189.
  21. Vgl. Vogel und Simonson, 179.
  22. Vgl. Claudia Vogel und Julia Simonson, „Freiwilligendienste als eine Form des freiwilligen Engagements“, in Freiwilliges Engagement in Deutschland: der Deutsche Freiwilligensurvey 2014, hg. von Julia Simonson u. a. (Wiesbaden: Springer VS, 2017), 179.
  23. Vgl. Claudia Vogel und Julia Simonson, „Freiwilligendienste als eine Form des freiwilligen Engagements“, in Freiwilliges Engagement in Deutschland: der Deutsche Freiwilligensurvey 2014, hg. von Julia Simonson u. a. (Wiesbaden: Springer VS, 2017), 189.
  24. Vgl. Vogel und Simonson, 179.
  25. Vgl. „Freiwilligendienste-Teilzeit-Gesetz – FWDTeilzeitG“, 1.
  26. Vgl. „Freiwilligendienste-Teilzeit-Gesetz – FWDTeilzeitG“, 1.
  27. Gisela Jakob, „Freiwilligendienste zwischen Staat und Zivilgesellschaft“, betrifft: Bürgergesellschaft (Friedrich Ebert Stiftung, 2013), 10f.
  28. Vgl. Jakob, 6.
  29. Vgl. „Freiwilligendienste-Teilzeit-Gesetz – FWDTeilzeitG“, 8.
  30. Vgl. Jakob, „Freiwilligendienste zwischen Staat und Zivilgesellschaft“, 6.
  31. Gisela Jakob, „Freiwilligendienste zwischen Staat und Zivilgesellschaft“, betrifft: Bürgergesellschaft (Friedrich Ebert Stiftung, 2013), 10f.
  32. Vgl. Jakob, 6.
  33. Vgl. „Freiwilligendienste-Teilzeit-Gesetz – FWDTeilzeitG“, 8.
  34. Vgl. Jakob, „Freiwilligendienste zwischen Staat und Zivilgesellschaft“, 6.
  35. Vgl. Vogel und Simonson, „Freiwilligendienste als eine Form des freiwilligen Engagements“, 191.
  36. Vgl. Theo Wehner und Stefan Güntert, Psychologie der Freiwilligenarbeit: Motivation, Gestaltung und Organisation (Berlin/Heidelberg: Springer-Verlag, 2015), 113.
  37. Vgl. Vogel und Simonson, „Freiwilligendienste als eine Form des freiwilligen Engagements“, 191.
  38. Vgl. Theo Wehner und Stefan Güntert, Psychologie der Freiwilligenarbeit: Motivation, Gestaltung und Organisation (Berlin/Heidelberg: Springer-Verlag, 2015), 113.
  39. „Freiwilligendienste-Teilzeit-Gesetz – FWDTeilzeitG“, 6.
  40. „Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit / zur Teilzeitausbildung“, 4.
  41. Vgl. Elle Krack-Roberg u. a., „Familie, Lebensformen und Kinder: Auszug aus dem Datenreport 2016“ (Bonn: Destatis, 2016), 43 f.
  42. Vgl. Vogel und Simonson, „Freiwilligendienste als eine Form des freiwilligen Engagements“, 194.
  43. Vgl. „Freiwilligendienste-Teilzeit-Gesetz – FWDTeilzeitG“, 1.
  44. „Freiwilligendienste-Teilzeit-Gesetz – FWDTeilzeitG“, 6.
  45. „Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit / zur Teilzeitausbildung“, 4.
  46. Vgl. Elle Krack-Roberg u. a., „Familie, Lebensformen und Kinder: Auszug aus dem Datenreport 2016“ (Bonn: Destatis, 2016), 43 f.
  47. Vgl. Vogel und Simonson, „Freiwilligendienste als eine Form des freiwilligen Engagements“, 194.
  48. Vgl. „Freiwilligendienste-Teilzeit-Gesetz – FWDTeilzeitG“, 1.

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