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Hebammenreformgesetz (aktualisiert)

Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Hebammenausbildung und zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Hebammenreformgesetz – HebRefG) (Stand: 15.05.2019)

Verantwortliches Ressort:
Gesundheit
Veröffentlichung vom:
11.06.2019
Betroffene Lebensbereiche:
Bildung/Arbeit, Familie, Umwelt/Gesundheit
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Betroffene, junge Menschen als Normadressatinnen und -adressaten
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 12-27, alle Geschlechter, weiblich, alle Lebensmittelpunkte, mit und ohne Beeinträchtigung, Auszubildende, Berufstätige, Schülerinnen und Schüler, alle Staatsangehörigkeiten

Prüfbericht

  • Regelungsvorhaben

    Das Hebammenreformgesetz (HebRefG) schlägt eine Reform der Hebammenausbildung vor und setzt die EU-Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates um. Ziel ist es, den Hebammenberuf zukunftsorientierter und attraktiver zu gestalten sowie die Qualität der Ausbildung zu verbessern.1 Es soll den in den vergangenen Jahren gewachsenen Anforderungen an Hebammen im Gesundheitssystem begegnet und eine flächendeckende und qualitativ hochwertige Hebammenversorgung für werdende Mütter gewährleistet werden.2
    Hierfür sieht das Hebammenreformgesetz eine vollständige Akademisierung der Hebammenausbildung vor. Ab dem Jahr 2020 wird bundesweit die akademische Hebammenausbildung eingeführt, vgl. Art. 5 Abs. 4 HebRefG. Der letzte reguläre Ausbildungsjahrgang an den Hebammenschulen beginnt im Jahr 2021, vgl. § 76 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Art. 5 Abs. 5 HebRefG. Dazu werden die derzeit noch bestehende Ausbildung an Hebammenschulen sowie die fachschulischen Modellstudiengänge nach dem bislang gültigen § 6 Abs. 3 des Gesetzes über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (HebG) durch ein duales Studium der Hebammenausbildung nach § 11 Abs. 2 HebG ersetzt. Damit wird die duale Berufsausbildung eine neue Ausbildungsform für Heilberufe.3 Die Berufsbezeichnung lautet nunmehr für alle Berufsangehörigen (weiblich/männlich/divers) „Hebamme“, § 3 HebG.
    Als Zugangsvoraussetzung für diesen Heilberuf soll anstelle einer bislang zehnjährigen eine zwölfjährige allgemeine Schulausbildung, sprich Fachabitur oder Abitur, gelten, vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 1a HebG. Alternativ zählt der Nachweis einer erfolgreich absolvierten Berufsausbildung, z.B. als Gesundheits- und Krankenpflegerin bzw. Gesundheits- und Krankenpfleger, § 10 Abs. 1 Nr. 1 b) aa) HebG. Zudem darf nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 HebG ein „Hebammenstudium nur absolvieren, wer sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Berufsausbildung ergibt“ sowie, wer nicht gesundheitlich ungeeignet ist und ausreichende deutsche Sprachkenntnisse vorweist, § 10 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 HebG. Die Hebammenausbildung soll in Vollzeit mindestens sechs und höchstens acht Semester umfassen, vgl. § 11 Abs. 1 HebG. Zudem wird die Ausbildung mit einem Mindestumfang von 4.600 Stunden festgelegt, der sich aus einem hochschulischen und einem berufspraktischen Studienteil mit jeweils mindestens 2.100 Stunden zusammensetzt, vgl. § 11 Abs. 3 HebG. Die restliche Anzahl von 400 Stunden steht zur freien Verteilung und kann von den Hochschulen z.B. genutzt werden, um spezifische Ausbildungsschwerpunkte zu setzen, vgl. § 11 Abs. 3 HebG.4 Die Studierenden müssen im praktischen Studienteil vorgesehene Praxiseinsätze sowohl in Krankenhäusern als auch im ambulanten Bereich bei freiberuflich tätigen Hebammen und in hebammengeleiteten Einrichtungen vollziehen, § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 HebG. Vom Beginn des Studiums bis zum Ende des Vertragsverhältnisses5 ist die verantwortliche Praxiseinrichtung dazu verpflichtet, den angehenden Hebammen eine angemessene monatliche Vergütung zu zahlen, § 34 Abs. 1 HebG. Nach Beendigung des dualen Studiums und Bestehen der staatlichen Prüfung, erhalten die Studierenden eine staatliche Berufserlaubnis, welche die EU-Richtlinien 2005/36/EG des innereuropäischen Arbeitsmarktes erfüllen, vgl. § 24 Abs. 1 HebG.
    Das Gesetz soll am 1. Januar 2020 in Kraft treten, vgl. Art. 5 Abs. 4 HebRefG.

