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Kinder- und Jugendstärkungsgesetz

Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) (Stand: 05.10.2020)

Verantwortliches Ressort:
Familien, Senioren, Frauen und Jugend
Veröffentlichung vom:
26.10.2020
Betroffene Lebensbereiche:
Bildung/Arbeit, Familie, Freizeit
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Betroffene, junge Menschen als Normadressatinnen und -adressaten
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 12-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit Beeinträchtigung, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse, alle Staatsangehörigkeiten

Prüfbericht

  • Regelungsvorhaben

    Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) sollen die rechtlichen Grundlagen der Kinder- und Jugendhilfe weiterentwickelt und dadurch die Subjektstellung der durch das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) adressierten Personen gestärkt werden.1 Der Gesetzentwurf sieht Änderungen in verschiedenen Bereichen vor. So sollen der Kinder- und Jugendschutz verbessert, junge Menschen in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Erziehungshilfe gestärkt werden, die inklusive Lösung im SGB VIII durch einen Prozess in zwei Phasen eingeführt, präventive Angebote vor Ort gestärkt und junge Menschen, Eltern und Familien mehr beteiligt werden.2

     

    I. Kinder- und Jugendschutz

    Im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes soll nach § 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB VIII ein Träger zum Erhalt einer Betriebserlaubnis auch „die erforderliche Zuverlässigkeit“ besitzen. Damit soll eine bestehende Regelungslücke geschlossen werden.3 Zudem soll in § 45a SGB VIII erstmals der Begriff der „Einrichtung“ legaldefiniert werden.4
    Weiterhin sollen einschlägig vorbestrafte Personen nach § 184j Strafgesetzbuch (StGB) als eine weitere Personengruppe, für die ein Tätigkeitsauschluss in der Kinder- und Jugendhilfe besteht, aufgenommen werden, vgl. § 72a Abs. 1 S. 1 SGB VIII.
    Darüber hinaus sollen die Voraussetzungen zur Durchführung von Auslandsmaßnahmen strenger geregelt werden.5 In § 38 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VIII soll durch Bezugnahme auf Art. 56 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 sowie auf Art. 33 des Haager Kinderschutzübereinkommens verdeutlicht werden, dass diese auch für Auslandsmaßnahmen anzuwenden sind.6 Der Träger soll vor der Gewährung einer Hilfe, die im Ausland erbracht werden soll, kumulative Voraussetzungen erfüllen.7 So soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherstellen, dass der Leistungserbringer u.a. eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII hat, vgl. § 38 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VIII. Dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll unverzüglich mitzuteilen sein, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen durch ein Ereignis beeinträchtigt wurde oder werden könnte, vgl. § 38 Abs. 2 Nr. 2 e SGB VIII. Neu eingeführt werden soll zudem, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Hilfeplan unter Beteiligung des Kindes oder des Jugendlichen vor Ort im Ausland zu überprüfen und fortzuschreiben hat, vgl. § 38 Abs. 3 S. 1 SGB VIII. Darüber hinaus soll der Hilfeplan bzw. die Leistungserbringung im Ausland einzelfallabhängig auch außerplanmäßig überprüft werden müssen, vgl. § 38 Abs. 3 S. 2 SGB VIII.8
    Um Kinder und Jugendliche besser schützen zu können, sollen Leistungssysteme besser kooperieren können und Handlungssicherheit für Beteiligte sichergestellt werden.9 Dazu soll die Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung klarer geregelt werden10: § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) soll ein „Offenbarungsrecht für Berufsgeheimnisträgerinnen und –träger“11 enthalten. Bestimmte Berufsgruppen, wie z.B. Ärztinnen und Ärzte oder Lehrerinnen und Lehrer sollen dem Jugendamt bei Verdacht einer Kindeswohlgefährdung, die erforderlichen Daten melden dürfen, vgl. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 7 KKG. Betroffene Kinder und Jugendliche sollen vorab darauf hingewiesen werden, wenn dies nicht ihrem Schutz im Wege steht, vgl. § 4 Abs. 1 S. 2 KKG. Bevor das Jugendamt informiert wird, soll die Berufsgeheimnisträgerin bzw. der Berufsgeheimnisträger berücksichtigen, ob nicht mildere Mittel zum Schutz des Kindes oder des Jugendlichen beitragen.12 Solange der wirksame Schutz des Kindes bzw. des Jugendlichen nicht beeinträchtigt wird, soll dafür insbesondere ein Gespräch mit den Betroffenen oder mit den Personensorgeberechtigten über die Situation und das Hinwirken auf die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Hilfen genutzt werden, vgl. § 4 Abs. 2 KKG. Darüber hinaus soll die Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden und Jugendamt verbessert werden: Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte sollen das Jugendamt über notwendige Daten und Tatsachen informieren, wenn aufgrund eines Strafverfahrens Anzeichen für eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls bekannt werden, vgl. § 5 Abs. 1 S. 1 KKG. Solche Anzeichen können gegeben sein, wenn Minderjährige mit einer Person in einem Haushalt leben, die z.B. einer Straftat nach § 174 StGB (Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen) verdächtigt wird, vgl. § 5 Abs. 2 KKG.
    Die Betreuung und Versorgung eines Kindes in Notsituationen soll in § 20 SGB VIII aufgehoben und als neue Hilfeart in die Hilfen zur Erziehung (HzE) als § 28a SGB VIII aufgenommen und neu gefasst werden.13 Die Vorgaben in § 28a S. 1 Nr. 1-4 SGB VIII orientieren sich am bisherigen § 20 SGB VIII. Der Ausfall eines Elternteils bedeutet dabei nicht, dass sich dieses nicht länger im Haushalt aufhalten kann.14 Die Aufnahme in den Katalog der HzE hängt mit dem neu gefassten § 36a Abs. 2 SGB VIII zusammen.15 Demnach sollen auch ambulante Hilfen der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 28a SGB VIII durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zugelassen werden, vgl. § 36a Abs. 2 S. 1 Hs. 2 SGB VIII.

     

    II. Kinder und Jugendliche, die in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Erziehungshilfe aufwachsen

    Junge Menschen, die vollstationäre Leistungen beziehen, sollen höchstens 25 Prozent ihres Einkommens und nicht wie bislang 75 Prozent für die anfallenden Kosten abgeben, vgl. § 94 Abs. 6 S. 1 SGB VIII. Zudem soll in § 92 Abs. 1a SGB VIII die Gruppe der jungen Volljährigen entfallen, wodurch sie sich nicht mehr aus ihrem eigenen Vermögen an den Kosten beteiligen müssen. Um die Leistungsgewährung hinsichtlich Bedarfsgerechtigkeit und Kontinuität bei einem Zuständigkeitsübergang sicherzustellen, soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig dafür Sorge tragen andere Sozialleistungsträger in die Hilfeplanung mit einzubinden, vgl. § 36b Abs. 1 SGB VIII. Soll die Zuständigkeit auf den Träger der Eingliederungshilfe übergehen, soll dieser bereits ein Jahr davor in die Hilfeplanung eingebunden werden und eine gemeinsame Konferenz beider Träger sechs Monate vor dem Zuständigkeitsübergang stattfinden, vgl. § 36b Abs. 3 S. 1 SGB VIII. Junge Volljährige sollen geeignete Hilfen gewährt bekommen, „solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine eigenverantwortliche, selbständige und selbstbestimmte Lebensführung nicht gewährleistet“, § 41 Abs. 1 S.1 SGB VIII. Zudem soll die sogenannte „Coming-back-Option“16 eingeführt werden, nach der eine Hilfe erneut gewährt oder fortgesetzt werden kann, vgl. § 41 Abs. 1 S. 3 SGB VIII. Wird eine Hilfe für junge Volljährige nicht fortgesetzt oder beendet, soll die Regelung des § 36b Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII entsprechend mit der Maßgabe wie in § 36b Abs. 3 S. 1 SGB VIII beschrieben gelten, vgl. § 41 Abs. 3 SGB VIII. Neu eingeführt werden soll die Nachbetreuung in § 41a Abs. 1 SGB VIII, nach der junge Volljährige „innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbstständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt“ werden sollen.
    Leibliche Eltern sollen „einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind“ haben, wenn Hilfen nach §§ 32 – 34 SGB VIII und § 35a Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 SGB VIII gewährt wurden, vgl. § 37 Abs. 1 S. 1 SGB VIII. Dadurch sollen künftig nicht mehr nur die Erziehungsbedingungen, sondern auch die Entwicklungs- oder Teilhabebedingungen „in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann“, § 37 Abs. 1 S.2 SGB VIII.
    Durch den neu eingeführten § 37b SGB VIII, der die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Pflegefamilien regelt, sollen die Schutzpflichten des Staates hinsichtlich dieser jungen Menschen konkretisiert werden.17 Dazu soll das Jugendamt die Anwendung eines Schutzkonzepts vor Gewalt sowie eines Konzepts zur Sicherung der Rechte des jungen Menschen während eines Pflegeverhältnisses sicherstellen, vgl. § 37b Abs. 1 S. 1 SGB VIII. Die betroffenen jungen Menschen als auch die Pflegeperson sollen sowohl vor als auch während des Pflegeverhältnisses zu diesem Konzept beraten und daran beteiligt werden, vgl. § 37b Abs. 1 S. 2 SGB VIII. Darüber hinaus soll das Jugendamt Kinder und Jugendliche über Beschwerdemöglichkeiten während des Pflegeverhältnisses informieren und diese sicherstellen, vgl. § 37b Abs. 2 SGB VIII. Im neu eingeführten § 37c SGB VIII sollen ergänzende Bestimmungen zur Hilfeplanung bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie eingeführt und bestehende Regelungen konkretisiert werden18: So soll bei Unterbringung außerhalb der Herkunftsfamilie schon bei Aufstellung sowie Überprüfung des Hilfeplans nach § 36 Abs. 2 S. 2 SGB VIII eine Perspektivklärung erfolgen, die im Hilfeplan dokumentiert werden muss, vgl. § 37c Abs. 1 SGB VIII. Damit soll „die Perspektivklärung zentraler Gegenstand der Hilfeplanung“19 werden. Die Perspektivklärung soll davon abhängen, „ob […] die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass die Herkunftsfamilie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen, betreuen und fördern kann“, vgl. § 37c Abs. 2 S. 1 SGB VIII. In Verfahren nach § 1632 Abs. 4 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor dem Familiengericht, in denen es um die sogenannte Verbleibensanordnung für Minderjährige in Pflegefamilien geht, soll künftig zusätzlich angeordnet werden können, dass unter bestimmten Voraussetzungen Minderjährige dauerhaft bei ihrer Pflegefamilie bleiben, vgl. § 1632 Abs. 4 S. 2 BGB. Folgende Voraussetzungen sollen dafür bestehen: trotz angebotener Unterstützungs- und Beratungsmaßnahmen findet bei den Eltern keine nachhaltige Verbesserung hinsichtlich der Erziehungsverhältnisse innerhalb eines im Hinblick auf die kindliche Entwicklung vertretbaren Zeitraums statt und eine solche Verbesserung wird mit hoher Wahrscheinlichkeit auch künftig nicht eintreten; die Anordnung ist zum Kindeswohl notwendig, vgl. § 1632 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB. Auf Antrag der Eltern soll eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB aufgehoben werden, wenn keine Kindeswohlgefährdung wegen der Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie besteht oder die Kindeswohlgefährdung anderweitig, auch durch öffentliche Hilfen, abgewehrt werden kann, vgl. § 1696 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BGB.
    Des Weiteren sollen Kinder und Jugendliche nach einer Inobhutnahme unverzüglich über diese Maßnahme in für sie verständlicher und nachvollziehbarer Weise aufgeklärt werden, vgl. § 42 Abs. 2 S. 1 SGB VIII.20 Auch die personensorge- oder erziehungsberechtigten Personen sollen nach einer Inobhutnahme „in einer wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme“ aufgeklärt werden, § 42 Abs. 3 SGB VIII.

