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Jugendstrafverfahren (aktualisiert)

Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren (Stand: 12.06.2019)

Verantwortliches Ressort:
Justiz und Verbraucherschutz
Veröffentlichung vom:
12.07.2019
Betroffene Lebensbereiche:
Bildung/Arbeit, Politik/Gesellschaft, Umwelt/Gesundheit
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Betroffene
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 14-21, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit Beeinträchtigung, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse, alle Staatsangehörigkeiten

Prüfbericht

  • Regelungsvorhaben

    Der Gesetzentwurf dient zum einen der Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für verdächtige oder beschuldigte Jugendliche, die zur Zeit der Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.1 Auch gelten die Vorgaben der Richtlinie grundsätzlich, wenn der Jugendliche zum Tatzeitpunkt unter 18 Jahren ist, aber während des Verfahrens 18 Jahre alt wird.2 Ziel des Entwurfs ist die Gewährleistung bestimmter Mindestrechte für Verdächtige oder beschuldigte Jugendliche im Strafverfahren.3

    In erster Linie betrifft der Entwurf Änderungen im Jugendgerichtsgesetz (JGG). Hier wird nunmehr klargestellt, dass die Jugendgerichtshilfe von der Einleitung des Verfahrens spätestens zum Zeitpunkt der Ladung der oder des Jugendlichen zu ihrer oder seiner ersten Vernehmung als Beschuldigte oder Beschuldigter benachrichtigt und somit sehr frühzeitig im Verfahren eingebunden werden soll, vgl. § 70 Abs. 2 S. 1 JGG. Auch hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens einer besonderen Schutzbedürftigkeit der oder des betroffenen Jugendlichen, z.B. aufgrund seiner Entwicklung, soll die Jugendgerichtshilfe im Laufe des Verfahrens beratend hinzugezogen werden, vgl. § 38 Abs. 2 S. 2 JGG. Über das Ergebnis dieser individuellen Begutachtung durch die Jugendgerichtshilfe soll künftig so zeitnah wie möglich, jedenfalls in der Regel vor Anklageerhebung, berichtet werden, vgl. § 38 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 JGG. Ausnahmsweise ist es auch möglich, dass die Anklage ohne Bericht der Jugendgerichtshilfe erhoben wird, wenn dies dem Wohl der oder des Jugendlichen dient, vgl. § 38 Abs. 7 S. 1 i.V.m. § 38 Abs. 3 S. 1 JGG i.V.m. § 46a JGG, z.B. weil sich das Verfahren ansonsten verzögern würde.4 Es muss jedoch zu erwarten sein, dass der Bericht mit dem Ergebnis der Nachforschungen spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung vorliegt, vgl. § 46a JGG. Zudem soll eine grundsätzliche Anwesenheitspflicht der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung sichergestellt werden, vgl. § 38 Abs. 4 S. 1 JGG. Des Weiteren wird geregelt, dass eine Verhandlung von neuem beginnen soll, wenn der oder die Jugendliche während der Hauptverhandlung keine Unterstützung durch einen Rechtsbeistand hatte, obwohl die Verhängung einer Jugendstrafe, die Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Erziehungsanstalt zu erwarten ist, vgl. § 51a i.V.m. § 68 Nr. 5 JGG. Zu den neuen Mindestrechten beschuldigter Jugendlicher im Strafverfahren gehört ferner die Bestellung einer Pflichtverteidigung spätestens bevor eine Vernehmung der oder des Jugendlichen oder eine Gegenüberstellung mit ihr oder ihm durchgeführt werden soll, vgl. § 68a Abs. 1 JGG. Ausnahmen hiervon müssen stets mit dem Wohl der oder des Jugendlichen vereinbar sein, vgl. § 68b S. 1 JGG.
    Ferner soll das Recht auf Informierung des „Trägers der elterlichen Verantwortung“5 erweitert werden, indem nun unter bestimmten Voraussetzungen die oder der Jugendliche auch eine andere volljährige Person zur Unterrichtung über das Verfahren vorschlagen kann, vgl. § 67a Abs. 4 JGG. Auch die beschuldigten Jugendlichen selbst haben zukünftig das Recht auf Information über das gesamte Vorgehen des Strafverfahrens und ihre Rechte während des Verfahrens, vgl. § 70a JGG.
    Hinsichtlich der Vernehmung beschuldigter Jugendlicher soll nun klarstellend in § 70c Abs. 1 JGG festgelegt werden, dass darauf zu achten ist, dass die Verhandlung ihrem Alter, Reife- und Bildungsgrad entspricht. Dazu gehört ggf. Gebrauch von der Möglichkeit der audiovisuellen Aufzeichnung der Vernehmung außerhalb der Hauptverhandlung zu machen, vgl. § 70c Abs. 2 S. 1 JGG. Nicht-richterliche Vernehmungen sollen dann in Bild und Ton aufgezeichnet werden, wenn zum Vernehmungszeitpunkt eine Verteidigerin oder ein Verteidiger nicht anwesend ist, obwohl ihre oder seine Mitwirkung notwendig ist, vgl. § 70c Abs. 2 S. 2 JGG. Der Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 48 Abs. 3 S. 2 JGG wird bei Beteiligung eines Jugendlichen nun auch für Verfahren vor den für allgemeinen Strafsachen zuständigen Gerichten festgelegt, vgl. § 104 Abs. 1 Nr. 4a JGG.