  • Betroffene Gruppen junger Menschen

    Normadressatinnen und -adressaten sind junge Menschen in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe bis 27 Jahre, die sich für das duale Studium zur Hebamme interessieren. Weitere Normadressatinnen und -adressaten sind Personen, die sich für die Hebammenausbildung entschieden oder bereits eine Ausbildung absolviert haben. Nach statistischen Angaben ist der Frauenanteil unter den Auszubildenden im Jahr 2017/2018 mit 99,87 Prozent besonders hoch.11 Dies lässt darauf schließen, dass speziell junge Frauen von der Gesetzesänderung betroffen sind.
    Auch junge werdende Mütter, die eine Betreuung einer Hebamme in Anspruch nehmen wollen, können mittelbar durch die Ausbildungsreform betroffen sein.

  • Betroffene Lebensbereiche
    Bildung/Arbeit, Familie, Umwelt/Gesundheit
  • Erwartete Auswirkungen

    Zunächst könnten sich bei Verabschiedung des Gesetzentwurfes die Bildungs- und Ausbildungsbedingungen der angehenden Hebammen verbessern: Durch die stärker wissenschaftlich ausgerichtete und zugleich berufsnahe Ausbildung13 ist es möglich, dass die Studierenden im Gegensatz zu den derzeitigen Umständen eine verbesserte und qualitativ hochwertigere Ausbildung erhalten und ihnen weitreichendere Handlungskompetenzen, z.B. im Bereich „Frühe Hilfen“ oder auch im Management des Gesundheitswesens,14 zugeschrieben werden. Zudem könnten angehende Hebammen neue Kompetenzen im wissenschaftlichen Arbeiten erwerben, da sich der theoretische Anteil der Ausbildung erhöht. Dies kann zur eigenständigen Wissensakkumulation bezüglich neuer fachspezifischer Kenntnisse im Geburtswesen befähigen,15 vgl. § 9 Abs. 3 Nr. 3 HebG, wodurch sie Frauen während der Schwangerschaft und der Geburt eigenständiger begleiten könnten.
    Allerdings könnte sich die Ausbildungssituation jedoch zunächst verschlechtern: Bundesweit bestehen bislang lediglich sechs primärqualifizierende und acht ergänzende Studiengänge im Bereich Hebammenwesen.16 Wenngleich die Möglichkeit, die Ausbildung an einer Hebammenschule bei Aufnahme vor dem 31.12.2021, bis zum 31.12.2026 zu absolvieren,17 Kapazitätsengpässen bei der Ausbildung begegnen kann,18 könnte es in der Ausbauphase ein unzureichendes Angebot an verfügbaren Studienplätzen für künftige Studierende geben. Weiterhin könnte ein Mangel an ausreichend qualifiziertem Lehrpersonal für die neuen Studiengänge an Hochschulen entstehen,19 da Voraussetzung zum Unterrichten gem. dem neuen § 20 Abs. 1 HebG der akademische Grad ist, welcher mit dem Abschluss des Hebammenstudiums verliehen wird, jedoch nicht alle Lehrenden diese Voraussetzung bislang erfüllen und daher teilweise künftig keinen Lehrauftrag an einer Hochschule übernehmen können. Insgesamt können diese Faktoren bewirken, dass sich weniger junge Menschen zur Hebamme ausbilden lassen können. Folge hiervon kann eine steigende Arbeitsbelastung der dann zahlenmäßig weniger fertig ausgebildeten Hebammen sein, was für diese zu psychischen sowie physischen Problemen aufgrund einer Überbelastung führen kann.20 Für junge werdende Mütter könnte eine Reduktion der Ausbildungskapazitäten dazu führen, dass sie keine (hinreichende) Betreuung sowohl im Kreissaal als auch in der Vor- und Nachsorge durch Hebammen erfahren. Aktuell ist eine Hebamme in Vollzeit in vielen Kliniken für circa 160 bis 180 Geburten pro Jahr zuständig.21 