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Kindergrundsicherungsgesetz (aktualisiert)

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kindergrundsicherung (Stand 27.09.2023)

Verantwortliches Ressort:
Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Veröffentlichung vom:
05.10.2023
Betroffene Lebensbereiche:
Bildung/Arbeit, Digitales, Familie, Politik/Gesellschaft
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Betroffene, junge Menschen als Normadressatinnen und -adressaten
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 12-25, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse, alle Staatsangehörigkeiten

Ziel des Gesetzentwurfs

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kindergrundsicherung1 soll Kinderarmut wirksam bekämpft und bessere Chancen für Kinder und Jugendlichen geschaffen werden.2 Dazu soll die Kindergrundsicherung die bestehenden Leistungen Kindergeld, Bürgergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag und die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets zu einer Leistung zusammenführen.3 Die Kindergrundsicherung soll aus dem einkommensunabhängigen Kindergarantiebetrag, dem einkommensabhängigen und nach Alter gestaffelten Kinderzusatzbetrag sowie den Leistungen für Bildung und Teilhabe bestehen.4

Das Gesetz soll zum 1. Januar 2025 in Kraft treten und zeitgleich das Bundeskindergeldgesetz (BKGG) außer Kraft treten, vgl. Art. 11 Kindergrundsicherungsgesetz.

Mögliche Auswirkungen

Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:

  • Zukünftig soll ein einkommensunabhängiger Kindergarantiebetrag eingeführt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BKG). Die Höhe des Kindergarantiebetrages soll der Höhe des Kindergeldes entsprechen (§ 7 BKG). Dies hat für junge Menschen, deren Eltern unbeschränkt steuerpflichtig sind und derzeit Kindergeld beziehen, keine materiellen Auswirkungen, da er der Höhe des derzeitigen Kindergelds entspricht. Für junge Menschen, die Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII erhalten, erfolgt mit der Einführung der Kindergrundsicherung ein Systemwechsel, durch den sie grundsätzlich aus der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der Sozialhilfe herausgenommen werden.
  • Zudem soll ein einkommensabhängiger Kinderzusatzbetrag eingeführt werden, der gemeinsam mit dem Kindergarantiebetrag und den Leistungen für Bildung und Teilhabe das Existenzminimum des Kindes sichern soll (§§ 1 Abs. 1 Nr. 2.; 9; 11 BKG). Die Anspruchsinhaberschaft des Kinderzusatzbetrages soll bei dem leistungsberechtigten Kind selbst liegen (§ 9 Abs. 1 BKG), wodurch junge Menschen zukünftig einen eigenen, einklagbaren gesetzlichen Anspruch auf die Leistung haben.
  • Durch den Kinderzusatzbetrag können mehr junge Menschen, deren Familien derzeit Anspruch auf den Kinderzuschlag haben, erreicht und unterstützt werden. Denn bisher erreicht der Kinderzuschlag aufgrund des komplexen Antragsprozesses lediglich 35 Prozent der Leistungsberechtigten.
  • Für junge Menschen, die in Bedarfsgemeinschaften aufwachsen und Leistungen (z.B. monatliche Regelsätze) nach dem SGB II oder dem SGB XII erhalten, hat die Einführung des Kinderzusatzbetrages keine finanziellen Auswirkungen. Denn die maximale Höhe des monatlichen Höchstbetrages des Kinderzusatzbetrages soll sich nach den sozialrechtlichen altersgestaffelten Regelbedarfen nach dem SGB XII sowie den auf das Kind entfallenen Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach dem Existenzminimumbericht ergeben (§ 11 Abs. 1 BKG).
  • Soweit ein Anspruch des Kindes auf den Kinderzusatzbetrag besteht, sollen Leistungen für Bildung und Teilhabe in Form eines monatlichen pauschalen Betrages für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in Höhe von 15 Euro und für Schülerinnen und Schüler ein jährlicher Schulbedarf in Höhe von 174 Euro bis zum 18. Lebensjahr bewilligt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4; 20 Nr. 1 – 2; 21 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BKG). Die pauschale Teilhabeleistung in Höhe von 15 Euro monatlich soll jedoch nur dann erbracht werden, wenn tatsächliche Aufwendungen nachgewiesen werden, was für Eltern oder junge Menschen selbst einen bürokratischen Aufwand bedeutet. Damit besteht die Möglichkeit, dass diese pauschale Teilhabeleistung nur unzureichend in Anspruch genommen wird.
  • Mit einem Kindergrundsicherungs-Check soll durch den Familienservice eine automatisierte und elektronische Vorprüfung für Kinder erfolgen, für die bereits der Kindergarantiebetrag bezogen wird, um eine potenzielle Leistungsberechtigung eines Kindes für den Kinderzusatzbetrag zu erkennen und beraten zu können (§ 43 Abs. 1 BKG). Dadurch könnten junge Menschen und ihre Familien entlastet und besser erreicht werden, da sie fortan aktiv von der zuständigen Stelle auf eine Anspruchsberechtigung des Kinderzusatzbetrages und damit zusammenhängend auch auf die Pauschalleistungen für Bildung und Teilhabe hingewiesen werden können.