  • Betroffene Gruppen junger Menschen

    Vom Regelungsvorhaben betroffen sind Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren, die verdächtige oder beschuldigte Personen in einem Strafverfahren sind. Bedingt wirkt das Regelungsvorhaben auch für Jugendliche, die während der Verhandlung das 18. Lebensjahr beenden. Darüber hinaus sind Heranwachsende betroffen, also solche jungen Menschen, die zum Tatzeitpunkt schon 18 Jahre, aber noch nicht 21 Jahre alt waren und auf die die Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes gemäß § 105 JGG angewendet werden.

  • Betroffene Lebensbereiche
    Bildung/Arbeit, Politik/Gesellschaft, Umwelt/Gesundheit
  • Erwartete Auswirkungen

    Der Entwurf stärkt in erster Linie die individuellen Rechte beschuldigter Jugendlicher im Strafverfahren. Hierbei gibt es folgende zentrale Punkte: die Zusicherung eines Rechtsbeistandes durch die notwendige Verteidigung11, die zeitnahe individuelle Begutachtung des Angeklagten durch die Jugendgerichtshilfe sowie neue Informationspflichten seitens des Gerichts hinsichtlich der beschuldigten Jugendlichen.

    Das Vorsehen weiterer Fälle notwendiger Verteidigung – wenn Jugendlichen z.B. die Jugendstrafe, also eine Freiheitsstrafe, droht oder vor Durchführung einer Vernehmung der oder des Jugendlichen– stärkt die individuellen Rechte der Jugendlichen im Strafverfahren durch eine rechtsichere Betreuung, Information und Vertretung, vgl. § 51a i.V.m. § 68 Nr. 5 JGG und vgl. § 68a Abs. 1 Var. 1 JGG. Insbesondere für junge Menschen, die bisher keine oder nur wenig Erfahrung mit rechtlichen Angelegenheiten im Allgemeinen und Strafsachen im Besonderen haben, ist dieser Beistand zum Schutz ihrer Interessen essentiell.
    Der Jugendgerichtshilfe kann durch die Neuregelungen eine größere Bedeutung zukommen als bisher. Die zeitnahe individuelle Begutachtung aller Fälle durch die Jugendgerichtshilfe kann beschuldigten Jugendlichen zu einer ihrem Alter und ihrer Lebensphase entsprechend angemessenerem Verfahren verhelfen. Der Bericht der Jugendgerichtshilfe, der zukünftig so früh wie möglich bei Gericht einzureichen ist, enthält Informationen bzgl. „Persönlichkeit, der Entwicklung und des familiären, sozialen und wirtschaftlichen Hintergrundes des Jugendlichen“, § 38 Abs. 2 i.V.m. § 38 Abs. 3 S. 1 JGG, sowie zur besonderen Schutzbedürftigkeit der oder des Jugendlichen. Diese Hintergrundinformationen zu den Lebensverhältnissen der Jugendlichen können dazu führen, dass ihre Lebensumstände Berücksichtigung im Strafmaß finden. Auch dazu beitragen können die grundsätzlichen Anwesenheitspflichten der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung, die nicht nur den von ihnen abzugebenden Bericht übergeben, sondern auch über die Erfahrungen im Zusammenspiel mit den Jugendlichen berichten. Allerdings sieht der Entwurf auch Ausnahmen von dieser frühestmöglichen Berichtspflicht vor, nämlich in Fällen, in denen die Verlängerung des Verfahrens gesundheitliche Auswirkungen wie seelische Belastungen durch das schwebende Verfahren hat. Dies gilt auch, wenn mit negativen Konsequenzen, beispielsweise hinsichtlich der Bildungsbedingungen und -möglichkeiten, zu denen auch die Suche nach einem Ausbildungsplatz gehört, zu rechnen ist.12 Durch den Bedacht auf eine Vermeidung einer belastenden Verlängerung des Verfahrens wird auch dem Recht auf ein angemessen schnelles Verfahren (speedy trial) entsprochen, vgl. Art. 6 Abs. 1 EMRK.
    Auch durch eine Neuregelung zum Ausschluss der Öffentlichkeit wird Jugendlichen künftig ein zusätzlicher Rechtsschutz zuteil: Während dieser Ausschluss nach § 48 Abs. 3 S. 2 JGG bei Beteiligung einer oder eines Jugendlichen bislang in Verfahren vor den für allgemeinen Strafsachen zuständigen Gerichten im Ermessen des Gerichts stand, wird dessen Geltung nun auch hier durch § 104 Abs. 1 Nr. 4a JGG festgelegt,13 mithin der damit einhergehende Schutz, demjenigen in einem Verfahren vor dem Jugendgericht angeglichen. Dies kann zum Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte beitragen und zugleich vor Diskriminierung bewahren.14
    Die Erweiterung der Informationspflichten seitens des Gerichts gegenüber Erziehungsberechtigten, der Jugendgerichthilfe und der angeklagten Person selbst, können den Jugendlichen und Heranwachsenden i.S.d. JGG helfen, selbstbestimmte und informierte Entscheidungen und Aussagen zu treffen. Die Rücksprache mit informierten Erziehungsberechtigten oder der Jugendgerichthilfe kann für jugendliche Verdächtige oder Beschuldigte ebenfalls eine Entlastung sein. Insbesondere weil bei ihnen davon auszugehen ist, dass sie bisher wenig Erfahrung mit gerichtlichen Prozessen und der Durchsetzung eigener Rechte haben,15 kann die neue Informationspflicht auch zu einem Gewinn an Selbstständigkeit für die Jugendlichen bzw. Heranwachsenden führen. Voraussetzung hierfür ist natürlich, dass diese Informationen entsprechend zugänglich und verständlich für junge Menschen aufbereitet werden.16

