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GAP-Direktzahlungen-Gesetz

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen (GAP-Direktzahlungen-Gesetz – GAPDZG) (Stand: 04.03.2021)

Verantwortliches Ressort:
Ernährung und Landwirtschaft
Veröffentlichung vom:
18.03.2021
Betroffene Lebensbereiche:
Bildung/Arbeit, Familie
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Betroffene
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 18-27, alle Geschlechter, ländliche Lebensmittelpunkte, mit und ohne Beeinträchtigung, Berufstätige, alle Staatsangehörigkeiten

Ziel des Gesetzentwurfs

Für die Jahre ab 2023 sollen in der Europäischen Union im Rahmen einer Reform einer Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) auch Direktzahlungen für die landwirtschaftlichen Erzeugerinnen und Erzeuger neu geregelt werden. Zur Durchführung der Direktzahlungen ab dem Jahr 2023 soll es eines Bundesgesetzes bedürfen.1 Ein Ziel, das u.a. mit diesem GAP-Direktzahlungen – Gesetz verfolgt werden soll, ist, dass die Vielfalt der deutschen Landwirtschaft erhalten und zukunftssicher ausgerichtet wird.2

Mögliche Auswirkungen

Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:

  • Auch künftig sollen Junglandwirtinnen und Junglandwirte eine gesonderte Förderung erhalten. Für die Junglandwirte-Einkommensstützung soll u.a. ein höheres Budget zur Verfügung stehen und sie soll für mehr förderungsfähige Fläche gewährt werden (§ 14 Abs. 2 und 15 GAPDZG). Durch den dadurch geschaffenen materiellen Anreiz könnten Junglandwirtinnen und Junglandwirte in ihrer Entscheidung zur Übernahme landwirtschaftlicher Betriebe bestärkt werden. Denn in der Anfangsphase nach der Hofübernahme müssen Junglandwirtinnen und Junglandwirte oft hohe Investitionen tätigen.
  • Darüber hinaus könnte durch die Junglandwirte-Einkommensstützung die Hofübergabe zeitlich früher erfolgen. Junglandwirtinnen und Junglandwirte können dadurch die Möglichkeit erhalten, bereits in jüngeren Jahren eigenverantwortlich auf dem Hof zu agieren. Dies könnte sie in ihrer Entscheidung, einen Hof zu übernehmen, bestärken. Denn Unabhängigkeit und Selbstständigkeit zählen für künftige Junglandwirtinnen und Junglandwirte auch zu wichtigen Faktoren bei einer Hofübernahme.
  • Die Förderung von künftig bis zu 120 Hektar Fläche (§ 14 Abs. 2 GAPDZG) kann insbesondere kleinere und mittlere Betriebe unterstützen, welche oft eine große Unsicherheit in der Hofnachfolge haben. Denn wenn künftig mehr Fläche gefördert wird und damit mehr finanzielle Unterstützung für angehende Junglandwirtinnen und Junglandwirte kleiner und mittlerer Betriebe zur Verfügung stehen kann, könnten sie ermutigt werden, eher einen solchen Hof zu übernehmen oder neu zu gründen.

Betroffene Gruppen junger Menschen

Betroffene sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe Junglandwirtinnen und Junglandwirte bis 27 Jahre, die Anspruch auf Junglandwirte-Einkommensstützung haben. Die Junglandwirte-Einkommensstützung haben im Jahr 2020 rund 29.900 Betriebe beantragt.3 Darüber hinaus waren im Jahr 2016 0,6 Prozent der landwirtschaftlichen Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter unter 25 Jahre (ca. 1.600 Personen); 6,8 Prozent waren zwischen 25 und 35 Jahre alt (ca. 18.400 Personen).4

Betroffene Lebensbereiche

Bildung/Arbeit, Familie

Jugendrelevante Auswirkungen

Förderung durch Junglandwirte-Einkommensstützung

§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und Abs. 2, 15, 17 Abs. 1 GAPDZG