Betroffene Gruppen junger Menschen

Betroffene sind junge Menschen bis 18 bzw. unter bestimmten Voraussetzungen bis 25 Jahre,5 deren Eltern oder Erziehungsberechtigte für sie derzeit Kindergeld beziehen und die zukünftig die Kindergrundsicherung beziehen sollen. Dazu gehören auch junge Menschen bis 18 bzw. bis 25 Jahre, die derzeit Regelsätze nach dem SGB II (Bürgergeld) oder dem SGB XII (Sozialhilfe) beziehen und künftig Kindergrundsicherung beziehen sollen. Im Dezember 2022 lebten 1.946.095 Minderjährige in Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II, von denen 1.557.386 Minderjährige unter 14 Jahren ausmachten.6 Im Jahr 2022 bezogen bundesweit 432.000 junge Menschen zwischen 18 und 24 Jahren (7,1 Prozent) SGB II-Leistungen bzw. lebten in einem Haushalt, welcher SGB II-Leistungen bezieht.7

Volljährige junge Menschen können Normadressatinnen und Normadressaten des Gesetzes sein, sofern sie die Auszahlung des Kindergarantiebetrages der Kindergrundsicherung für sich selbst beantragen.

Weitere Betroffene sind junge Menschen, deren Eltern oder Erziehungsberechtigte Anspruch auf Kinderzuschlag haben. Im Jahr 2022 erhielten rund 308.420 Familien (799.635 Kinder) den Kinderzuschlag, wobei es 1.286.36 Berechtigte mit Wohnsitz in Deutschland gab.8

Betroffene sind ferner junge Menschen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe haben und leistungsberechtigt nach § 20 BKG sein sollen. So hatten im Jahr 2022 insgesamt 2.980.362 Personen im Alter bis 25 Jahre Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe.9

Zudem sind auch Minderjährige betroffen die derzeit leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind. Im März 2023 waren etwa ein Drittel der Leistungsberechtigten im Asylbewerberleistungsgesetz minderjährig. Dies entspricht 136.170 minderjährigen Personen.10

Betroffene Lebensbereiche

Bildung/Arbeit, Digitales, Familie, Politik/Gesellschaft

Jugendrelevante Auswirkungen

Kindergarantiebetrag als einkommensunabhängige Leistung

§§ 1 Abs. 1 Nr. 1; 7; 8 BKG; § 66, 74 Abs. 3 S. 1 EStG; § 25 Abs. 1 S. 1 SGB I; §§ 11 Abs 1 S. 4; 11b Abs. 1; 37a Abs. 1 SGB II; § 39 S. 4 SGB XI

Als ein Bestandteil der Kindergrundsicherung soll ein einkommensunabhängiger Kindergarantiebetrag, der das bisherige Kindergeld ablösen soll, geschaffen werden, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Bundeskindergrundsicherungsgesetz (BKG).11 Die Höhe des Kindergarantiebetrages soll der Höhe des Kindergarantiebetrages nach § 66 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz (EstG), entsprechen, vgl. § 7 BKG. Somit soll lediglich der sozialrechtliche Kindergarantiebetrag im BKG geregelt werden, die Regelungen des derzeitigen steuerlichen Kindergeldes sollen ebenfalls in Kindergarantiebetrag umbenannt werden, materiell rechtlich jedoch gleich bleiben und sich weiterhin nach den einschlägigen Vorschriften des X. Abschnitts  des Einkommenssteuergesetzes (EStG) richten, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKG; § 66 EStG. Weiterhin soll entweder der Kindergarantiebetrag nach dem EStG oder dem BKG bezogen werden können, vgl. § 25 Abs. 1 S. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I).

Volljährige Kinder12 sollen einen eigenen Auszahlungsanspruch für den Kindergarantiebetrag erhalten, der an keine besonderen Voraussetzungen, wie etwa bislang nach § 74 Abs. 1 EstG, geknüpft sein soll, vgl. § 8 BKG; § 74 Abs. 3 S. 1 EStG. Der eigene Auszahlungsanspruch für Volljährige soll nicht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 EStG bestehen, also für Kinder die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage sind für ihren Unterhalt zu sorgen, vgl. § 74 Abs. 3 S. 2 EStG.