     

    III. Hilfen aus einer Hand für Kinder mit und ohne Behinderungen

    Im programmatischen Leitbild der Kinder – und Jugendhilfe soll in § 1 Abs. 1 SGB VIII das Wort „selbstbestimmt“ aufgenommen werden. In diesem Zusammenhang soll auch der Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII „um den Aspekt der Ermöglichung und Erleichterung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ergänzt“21 werden. Demnach sollen junge Menschen „entsprechend ihres Alters und ihrer individuellen Fähigkeiten in allen sie betreffenden Lebensbereichen […] teilhaben können“, § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII. Nach den Zielvorgaben der Jugendhilfeplanung sollen Einrichtungen und Dienste so geplant werden, dass Jugendhilfeleistungen inklusiv sind und junge Menschen mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden können, vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 SGB VIII. In Bezug auf die Ausgestaltung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sollen auch die gleichberechtigte Teilhabe junger Menschen – mit und ohne Behinderung – umgesetzt und bestehende Barrieren reduziert werden, vgl. § 9 Nr. 4 SGB VIII. Sichergestellt werden soll, dass Angebote der Jugendarbeit für junge Menschen mit einer Behinderung nutzbar und zugänglich sind, vgl. § 11 Abs. 1 S. 3 SGB VIII. Auch in § 16 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VIII soll der Teilhabebegriff im Hinblick auf Angebote der Familienförderung aufgenommen werden. In den Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten sollen Kriterien für die Qualifikation der Fachkräfte, die bei der Gefährdungseinschätzung zugegen sind, geregelt werden; diese Kriterien sollen nunmehr auch die Bedürfnisse von jungen Menschen mit Behinderung im Blick haben, vgl. § 8a Abs. 4 S. 2 SGB VIII. Ebenso sollen bei der fachlichen Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen die „spezifischen Schutzbedürfnisse von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung“ berücksichtigt werden, § 8b Abs. 3 SGB VIII.
    In § 10 Abs. 4 SGB VIII soll die Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle Kinder und Jugendlichen unabhängig von der Art ihrer Behinderung geregelt werden. Damit sollen zukünftig auch junge Menschen mit (drohender) geistiger oder körperlicher Behinderung vorrangig Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe beziehen, vgl. § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII. Näheres über den leistungsberechtigten Personenkreis, welche Art der Leistungen in welchem Umfang umfasst sind, die Kostenbeteiligung sowie das Verfahren, soll ein Bundesgesetz auf Grundlage einer prospektiven Gesetzesfolgenabschätzung regeln, vgl. § 10 Abs. 4 S. 3 Nr. 1-4 SGB VIII. Die Regelung zum § 10 Abs. 4 SGB VIII soll ab dem 01. Januar 2028 gelten, vgl. Art 10 Abs. 3 KJSG. Voraussetzung dafür soll sein, dass bis zum 01. Januar 2027 dieses Bundesgesetz zum § 10 Abs. 4 S. 3 SGB VIII verkündet wurde, vgl. Art 10 Abs. 3 KJSG. Zum 01. Januar 2024 sollen sogenannte Verfahrenslotsen zur Vermittlung von Eingliederungshilfeleistungen eingeführt werden, vgl. Art 10 Abs. 2 KJSG: Betroffene, z.B. junge Menschen mit einer drohenden körperlichen Behinderung, erhalten einen Anspruch auf Begleitung durch einen Verfahrenslotsen, welcher sie etwa dabei unterstützen soll, ihren Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen durchzusetzen, vgl. § 10b Abs. 1 S. 1 und 2 SGB VIII. Die Leistungen selbst sollen durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erbracht werden, vgl. § 10b Abs. 1 S. 3 SGB VIII.
    Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) soll bis zum Inkrafttreten der Änderungen in § 10 Abs. 4 SGB VIII (Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle Kinder und Jugendlichen) und § 10b SGB VIII (Verfahrenslotsen) die dafür notwendigen Umsetzungsschritte in den Ländern untersuchen und begleiten, vgl. Art. 9 Abs. 1 S. 1 KJSG. Wird ein Bundesgesetz nach § 10 Abs. 4 S. 3 SGB VIII verkündet, soll dies in der Untersuchung besonders berücksichtigt werden, vgl. Art. 9 Abs. 1 S. 2 KJSG. Zwischen den Jahren 2022 bis 2024 soll das BMFSFJ untersuchen, welche rechtlichen Wirkungen sich aus den Änderungen in § 10 Abs. 4 und Abs. 5 SGB VIII ergeben und dem Bundestag und Bundesrat bis zum 31.12.2020 einen Ergebnisbericht vorlegen, Art. 9 Abs. 2 S. 1. KJSG. Im Bericht soll u.a. der leistungsberechtigten Personenkreis untersucht werden mit dem Ziel, dass es keine Verschlechterung noch eine Ausweitung der Leistungsberechtigten in Bezug auf die Ausgestaltung der Regelungen gibt, vgl. Art 9 Abs. 2 S. 2 KJSG.

     

    IV. Prävention vor Ort

    Die Ziele der allgemeinen Familienförderung in § 16 Abs. 1 SGB VIII sollen durch eine konkrete Aufzählung der damit verbundenen Leistungen ersetzt werden.22 So soll die Familienförderung dazu beitragen, dass Familien sich Kenntnisse und Fähigkeiten u.a. in Bezug auf Erziehungs- oder Gesundheitsfragen sowie Fragen der Vereinbarkeit von Familie und Beruf aneignen und dadurch ihre Teilhabe und Partizipation gestärkt werden, vgl. § 16 Abs. 1 S. 2 SGB VIII. Im Zusammenhang mit Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie soll die Entwicklung kooperativer sozialraumorientierter Angebote unterstützt werden, vgl. § 16 Abs. 2 S. 2 SGB VIII.
    Ferner soll klargestellt werden, dass „unterschiedliche Hilfearten miteinander kombiniert werden [können], sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht“, § 27 Abs. 2 S. 3 SGB VIII. 23 Zukünftig sollen auch Maßnahmen der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII als Hilfe zur Erziehung einbezogen werden können, vgl. § 27 Abs. 3 S. 2 SGB VIII.