    Mit der neu in das JGG eingeführten Regelung zu einer audiovisuellen Aufzeichnung von Vernehmungen wird die Möglichkeit gegeben, unter Beachtung insbesondere des Faktors des Kindeswohls und weiteren Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten, darüber zu entscheiden, ob eine solche Aufzeichnung dazu beiträgt, die schutzwürdigen Interessen der oder des Beschuldigten besser zu wahren.17 Dies kann Auswirkungen auf den Schutz und die Rechte von jungen Betroffenen im Strafverfahren haben. Letzteres gilt insbesondere im Hinblick auf das grundgesetzlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dies trifft auch im Hinblick auf die Aufzeichnungsverpflichtung in den Fällen des § 70c Abs. 2 S. 2 JGG zu.

  • Anmerkungen und Hinweise

    Keine.

  • Datenbasis

    Literaturrecherche

  1. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren“, 12. Juni 2019, 19.
  2. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren“, 18.
  3. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren“, 17.
  4. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren“, 59.
  5. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren“, 60.
  6. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren“, 12. Juni 2019, 19.
  7. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren“, 18.
  8. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren“, 17.
  9. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren“, 59.
  10. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren“, 60.
  11. Siehe hierzu auch die parallel umzusetzende Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls.
  12. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren“, 59.
  13. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren“, 41.
  14. Siehe hierzu auch: FRA – Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, „Kindgerechte Justiz – Sichtweisen und Erfahrungen von Kindern und Fachkräften“ (Wien, 2017), 14.
  15. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren“, 72.
  16. Siehe hierzu auch: Annemarie Graf-van Kesteren, „Kindgerechte Justiz: wie der Zugang zum Recht für Kinder und Jugendliche verbessert werden kann“, Policy Paper / Deutsches Institut für Menschenrechte, Nr. 34 (2015): 15; 22.
  17. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren“, 78.
  18. Siehe hierzu auch die parallel umzusetzende Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls.
  19. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren“, 59.
  20. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren“, 41.
  21. Siehe hierzu auch: FRA – Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, „Kindgerechte Justiz – Sichtweisen und Erfahrungen von Kindern und Fachkräften“ (Wien, 2017), 14.
  22. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren“, 72.
  23. Siehe hierzu auch: Annemarie Graf-van Kesteren, „Kindgerechte Justiz: wie der Zugang zum Recht für Kinder und Jugendliche verbessert werden kann“, Policy Paper / Deutsches Institut für Menschenrechte, Nr. 34 (2015): 15; 22.
  24. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren“, 78.

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