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Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts (Stand: 21.12.2022)

Verantwortliches Ressort:
Arbeit und Soziales
Veröffentlichung vom:
03.01.2023
Betroffene Lebensbereiche:
Bildung/Arbeit, Umwelt/Gesundheit
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Betroffene, junge Menschen als Normadressatinnen und -adressaten
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 16-27, Altersgruppe 18-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit und ohne Beeinträchtigung, Auszubildende, alle Staatsangehörigkeiten

Ziel des Gesetzentwurfs

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts soll es Menschen mit Behinderungen ermöglicht werden, „gleichberechtigt und selbstbestimmt am Arbeitsleben teilhaben“1 zu können. Für junge Menschen soll es spezifische Regelungen geben, die ihre Integration in den Arbeitsmarkt vereinfachen sollen. Das Vorhaben soll zum überwiegenden Teil am 01.01.2024 in Kraft treten, vgl. Art. 11 Entwurf eines Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts.

Mögliche Auswirkungen

Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:

  • Künftig soll eine Förderung der Ausbildung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen auch dann durch den Ausgleichsfonds finanziert werden können, wenn die Zielgruppe über keine anerkannte Schwerbehinderung verfügt, aber Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhält (§161 Abs. 2 SGB IX). Dadurch können sich für die betroffenen jungen Menschen in erster Linie die Bildungsbedingungen verbessern, langfristig aber auch die Integration in den Arbeitsmarkt und die damit einhergehende gesellschaftliche Teilhabe.
  • Damit jedoch die genannten positiven Auswirkungen auftreten können, ist neben der finanziellen Förderung von Betrieben zur Eingliederung von Menschen mit Behinderungen auch ein barrierefreier und diskriminierungsfreier Charakter der tatsächlichen Arbeitsbedingungen und Arbeitskultur unabdingbar.
  • Ein vereinfachter Zugang zu monatlichen Entschädigungszahlungen für volljährige Waisen für die Dauer ihrer Ausbildung (§87 Abs. 4 Nr. 1, 2 SGB XIV) kann den betroffenen jungen Menschen die (teilweise) Finanzierung ihrer Lebenshaltungskosten auch während der Ausbildung ermöglichen oder erleichtern.

Betroffene Gruppen junger Menschen

Betroffen sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe junge Menschen bis 27 Jahre für die Dauer ihrer Ausbildung, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, jedoch keine anerkannte Schwerbehinderung haben. Im Jahr 2021 wurden 2.213 abgeschlossene Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsmarkt für 17- bis 27-Jährige gemeldet. Dies entspricht in etwa 1,7 Prozent aller Leistungen gemessen an allen Altersgruppen.2

Ferner sind junge Waisen zwischen 18 und 27 Jahren für die Dauer ihrer Ausbildung betroffen, sofern eines ihrer Elternteile schädigungsbedingt verstorben ist und sie deshalb Anspruch auf monatliche Entschädigungszahlungen haben.

Betroffene Lebensbereiche

Bildung/Arbeit, Umwelt/Gesundheit

Jugendrelevante Auswirkungen

Förderung der Ausbildung junger Menschen mit Behinderungen

§ 161 Abs. 2 SGB IX

Vorhaben zur Förderung der Ausbildung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen sollen künftig abweichend von § 160 Abs. 5 S. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)  auch dann durch den Ausgleichsfonds3 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) finanziert werden können, wenn die Zielgruppe über keine anerkannte Schwerbehinderung verfügt, jedoch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhält, vgl. §161 Abs. 2 SGB IX. Bislang diente der Ausgleichsfonds lediglich zur besonderen Förderung der Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen auf Arbeitsplätzen sowie zur Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen, die den Interessen mehrerer Länder auf dem Gebiet der Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben dienen, vgl. §161 Abs. 1 SGB IX.

Insbesondere für Jugendliche und junge Erwachsene, die aufgrund einer Behinderung Schwierigkeiten bei der Teilhabe am Arbeitsleben haben, ist eine möglichst intensive Förderung der Ausbildung wesentlich für den Aufbau einer Zukunftsperspektive. Der erste Eintritt in den Arbeitsmarkt gilt als wegweisend für die individuelle Erwerbsbiografie und dies insbesondere für Jugendliche mit gesundheitlichen Einschränkungen, die bereits einen erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt haben.4 Profitieren die betroffenen jungen Menschen neben den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zusätzlich von Förderungen durch den Ausgleichsfonds, können sich ihre Chancen für eine langfristige Integration in den Arbeitsmarkt und damit ihre Bildungsbedingungen verbessern. Eine abgeschlossene Ausbildung oder auch zunächst die Teilnahme an Vorhaben, die eine Berufsvorbereitung anstreben5, sind Voraussetzungen dafür, um als Erwachsene ein finanziell unabhängigeres und selbstbestimmteres Leben zu führen, als dies ohne eine berufliche Integration der Fall wäre. Für die betroffenen jungen Menschen ist es zentral, „eine Tätigkeit zu finden, die trotz Behinderung ohne berufliche Einschränkungen ausgeführt werden kann“6, damit auch ein positiver Effekt auf die eigene physische und psychische Gesundheit erlebt werden kann. Somit kann sich das Gesetzesvorhaben bei erfolgreicher Umsetzung sowohl auf die berufliche Integration junger Menschen, als auch ihre gesellschaftliche Teilhabe auswirken und förderliche Auswirkungen auf ihr Wohlbefinden haben.

