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Jugendstrafverfahren

Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren (Stand: 11.10.2018)

Verantwortliches Ressort:
Justiz und Verbraucherschutz
Veröffentlichung vom:
05.11.2018
Betroffene Lebensbereiche:
Bildung/Arbeit, Politik/Gesellschaft, Umwelt/Gesundheit
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Betroffene
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 14-21, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse, alle Staatsangehörigkeiten

Prüfbericht

  • Regelungsvorhaben

    Regelungsvorhaben
    Der Gesetzentwurf dient zum einen der Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für verdächtige oder beschuldigte Jugendliche, die zur Zeit der Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.1 Auch gelten die Vorgaben der Richtlinie grundsätzlich, wenn der Jugendliche zum Tatzeitpunkt unter 18 Jahren ist, aber während des Verfahrens 18 Jahre alt wird.2 Zum anderen dient das Vorhaben der Umsetzung eines Beschlusses3 der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder zur Lockerung der Rechtsmittelbeschränkungen. Ziel des Entwurfs ist die Gewährleistung bestimmter Mindestrechte für Verdächtige oder beschuldigte Jugendliche im Strafverfahren.4

    In erster Linie betrifft der Entwurf Änderungen im Jugendgerichtsgesetz (JGG). Hier wird nunmehr klargestellt, dass die Jugendgerichtshilfe während des gesamten Verfahrens so früh wie möglich einzubinden ist, § 38 Abs. 6 JGG und § 70 Abs. 2 JGG, und hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens einer besonderen Schutzbedürftigkeit des betroffenen Jugendlichen, z.B. aufgrund seiner Entwicklung, im Laufe des Verfahrens beratend hinzugezogen wird, § 38 Abs. 2 JGG und § 70 Abs. 3 JGG. Es ist auch möglich, dass die Anklage ohne Bericht der Jugendgerichtshilfe erhoben wird, wenn dies dem Wohl der oder des Jugendlichen dient, z.B. weil sich das Verfahren ansonsten verzögern würde.5 Die individuelle Begutachtung muss jedoch spätestens mit Beginn der Hauptverhandlung erfolgen, §46a JGG. Des Weiteren wird geregelt, dass eine Verhandlung von neuem beginnt, wenn der oder die Jugendliche während der Hauptverhandlung keine Unterstützung durch einen Rechtsbeistand hatte, obwohl die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder die Aussetzung der Verhängung einer Freiheitsstrafe zu erwarten ist, § 51a i.V.m. § 68 Nr. 5 JGG. Zu den neuen Mindestrechten von Verdächtigen oder beschuldigten Jugendlichen im Strafverfahren gehört ferner die sofortige Bestellung einer Pflichtverteidigung, wenn davon Kenntnis erlangt wird, dass sich der Jugendliche bereits in anderer Sache in Haft befindet, § 68a Abs. 1 S. 1 JGG. Ausnahmen hiervon müssen stets mit dem Wohl der oder des Jugendlichen vereinbar sein, § 68a Abs. 2 JGG.
    Das Vorhaben schlägt zudem eine Lockerung der Rechtsmittelbeschränkung vor, § 55 Abs. 1 JGG. Hierdurch wird künftig eine sofortige Beschwerde, die sich beispielsweise gegen den Umfang der verhängten Maßnahmen richtet, möglich. Dies ist bisher nur durch die Rechtsmittel der Berufung oder Revision möglich. Sofortige Beschwerde kann nunmehr auch bei Entscheidung über die Verhängung eines Jugendarrests eingelegt werden, § 63 Abs. 2 JGG.
    Ferner wird das Recht auf Informierung des „Trägers der elterlichen Verantwortung“6 erweitert, indem nun unter bestimmten Voraussetzungen der Jugendliche auch eine andere volljährige Person zur Unterrichtung über das Verfahren vorschlagen kann, § 67a Abs. 4 JGG. Auch die beschuldigten Jugendlichen selbst haben zukünftig das Recht auf Information über das gesamte Vorgehen des Strafverfahrens und ihre Rechte während des Verfahrens, § 70a JGG.
    Hinsichtlich der Vernehmung des oder der beschuldigten Jugendlichen ist darauf zu achten, dass die Verhandlung ihrem Alter, Reife- und Bildungsgrad entspricht, § 70c Abs. 1 JGG. Dazu gehört ggf. Gebrauch von der Möglichkeit der audiovisuellen Aufzeichnung der Vernehmung – auch außerhalb der Hauptverhandlung – zu machen, sofern dadurch die Interessen der oder des Jugendlichen besser geschützt werden als ohne diese Aufzeichnung, § 70c Abs. 2 JGG. Der Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 48 Abs. 3 S. 2 JGG wird bei Beteiligung eines Jugendlichen nun auch für Verfahren vor den für allgemeinen Strafsachen zuständigen Gerichten festgelegt, § 104 Abs. 1 Nr. 4a JGG.