     

    V. Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien

    In den Bundesländern sollen zentrale Ombudsstellen (oder vergleichbare Einrichtungen) eingerichtet werden, die sicherstellen sollen, „dass sich junge Menschen und ihre Familien zur allgemeinen Beratung sowie Vermittlung und Klärung von Konflikten im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 […] an ihrem Bedarf entsprechend vorgehaltene regionale Ombudsstellen oder vergleichbare Strukturen wenden können“, § 9a S. 1 SGB VIII. Die Ombudsstellen sollen unabhängig und fachlich nicht weisungsgebunden arbeiten, vgl. § 9a S. 2 SGB VIII. Zudem soll der Beratungsanspruch von Kindern und Jugendlichen ohne Kenntnis der Eltern bzw. des Personensorgeberechtigten künftig ohne die Einschränkung bestehen, dass es sich um eine Not- und Konfliktlage handelt, vgl. § 8 Abs. 3 S. 1 SGB VIII. Eine Beratung oder Beteiligung soll zudem in einer für den jungen Menschen wahrnehmbaren Form stattfinden, vgl. § 8 Abs. 4 SGB VIII. Auch in Bezug auf die Mitwirkung hinsichtlich Inanspruchnahme oder Ausgestaltung einer Hilfe zur Erziehung soll dies in einer für junge Menschen und deren Personensorgeberechtigten wahrnehmbaren Form erfolgen, vgl. § 36 Abs. 1 S. 2 SGB VIII. Auch nicht sorgeberechtigte Eltern sollen künftig in die Aufstellung und Überprüfung eines Hilfeplans einbezogen werden, sofern dies dem Hilfezweck nicht entgegensteht, vgl. § 36 Abs. 5 Hs. 1 SGB VIII.
    Zum besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen soll der Träger einer Einrichtung ein Gewaltschutzkonzept entwickeln, anwenden und überprüfen sowie nun auch geeignete Verfahren einführen, durch die Kinder und Jugendliche sich, abgesehen von bisherigen Beteiligungs- und Beschwerdemöglichkeiten in eigenen Angelegenheiten, selbst vertreten können , vgl. § 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 SGB VIII.
    Nach § 10a Abs. 1 SGB VIII sollen alle Leistungsberechtigten des SGB VIII, z.B. Jugendliche oder Eltern(-teile) in einer für sie wahrnehmbaren Form beraten werden. Die Beratung kann u.a. zur persönlichen Situation oder zu Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erfolgen und kann darüber hinaus auch Hilfe bei Antragsstellungen umfassen, vgl. § 10a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 und S. 2 SGB VIII.
    Darüber hinaus ist ein Ziel der Reform die gleichberechtigte und konsequente Beteiligung aller Adressatengruppen der Kinder- und Jugendhilfe an Entscheidungsprozessen.24 Dazu soll ein neuer § 4a SGB VIII eingeführt werden, der die Selbstvertretung regelt: Demnach sind „selbstorganisierte Zusammenschlüsse […] solche, die sich die Unterstützung, Begleitung und Förderung von Adressatinnen und Adressaten der Kinder- und Jugendhilfe zum Ziel gesetzt haben sowie Selbsthilfekontaktstellen.“, § 4a Abs. 1 S. 1 SGB VIII. Umfasst sein sollen u.a. Selbstvertretungen in Einrichtungen und Institutionen und gesellschaftliches Engagement, vgl. § 4a Abs. 1 S. 2 SGB VIII. Öffentliche und freie Jugendhilfe sollen mit diesen selbstorganisierten Zusammenschlüssen zusammenarbeiten, vgl. § 4a Abs. 2 SGB VIII.

  • Betroffene Gruppen junger Menschen

    Normadressatinnen und -adressaten sowie Betroffene sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe junge Menschen, ihre Eltern, Pflegeeltern oder sonstige Personensorgeberechtigte bis 27 Jahre. Im Jahr 2019 gab es knapp 13 Millionen junge Menschen im Alter zwischen 12 und 27 Jahren in Deutschland, die damit in die Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe fallen.49 Von einzelnen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) sind unterschiedliche Gruppen von jungen Menschen betroffen. So erhielten 956.268 junge Menschen im Jahr 2016 Hilfen zur Erziehung (§§ 27-35 SGB VIII). In Pflegefamilien (§ 33 SGB VIII) wuchsen 89.731 und in Heimen oder sonstigen betreuten Wohnformen (§ 34 SGB VIII) 141.704 junge Menschen auf.50 Eingliederungshilfen nach § 35a SGB VIII (seelisch behinderte Kinder und Jugendliche) erhielten 102.310 Personen im Jahr 2017.51
    Weitere Normadressatinnen und –adressaten sind Berufsgeheimnisträger, die nach § 4 KKG Informationen an das Jugendamt weitergeben dürfen.

  • Betroffene Lebensbereiche
    Bildung/Arbeit, Familie, Freizeit
  • Erwartete Auswirkungen

    I. Kinder- und Jugendschutz

    Dadurch, dass der Träger einer Einrichtung künftig die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen soll, um eine Betriebserlaubnis erhalten zu können, können Kinder und Jugendliche in Einrichtungen besser geschützt werden. Denn dadurch muss nicht nur die konkrete Einrichtung, die sie besuchen, über eine Betriebserlaubnis verfügen, sondern eben auch der Träger die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, um überhaupt eine Betriebserlaubnis für die Einrichtung erhalten zu können. Denn auch wenn eine Einrichtung ein beanstandungsloses Konzept vorlegt, kann der Träger in der Vergangenheit als unzuverlässig eingestuft worden sein.55 Zudem wird durch die Legaldefinition einer „Einrichtung“ herausgestellt, welche Einrichtungenformen erlaubnispflichtig sind und damit welche Voraussetzungen sie erfüllen müssen. Dies kann indirekt zum Schutz junger Menschen beitragen.
    Ebenfalls zum Schutz junger Menschen vor Gewalt in Einrichtungen beitragen kann der Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen nach § 184j StGB. Dies umfasst die Förderung von Straftaten dadurch, wenn eine Person in einer Gruppe mitwirkt und jemand aus dieser Gruppe heraus z.B. eine Vergewaltigung begeht. Denn dieser Personenkreis ist nicht geeignet, mit Kindern und Jugendlichen zusammenzuarbeiten und sie in ihrer Entwicklung und Erziehung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu unterstützen, wenn diese Personen selbst in gewisser Weise an Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung mitgewirkt haben und somit eher noch eine Gefahr für anvertraute junge Menschen darstellen.
    Auch die Neuregelungen zu den Auslandsmaßnahmen können betroffene junge Menschen umfassender schützen. Zwar machen die Auslandsmaßnahmen nur einen kleinen Teil der erzieherischen Hilfen aus, sie stellen jedoch die intensivste pädagogische Maßnahme dar, wenn andere Hilfen nicht mehr als zielführend angesehen werden. So waren 724 Personen unter 21 Jahren im Jahr 2016 in einer Auslandsmaßnahme.56 Auch wenn nur vergleichsweise wenige junge Menschen betroffen sind, so können gerade in Auslandsmaßnahmen Regelungen und Kontrollmöglichkeiten wichtig sein, um den Schutz junger Menschen zu gewährleisten. Denn hier ist davon auszugehen, dass sie nicht dieselben Möglichkeiten der Beschwerde wie in Deutschland haben (z.B. aufgrund von Sprachbarrieren oder räumlicher Distanz). Bislang unterlagen diese Maßnahmen nur wenigen gesetzlichen Regelungen und es gab in einigen Auslandsmaßnahmen deutliche Mängel in Vorbereitung und Durchführung.57 Die Notwendigkeit einer Betriebserlaubnis der Einrichtung im Ausland nach inländischen Maßstäben kann zur Qualität der erzieherischen Hilfe gegenüber dem jungen Menschen beitragen als auch seinem Schutz dienen. Ebenfalls zum Schutz als auch zur Wahrung der Rechte des jungen Menschen kann es beitragen, dass eine Gefährdung des Kindeswohls dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe unverzüglich mitgeteilt werden soll. Dies ist auch vor dem Hintergrund sinnvoll, dass betroffene junge Menschen bei Überprüfungen Konflikte häufig nicht oder nicht offen ansprechen.58 Insgesamt könnte es durch die Neuregelung zu einer häufigeren Überprüfung des Hilfeplans und der Fortsetzung der Auslandsmaßnahme kommen, was junge Menschen in ihren Rechten stärken kann.
    Ebenfalls zu einem Schutz vor Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen beitragen kann das neu eingeführte Offenbarungsrecht für Berufsgeheimnisträgerinnen und –träger. Mit der klareren Ausgestaltung der Regelung können „die Grenzen der für den Schutz von Kindern und Jugendlichen relevanten Leistungssysteme und Institutionen […] durch verbindliche Kooperationen im Einzelfall überwunden werden“.59 Werden Personen, wie Ärztinnen oder Ärzte oder Lehrerinnen oder Lehrer, auf eine Kindeswohlgefährdung aufmerksam, sollen sie das Jugendamt informieren, wenn kein anderes milderes Mittel in Betracht kommt. Die klarere Regelung dieses Offenbarungsrechts kann dazu beitragen, dass eine Gefährdung junger Menschen dem Jugendamt schneller bekannt wird und Abhilfe geschaffen werden kann. Denn die bestehende Regelung in § 4 KKG ist Fachkräften zwar bekannt, bietet jedoch Verständnisprobleme, die zu Unsicherheiten in der Praxis führen.60
    Des Weiteren können die Neuregelungen zur besseren Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden und Jugendamt zu einem Schutz junger Menschen vor Gewalt beitragen. Leben sie in häuslicher Gemeinschaft mit einer Person, gegen die z.B. ein Strafverfahren wegen sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen läuft, muss das Jugendamt zukünftig die Daten bzw. Tatsachen erhalten, die für eine Abwendung der erheblichen Gefährdung des Minderjährigen notwendig sind. Dies kann zu einem besseren Schutz junger Menschen vor sexueller Gewalt beitragen und sie ggf. vor Taten schützen, die massive psychische und physische Folgen für sie haben können, da dem Jugendamt notwendige Erkenntnisse mitgeteilt werden, die andernfalls ggf. nicht bekannt waren. Dadurch kann das Jugendamt früher eingreifen und schneller Hilfen anbieten.61
    Als neue Hilfeart im Rahmen der Hilfen zur Erziehung soll die Betreuung und Versorgung eines Kindes in Notsituationen eingeführt werden. Damit haben Eltern von Kindern bis 14 Jahren künftig einen Rechtsanspruch auf diese Art der Hilfe.62 Gerade Menschen mit psychischen Erkrankungen oder Suchterkrankungen werden v.a. durch niedrigschwellige Hilfen erreicht, für die fortan z.B. keine Antragsstellung mehr notwendig sein soll.63 Damit können z.B. junge Menschen in diesen Familien besser erreicht werden, weil sie und ihre Familie dadurch ggf. schneller Hilfe erhalten. Durch diese Hilfe können betroffene junge Menschen in ihrem gewohnten sozialen und räumlichen Umfeld verbleiben, was für sie eine wichtige Stabilisierungsfunktion haben kann, gerade dann, wenn sich ein Elternteil in einer Notsituation befindet.64