Eine Änderung soll für Kinder gelten, die Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beziehen. Auch sie sollen den einkommensunabhängigen Kindergarantiebetrag als Teil der Kindergrundsicherung erhalten. Dieser soll dabei als vorrangiges Einkommen des jeweiligen Kindes gelten und durch die Herausnahme aus dem Leistungssystem des SGB II und SGB XII bezweckt werden, vgl. § 11b Abs. 1; 37a Abs. 1 SGB II; § 39 S. 4 SGB XII. Der überschießende Kindergarantiebetrag soll dabei bei der Berechnung des Einkommens der Eltern nicht berücksichtigt werden, vgl. § 11 Abs. 1 S. 4 BKG.13

Die Einführung des einkommensunabhängigen Kindergarantiebetrages hat für junge Menschen, deren Eltern unbeschränkt steuerpflichtig sind und derzeit Kindergeld beziehen, keine materiellen Auswirkungen, da er der Höhe des derzeitigen Kindergelds entspricht. Da jedoch lediglich der sozialrechtliche Kindergarantiebetrag im BKG geregelt wird und sich der steuerliche Kindergarantiebetrag weiterhin nach den Vorschriften des EstG richtet, bleibt auch das System von Kindergeld (Kindergarantiebetrag) und Kinderfreibeträgen im Einkommensteuerrecht (Familienleistungsausgleich) bestehen. Damit wird die steuerliche Freistellung des kindlichen Existenzminimums im Steuerrecht weiterhin gewährleistet.14 In der Konsequenz führt es jedoch dazu, dass junge Menschen, deren Eltern über ein höheres Einkommen verfügen, weiterhin eine höhere monatliche Entlastung durch die Kinderfreibeträge erhalten. So beträgt die maximale Entlastungswirkung des Kinderfreibetrages 354 Euro pro Monat (2023) im Vergleich zum Kindergeld in Höhe von 250 Euro pro Monat.15

Für junge Menschen, die Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII erhalten, erfolgt mit der Einführung der Kindergrundsicherung ein Systemwechsel, durch den sie grundsätzlich aus der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der Sozialhilfe herausgenommen werden. Durch die Anpassung der Regelung des SGB II wird der überschießende Kindergarantiebetrag künftig nicht mehr bei der Berechnung der Höhe des Bürgergeldanspruchs der Eltern berücksichtigt, was sich vorteilhaft für betroffene junge Menschen auswirken kann, deren Eltern Bürgergeld beziehen.16 Ohne diese Änderung würde der Anspruch des Kindes dazu führen, dass ein überschießender Kindergarantiebetrag sich leistungsmindernd für die Eltern auswirkt. Die Neuregelung kann dazu führen, dass jungen Menschen und ihren Familien mehr Geld zur Verfügung steht. Höhere Leistungen könnten sich damit in bestimmten Fällen armutsreduzierend auswirken.

Die Möglichkeit für junge Volljährige, den Kindergarantiebetrag auf Antrag und ohne bisher bestehende Voraussetzungen, wie das Ausbleiben von Unterhaltszahlungen (§ 74 Abs. 1 EstG), selbst ausgezahlt zu bekommen, kann zur Verselbstständigung junger Menschen beitragen, da sie den Kindergarantiebetrag, der wie das Kindergeld zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes gedacht ist, eigenständig einsetzen können. Dies kann beispielsweise für junge Erwachsene, die aufgrund eines Studiums oder einer Ausbildung nicht mehr bei ihren Eltern oder Erziehungsberechtigten leben, hilfreich sein und ihnen den Umgang mit eigenem Einkommen näherbringen. Auch wenn der Anspruch auf den Kindergarantiebetrag weiterhin bei den Eltern oder Erziehungsberechtigten liegt, müssen diese der Auszahlung nicht zustimmen,17 was die Rechtsposition des Kindes stärkt. Junge Volljährige mit einer geistigen, körperlichen oder seelischen Behinderung sollen das Kindergeld nicht an sich selbst ausgezahlt bekommen können, sofern sie nicht in der Lage sind, für ihren Unterhalt zu sorgen. Dadurch können sie von einer finanziellen Schlechterstellung bewahrt werden, da anderweitig die Gefahr bestünde, dass das Kindergeld als Einkommen auf Leistungen der Grundsicherung angerechnet würde.18

Kinderzusatzbetrag als einkommensabhängige Leistung

§§ 1 Abs. 1 Nr. 2 – 4; 9 Abs. 1; 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2; 12 Abs. 1; 13 Abs. 1 S. 1 und S. 2; 14 Abs. 1 S. 1 und S. 2 und Abs. 2 S. 1; 15 Abs. 1; 16 ; 20 S. 1 Nr. 1 -2; 21 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1; 23 Abs. 1 undAbs. 4 ; 26 Abs. 1 und Abs. 2 S. 2; 27 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 und Abs. 4 BKG Wegfall von § 72 SGB II, § 145 SGB XII und § 6a Abs. 2 S. 4 BKGG19