Nimmt der Hebammenmangel zu, könnten infolgedessen Kreissäle geschlossen werden, wodurch junge Frauen eventuell weniger Wahlmöglichkeiten hinsichtlich der Geburtsumgebung (z.B. im Geburts- oder Krankenhaus) hätten und gegebenenfalls ihr Kind nicht wohnortnah gebären können.22 Die Reduzierung des Anteils der praktischen Ausbildung im Hebammenstudium von insgesamt 3000 auf 2100 Stunden23 kann zudem zu einem Verlust der alltäglichen Berufsroutine führen und Auswirkungen auf die Qualität der praktischen Arbeit mit den werdenden Müttern haben.
    Im Vergleich zu den derzeit bestehenden Studiengängen erhalten Studierende die Möglichkeit, das Studium in Teilzeit zu absolvieren. Dies kann dazu beitragen, dass angehende Hebammen, wenn sie z.B. Angehörige pflegen oder Kinder erziehen, Familie und Beruf besser vereinbaren können.24 u berücksichtigen gilt in diesem Kontext, dass der Hebammenberuf fast ausschließlich von Frauen ausgeübt wird, die häufiger familiäre Betreuungspflichten übernehmen.25
    Für junge Menschen mit mittlerem Schulabschluss könnte das Gesetz den Zugang zur Ausbildung erschweren, da anstelle einer bislang zehnjährigen eine zwölfjährige allgemeine Schulausbildung Voraussetzung ist. Gerade junge Menschen, die in diesem oder im nächsten Jahr die Schule nach zehn Jahren beenden und sich für den Beruf der Hebamme interessieren, müssen eventuell ihren Ausbildungsweg neu planen und dementsprechend zwei Jahre länger zur Schule gehen oder eine erfolgreich absolvierte Berufsausbildung im Bereich der allgemeinen Pflege nachweisen. Allerdings ist zu beachten, dass derzeit bereits die meisten Auszubildenden über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügen,26 weshalb sich für einen Großteil der Betroffenen keine faktische Änderung ergibt.
    Die Akademisierung bedeutet für Anwärterinnen und Anwärter einer Hebammenausbildung, dass sie nicht mehr zwischen einem Abschluss an einer Hochschule und einer Hebammenschule wählen können, da es diese beiden Ausbildungszweige künftig nicht mehr parallel geben wird. Hierdurch kann jungen Menschen eine höhere Mobilität abverlangt werden, wenn sie eine Hochschule besuchen, die von ihrem Wohnort weiter entfernt liegt, als dies bei einer der zahlreichen Hebammenschulen der Fall gewesen wäre. Dies erfordert in der Folge die Bereitschaft und die Möglichkeit, zur Hochschule zu pendeln oder den Wohnsitz zu verlagern.27 Dies kann auch materielle Auswirkungen haben, die sich aus höheren Fahrtkosten oder gegebenenfalls der Anmietung einer Wohnung bzw. eines WG-Zimmers ergeben.
    Weiterhin könnte das Gesetz eine höhere Chancengleichheit auf dem innereuropäischen Arbeitsmarkt sowohl für angehende als auch bereits praktizierende Hebammen bewirken: Da Deutschland bislang die EU-Richtlinien 2005/36/EG nicht umgesetzt hat, wird z.B. Hebammen mit deutschem Abschluss, vielfach mit Hinweis auf die niedrigere Qualifikation, lediglich ein Arbeitsplatz angeboten, welcher ein niedrigeres Qualifikationsniveau voraussetzt und entsprechend geringer bezahlt wird.28 Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes erfüllt Deutschland letztlich die vorgegebenen EU-Richtlinien, sodass Hebammen innerhalb der EU die gleichen Zugangsbedingungen vorweisen können. Dies kann sich förderlich auf die Arbeitsmarktchancen sowie die Flexibilität des Arbeitsortes innerhalb der EU auswirken.

