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Info Schwangerschaftsabbruch

Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch (Stand: 29.01.2019)

Verantwortliches Ressort:
Justiz und Verbraucherschutz
Veröffentlichung vom:
05.02.2019
Betroffene Lebensbereiche:
Digitales, Familie, Umwelt/Gesundheit
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Betroffene
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 12-27, alle Geschlechter, weiblich, alle Lebensmittelpunkte, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse, alle Staatsangehörigkeiten

Prüfbericht

  • Regelungsvorhaben

    Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch, soll Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch erwägen, ein besserer Zugang zu Ärztinnen und Ärzten sowie zu sachlichen und zuverlässigen Informationen gewährleistet werden. Zudem soll Ärztinnen und Ärzten sowie Krankenhäusern und Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, Rechtssicherheit in Bezug auf die Informationen, die sie öffentlich bereitstellen dürfen, gegeben werden.1
    Hierfür wird mit § 219a Abs. 4 Strafgesetzbuch (StGB) ein weiterer Ausnahmetatbestand geschaffen. Gemäß dieser Regelung dürfen Ärztinnen und Ärzte sowie Krankenhäuser und Einrichtungen künftig, z.B. auf ihrer Webseite darauf hinweisen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 vornehmen, § 219a Abs. 4 Nr. 1 StGB. Sie dürfen darüber hinaus auf Informationen zuständiger Bundes- oder Landesbehörden, Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz oder einer Ärztekammer über einen Schwangerschaftsabbruch hinweisen, § 219a Abs. 4 Nr. 2 StGB. Weiterhin soll eine zentral von der Bundesärztekammer erstellte Liste geführt werden: Sie soll Ärztinnen und Ärzte sowie Krankenhäuser und Einrichtungen auflisten, die Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1-3 StGB vornehmen und dies entsprechend mitgeteilt haben, § 13 Abs. 3 S. 1 Schwangerschatfskonfliktgesetz (SchKG). In dieser Liste werden auch die jeweils angewandten Methoden zur Durchführung des Schwangerschaftsabbruchs benannt, § 13 Abs. 3 S. 2 SchKG. Der Öffentlichkeit soll sie durch Veröffentlichung im Internet zugänglich gemacht werden und weiteren öffentlichen Stellen wie z.B. der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Verfügung gestellt werden, § 13 Abs. 3 S. 3 SchKG.
    Weiterhin soll der bundesweite Notruf nach § 1 Abs. 5 S. 1 SchKG, Auskunft in Bezug auf den Inhalt der Liste erteilen dürfen, vgl. § 13a Abs. 2 SchKG.
    Daneben soll eine Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vorgenommen werden, die bewirkt, dass die Altersgrenze für Versicherte, die Anspruch auf verschreibungspflichtige Mittel zur Empfängnisverhütung haben, vom vollendeten 20. auf das vollendete 22. Lebensjahr heraufgesetzt wird, § 24a Abs. 2 S. 1 SGB V.

  • Betroffene Gruppen junger Menschen

    Betroffen und für den Jugend-Check relevant sind junge Menschen, insbesondere Frauen, bis 27 Jahre, die sich über einen Schwangerschaftsabbruch informieren möchten. Ca. 28 Prozent der 2017 durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche entfallen auf die Gruppe der bis 25-Jährigen. Nimmt man die Altersgruppe der 25- bis 30-Jährigen hinzu, finden über die Hälfte der Schwangerschaftsabbrüche bis zum 30. Lebensjahr statt.3
    Auch junge Frauen unter 22 Jahren, die verschreibungspflichtige Verhütungsmittel nutzen oder nutzen möchten und für die die Kosten durch die gesetzliche Krankenkasse übernommen werden, sind vom Gesetzentwurf betroffen. Darüber hinaus können auch junge Männer betroffen sein, sofern sie sich an den Kosten beteiligen.