Künftig soll neben dem Kindergarantiebetrag ein einkommensabhängiger Kinderzusatzbetrag Teil der Kindergrundsicherung sein, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKG. Ziel des Kinderzusatzbetrages ist die finanzielle Unterstützung von einkommensarmen Familien.20 Anspruchsberechtigt sollen alle ledigen Kinder sein, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und mit einem Elternteil in einer Familiengemeinschaft leben. Als weitere Voraussetzung soll zwingend für dieses Kind der Kindergarantiebetrag oder eine mit dem Kindergarantiebetrag nach § 6 BKG vergleichbare Leistung bezogen werden, vgl. § 9 Abs. 1 BKG. Der monatliche auszuzahlende Kinderzusatzbetrag soll in seinem Höchstbetrag den Regelbedarf des Kindes nach § 27 Abs. 2 SGB XII sowie einen Pauschalbetrag für Unterkunft und Heizung, dessen Höhe sich nach dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung ergibt, umfassen, vgl. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 BKG.21 Rechtsgrundlage für die Berechnung des Einkommens soll weiterhin der Einkommensbegriff des SGB II sein.22 Durch die geplante Ausgestaltung als einkommensabhängige Leistung, soll die tatsächliche Auszahlungshöhe des Kinderzusatzbetrages sowohl von den Einkommensverhältnissen des Kindes als auch der Eltern innerhalb der Familiengemeinschaft abhängig sein, soweit dies bei den Eltern den monatlichen Gesamtbedarf übersteigt, vgl. §§ 12 Abs. 1; 13 Abs. 1 S. 1 und S. 2; 14 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BKG. Das Einkommen des leistungsberechtigten Kindes soll dabei grundsätzlich mit 45 Prozent23 angerechnet werden und das Erwerbseinkommen der Eltern, soweit ihr Gesamtbedarf gedeckt ist, innerhalb der Familiengemeinschaft ebenfalls mit 45 Prozent, sonstiges Einkommen hingegen mit 100 Prozent, vgl. §§ 12 Abs. 1 S. 2; 13 S. 1; 14 Abs. 2 S. 1 und 2 BKG.

Die Anspruchsinhaberschaft des Kinderzusatzbetrages soll, anders als beim Kindergarantiebetrag und beim aktuellen Kinderzuschlag gem. § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG), bei dem anspruchsberechtigten Kind selbst liegen, vgl. § 9 Abs. 1 BKG. Im Unterschied zum Kinderzuschlag soll die Anspruchsberechtigung für den Kinderzusatzbetrag nicht an eine Mindesteinkommensgrenze gekoppelt sein, zudem muss der Tatbestand der Hilfsbedürftigkeit nicht mehr erfüllt sein, vgl. 9 Abs. 1 BKG. Damit sollen grundsätzlich auch Kinder aus Familien, deren Eltern geringe Einkommen haben, leistungsberechtigt für den Kinderzusatzbetrag sein.24

Der Antrag auf den Kinderzusatzbetrag soll für alle Kinder einer Familiengemeinschaft gemeinsam gestellt werden können, vgl. § 27 Abs. 3 und BKG. Zudem soll die Berechtigung für die Antragstellung für den Kinderzusatzbetrag und den Leistungen für Bildung und Teilhabe Personen obliegen, die ein berechtigtes Interesse haben, was bei allen Mitgliedern einer Familiengemeinschaft grundsätzlich vermutet werden soll, vgl. § 27 Abs. 2 S. 1 und Abs. 4 BKG. Der Bewilligungszeitraum für den Kinderzusatzbetrag soll bei sechs Monaten liegen, vgl. § 15 Abs. 1 BKG. Der Antrag soll schriftlich oder in elektronischer Form25 beim Familienservice gestellt werden, vgl. § 26 Abs. 1.

Soweit ein Anspruch des Kindes auf den Kinderzusatzbetrag besteht, soll als Annex auch stets die Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe (§ 28 Abs 1, 3, 7 SGB II) in Form eines monatlichen pauschalen Betrages für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in Höhe von 15 Euro, sofern tatsächliche Aufwendungen entstehen, und für Schülerinnen und Schüler ein jährlicher Schulbedarf in Höhe von 174 Euro bis zum 18. Lebensjahr bewilligt werden, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3, 4; 20 Nr. 1; 21 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BKG. Die pauschale Leistung für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben soll auch dann in voller Höhe ausgezahlt werden, wenn die nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen geringer ausgefallen sind.26 Daneben sollen auch Kinder nach diesem Gesetz Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten, für die der Kindergarantiebetrag bezogen wird und die berücksichtigtes Haushaltsmitglied nach dem Wohngeldgesetz sind und auch in diesem wohngeldbeziehenden Haushalt leben, vgl. § 20 Nr. 2 BKG. Der Erhalt des Kinderzusatzbetrages ist für Kinder, die in Familien leben, in denen Wohngeld bezogen wird, damit nicht Voraussetzung für den Erhalt der Leistungen für Bildung und Teilhabe.