Auch künftig soll eine gesonderte Förderung von Junglandwirtinnen und Junglandwirten erfolgen.5 Förderungsfähige Junglandwirtinnen und Junglandwirte im Sinne des GAPDZG sollen z.B. Personen sein, die sich erstmals als Betriebsleiterin oder Betriebsleiter in einem landwirtschaftlichen Betrieb niederlassen und die wie bislang schon nicht älter als 40 Jahre sind, vgl. § 13 Abs. 1 GAPDZG.6 Junglandwirtinnen und Junglandwirte sollen für eine maximale Dauer von fünf Jahren auf jährlichen Antrag hin eine ergänzende Junglandwirte-Einkommensstützung erhalten, wenn sie einen Anspruch auf Einkommensgrundstützung haben, vgl. § 14 Abs. 1 GAPDZG. Die erstmalige Antragstellung soll z.B. innerhalb von fünf Jahren nach der Niederlassung nach § 13 Abs. 1 GAPDZG erfolgen, um die Junglandwirte-Einkommensstützung gewährt zu bekommen, vgl. § 17 Abs. 1 GAPDZG. Die Junglandwirte-Einkommensstützung soll künftig „für bis zu 120 Hektar förderfähiger Fläche gewährt“7 werden, vgl. § 14 Abs. 2 GAPDZG. Für Deutschland soll das nach Unionsregelung vorgesehene Mindestbudget zur Förderung von Junglandwirtinnen und Junglandwirten künftig ca. 98 Millionen Euro im Jahr betragen und damit im Gegensatz zum jetzigen Budget von ca. 47 Millionen Euro ansteigen, vgl. § 15 GAPDZG.8

Die auch ab dem Jahr 2023 geplante gesonderte Förderung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte als Junglandwirte-Einkommensstützung mit höherem Budget und für mehr förderungsfähige Fläche könnte durch den dadurch geschaffenen materiellen Anreiz bewirken, dass Junglandwirtinnen und Junglandwirte in ihrer Entscheidung der landwirtschaftlichen Existenzgründung oder der Übernahme landwirtschaftlicher Betriebe bestärkt werden. So kann sich eine solche Förderung zunächst auf die materiellen Ressourcen der Junglandwirtinnen und Junglandwirte auswirken. Diese kann ihnen ein finanzielles Polster und eine Absicherung bieten, denn gerade in der Anfangsphase nach der Hofübernahme müssen Junglandwirtinnen und Junglandwirte oft hohe Investitionen tätigen.9 So gelten insbesondere finanzielle Anreize zur Hofübergabe als wichtige Faktoren, um den Generationenwechsel in der Landwirtschaft zu fördern.10, 11 Wenn mithilfe der Junglandwirte-Einkommensstützung Junglandwirtinnen und Junglandwirte ggf. über mehr finanzielle Ressourcen verfügen, könnten sie außerdem eher bereit sein, zum Beispiel den familiengeführten landwirtschaftlichen Betrieb zu übernehmen und die Hofnachfolge anzutreten. Zudem kann es gerade für junge Menschen durch eine Übernahme des Familienbetriebs möglich werden, auf dem Land leben zu bleiben und nicht von ihrem familiären und sozialen Umfeld wegziehen zu müssen. So hat für 89 Prozent der jungen Landwirtinnen und Landwirte die Familie in der täglichen Arbeit einen hohen Stellenwert.12 Durch die Hofübernahme können sie somit auch ihre gewachsenen sozialen Beziehungen aufrechterhalten. Darüber hinaus könnte durch die Junglandwirte-Einkommensstützung die Hofübergabe zeitlich früher erfolgen. Junglandwirtinnen und Junglandwirte können dadurch die Möglichkeit erhalten, bereits in jüngeren Jahren eigenverantwortlich auf dem Hof zu agieren, was zu ihrer Verselbständigung und Selbstbestimmtheit beitragen kann. Dies könnte sie ebenfalls in ihrer Entscheidung, einen Hof zu übernehmen, bestärken. Denn Unabhängigkeit und Selbstständigkeit zählen für künftige Junglandwirtinnen und Junglandwirte auch zu wichtigen Faktoren bei einer Hofübernahme.13 Des Weiteren kann auch die Förderung von künftig bis zu 120 Hektar Fläche insbesondere kleinere und mittlere Betriebe unterstützen, welche oft eine große Unsicherheit in der Hofnachfolge haben.14 Denn wenn künftig mehr Fläche gefördert wird und damit mehr finanzielle Unterstützung für angehende Junglandwirtinnen und Junglandwirte kleiner und mittlerer Betriebe zur Verfügung stehen kann, könnten sie ermutigt werden, eher einen solchen Hof zu übernehmen oder neu zu gründen.15