     

    II. Kinder und Jugendliche, die in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Erziehungshilfe aufwachsen

    Junge Menschen, die vollstationäre Leistungen beziehen, können finanziell entlastet werden, da sie künftig nur noch 25 anstatt 75 Prozent der anfallenden Kosten aus ihren eigenen Einkommen bestreiten müssen. Bislang war es für die Jugendämter möglich, das Einkommen des jungen Menschen ggf. nicht heranzuziehen, wenn dies aus einem Ehrenamt oder einer ähnlichen Erwerbstätigkeit stammte, um das gesellschaftliche Engagement des jungen Menschen anzuerkennen. Künftig soll darüber hinaus z.B. auch Einkommen aus Ferienjobs nicht angerechnet werden, da die Kinder- und Jugendhilfe auch zur Eigenverantwortlichkeit motivieren soll. Junge Menschen, die nicht bei ihren Eltern aufwachsen, können damit selbst für Ziele, wie z.B. den Führerschein oder ein Konzert, Geld erwirtschaften, welches sie nicht für ihren eigenen Lebensunterhalt zur Verfügung stellen müssen.65 Sie können damit auch Kindern und Jugendlichen, die in ihren Herkunftsfamilien aufwachsen, gleichgestellt werden, da hier davon auszugehen ist, dass sie in den meisten Fällen selbst verdientes Geld für eigene Wünsche ausgeben dürfen. Ähnliches gilt für die Gruppe der jungen Volljährigen, die die bisherige Regelung zur Kostenbeteiligung bei vollstationären Leistungen als ungerecht empfanden66 und die sich künftig nicht mehr mit ihrem eigenen Vermögen an diesen Kosten beteiligen müssen und damit finanziell entlastet werden. Darüber hinaus kann dies zur Verselbstständigung beitragen,67 die insbesondere beim Übergang in das Erwachsenenalter wichtig ist.
    Junge Menschen können künftig Unterstützung bei der Beantragung von Leistungen erhalten und vor einem Abbruch von Leistungen beim Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger bewahrt werden, da der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hier zur Zusammenarbeit und zur Einbindung in den Hilfeplan verpflichtet wird. Dies kann beispielsweise Leistungen wie Arbeitslosengeld II (Hartz-IV) oder Leistungen der Krankenversicherung umfassen.68 Dies kann junge Menschen dabei unterstützen auch nach dem Herausfall aus der Kinder- und Jugendhilfe finanziell abgesichert zu sein und ihnen helfen bei bürokratischen Vorgängen den Überblick zu behalten. Insbesondere für junge Menschen deren Eltern ihnen keine Unterstützung bieten können, kann diese Hilfe wichtig sein und ihnen Ängste nehmen.
    Darüber hinaus sollen junge Volljährige besser unterstützt werden, in dem sie Hilfen erhalten, solange dies zur Entwicklung ihrer Persönlichkeit oder zur eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung notwendig ist. Dies unterstützt die Erkenntnis, dass Jugend eine eigenständige Lebensphase mit spezifischen Herausforderungen ist, welche nicht mit Erreichen der Volljährigkeit endet. Die Kernherausforderungen des Jugendalters Qualifizierung, Selbstpositionierung und Verselbstständigung69 bestehen für junge Menschen weit über die Volljährigkeit hinaus, was sich beispielsweise in längeren Bildungs- und Ausbildungszeiten zeigt.70 Gerade junge Menschen, die keine Unterstützung ihrer Eltern erhalten, können auch als junge Erwachsene die Unterstützung der Kinder- und Jugendhilfe benötigen. Mit der Neuregelung geht keine Prognose mehr einher, ob die Verselbstständigung erreicht werden kann, sondern ob diese in Gefahr ist,71 wodurch mehr junge Volljährige erreicht werden und in ihrer Entwicklung unterstützt werden könnten. In diesem Zusammenhang ist auch die Rückkehroption für junge Volljährige von Bedeutung, mit der eine Hilfe erneut gewährt oder fortgesetzt werden kann und sie damit wieder einen Zugang zur Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe haben. Die Regelung zur Nachbetreuung „erhöht den Verpflichtungsgrad zur Unterstützung und Beratung junger Volljähriger nach Beendigung der Hilfe“.72 Damit kann der Tatsache Rechnung getragen werden, dass sie einen höheren Unterstützungsbedarf haben, da ihnen etwa soziale Netzwerke fehlen oder sie geringere materielle Ressourcen zur Verfügung haben.73
    Eltern sollen, unabhängig von ihrem Status als Sorgeberechtigte,74 einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung erhalten, wenn ihr Kind außerhalb der eigenen Familie untergebracht ist. Dies kann junge Menschen unterstützen, die z.B. sehr früh Eltern geworden sind und deren Kind in einem Heim oder einer Pflegefamilie untergebracht ist. Sie können dabei unterstützt werden, ihr Kind wieder selbst zu erziehen, sofern dies in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden kann.75 Darüber hinaus können sie auch bei dem Aufbau einer Beziehung zu ihrem Kind Unterstützung erhalten, auch wenn das Kind fremduntergebracht bleibt.76 Auch fremduntergebrachte Jugendliche selbst können von dieser Regelung profitieren, wenn ihre Eltern beraten werden und sich dadurch die Beziehung zu ihren Eltern verbessern kann.
    Die Einführung von Schutzkonzepten in Bezug auf Kinder- und Jugendliche in Pflegefamilien und die Möglichkeit der Beschwerde, kann für betroffene junge Menschen einen Schutz vor Gewalt darstellen. Hinsichtlich der Schutzkonzepte soll damit eine Regelungslücke geschlossen werden, da diese bislang nur im institutionellen Bereich und damit z.B. für Kinder und Jugendliche in Heimen gilt.77 Ein solches Schutzkonzept kann zum Schutz junger Menschen vor Gewalt beitragen, da damit Standards festgelegt werden können, an die sich Pflegefamilien bei der Unterbringung halten müssen. Werden Jugendliche, die in Pflegefamilien untergebracht sind, durch das Jugendamt über Beschwerdemöglichkeiten informiert, kann ihnen das auch helfen, ihre eigenen Rechte kennenzulernen bzw. mehr über ihre Rechte zu erfahren. Denn nur wenn diese bekannt sind, können sie durch junge Menschen eingefordert werden. Dies kann jungen Menschen Möglichkeiten aufzeigen, sich gegen Missstände in der Pflegefamilie durchzusetzen und sie damit in der Durchsetzung ihrer individuellen Rechten stärken.
    Zukünftig soll bei einer Unterbringung außerhalb der eigenen Familie (z.B. Pflegefamilie oder Heimerziehung) die Perspektivklärung des Kindes oder des Jugendlichen bereits bei der Aufstellung oder Überprüfung des Hilfeplans erfolgen und in diesem festgehalten werden. Dabei geht es darum schon frühzeitig zu klären, ob eine Rückkehr in die Familie innerhalb eines vertretbaren Zeitraums wieder möglich sein kann. Eine solche Perspektivklärung kann bei betroffenen Jugendlichen, die aus zerrütteten Familien kommen, zur emotionalen Sicherheit und Stabilität beitragen.78 Dabei kann es auch für den betroffenen Jugendlichen von Vorteil sein, dass die Perspektivklärung zwar nach der Herausnahme aus der Familie vorläufig vorgenommen wird, jedoch als Prozess und damit ergebnisoffen verstanden werden soll.79 Denn gerade nach Inobhutnahme kann von einem belasteten Verhältnis zwischen Eltern und Kind ausgegangen werden, welches jedoch durch Unterstützung durch die Kinder- und Jugendhilfe verbessert werden kann. Dies kann die Interessen junger Eltern oder ihrer Kinder stärken.
    Junge Eltern und Personensorgeberechtigte als auch junge Menschen können in ihren Rechten gestärkt werden, da sie nach Inobhutnahme unverzüglich über diese Maßnahme aufgeklärt werden sollen. Dies kann ihnen helfen, ihre Situation zu verstehen und ihnen auch ihre Rechte und Möglichkeiten aufzeigen. Insbesondere für Minderjährige kann es wichtig sein über die Gründe für die Herausnahme aus der Familie aufgeklärt zu werden, etwa um zu verdeutlichen, dass sie an dieser Situation keine Schuld tragen.
    Die unverzügliche Aufklärung kann auch die Dauer der Maßnahme betreffen.
    Im Hinblick auf die zusätzliche Möglichkeit der Anordnung des dauerhaften Verbleibs in der Pflegefamilie durch das Familiengericht können Minderjährige in Pflegefamilien davor geschützt werden, zu früh in ihre Herkunftsfamilie zurückgeschickt zu werden, wenn sich trotz Unterstützungs- oder Beratungsmaßnahmen die Erziehungsfähigkeit der Eltern nicht nachhaltig verbessert hat oder dies mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht zu erwarten ist. Gerade junge betroffene Menschen, die längere Zeit oder dauerhaft in Pflegefamilien leben, „sind auf ein stabiles und kontinuierliches Erziehungsumfeld angewiesen“80, wenn sie keine stabile Beziehung zu ihren Eltern erlebt haben.81 Wenn zudem immer wieder geprüft wird, ob die Minderjährigen weiterhin in ihrer Pflegefamilie bleiben oder doch wieder zu ihrer Herkunftsfamilie geschickt werden, kann dies zu starker Verunsicherung der Betroffenen und damit einhergehend zu einer psychischen Belastung führen.82 Eine Dauerverbleibensanordnung kann dem entgegenwirken und darüber hinaus einen Abbruch der Beziehung zwischen Minderjährigem und der Pflegefamilie vermeiden.
    Die Möglichkeit die Verbleibensanordnung wieder aufzuheben, steht auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls und der Elternrechte.83 Eine solche Entscheidung muss abänderbar bzw. aufhebbar sein.84 Auch und insbesondere in Pflegekindschaftsverhältnissen wird aus diesem Grund immer überprüft, ob weiterhin eine Kindeswohlgefährdung besteht oder der betroffene junge Mensch in seine Herkunftsfamilie zurückkehren kann. Selbst wenn keine Kindeswohlgefährdung mehr in der Herkunftsfamilie bestehen sollte, muss geprüft werden, ob ein Beziehungsabbruch zur Pflegefamilie wiederum eine Gefährdung des Kindeswohls hervorbringen kann.85 Denn „das Kindeswohl gebietet es, die neuen gewachsenen Bindungen des Kindes zu seinen Pflegepersonen zu berücksichtigen und das Kind aus seiner Pflegefamilie nur herauszunehmen, wenn die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von seinen bisherigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtsposition des Kindes hinnehmbar sind.“86 Wenn eine Gefährdung durch einen Beziehungsabbruch zu erwarten ist, aber durch öffentliche Hilfen abgewendet werden könnte und dadurch eine behutsame Rückkehr in die Herkunftsfamilie erfolgen kann, so muss das Kind nicht in der Pflegefamilie bleiben.87 Denn somit kann das Ziel verfolgt werden, dass der betroffene junge Menschen wieder gut in seiner Herkunftsfamilie leben kann und eine Beziehung zu seinen Eltern aufgebaut werden kann.