Förderung der Ausbildung von Waisen durch Entschädigungszahlungen

§ 87 Abs. 4 Nr. 1, 2 SGB XIV

Der Bezug von monatlichen Entschädigungszahlungen7 soll für volljährige Waisen für die Dauer ihrer Ausbildung, jedoch maximal bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, vereinfacht werden, vgl. §87 Abs. 4 Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV). In Zukunft soll die Entschädigungszahlung gewährt werden, wenn die Arbeitskraft der Waise durch die Ausbildung überwiegend in Anspruch genommen wird und nicht mit der Zahlung von Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zuwendungen in entsprechender Höhe verbunden ist (Nummer 1), oder wenn die volljährige Waise bei der Auszahlung von Kindergeld berücksichtigt wird, vgl. §§2 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 lit. b bis d, Nr. 3, Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz (BKGG), mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Vollendung des 25. Lebensjahres die Vollendung des 27. Lebensjahres tritt (Nummer 2). Im Gegensatz dazu hing die monatliche Entschädigungszahlung für volljährige Waisen nach bisheriger Rechtslage davon ab, dass die Ausbildung die Arbeitskraft der Waise überwiegend in Anspruch nahm und zusätzlich entweder nicht mit der Zahlung von Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zuwendungen in entsprechender Höhe verbunden war, oder die volljährige Waise bei der Auszahlung von Kindergeld berücksichtigt wurde, auch hier mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Vollendung des 25. Lebensjahres die Vollendung des 27. Lebensjahres trat.

Der vereinfachte Zugang zu monatlichen Entschädigungszahlungen für volljährige Waisen für die Dauer ihrer Ausbildung kann zunächst dazu führen, dass es mehr Anspruchsberechtigte gibt. Den betroffenen jungen Menschen kann es durch zusätzliche finanzielle Mittel ermöglicht werden, ihre Ausbildung zu beginnen bzw. zu Ende zu führen. Somit können sich ihre Bildungsbedingungen verbessern, wenn zumindest das materielle Auskommen gesichert ist. Haben junge Menschen keine Art der Unterstützung durch ihre Elternteile, können sie im Vergleich zu Gleichaltrigen Startschwierigkeiten bei der Zukunftsplanung haben. Daher könnte sich ein erleichterter Zugang zu monatlichen Entschädigungszahlungen während einer unbezahlten Ausbildung förderlich auf die nachhaltige Integration der betroffenen jungen Menschen in den Arbeitsmarkt auswirken und auch die damit verbundenen möglichen gesellschaftlichen Teilhabeoptionen verbessern.

Anmerkungen und Hinweise

Es ist anzumerken, dass neben der finanziellen Förderung von Betrieben zur Eingliederung von Menschen mit Behinderungen auch die tatsächlichen Arbeitsbedingungen und die Arbeitskultur einen barrierefreien und diskriminierungsfeien Charakter haben sollten, um junge Menschen mit einer Behinderung in den Ausbildungsmarkt integrieren zu können. Insbesondere für junge Menschen, die bisher im Arbeitsleben noch keine Erfahrungen sammeln konnten, ist die Ausbildung der erste Kontakt mit der Arbeitswelt und wegweisend für die eigene berufliche Zukunft.

  1. „Entwurf eines Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts“, 21. Dezember 2022, 1.
  2. Vgl. Deutsche Rentenversicherung Bund, „Abgeschlossene Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“, Statistikportal der Rentenversicherung, 2022, https://statistik-rente.de/drv/extern/rehabilitation/leistungen_zur_teilhabe_am_arbeitsleben/ (eigene Berechnungen. Nicht differenziert nach Personen mit bzw. ohne Schwerbehindertennachweis. Zuletzt aufgerufen am: 16.12.2022).
  3. Bei dem Ausgleichsfonds handelt es sich um eine zweckgebundene Vermögensmasse, mithilfe derer überregionale Vorhaben zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsplatz finanziert werden. Das BMAS verwaltet den Ausgleichsfonds.
  4. Vgl. Nancy Reims, „Erwerbsstatus und subjektive Gesundheit bei Jugendlichen mit Behinderung in der beruflichen Ersteingliederung in den Arbeitsmarkt“, Sozialer Fortschritt 6 (2016): 134.
  5. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts“, 23.
  6. Reims, „Erwerbsstatus und subjektive Gesundheit bei Jugendlichen mit Behinderung in der beruflichen Ersteingliederung in den Arbeitsmarkt“, 134.
  7. Waisen werden monatlich entschädigt, wenn ein Elternteil schädigungsbedingt verstorben ist, vgl. §87 Abs. 1 SGB XIV. Durch die Entschädigung soll das erbrachte Opfer immateriell anerkannt werden, das oftmals auch die Familie von Geschädigten trifft (vgl. BT-Drs. 19/13824, S. 207). Der Entschädigungsanspruch besteht grundsätzlich bis zur Volljährigkeit der Waise, vgl. §87 Abs. 3 SGB XIV. Ausnahmsweise kann der Entschädigungsanspruch jedoch auch nach Vollendung der Volljährigkeit weiterbestehen, vgl. dazu §87 Abs. 4 SGB XIV.

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