  • Anmerkungen und Hinweise

    Der Gesetzentwurf sieht keine neuen, speziellen Nachqualifizierungsprogramme für Hebammen vor, die ihren Ausbildungsberuf an einer Hebammenschule erlernt haben. Insbesondere für angehende Hebammen, die sich nach der Gesetzesänderung in den letzten Jahrgängen der Hebammenschulen befinden oder befinden werden, könnten jedoch akademische Nachqualifizierungsprogramme eine berufliche Weiterentwicklung bieten und ihnen bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt eröffnen,45 ohne hierfür im Anschluss an die Ausbildung an einer Hebammenschule die Aufnahme eines vollständigen Studiums zu erfordern.

  • Datenbasis

    Literaturrecherche, Expertinnen- und Expertengespräche

  1. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Hebammenausbildung und zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Hebammenreformgesetz – HebRefG)“, 15. Mai 2019, 1.
  2. Vgl. „Hebammenreformgesetz – HebRefG“, 1 f.
  3. Vgl. „Hebammenreformgesetz – HebRefG“, 47.
  4. Vgl. „Hebammenreformgesetz – HebRefG“, 62.
  5. Vgl. Referentenentwurf zum Hebammenreformgesetz (20.03.2019) § 35 Abs. 1 S.1 „Die verantwortliche Praxiseinrichtung hat der studierenden Person für die gesamte Dauer des Studiums eine angemessene Vergütung zu zahlen.“
  6. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Hebammenausbildung und zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Hebammenreformgesetz – HebRefG)“, 15. Mai 2019, 1.
  7. Vgl. „Hebammenreformgesetz – HebRefG“, 1 f.
  8. Vgl. „Hebammenreformgesetz – HebRefG“, 47.
  9. Vgl. „Hebammenreformgesetz – HebRefG“, 62.
  10. Vgl. Referentenentwurf zum Hebammenreformgesetz (20.03.2019) § 35 Abs. 1 S.1 „Die verantwortliche Praxiseinrichtung hat der studierenden Person für die gesamte Dauer des Studiums eine angemessene Vergütung zu zahlen.“
  11. Vgl. „Hebammenreformgesetz – HebRefG“, 54 Eigene Berechnung.
  12. Vgl. „Hebammenreformgesetz – HebRefG“, 54 Eigene Berechnung.
  13. Vgl. „Hebammenreformgesetz – HebRefG“, 1.
  14. Vgl. Expertengespräch mit einer Vertreterin einer wissenschaftlichen Fachgesellschaft, 08.04.2019, Berlin.
  15. Vgl. Expertengespräch mit einer Vertreterin einer wissenschaftlichen Fachgesellschaft, 08.04.2019, Berlin.
  16. Vgl. Expertengespräch mit einer Vertreterin einer wissenschaftlichen Fachgesellschaft, 08.04.2019, Berlin; vgl. Deutsche Gesellschaft für Hebammenwissenschaft e.V., „Hebamme werden – Studienmöglichkeiten“, 2019, https://www.dghwi.de/index.php/studiengaenge#BA-primaer, abgerufen am 11.04.2019.
  17. Vgl. „Hebammenreformgesetz – HebRefG“, 42.
  18. Vgl. „Hebammenreformgesetz – HebRefG“, 63.
  19. Vgl. Expertengespräch mit einer Vertreterin einer wissenschaftlichen Fachgesellschaft, 08.04.2019, Berlin; vgl. Expertengespräch mit einem Vertreter einer wissenschaftlichen Fachgesellschaft, 05.04.2019, Berlin.
  20. Vgl. Expertengespräch mit einem Vertreter einer wissenschaftlichen Fachgesellschaft, 05.04.2019, Berlin.
  21. Vgl. Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V. (DGGG), „BMG-Gesetzentwurf verschärft Hebammenmangel in den Kreißsälen“, Pressemitteilung, März 2019, https://www.dggg.de/presse-news/pressemitteilungen/mitteilung/bmg-gesetzentwurf-verschaerft-hebammenmangel-in-den-kreisssaelen-1009/.
  22. Vgl. Expertengespräch mit einem Vertreter einer wissenschaftlichen Fachgesellschaft, 05.04.2019, Berlin.