Die weiteren Regelungen zur Bildung und Teilhabe sollen auch in das BKG überführt werden und somit auch zukünftig etwa Kosten für Schulausflüge in tatsächlicher Höhe übernommen werden können, vgl. § 21 Abs.  3 Nr. 1 BKG. Materiell-rechtlich ändert sich nichts an den Bestimmungen zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe.27

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe gem. § 21 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BKG sollen für alle Kinder einer Familiengemeinschaft als mit beantragt gelten, soweit ein Antrag auf den Kinderzusatzbetrag beim Familienservice gestellt wurde, vgl. § 26 Abs. 2 S. 2 BKG. Die Zuständigkeit soll hier auch bei dem Familienservice liegen, vgl. § 23 Abs. 1 und Abs. 4 BKG. Für die Bewilligung der übrigen Leistungen für Bildung und Teilhabe gem. § 21 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 – 6 BKG sind weiterhin die Länder als zuständigen Stelle vorgesehen. Diese Leistungen sollen sodann bei der entsprechend zuständigen Stelle beantragt werden, § 23 Abs. 4 BKG. Für die Antragsstellung für anspruchsberechtigte Kinder nach § 20 S. 1 Nr. 2 BKG obliegt die Gesamtzuständigkeit hingegen den Ländern, vgl. § 23 Abs. 4 Nr. 2 BKG.28

Mit der Einführung der Kindergrundsicherung sollen die derzeit gezahlten monatlichen Sofortzuschläge im SGB II, SGB XII und bei dem Kindersofortzuschlag in einer Höhe von 20 Euro wegfallen, vgl. Streichung von § 145 SGB XII, § 72 SGB II und außer Kraft treten von § 6a Abs. 2 S. 4 BKGG.

Junge Menschen, deren Eltern oder Erziehungsberechtigte derzeit den Kinderzuschlag beziehen oder kinderzuschlagsberechtigt sind, können vom einkommensabhängigen Kinderzusatzbetrag, welcher den aktuellen Kinderzuschlag ersetzen sollen, profitieren. Denn künftig können mehr junge Menschen, die in Familien mit wenig Einkommen leben, erreicht und unterstützt werden. Dadurch, dass der Kinderzusatzbetrag mehrere Einzelleistungen zusammenführt, muss kein separater Antrag, etwa zum Kinderzuschlag, mehr gestellt werden. Nach derzeitiger Rechtslage können Eltern, die genug für sich selbst verdienen, jedoch nicht für den gesamten Bedarf der Familie aufkommen können, zusätzlich zum Kindergeld den Kinderzuschlag erhalten, sofern sie kein Bürgergeld beziehen.29 Der Kinderzuschlag ist aktuell als komplexes und kompliziertes Bezugssystem ausgestaltet, welches sich durch problematische Schnittstellen zu anderen Leistungen auszeichnet. So berichten Leistungsberechtigte von einer komplexen Amtssprache des Antrages und umfangreichen Nachweispflichten sowie der Notwendigkeit, gleichzeitig Anträge für Kinderzuschlag und Wohngeld (als vorrangige Leistungen vor dem SGB II) zu stellen, um eine Hilfebedürftigkeit nach SGB II auszuschließen.30 Einer Vielzahl von Leistungsberechtigten ist der Kinderzuschlag zudem unbekannt.31 Die Bundesregierung geht für das Jahr 2022 von einer Inanspruchnahme von 35 Prozent der Berechtigten aus.32 Dadurch, dass der Kinderzusatzbetrag den Kinderzuschlag mit abdecken und mithilfe eines weniger bürokratischen und anwendungsfreundlicheren Antragssystem gestellt werden soll,33 kann es für Leistungsberechtigte leichter werden, die ihnen zustehende Leistung auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Dies gilt insbesondere auch für die grundsätzlich Leistungsberechtigten, die den Kinderzuschlag nicht kennen und ihn deshalb nicht beantragen. Dadurch, dass der Bewilligungszeitraum des Kinderzusatzbetrages wie bislang beim Kinderzuschlag sechs Monate34 betragen soll, bleiben auch künftig Hürden der Inanspruchnahme für Leistungsberechtigte bestehen. Denn Leistungsberechtigte müssen weiterhin für die ihnen zustehenden existenzsichernden Leistungen einen bürokratischen Aufwand für die Beantragung aufbringen, was zu Folge haben kann, dass Eltern aufgrund bisheriger Erfahrungen mit dem Kinderzuschlag vor einer Beantragung zurückschrecken. Zudem kann der Bewilligungszeitraum von sechs Monaten einerseits dazu führen, dass ein geringerer Kinderzusatzbetrag beschieden wird, sofern sich die Einkommensverhältnisse der Eltern oder des Kindes, etwa aufgrund von schwankendem Einkommen oder Kindesunterhalt nach Beantragung verändert haben. Andererseits kann der vorgesehene Bewilligungszeitraum bei schwankendem Einkommen der Betroffenen von Vorteil sein, da die Höhe des Kinderzusatzbetrags zu einem früheren Zeitpunkt dem Einkommen angepasst werden kann, sodass junge Menschen, die in einkommensschwachen Familien aufwachsen, schneller einen ausreichen hohen Kinderzusatzbetrag beziehen können.