  • Betroffene Lebensbereiche
    Digitales, Familie, Umwelt/Gesundheit
  • Erwartete Auswirkungen

    Durch die Möglichkeit der öffentlichen und insbesondere auch digitalen Auskunft darüber, ob und wie ein Schwangerschaftsabbruch von einer Ärztin, einem Arzt oder einer Klinik durchgeführt wird, ermöglicht der Gesetzentwurf jungen Frauen den Zugang zu Informationen aus verlässlichen Quellen. Dies kann jungen Frauen dabei helfen, selbstbestimmte und informierte Entscheidungen zu treffen und sich förderlich auf ihre psychische Verfassung auswirken. Auch wird das Auffinden einer geeigneten ärztlichen Anlaufstelle in der Nähe durch den Online-Zugang erleichtert, was insbesondere für junge Menschen in ländlichen Gegenden bzw. in Gegenden mit geringer Anzahl von Ärztinnen und Ärzten, die Abbrüche vornehmen, von Bedeutung sein kann.
    Dennoch kann sich der Zugang zu den nunmehr öffentlich legal angebotenen Informationen vor allem für junge Frauen noch immer schwierig gestalten. Denn gerade sehr junge Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch in Erwägung ziehen, haben ggf. noch keine Frauenärztin bzw. Frauenarzt, bei dem sie Informationen oder Beratung erhalten können.5 Jedoch dürfen Ärztinnen und Ärzte auch künftig nicht direkt über ihre Methoden des Schwangerschaftsabbruchs öffentlich informieren, während zugleich keine Pflicht besteht, alternativ auf die neu geschaffenen Informationsangebote zu verlinken. Dies kann dazu führen, dass auf staatlichen Webseiten bereitgestellte Informationen nicht ohne weitere Recherche aufzufinden sind. Für Frauen in Konfliktsituationen kann dies die ohnehin schwierige psychische Lage, in der sie sich befinden, verschärfen, da diese Informationen so nicht niedrigschwellig zugänglich sind.
    Die Anhebung des Alters zur Kostenerstattung verschreibungspflichtiger Verhütungsmittel kann junge Frauen finanziell entlasten und zu einer selbstbestimmteren Familienplanung beitragen.

  • Anmerkungen und Hinweise

    Die Anhebung des Alters zur Kostenerstattung verschreibungspflichtiger Verhütungsmittel auf die Vollendung des 22. Lebensjahres begründet der Gesetzgeber mit der wirtschaftlichen Lage von z.B. Auszubildenden, um ungewollte Schwangerschaften zu verhindern.7 Daher könnte statt dieser starren Altersgrenze auch die kostenfreie Abgabe verschreibungspflichtiger Verhütungsmittel an den Ausbildungsstatuts junger Menschen, z.B. Studierende oder Auszubildende, gekoppelt werden, da sich die wirtschaftliche Lage weniger aus dem Alter, als aus dem Ausbildungsstatus ergibt. Dies erfolgt beispielsweise beim Bezug von Kindergeld.
    Auch junge Menschen, die das 22. Lebensjahr vollendet haben und z.B. erwerbslos sind oder über ein nur geringes Einkommen verfügen, könnte eine Kostenübernahme verschreibungspflichtiger Verhütungsmittel helfen, selbstbestimmte Entscheidungen zur Schwangerschaftsverhütung zu treffen.8

  • Datenbasis

    Literaturrecherche, Sekundärdaten

  1. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch“, 29. Januar 2019, 1.
  2. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch“, 29. Januar 2019, 1.
  3. Vgl. Statistisches Bundesamt (Destatis), „Gesundheit. Schwangerschaftsabbrüche“, Fachserie 12 Reihe 3, 2018, 7 (eigene Berechnung).
  4. Vgl. Statistisches Bundesamt (Destatis), „Gesundheit. Schwangerschaftsabbrüche“, Fachserie 12 Reihe 3, 2018, 7 (eigene Berechnung).
  5. Vgl. Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, „Jugendsexualität 2015. Die Perspektiven der 14-25 Jährigen.“, 2015, 7.
  6. Vgl. Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, „Jugendsexualität 2015. Die Perspektiven der 14-25 Jährigen.“, 2015, 7.
  7. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch“, 11.
  8. Vgl. Cornelia Helfferich u. a., „frauen leben 3. Familienplanung im Lebenslauf von Frauen – Schwerpunkt: Ungewollte Schwangerschaften“, Eine Studie im Auftrag der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), Forschung und Prais der Sexualaufklärung und Familienplanung, 38 (2016): 132.
  9. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch“, 11.
  10. Vgl. Cornelia Helfferich u. a., „frauen leben 3. Familienplanung im Lebenslauf von Frauen – Schwerpunkt: Ungewollte Schwangerschaften“, Eine Studie im Auftrag der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), Forschung und Prais der Sexualaufklärung und Familienplanung, 38 (2016): 132.

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