     

    III. Hilfen aus einer Hand für Kinder mit und ohne Behinderungen

    Im Hinblick auf eine inklusive Ausgestaltung der Kinder- und Jugendhilfe sollen schon vor der Zusammenführung der vorrangigen Zuständigkeiten im Jahr 2028 einzelne Bereiche inklusiver gestaltet und Schnittstellen reduziert88 werden. Dies kann für junge Menschen mit einer (drohenden) körperlichen oder (drohenden) geistigen Behinderung auch Zugangsbarrieren zu bestimmten Leistungen abbauen. Zudem beruht die Kinder und Jugendhilfe auf einem anderen Ansatz als die Eingliederungshilfe, nämlich, dass „Partizipation und Aushandlungsprozesse zwischen pädagogischer Fachkraft und Anspruchsberechtigtem“89 zentral sind und der soziale und familiäre Kontext, in dem der junge Mensch aufwächst, mit in Betracht gezogen wird.90 Wenngleich die Kinder- und Jugendhilfe in ihrer Ausgestaltung bereits inklusiv ist, so umfasst die Erweiterung des programmatischen Leitbildes (§ 1 SGB VIII) um den Aspekt der Selbstbestimmung sowie die Aufnahme der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft viel deutlicher alle jungen Menschen unabhängig davon, ob und welche Art einer Behinderung sie haben. Der Aspekt der Selbstbestimmung ist zudem für alle jungen Menschen von Bedeutung, da damit die freie Entfaltung der Persönlichkeit verbunden ist und demnach Lebensentwürfe frei gewählt werden können. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls wichtig, dass der Teilhabebegriff nicht einschränkend im Hinblick auf Kinder- und Jugendliche mit einer Behinderung ausgestaltet ist.
    Einen weiteren Schritt in Richtung einer inklusiven Ausgestaltung der Kinder- und Jugendhilfe stellt die Zielvorgabe der Jugendhilfeplanung dar, Einrichtungen und Dienste inklusiv zu planen, sodass junge Menschen unabhängig davon, ob sie eine Behinderung haben, gemeinsam gefördert werden sollen. Dies kann sich auf die Teilhabechancen junger Menschen mit einer Behinderung auswirken, da es dadurch mehr Angebote der Kinder- und Jugendhilfe geben kann, an denen sie teilnehmen bzw. welche sie nutzen können. Auch sollen bestehende Barrieren abgebaut werden, was dazu führen kann, dass schon bestehende Angebote (leichter) von jungen Menschen mit einer Behinderung genutzt werden können. In diesem Zusammenhang kann etwa von Bedeutung sein, dass Angebote der Jugendarbeit für junge Menschen zugänglich und nutzbar sein sollen. So stehen Angebote nach § 11 SGB VIII jungen Menschen mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung schon heute offen, sie nehmen an diesen Angeboten jedoch seltener Teil, da beispielsweise die Voraussetzungen nicht gegeben sind (z.B. räumliche Gegebenheiten oder Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für Gebärdensprache). Aus diesem Grund nutzen sie daher eher Angebote der Behindertenhilfe.91 Nehmen junge Menschen mit einer Behinderung an Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe teil, sind dies z.B. Jugendgruppen, Jugendzentren oder Jugendfreizeiten.92 So gaben etwa in Baden-Württemberg 73 Prozent der befragten Einrichtungen bzw. Organisationen an, dass junge Menschen mit einer Behinderung an ihren Angeboten teilhaben. Dabei waren die am häufigsten angegebenen Arten der Behinderung Lernschwächen oder psychische Erkrankungen, wodurch wahrscheinlich im Hinblick auf Kinder mit körperlichen oder geistigen Behinderungen durchaus noch Verbesserungsbedarf im Sinne der Teilhabe an diesen Angeboten besteht.93 Die Änderungen können zudem dazu beitragen, dass diese Angebote flächendeckend vorgehalten werden und so beispielweise auch junge Menschen mit einer Behinderung in strukturschwachen Regionen leichter an diesen Angeboten teilhaben können. Um eine inklusive Ausgestaltung dieser Angebote umsetzen zu können, müssen diese ggf. angepasst werden sowie entsprechendes Personal und Räumlichkeiten vorgehalten werden. Darüber hinaus kann die Aufnahme des Teilhabebegriffs in den Grundsätzen der Familienförderung zu einer inklusiven Ausgestaltung des SGB VIII beitragen und die spezifischen Bedarfe junger Menschen mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung und ihrer Familien in den Blick nehmen. Zum Schutz junger Menschen mit einer Behinderung kann es zudem beitragen, dass zukünftig Kriterien für eine Qualifikation der Fachkräfte, die bei der Gefährdungseinschätzung zugegen sind, geregelt werden, die auch die Bedürfnisse von jungen Menschen mit Behinderung im Blick haben sollen. Ebenso sollen spezifische Schutzbedürfnisse dieser Kinder und Jugendlichen in der fachlichen Beratung und Begleitung berücksichtigt werden, was wiederrum auch zu einem Schutz beitragen kann.
    Ab Anfang 2028 soll die Kinder- und Jugendhilfe für alle Kinder und Jugendlichen (mit und ohne Behinderung) sozialrechtlich vorrangig zuständig sein und dementsprechend ab diesem Zeitpunkt auch Leistungen der Eingliederungshilfe gewähren. Tritt dies in Kraft, können damit Leistungen für Kinder- und Jugendliche aus einer Hand gewährt werden, was sowohl für junge Menschen als auch deren Eltern eine Vereinfachung bei der Beantragung von Leistungen bedeuten kann. Dies ist etwa der Fall, wenn es zu Unklarheiten in Bezug auf die Zuständigkeiten zwischen Kinder- und Jugendhilfe und dem Träger der Eingliederungshilfe kommt. So haben z.B. bislang junge Menschen zum Teil keinen Zugang mehr zu Hilfen zur Erziehung, wenn die Zuständigkeit vom Jugendamt auf das Sozialamt übergeht, etwa nach einer heilpädagogischen Frühförderung.94 Bestehen bei jungen Menschen sowohl erzieherische Bedarfe als auch Ansprüche auf Eingliederungsleistungen, kann die Leistungsgewährung für junge Eltern und junge Menschen selbst undurchsichtig sein.95 Mit einer Gesamtzuständigkeit können erzieherische Bedarfe sowie auch Teilhabebedarfe gemeinsam betrachtet werden.96 Dies kann zu einer besseren Förderung des jungen Menschen und einer Entlastung seiner Familie führen.
    Zur Entlastung Betroffener können zudem die ab 2024 eingeführten Verfahrenslotsen beitragen: Familien wird damit ein spezifisch auf die Bedarfe junger Menschen mit Behinderungen spezialisierter Lotse beratend zur Seite gestellt, welcher sie ebenfalls bei Anträgen und Leistungsgewährung unterstützen und zur Durchsetzung ihrer Rechte beitragen kann.97