Junge Menschen, die bei Alleinerziehenden aufwachsen, können durch den Kinderzusatzbetrag dahingehend finanziell besser erreicht werden, dass Einkommen des Kindes (wie z.B. Unterhalt) nur noch prozentual, etwa bei Unterhaltszahlungen bis 500 Euro zu 45 Prozent, berücksichtigt wird. Damit wird etwa erreicht, dass Einkommen (z.B. Unterhalt) nicht wie beim Bürgergeld vollständig angerechnet wird.35 Ebenso kann bei einem Bezug von Wohngeld und Kindergrundsicherung verhindert werden, dass durch das Einkommen des Kindes (z.B. Unterhalt) sowohl Wohngeld als auch der Kinderzusatzbetrag so reduziert werden, dass es das zusätzliche Einkommen des Kindes nicht ausgleicht.36 Insgesamt könnten die armutsgefährdenden Effekte durch die Einführung des Kinderzusatzbetrages, welcher den Kinderzuschlag abdecken soll, für Alleinerziehende und ihre Kinder relativ gering ausfallen. Berechnungen zeigen, dass die Armutsgefährdungsquote von Alleinerziehenden-Haushalten von derzeit 38,7 Prozent auf 38,4 Prozent absinken würde, wenn eine Reform angestrebt wird, die von einer Inanspruchnahme des Kinderzuschlags durch alle Berechtigten ausgeht. Ein Grund dafür könnte die bereits hohe Inanspruchnahme des Kinderzuschlags durch Alleinerziehende sein.37

Auch für Patchwork-Familien könnten die vereinfachten Antragsbedingungen eine Erleichterung sein, da nunmehr auch ein Stiefelternteil für alle in der Familiengemeinschaft lebenden Kinder den Antrag auf Zusatzleistungen gemeinsam beantragen kann. Dies könnte dahingehend für junge Menschen förderlich sein, da sie aufgrund des erleichterten Antragsverfahrens für die Familien leichter Leistungen erhalten könnten.