Anmerkungen und Hinweise

Es bleibt abzuwarten, ob die Junglandwirte-Einkommensstützung die Niederlassung von Junglandwirtinnen und Junglandwirten erleichtern kann. Denn die Junglandwirte-Einkommensstützung könnte nur eingeschränkt den Generationenwechsel bezüglich einer angestrebten Hofübernahme begünstigen.16 So könnte gerade für Junglandwirtinnen und Junglandwirte u.a. eher der Zugang zu Land und Boden, die Förderung von Innovationen und der Zugang zu verfügbarem Wissen entscheidend dafür sein, ob sie einen Hof übernehmen wollen, sich dies für sie künftig finanziell rentiert und damit ihre Existenz gesichert werden kann.17

  1. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes über die Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen (GAP-Direktzahlungen-Gesetz – GAPDZG)“, 4. März 2021, 1.
  2. Vgl. „GAP-Direktzahlungen-Gesetz – GAPDZG“, 18.
  3. Vgl. „Situationsbericht 2020/21. Trends und Fakten zur Landwirtschaft“ (Berlin, 2020), 126, https://www.bauernverband.de/situationsbericht/ (zuletzt aufgerufen am: 16.03.2021).
  4. Vgl. „Situationsbericht 2020/21. Trends und Fakten zur Landwirtschaft“, 96, eigene Berechnung.
  5. Vgl. „GAP-Direktzahlungen-Gesetz – GAPDZG“, 19.
  6. Vgl. „GAP-Direktzahlungen-Gesetz – GAPDZG“, 30.
  7. „GAP-Direktzahlungen-Gesetz – GAPDZG“, 10.
  8. Vgl. „GAP-Direktzahlungen-Gesetz – GAPDZG“, 31.
  9. Vgl. Marie-Jose Zondag u. a., „Needs of young farmers. Report I of the Pilot project: Exchange programmes for young farmers“ (Brüssel: Europäische Kommission, 2015), 12, http://publications.europa.eu/resource/cellar/fa9c8e5e-eff8-11e5-8529-01aa75ed71a1.0001.01/DOC_1 (zuletzt aufgerufen am: 16.03.2021).
  10. Vgl. Zondag u. a., 12.
  11. vgl. Bund der Deutschen Landjugend e.V., „Fürs Land: Forderungen des Bundes der Deutschen Landjugend zur Bundestagswahl 2021“ (Berlin, 2021), 5, https://www.landjugend.de/fileadmin/Redaktion/Downloads/Projekte/2021_BTW-Download/2021_BTW-Forderungen-Broschuere_web.pdf (zuletzt aufgerufen am 16.03.2021).
  12. Vgl. Dagmar Deutsch, „Umfrage: Dein Standing als Junglandwirt“, 12. März 2020, https://www.hofheld.de/junglandwirteumfrage/ (zuletzt aufgerufen am: 16.03.2021).
  13. Vgl. Julie Ingram und James Kirwan, „Matching new entrants and retiring farmers through farm Joint Ventures: insights from the Fresh Start Initiative in Cornwall, UK“, Land Use Policy, Nr. 4 (2011): 18.
  14. Vgl. „GAP-Direktzahlungen-Gesetz – GAPDZG“, 30.
  15. Vgl. „GAP-Direktzahlungen-Gesetz – GAPDZG“, 30.
  16. Vgl. „EU-Unterstützung für Junglandwirte sollte gezielter zur Förderung eines wirksamen Generationswechsels eingesetzt werden. Sonderbericht.“ (Luxemburg, 2017), 10, https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/SR17_10/SR_YOUNG_FARMERS_DE.pdf (zuletzt aufgerufen am: 16.03.2021).
  17. Vgl. Vera Bitsch und Andreas Gabriel, „Innovative Agrarpolitik: Weiterentwicklung der zweiten Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik nach 2020 zur Erleichterung des Generationenwechsels und der Betriebsnachfolge“, hg. von Landwirtschaftliche Rentenbank, Innovative Agrarpolitik nach 2020, 2018, 95f.

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