     

    IV. Prävention vor Ort

    Die konkrete Benennung der Leistungen der allgemeinen Familienförderung kann zu einer Modernisierung dieser beitragen, insofern die Leistungen nicht mehr defizitorientiert in Bezug auf die Wahrnehmung der Erziehungsverantwortung ausgerichtet sind, sondern verschiedene Bereiche benannt werden, mit denen Familien heute konfrontiert werden.98 Dies umfasst neben der Erziehungsberatung auch weitere Aspekte, die Familien in modernen Gesellschaften beschäftigen, wie Medienkompetenz oder Fragen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Dadurch können Angebote besser vernetzt zusammenwirken und für Familien niedrigschwellige, sozialraumorientierte Angebote vorgehalten werden.99 Dies kann bewirken, dass beispielsweise junge Eltern, sorgeberechtigte Personen oder junge Menschen selbst auf diese Angebote aufmerksam werden und diese vermehrt nutzen. Diese Angebote können jungen Menschen und ihren Familien in unterschiedlichen Phasen ihres Lebens helfen, dieses selbstverantwortlich zu gestalten und ihnen dafür die notwendigen Kompetenzen und Ressourcen an die Hand geben.100 So können sich die Betroffenen breitere Kenntnisse und Fähigkeiten, beispielsweise in Bezug auf Erziehungs- oder Gesundheitsthemen oder Fragen der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, aneignen, was wiederum dazu beitragen kann, dass z.B. Eltern oder Sorgeberechtigte ihre Pflege- und Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können und so ihre Kinder bzw. Sorgeberechtigten in ihrer individuellen Entwicklung gestärkt werden. Die Entwicklung sozialraumorientierter Angebote kann darüber hinaus den individuellen Gegebenheiten und Herausforderungen in bestimmten Regionen bzw. Stadtteilen Rechnung tragen und jungen Menschen sowie ihren Familien vor Ort bedarfsgerechtere, niedrigschwellige Angebote unterbreiten.101
    Gut ausgebaute Angebote vor Ort, die untereinander vernetzt sind, können darüber hinaus auch eine präventive Wirkung entfalten. Voraussetzung dafür wäre aber, dass diese Angebote vor Ort ausreichend vorgehalten werden und den Menschen im Sozialraum bekannt sind.
    Durch die Klarstellung, dass unterschiedliche Hilfearten miteinander kombiniert werden können, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht, kann der betroffene junge Mensch seinen Bedürfnissen entsprechend unterstützt und gefördert werden. Denn in der Vergangenheit wurden diese von einer Vielzahl von Jugendämtern abgelehnt.102 Angesichts der klarstellenden Regelung können Betroffene zukünftig bedarfsgerechtere Angebote erhalten. Dies wiederum kann bewirken, dass die Hilfen individueller auf die Bedürfnisse des jungen Menschen oder auf die der jungen Eltern zugeschnitten werden und sie somit angemessener unterstützt werden. Gerade bei den Hilfen zur Erziehung kann eine Kombination aus unterschiedlichen Hilfearten, z.B. eine soziale Gruppenarbeit (§ 29 SGB VIII) mit einer sozialpädagogischen Familienhilfe (§ 31 SGB VIII) für junge Menschen und ihre Familien sinnvoll sein.
    Darüber hinaus sollen zukünftig alle Maßnahmen der Jugendsozialarbeit bei Gewährung von Hilfen zur Erziehung mit einbezogen werden können. Bislang ist dies nur für sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen möglich gewesen.103 Fortan können junge Menschen im Rahmen der Hilfen zur Erziehung auch sozialpädagogische Hilfen im Bereich Schule oder Ausbildung als auch in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform während der Ausbildung erhalten. Dies kann die Bildungs- und Ausbildungsbedingungen betroffener junger Menschen verbessern, bei denen vielfach neben einem erzieherischen Bedarf auch Unterstützung in Bezug auf Bildung und Ausbildung vorhanden sein kann.

     

    V. Mehr Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien

    Die Neuregelungen in diesem Bereich können zu mehr Beteiligung junger betroffener Menschen, ihrer Eltern bzw. Personensorgeberechtigter beitragen.
    Durch die Einrichtung zentraler Ombudsstellen können junge betroffene Menschen und ihre Familien dabei unterstützt werden, ihre Rechte im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe einzufordern und auch allgemein dazu beraten zu werden. Insbesondere für Kinder und Jugendliche kann diese Beratung aufgrund bestehender Machtasymmetrien von Bedeutung sein. Denn sie stellen häufig die Gruppe derjenigen dar, die Leistungen, wie Hilfen zur Erziehung, empfangen, während Beschäftigte die Rolle der professionell Helfenden einnehmen.104 Vielfach kennen sie ihre Rechte nicht oder sind nicht in der Lage diese einzufordern oder durchzusetzen.105 Dass Ombudsstellen unabhängig und fachlich nicht weisungsgebunden sein sollen, kann bei betroffenen jungen Menschen und ihren Familien das notwendige Vertrauen und die Akzeptanz gewährleisten und ihnen bei der Durchsetzung ihrer Rechte helfen.106
    Ombudsstellen können darüber hinaus wichtige Anlaufstellen zur Beschwerde auch außerhalb von Einrichtungen sein, in denen bereits Beschwerdeverfahren implementiert sind.107 Ombudsstellen auf regionaler Ebene sind insbesondere für junge Menschen wichtig, wenn diese Einrichtungen für sie wohnortnah erreichbar sind, da sie diese nur dann nutzen können. Um diese Stellen selbstständig erreichen zu können, bedarf es einer flächendeckenden Versorgung.
    Der neu eingeführte, uneingeschränkte Beratungsanspruch von Kindern und Jugendlichen ohne Kenntnis der Eltern bzw. des Personensorgeberechtigten kann ihre Beteiligungsmöglichkeiten und ihren Schutz erhöhen. Denn sie können sich fortan auch ohne das Vorliegen einer Not- und Konfliktlage beraten lassen. So können sich Minderjährige durch den uneingeschränkten und wahrnehmbar zu gestaltenden Beratungsanspruch unabhängig vom Wissen ihrer Eltern beraten lassen und ggf. schneller Hilfe erhalten. Denn eine Not- und Konfliktlage kann sich nicht immer im Erstkontakt mit dem Jugendamt zeigen und eine solche Voraussetzung würde ggf. dazu führen, dass das Jugendamt kein Gespräch mit den betroffenen jungen Menschen führt.108 Der Wegfall dieser Voraussetzung kann einen leichteren „niedrigschwelligen Zugang“109 betroffener junger Menschen zu einer Beratung durch das Jugendamt ermöglichen und zu ihrer aktiven Partizipation beitragen.110 Somit können durch den erweiterten Beratungszugang Hürden abgebaut und die Rechtsposition sowie die Subjektstellung junger betroffener Menschen gestärkt werden, insbesondere, da die Beratung nachvollziehbar und verständlich durchgeführt werden soll.111
    Auch der allgemeine Beratungsanspruch für alle Leistungsberechtigten des SGB VIII, der in einer wahrnehmbaren Form erfolgen soll, kann zu einem Abbau von Hürden führen und zu einer Stärkung der Rechtsposition beitragen.112 Insbesondere die Möglichkeit, Hilfe bei Antragsstellungen zu erhalten, kann junge Menschen und ihre Familien entlasten und helfen, Rechtsansprüche durchzusetzen.
    Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen kann es beitragen, dass künftig durch den Träger Gewaltschutzkonzepte entwickelt, angewandt und überprüft werden müssen. Darüber hinaus kann es zu einer Stärkung ihrer Rechte kommen, da im Konzept die Möglichkeit zur Beschwerde außerhalb der Einrichtung gegeben sein muss.113 Diese Beschwerdemöglichkeiten können für junge Menschen als vulnerable Gruppe von besonderer Bedeutung sein, da damit sichergestellt wird, dass sie sich an neutrale Stellen wenden können. Dies kann z.B. wichtig sein, wenn sich der Grund der Beschwerde z.B. gegen Personal der Einrichtung richtet.
    Junge Menschen, ihre Personensorgeberechtigten als auch unter bestimmten Voraussetzungen nicht sorgeberechtigte Eltern, sollen künftig bei der Aufstellung oder bei Überprüfung des Hilfeplans mit einbezogen werden. Dies entspricht dem Leitbild der Kinder- und Jugendhilfe, demnach junge Menschen sowie alle Adressatinnen und Adressaten des SGB VIII nicht als Fürsorgeobjekte angesehen werden, sondern aktiv und partizipativ in Prozesse, die sie selbst betreffen, mit einbezogen werden sollen.114 Gerade für junge Menschen, die z.B. Hilfen zur Erziehung erhalten, ist es wichtig, dass sie diese verstehen, aktiv beteiligt sind und diese mittragen, da nur dann Veränderungsprozesse bei ihnen wirksam sein können.115
    Eine entsprechende Einführung einer Regelung zur Selbstvertretung kann dazu beitragen, durch die Kinder- und Jugendhilfe adressierte Personen an Entscheidungsprozessen zu beteiligen. Mithilfe dieser selbstorganisierten Zusammenschlüsse kann diese Beteiligung junger Menschen gefördert und gestärkt werden. Indem in diesen Zusammenschlüssen Selbstbetroffene Jugendliche und junge Menschen agieren, können sie ihre Interessen unmittelbar artikulieren.116