Junge Menschen, die in Bedarfsgemeinschaften aufwachsen und Leistungen (z.B. monatliche Regelsätze) nach dem SGB II oder dem SGB XII erhalten, können in Zukunft den Kinderzusatzbetrag erhalten. Da die maximale Höhe des monatlichen Höchstbetrages des Kinderzusatzbetrages sich nach den sozialrechtlichen altersgestaffelten Regelbedarfen nach dem SGB XII sowie den auf das Kind entfallenden Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach dem Existenzminimumbericht ergeben38 sollen, ist mit der geplanten Änderung keine Erhöhung im Vergleich zu den bestehenden Leistungen für junge Menschen verbunden. Der vorliegende Entwurf sieht zwar eine Änderung bei der Bemessung des kindlichen Existenzminimums dahingehend vor, die Verteilungsschlüssel in der Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS) anzupassen, um die Kindern zugesprochenen Haushaltsbedarfe zu erneuern.39 Allerdings liegen die dafür notwendigen Änderungen im Regelbedarfsermittlungsgesetz in der vorliegenden Fassung des Gesetzentwurfs noch nicht vor.40 Eine solche Anpassung im Regelbedarfsermittlungsgesetz könnte zu höheren Regelbedarfen und damit zu einem höheren Kinderzusatzbetrag führen, was Armut und das Armutsrisiko junger Menschen reduzieren könnte. In diesem Zusammenhang wurde bereits eine Erhöhung der Regelbedarfe für 2025 angekündigt.41 Unabhängig von einer geplanten Erhöhung steht die Berechnung der Regelbedarfe jedoch seit Jahren in der Kritik, da einzelne Posten aus der Einkommens- und Verbraucherstichprobe gestrichen werden, die als nicht regelbedarfsrelevant eingestuft werden.42 Eine Änderung der als regelbedarfsrelevant eingestuften Verbrauchsausgaben für Kinder und Jugendliche bzw. die Änderung des Verteilungsschlüssels kann ihre Bedarfe besser berücksichtigen. Dies kann jedoch erst dann abschließend beurteilt werden, wenn ein Gesetzentwurf vorliegt, der diese Änderung beinhaltet. Bestehen bleibt jedoch die Grundlage zur Berechnung der Regelbedarfe in die sogenannte verdeckte Arme mit einbezogen werden sowie die Referenzgruppen zur Berechnung der Regelbedarfe für Kinder- und Jugendliche, die zu klein sind, um eine statistisch verlässliche Grundlage zur Berechnung der Regelbedarfe zu erlangen.43 Daher können Regelbedarfe weiterhin zu niedrig und nicht bedarfsgerecht sein.44 Ohne die geplanten Änderungen zum Regelbedarfsermittlungsgesetz nachvollziehen zu können muss dementsprechend davon ausgegangen werden, dass es keine Leistungsverbesserungen für betroffene junge Menschen, die derzeit Regelbedarfe nach SGB II oder SGB XII beziehen, gibt, die relevanten Einfluss auf ihre Armutsgefährdung haben. Damit bleibt fraglich, ob das soziokulturelle Existenzminimum junger Menschen durch die künftigen Neureglungen ausreichend abgedeckt werden kann und junge Menschen vor Armut geschützt und ihre soziale Teilhabe umfassend sichergestellt werden kann.

Dadurch, dass die Anspruchsinhaberschaft des Kinderzusatzbetrages bei dem Kind selbst liegen soll, erhalten junge Menschen zukünftig einen eigenen, einklagbaren gesetzlichen Anspruch auf die Leistung soweit die Leistungsvoraussetzungen vorliegen.45 Dies kann den Rechtskreis junger Menschen stärken.46 Zudem kann durch die Anspruchsinhaberschaft des Kindes besser sichergestellt werden, dass die Leistung auch dort ankommt, wo der junge Mensch lebt bzw. seinen Lebensmittelpunkt hat. Denn der Kinderzusatzbetrag soll bei getrenntlebenden Eltern nach den Betreuungsanteilen aufgeteilt werden können, was bislang beim Kinderzuschlag mit der Anspruchsinhaberschaft der Eltern und der Knüpfung an den Bezug von Kindergeld nicht möglich war.47

Junge Menschen, die Anspruch auf den Kinderzusatzbetrag haben, sollen für Teilhabeleistungen im Bereich Sport, Kultur oder Freizeit pauschal 15 Euro monatlich erhalten sowie Schülerinnen und Schüler ein jährliches Schulbedarfspaket in Höhe von 174 Euro. Rein materiell-rechtlich ändert sich nichts an den Bestimmungen, da die Regelungen nur ins BKG überführt werden. Damit bleibt auch die Nachweispflicht über die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für Teilhabeleistungen im Bereich Sport, Kultur oder Freizeit bestehen und der damit verbundene bürokratische Aufwand für junge Menschen oder ihre Eltern bzw. Erziehungsberechtigten. Denn dies bedeutet, dass Betroffene weiterhin Nachweise, wie zum Beispiel Teilnahmebestätigungen von sportlichen oder künstlerischen Aktivitäten einreichen müssen. Diese Hürde der Inanspruchnahme kann zur Folge haben, dass die Teilhabeleistungen nicht Anspruch genommen werden und eine ausreichende gesellschaftliche Teilhabe junger Menschen nicht sichergestellt werden kann. Daten zeigen, dass zwischen Mai 2019 bis April 2020 nur eine Teilhabequote (bewilligte Anträge und festgestellte Leistungsansprüche) von 15,1 Prozent für die Altersgruppe sechs bis unter 15 Jahren erreicht werden konnte.48 Für junge Menschen ergeben sich darüber hinaus keine Änderungen in der Höhe der Leistung für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben sowie für den Schulbedarf, was vermuten lässt, das damit auch keine besseren Chancen49 für betroffene junge Menschen, bezüglich ihrer sozialen und schulischen Teilhabe zu erwarten sind. Darüber hinaus erfahren Leistungsberechtigte bei der Beantragung der übrigen Leistungen für Bildung und Teilhabe keine bürokratische Erleichterung, da diese wie bisher nach landesrechtlicher Zuständigkeit gewährt werden sollen,50 was eine Einzelbeantragung für die jeweiligen Leistungen notwendig machen kann.