  • Betroffene Gruppen junger Menschen

    Vom Regelungsvorhaben betroffen sind Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren, die verdächtige oder beschuldigte Personen in einem Strafverfahren sind. Bedingt wirkt das Regelungsvorhaben auch für Jugendliche, die während der Verhandlung das 18. Lebensjahr beenden. Darüber hinaus sind Heranwachsende betroffen, also solche jungen Menschen, die zum Tatzeitpunkt schon 18 Jahre, aber noch nicht 21 Jahre alt waren.

  • Betroffene Lebensbereiche
    Bildung/Arbeit, Politik/Gesellschaft, Umwelt/Gesundheit
  • Erwartete Auswirkungen

    Auswirkungen wird das Regelungsvorhaben durch seinen spezifischen Fokus insbesondere auf 14- bis 18-Jährige und in bestimmten Fällen auch auf bis 21-Jährige haben, vgl. § 105 JGG. Der Entwurf stärkt in erster Linie die individuellen Rechte beschuldigter Jugendlicher im Strafverfahren. Hierbei gibt es drei zentrale Punkte: erstens, die Zusicherung eines Rechtsbeistandes durch die notwendige Verteidigung13 und die individuelle Begutachtung des Angeklagten durch die Jugendgerichtshilfe, zweitens, neue Informationspflichten seitens des Gerichts sowie drittens, die Möglichkeit der Anfechtung von Sanktionsmaßnahmen durch die sofortige Beschwerde.

    Das Vorsehen weiterer Fälle notwendiger Verteidigung – wenn Jugendlichen die Freiheitsstrafe droht oder sie bereits wegen anderer Sache in Haft sind – stärkt die Rechte der Jugendlichen im Strafverfahren durch eine rechtsichere Betreuung, Information und Vertretung, § 51a i.V.m. § 68 Nr. 5 JGG und § 68a Abs. 1 JGG. Insbesondere für junge Menschen, die bisher keine oder nur wenig Erfahrung mit rechtlichen Angelegenheiten im Allgemeinen und Strafsachen im Besonderen haben, ist dieser Beistand zum Schutz ihrer Interessen essentiell.
    Die individuelle Begutachtung aller Fälle durch die Jugendgerichtshilfe kann den verdächtigten oder beschuldigten Jugendlichen zu einer ihrem Alter und ihrer Lebensphase entsprechend angemessenerem Verfahren verhelfen. Der Bericht der Jugendgerichtshilfe, der zukünftig so früh wie möglich bei Gericht einzureichen ist, enthält Informationen bzgl. „Persönlichkeit, der Entwicklung und des familiären, sozialen und wirtschaftlichen Hintergrundes des Jugendlichen“, § 38 Abs. 2 JGG, sowie zur besonderen Schutzbedürftigkeit der oder des Jugendlichen. Diese Hintergrundinformationen zu den Lebensverhältnissen der Jugendlichen können dazu führen, dass ihre Lebensumstände Berücksichtigung beim Strafmaß finden. Allerdings sieht der Entwurf auch Ausnahmen von dieser frühestmöglichen Berichtspflicht vor, nämlich in Fällen, in denen die Verlängerung des Verfahrens gesundheitliche Auswirkungen wie seelische Belastungen durch das schwebende Verfahren hat. Dies gilt auch, wenn mit negativen Konsequenzen, beispielsweise hinsichtlich der Bildungsbedingungen und-möglichkeiten, zu denen auch die Suche nach einem Ausbildungsplatz gehört, zu rechnen ist.14 Durch den Bedacht auf eine Vermeidung einer belastenden Verlängerung des Verfahrens wird auch dem Recht auf ein angemessen schnelles Verfahren (speedy trial) entsprochen, vgl. Art. 6 Abs. 1 EMRK. Auch durch eine Neuregelung zum Ausschluss der Öffentlichkeit wird Jugendlichen künftig ein zusätzlicher Rechtsschutz zuteil: Während dieser Ausschluss nach § 48 Abs. 3 S. 2 JGG bei Beteiligung einer oder eines Jugendlichen bislang in Verfahren vor den für allgemeinen Strafsachen zuständigen Gerichten im Ermessen des Gerichts stand, wird dessen Geltung nun auch hier durch § 104 Abs. 1 Nr. 4a JGG festgelegt,15 mithin der damit einhergehende Schutz, demjenigen in einem Verfahren vor dem Jugendgericht angeglichen. Dies kann zum Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte beitragen und zugleich vor Diskriminierung schützen.16
    Die Erweiterung der Informationspflichten seitens des Gerichts gegenüber Erziehungsberechtigten, der Jugendgerichthilfe und der angeklagten Person selbst, können den Jugendlichen helfen, selbstbestimmte und informierte Entscheidungen und Aussagen zu treffen. Die Rücksprache mit informierten Erziehungsberechtigten oder der Jugendgerichthilfe kann für jugendliche Verdächtige oder Beschuldigte ebenfalls eine Entlastung sein. Insbesondere weil bei ihnen davon auszugehen ist, dass sie bisher wenig Erfahrung mit gerichtlichen Prozessen und der Durchsetzung eigener Rechten haben,17 kann die neue Informationspflicht auch zu einem Gewinn an Selbstständigkeit für die Jugendlichen bzw. Heranwachsenden führen. Voraussetzung hierfür ist natürlich, dass diese Informationen entsprechend zugänglich und verständlich für junge Menschen aufbereitet werden.18
    Die neu eingeführte Möglichkeit des Einlegens einer sofortigen Beschwerde auch in den Fällen des § 55 Abs. 1 JGG, stärkt die Durchsetzung individueller Rechte. Dies gilt auch unter dem Aspekt, dass die sofortige Beschwerde „weniger aufwändig und verfahrensverlängernd als die Rechtsmittel der Berufung oder Revision“19 ist, was zudem sowohl im Hinblick auf den speedy-trial Grundsatz des Art. 6 Abs. 1 EMRK als auch mit Blick auf die UN-Kinderrechtskonvention begrüßenswert ist.
    Mit der neu in das JGG eingeführten Regelung zu einer audiovisuellen Aufzeichnung von Vernehmungen wird die Möglichkeit gegeben, unter Beachtung des Faktors der Schutzbedürftigkeit sowie der Schwere der Vorwürfe darüber zu entscheiden, ob eine solche Aufzeichnung dazu beiträgt, die schutzwürdigen Interessen der oder des Beschuldigten besser zu wahren. Ist dies der Fall muss eine Aufzeichnung stattfinden. Dies kann Auswirkungen auf den Schutz und die Rechte von jungen Betroffenen im Strafverfahren haben. Letzteres gilt insbesondere im Hinblick auf das grundgesetzlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Alternativ kann die Aufzeichnung der Vernehmung ohne Bildmaterial, jedoch mit Tonaufnahmen, für den Jugendlichen weniger „eingriffsintensiv“20 sein, als der Bildmitschnitt. Ist dies der Fall, muss dieser Vorgehensweise unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten der Vorzug gegeben werden.