  • Anmerkungen und Hinweise

    Die Legaldefinition einer „Einrichtung“ in § 45a SGB VIII könnte auch Angebote der Kinder- und Jugendarbeit, wie z.B. Zeltlager, umfassen, die vorwiegend durch Ehrenamtliche organisiert werden. Kommt es dadurch zu Unklarheiten in Bezug auf die Erlaubnispflicht oder etwaiger Ausnahmen dieser (§ 45a Abs. 1 S. 2 SGB VIII geltendes Recht), könnten Angebote plötzlich erlaubnispflichtig werden, die dies bislang nicht waren. Dies könnte gerade dort, wo ehrenamtliche Strukturen vorherrschend sind, zu einer Reduzierung von Angeboten für Kinder und Jugendliche führen.179
    Das in § 4 KKG eingeführte Offenbarungsrecht für Berufsgeheimnisträgerinnen und –träger soll nur dann greifen, wenn kein milderes Mittel als die Meldung beim Jugendamt in Betracht kommt. Dazu soll die Person selbst die Abwägung treffen, ob ein Gespräch und z.B. das Hinwirken zur Inanspruchnahme von öffentlichen Hilfen ein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr ist.180 Zwar erscheint es sinnvoll das Berufsgeheimnisträgerinnen und –träger den Kontakt zum Kind bzw. Jugendlichen oder den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten zunächst selbst suchen, insbesondere dann, wenn ein Vertrauensverhältnis besteht. Dies ist dann von Bedeutung, wenn ein Hineinwirken des Jugendamtes durch die Familie abgelehnt wird, die Bereitschaft zur Annahme (niedrigschwelliger) Hilfen jedoch gegeben ist. Dennoch wird die Abwägung bestimmten Berufsgruppen auferlegt, was in der Konsequenz auch dazu führen kann, dass diese Fälle nicht dem Jugendamt gemeldet werden und Kinder und Jugendliche sich eventuell weiterhin in einer Situation befinden, in der ihr Wohl gefährdet ist.

    Um alle Angebote der Kinder- und Jugendarbeit inklusiv ausgestalten zu können, müssen diese ggf. angepasst sowie entsprechendes Personal und Räumlichkeiten vorgehalten werden. Dies kann einen erheblichen finanziellen Mehrbedarf für Länder und Kommunen bedeuten, weshalb die Umsetzung von der Finanzstärke einzelner Regionen abhängen kann. Darüber hinaus sollte sichergestellt werden, dass selbst wenn alle Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII grundsätzlich auch für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung nutzbar sein sollen, weiterhin solche Angebote förderfähig sind, die nicht von allen jungen Menschen genutzt werden können. So kann es etwa Ferienfreizeiten oder andere Angebote, wie z.B. Wanderungen geben, die nicht für alle jungen Menschen inklusiv gestaltet werden können und dennoch wichtige Angebote der Jugendarbeit sind.181

    Zwar werden erste Schritte hin zu einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe im SGB VIII verankert, die konkrete Umsetzung bleibt jedoch offen. Denn die inklusive Lösung soll im Jahr 2028 umgesetzt werden, wenn bis 2027 ein Gesetz in Kraft tritt, welches „diesbezüglich (mindestens) konkrete Regelungen zum leistungsberechtigten Personenkreis, zu Art und Umfang der Leistung und zur Kostenbeteiligung enthält.“182 Zwar benötigen Länder und Kommunen Zeit zur Umstellung, jedoch ist die Umsetzung der inklusiven Lösung in der Kinder- und Jugendhilfe dadurch in die Zukunft und auf künftige Regierungen verlagert worden. Ob die vorrangige Zuständigkeit für alle Kinder- und Jugendlichen im SGB VIII umgesetzt wird, hängt also davon ab, ob ein konkretes Gesetz verabschiedet wird.