  23. Vgl. „Hebammenreformgesetz – HebRefG“, 15.
  24. Vgl. „Hebammenreformgesetz – HebRefG“, 62.
  25. Vgl. „Zweiter Gleichstellungsbericht der Bundesregierung“, 2017, 9.
  26. Vgl. Martin Albrecht u. a., „Versorgungssituation in der außerklinischen Hebammenhilfe. Ergebnisbericht für das Bundesministerium für Gesundheit“ (Berlin: IGES Institut GmbH, o. J.), 61.
  27. Vgl. Expertengespräch mit einer Vertreterin einer wissenschaftlichen Fachgesellschaft, 08.04.2019, Berlin.
  28. Vgl. „Fragen und Antworten: Die Akademisierung der Hebammenausbildung“, Oktober 2018, 3, https://www.hebammenverband.de/beruf-hebamme/akademisierung/index.php?eID=tx_nawsecuredl&u=0&g=0&t=1562140192&hash=9ac2b179e49f979f892b3f0087aabe5b8d86425b&file=/fileadmin/user_upload/pdf/Bildungspolitik/Akademisierung/20181001_Akademisierung_Fragen_und_Antworten.pdf.
  29. Vgl. „Hebammenreformgesetz – HebRefG“, 1.
  30. Vgl. Expertengespräch mit einer Vertreterin einer wissenschaftlichen Fachgesellschaft, 08.04.2019, Berlin.
  31. Vgl. Expertengespräch mit einer Vertreterin einer wissenschaftlichen Fachgesellschaft, 08.04.2019, Berlin.
  32. Vgl. Expertengespräch mit einer Vertreterin einer wissenschaftlichen Fachgesellschaft, 08.04.2019, Berlin; vgl. Deutsche Gesellschaft für Hebammenwissenschaft e.V., „Hebamme werden – Studienmöglichkeiten“, 2019, https://www.dghwi.de/index.php/studiengaenge#BA-primaer, abgerufen am 11.04.2019.
  33. Vgl. „Hebammenreformgesetz – HebRefG“, 42.
  34. Vgl. „Hebammenreformgesetz – HebRefG“, 63.
  35. Vgl. Expertengespräch mit einer Vertreterin einer wissenschaftlichen Fachgesellschaft, 08.04.2019, Berlin; vgl. Expertengespräch mit einem Vertreter einer wissenschaftlichen Fachgesellschaft, 05.04.2019, Berlin.
  36. Vgl. Expertengespräch mit einem Vertreter einer wissenschaftlichen Fachgesellschaft, 05.04.2019, Berlin.
  37. Vgl. Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V. (DGGG), „BMG-Gesetzentwurf verschärft Hebammenmangel in den Kreißsälen“, Pressemitteilung, März 2019, https://www.dggg.de/presse-news/pressemitteilungen/mitteilung/bmg-gesetzentwurf-verschaerft-hebammenmangel-in-den-kreisssaelen-1009/.
  38. Vgl. Expertengespräch mit einem Vertreter einer wissenschaftlichen Fachgesellschaft, 05.04.2019, Berlin.
  39. Vgl. „Hebammenreformgesetz – HebRefG“, 15.
  40. Vgl. „Hebammenreformgesetz – HebRefG“, 62.
  41. Vgl. „Zweiter Gleichstellungsbericht der Bundesregierung“, 2017, 9.
  42. Vgl. Martin Albrecht u. a., „Versorgungssituation in der außerklinischen Hebammenhilfe. Ergebnisbericht für das Bundesministerium für Gesundheit“ (Berlin: IGES Institut GmbH, o. J.), 61.
  43. Vgl. Expertengespräch mit einer Vertreterin einer wissenschaftlichen Fachgesellschaft, 08.04.2019, Berlin.
  44. Vgl. „Fragen und Antworten: Die Akademisierung der Hebammenausbildung“, Oktober 2018, 3, https://www.hebammenverband.de/beruf-hebamme/akademisierung/index.php?eID=tx_nawsecuredl&u=0&g=0&t=1562140192&hash=9ac2b179e49f979f892b3f0087aabe5b8d86425b&file=/fileadmin/user_upload/pdf/Bildungspolitik/Akademisierung/20181001_Akademisierung_Fragen_und_Antworten.pdf.
  45. Vgl. Expertengespräch mit einer Vertreterin einer wissenschaftlichen Fachgesellschaft, 08.04.2019, Berlin
  46. Vgl. Expertengespräch mit einer Vertreterin einer wissenschaftlichen Fachgesellschaft, 08.04.2019, Berlin

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