  • Anmerkungen und Hinweise

    Keine.

  • Datenbasis

    Literaturrecherche

  1. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren“, 11. Oktober 2018, 19.
  2. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren“, 18.
  3. Beschluss der 87. Konferenz der Justizministerinnen und –minister, 2016, TOP II.3.
  4. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren“, 17.
  5. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren“, 55.
  6. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren“, 60.
  7. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren“, 11. Oktober 2018, 19.
  8. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren“, 18.
  9. Beschluss der 87. Konferenz der Justizministerinnen und –minister, 2016, TOP II.3.
  10. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren“, 17.
  11. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren“, 55.
  12. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren“, 60.
  13. Siehe hierzu auch die parallel umzusetzende Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls.
  14. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren“, 55.
  15. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren“, 39f.
  16. Siehe hierzu auch: FRA – Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, „Kindgerechte Justiz – Sichtweisen und Erfahrungen von Kindern und Fachkräften“ (Wien, 2017), 14.
  17. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren“, 67.
  18. Siehe hierzu auch: Annemarie Graf-van Kesteren, „Kindgerechte Justiz: wie der Zugang zum Recht für Kinder und Jugendliche verbessert werden kann“, Policy Paper / Deutsches Institut für Menschenrechte, Nr. 34 (2015): 15; 22.
  19. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren“, 58.
  20. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren“, 74.
  21. Siehe hierzu auch die parallel umzusetzende Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls.
  22. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren“, 55.
  23. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren“, 39f.
  24. Siehe hierzu auch: FRA – Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, „Kindgerechte Justiz – Sichtweisen und Erfahrungen von Kindern und Fachkräften“ (Wien, 2017), 14.
  25. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren“, 67.
  26. Siehe hierzu auch: Annemarie Graf-van Kesteren, „Kindgerechte Justiz: wie der Zugang zum Recht für Kinder und Jugendliche verbessert werden kann“, Policy Paper / Deutsches Institut für Menschenrechte, Nr. 34 (2015): 15; 22.
  27. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren“, 58.
  28. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren“, 74.

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