  • Datenbasis

    Sekundärdaten, Literaturrecherche

  1. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 5. Oktober 2020, 1.
  2. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 3–6.
  3. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 110.
  4. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 116.
  5. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 104.
  6. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 104 f.
  7. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 105.
  8. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 105 f.
  9. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 137.
  10. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 137.
  11. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 137.
  12. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 137 f.
  13. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 93.
  14. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 94.
  15. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 93.
  16. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 107.
  17. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 101.
  18. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 103.
  19. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 103.
  20. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 109.
  21. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 80.
  22. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 90.
  23. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 92.
  24. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 81.
  25. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 5. Oktober 2020, 1.
  26. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 3–6.
  27. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 110.
  28. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 116.
  29. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 104.
  30. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 104 f.
  31. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 105.
  32. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 105 f.
  33. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 137.
  34. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 137.
  35. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 137.
  36. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 137 f.
  37. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 93.
  38. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 94.
  39. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 93.
  40. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 107.
  41. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 101.
  42. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 103.
  43. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 103.
  44. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 109.
  45. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 80.
  46. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 90.
  47. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 92.
  48. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 81.
  49. Vgl. Statistisches Bundesamt, „Bevölkerung: Deutschland, Stichtag, Altersjahre. Ergebnisse auf Grundlage des Zensus 2011. Stichtag: 31.12.2019“, 2020, eigene Berechnungen.
  50. Vgl. Manuela Nöthen, „Kinder- und Jugendhilfe, Adoptionen“, in Familie, Lebensformen und Kinder. Auszug aus dem Datenreport 2018, 2018, 71.
  51. Vgl. Carolin Steffens u. a., „Sachstandsanalyse für eine Weiterentwicklung und Verbesserung der Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen“ (Speyer: Deutsches Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung (FÖV), 5. Dezember 2019), 75.
  52. Vgl. Statistisches Bundesamt, „Bevölkerung: Deutschland, Stichtag, Altersjahre. Ergebnisse auf Grundlage des Zensus 2011. Stichtag: 31.12.2019“, 2020, eigene Berechnungen.
  53. Vgl. Manuela Nöthen, „Kinder- und Jugendhilfe, Adoptionen“, in Familie, Lebensformen und Kinder. Auszug aus dem Datenreport 2018, 2018, 71.
  54. Vgl. Carolin Steffens u. a., „Sachstandsanalyse für eine Weiterentwicklung und Verbesserung der Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen“ (Speyer: Deutsches Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung (FÖV), 5. Dezember 2019), 75.
  55. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 110.
  56. Vgl. Unterarbeitsgruppe: „Quantifizierung und Statistik, „Auslandsmaßnahmen (für 2. Sitzung AG ‚SGB VIII: Mitreden – Mitgestalten‘, Themenschwerpunkt ‚Wirksamer Kinderschutz‘ TOP2.5)“, 2019, 3, Maßnahmen nach: §§ 34, 35, 35a/41 SGB VIII.
  57. Vgl. Jugend- und Familienministerkonferenz, „Anlage zum Umlaufbeschluss1/2016 der JFMK vom 23.02.2016 Arbeitsergebnisse der länderoffenen AG ‚Weiterentwicklung der §§ 45 ff. SGB VIII‘“, 23. Februar 2016, 15, https://jfmk.de/wp-content/uploads/2018/12/JFMK_Umlaufbeschluss_1-2016_Anlage_zum_Beschluss.pdf letzter Abruf: 22.10.2020.
  58. Vgl. Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ, „‚Vielfalt gestalten, Rechte für alle Kinder und Jugendlichen stärken!‘ Empfehlungen zum Reformprozess SGB VIII der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ“, 25. Februar 2016, 27.
  59. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 137.
  60. Vgl. Bericht der Bundesregierung, „Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes“ (Berlin, 16. Dezember 2015), 80.
  61. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 141.
  62. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 93.
  63. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 93; Vgl. AFET – Bundesverband für Erziehungshilfe e.V., „Abschlussbericht. Arbeitsgruppe Kinder psychisch- und suchterkrankter Eltern“ (Hannover, Februar 2020), 7.
  64. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 94.
  65. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 130.
  66. Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, „Abschlussbericht Mitreden – Mitgestalten: Die Zukunft der Kinder- und Jugendhilfe“ (Berlin, Februar 2020), 107.
  67. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 129.
  68. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 99.
  69. Vgl. BT-Drucksache 18/11050, „15. Kinder- und Jugendbericht. Bericht über die Lebenssituation junger Menschen und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland“ (Berlin, 2017), 95 ff.
  70. Vgl. BT-Drucksache 18/11050, 147.
  71. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 107.
  72. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 108.
  73. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 108.
  74. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 100.
  75. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 100.
  76. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 100.
  77. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 101.
  78. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 103.
  79. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 103.
  80. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 146.
  81. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 146 f.
  82. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 147.
  83. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 151.
  84. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 149.
  85. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 149.
  86. BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2017, 1 BvR 2569/16, Rn. 45
  87. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 149.
  88. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 5.
  89. Deutsches Institut für Menschenrechte, „Jugendhilfe inklusiv gestalten Sitzung der Arbeitsgruppe „SGB VIII: Mitreden – Mitgestalten” zum Thema ‚Mehr Inklusion/Wirksames Hilfesystem/Weniger Schnittstellen‘ am 7./18.09.2019“ (Berlin, September 2019), 2.
  90. Vgl. Deutsches Institut für Menschenrechte, „Jugendhilfe inklusiv gestalten Sitzung der Arbeitsgruppe „SGB VIII: Mitreden – Mitgestalten” zum Thema ‚Mehr Inklusion/Wirksames Hilfesystem/Weniger Schnittstellen‘ am 7./18.09.2019“.
  91. Vgl. „Dokumentation Mitreden -Mitgestalten: Mitgestalten: Die Zukunft der Kinder- und Jugendhilfe ‚Mehr Inklusion / Wirksames Hilfesystem / Weniger Schnittstellen‘“ (Berlin, Februar 2020), 143 / Top 1: 12, Stellungnahme Deutscher Behindertenrat.
  92. Vgl. BT-Drucksache 18/11050, „15. Kinder- und Jugendbericht. Bericht über die Lebenssituation junger Menschen und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland“, 407.
  93. Vgl. Thomas Meyer, „Inklusion von Menschen mit Behinderung in der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit in Baden-Württemberg. Eine Expertise im Auftrag des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg“ (Stuttgart: Institut für angewandte Sozialwissenschaften (Ifas) an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Januar 2016), 110.
  94. Vgl. Carolin Steffens u. a., „Sachstandsanalyse für eine Weiterentwicklung und Verbesserung der Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen“, 109.
  95. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 89.
  96. Vgl. Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ, „Vorabkommentierung zur 5. AG-Sitzung ‚SGB VIII: Mitreden – Mitgestalten‘ (17./18. September 2019) ‚Mehr Inklusion / Wirksames Hilfesystem / Weniger Schnittstellen‘ der AGJ-Gesamt-AG SGB VIII“, 2019, S.4.
  97. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 90.
  98. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 90.
  99. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 90.
  100. Vgl. Evangelische Arbeitsgemeinschaft Familie (eaf e.V.), „Stellungnahme zum Referentenentwurf eines ‚Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen‘ (KJSG)“ (Berlin, 23. März 2017), 2, https://www.bmfsfj.de/blob/119296/0c40c3a65acebd5d5bab36216bc54046/eaf-data.pdf, letzter Abruf: 21.10.2020.
  101. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 55.
  102. Vgl. Henrike Hopp, „Das Ende der SGB VIII – Reform?“, 2017, https://www.moses-online.de/fachartikel-ende-sgb-viii-reform, letzter Abruf: 14.10.2020.
  103. Vgl. geltende Fassung des § 27 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 SGB VIII
  104. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 85; Vgl. Bundesnetzwerk Ombudschaft Kinder- und Jugendhilfe, „Gesetzliche Verankerung von Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe: Positionen des Bundesnetzwerks Ombudschaft“, November 2019, 3.
  105. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 85.
  106. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 86.
  107. Vgl. Bericht der Bundesregierung, „Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes“, 7, 139.
  108. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 82.
  109. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 82.
  110. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 82 f.
  111. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 61, 82 f.
  112. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 87 f.
  113. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 111 f.
  114. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 1, 95.
  115. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 95.
  116. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 81.
  117. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 110.
  118. Vgl. Unterarbeitsgruppe: „Quantifizierung und Statistik, „Auslandsmaßnahmen (für 2. Sitzung AG ‚SGB VIII: Mitreden – Mitgestalten‘, Themenschwerpunkt ‚Wirksamer Kinderschutz‘ TOP2.5)“, 2019, 3, Maßnahmen nach: §§ 34, 35, 35a/41 SGB VIII.
  119. Vgl. Jugend- und Familienministerkonferenz, „Anlage zum Umlaufbeschluss1/2016 der JFMK vom 23.02.2016 Arbeitsergebnisse der länderoffenen AG ‚Weiterentwicklung der §§ 45 ff. SGB VIII‘“, 23. Februar 2016, 15, https://jfmk.de/wp-content/uploads/2018/12/JFMK_Umlaufbeschluss_1-2016_Anlage_zum_Beschluss.pdf letzter Abruf: 22.10.2020.
  120. Vgl. Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ, „‚Vielfalt gestalten, Rechte für alle Kinder und Jugendlichen stärken!‘ Empfehlungen zum Reformprozess SGB VIII der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ“, 25. Februar 2016, 27.
  121. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 137.
  122. Vgl. Bericht der Bundesregierung, „Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes“ (Berlin, 16. Dezember 2015), 80.
  123. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 141.
  124. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 93.
  125. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 93; Vgl. AFET – Bundesverband für Erziehungshilfe e.V., „Abschlussbericht. Arbeitsgruppe Kinder psychisch- und suchterkrankter Eltern“ (Hannover, Februar 2020), 7.
  126. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 94.
  127. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 130.
  128. Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, „Abschlussbericht Mitreden – Mitgestalten: Die Zukunft der Kinder- und Jugendhilfe“ (Berlin, Februar 2020), 107.
  129. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 129.
  130. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 99.
  131. Vgl. BT-Drucksache 18/11050, „15. Kinder- und Jugendbericht. Bericht über die Lebenssituation junger Menschen und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland“ (Berlin, 2017), 95 ff.
  132. Vgl. BT-Drucksache 18/11050, 147.
  133. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 107.
  134. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 108.
  135. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 108.
  136. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 100.
  137. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 100.
  138. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 100.
  139. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 101.
  140. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 103.
  141. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 103.
  142. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 146.
  143. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 146 f.
  144. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 147.
  145. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 151.
  146. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 149.
  147. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 149.
  148. BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2017, 1 BvR 2569/16, Rn. 45
  149. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 149.
  150. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 5.
  151. Deutsches Institut für Menschenrechte, „Jugendhilfe inklusiv gestalten Sitzung der Arbeitsgruppe „SGB VIII: Mitreden – Mitgestalten” zum Thema ‚Mehr Inklusion/Wirksames Hilfesystem/Weniger Schnittstellen‘ am 7./18.09.2019“ (Berlin, September 2019), 2.
  152. Vgl. Deutsches Institut für Menschenrechte, „Jugendhilfe inklusiv gestalten Sitzung der Arbeitsgruppe „SGB VIII: Mitreden – Mitgestalten” zum Thema ‚Mehr Inklusion/Wirksames Hilfesystem/Weniger Schnittstellen‘ am 7./18.09.2019“.
  153. Vgl. „Dokumentation Mitreden -Mitgestalten: Mitgestalten: Die Zukunft der Kinder- und Jugendhilfe ‚Mehr Inklusion / Wirksames Hilfesystem / Weniger Schnittstellen‘“ (Berlin, Februar 2020), 143 / Top 1: 12, Stellungnahme Deutscher Behindertenrat.
  154. Vgl. BT-Drucksache 18/11050, „15. Kinder- und Jugendbericht. Bericht über die Lebenssituation junger Menschen und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland“, 407.
  155. Vgl. Thomas Meyer, „Inklusion von Menschen mit Behinderung in der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit in Baden-Württemberg. Eine Expertise im Auftrag des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg“ (Stuttgart: Institut für angewandte Sozialwissenschaften (Ifas) an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Januar 2016), 110.
  156. Vgl. Carolin Steffens u. a., „Sachstandsanalyse für eine Weiterentwicklung und Verbesserung der Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen“, 109.
  157. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 89.
  158. Vgl. Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ, „Vorabkommentierung zur 5. AG-Sitzung ‚SGB VIII: Mitreden – Mitgestalten‘ (17./18. September 2019) ‚Mehr Inklusion / Wirksames Hilfesystem / Weniger Schnittstellen‘ der AGJ-Gesamt-AG SGB VIII“, 2019, S.4.
  159. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 90.
  160. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 90.
  161. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 90.
  162. Vgl. Evangelische Arbeitsgemeinschaft Familie (eaf e.V.), „Stellungnahme zum Referentenentwurf eines ‚Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen‘ (KJSG)“ (Berlin, 23. März 2017), 2, https://www.bmfsfj.de/blob/119296/0c40c3a65acebd5d5bab36216bc54046/eaf-data.pdf, letzter Abruf: 21.10.2020.
  163. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 55.
  164. Vgl. Henrike Hopp, „Das Ende der SGB VIII – Reform?“, 2017, https://www.moses-online.de/fachartikel-ende-sgb-viii-reform, letzter Abruf: 14.10.2020.
  165. Vgl. geltende Fassung des § 27 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 SGB VIII
  166. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 85; Vgl. Bundesnetzwerk Ombudschaft Kinder- und Jugendhilfe, „Gesetzliche Verankerung von Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe: Positionen des Bundesnetzwerks Ombudschaft“, November 2019, 3.
  167. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 85.
  168. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 86.
  169. Vgl. Bericht der Bundesregierung, „Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes“, 7, 139.
  170. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 82.
  171. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 82.
  172. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 82 f.
  173. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 61, 82 f.
  174. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 87 f.
  175. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 111 f.
  176. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 1, 95.
  177. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 95.
  178. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 81.
  179. Vgl. Deutscher Bundesjugendring, „Stellungnahme zum Referentenentwurf des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG)“, 23. März 2017, 3, https://www.bmfsfj.de/blob/119280/0f0753248ef7dacf6319d7f753b8d1e5/dbjr-data.pdf, letzter Abruf: 21.20.2020.
  180. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 137 f.
  181. Vgl. Rückmeldung aus dem Fachbeirat Jugend-Check zum KJSG, 16.10.2020
  182. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 87.
  183. Vgl. Deutscher Bundesjugendring, „Stellungnahme zum Referentenentwurf des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG)“, 23. März 2017, 3, https://www.bmfsfj.de/blob/119280/0f0753248ef7dacf6319d7f753b8d1e5/dbjr-data.pdf, letzter Abruf: 21.20.2020.
  184. Vgl. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 137 f.
  185. Vgl. Rückmeldung aus dem Fachbeirat Jugend-Check zum KJSG, 16.10.2020
  186. „(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“, 87.

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