Digitalisierung und Verwaltungsvereinfachung durch Kindergrundsicherungs-Check

§§ 29 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1 und S. 2; 30; 31; 43 Abs. 1, Abs. 2 S. 1; 44 Abs. 1, Abs. 2; 45 Abs. 1; 46 Abs. 1 S. 1 und S. 2; 48 Abs. 1 BKG; § 108c Abs. 1 S. 1 SGB IV

Der Familienservice soll eine automatisierte und elektronische Vorprüfung für Kinder durchführen, für die bereits der Kindergarantiebetrag bezogen wird, um eine potenzielle Leistungsberechtigung eines Kindes für den Kinderzusatzbetrag zu erkennen und beraten zu können, vgl. § 43 Abs. 1 S. 1 BKG. Der Kindergrundsicherungs-Check soll dabei als Angebot des Familienservices ausgestaltet werden, das aktiv von der teilnahmeberechtigen Person angenommen werden muss, oder dann vorgenommen wird, soweit diese von sich aus um die Durchführung des Kindergrundsicherungs-Checks bittet, vgl. § 44 Abs. 1, Abs. 2 BKG. Der Kindergrundsicherungs-Check soll nur nach vorherigem Einverständnis der zu beratenden Person erfolgen, vgl. § 46 Abs. 1 S. 1 BKG. Im Vorfeld sollen verpflichtend Informationen durch den Familienservice bezüglich der Ziele und des Verfahrens des Kindergrundsicherungs-Checks erteilt werden, ansonsten soll das Einverständnis keine Gültigkeit haben, vgl. § 45 Abs. 1; 46 Abs. 1 S. 1 und 2 BKG. Die zu beratende Person soll sodann über das Ergebnis des Kindergrundsicherungs-Checks in einer ihr verständlichen Art und Weise unterrichtet werden, vgl. 1; § 48 Abs. 1 BKG. Der Kindergrundsicherungs-Check des Familienservices soll jedoch nicht das Antragserfordernis für den Kinderzusatzbetrag ersetzen und lediglich über eine potenzielle Leistungsberechtigung informieren, ihm soll zudem keine rechtsverbindliche Wirkung zukommen, vgl. §§ 43 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 BKG.51

Mit der Gesetzesänderung des SGB IV soll es künftig möglich sein, dass die Datenstelle der Rentenversicherung im Auftrag des Familienservices bei den auskunftspflichtigen Arbeitgebern die für den Kinderzusatzbetrag notwendigen Daten der Entgeltbescheinigungen abfragt und übermittelt, vgl. § 108c Abs. 1 S. 1 SGB IV. Arbeitgeber sollen verpflichtet werden, dem Familienservice Auskunft über das Gehalt sowie Steuern und Sozialabgaben zu übermitteln, vgl. § 29 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BKG. Dem auskunftspflichtigen Arbeitgeber soll zudem die Nutzung des vorgesehenen elektronischen Verfahrens zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungen zur proaktiven Übermittlung freistehen, vgl. § 29 Abs. 3 S. 1 BKG. Soweit der betroffene Arbeitgeber ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm benutzt, soll er künftig zur Übermittlung der Daten mit dem Verfahren verpflichtet sein, vgl. § 29 Abs. 3 S. 2 BKG.

Darüber hinaus sieht der Entwurf eine vereinfachte Datenübermittlung und den vereinfachten Datenabruf mit und bei anderen Behörden vor. So soll der Familienservice künftig die Berechtigung erhalten, notwendige Sozialdaten über Leistungen des SGB II und SGB III für die Leistungsberechtigung des Zusatzbetrages unter anderem der Bundesagentur für Arbeit bzw. den kommunalen Trägern automatisiert abfragen zu können, vgl. § 30 BKG. Zudem soll der Familienservice im Rahmen der Antragsbearbeitung für den Kinderzusatzbetrag berechtigt sein, die Identifikationsnummern der Familiengemeinschaft gem. den entsprechenden Vorschriften der Abgabenordnung zu verwenden und bei Erforderlichkeit zu nutzen, vgl. § 31 BKG.

Durch die automatische Prüfung des Familienservices, ob eine Leistungsberechtigung für den Kinderzusatzbetrag vorliegt, könnten junge Menschen und ihre Familien entlastet werden. Denn oftmals besteht keine Kenntnis über eine Anspruchsberechtigung, wie zurzeit für den Kinderzuschlag, sodass die Beantragung nicht erfolgt.52 Mit der Änderung könnte dies abgemildert werden und der Unwissenheit entgegengewirkt werden, da nunmehr aktiv von der zuständigen Stelle auf eine Leistungsberechtigung hingewiesen werden kann. Zwar müssen Leistungsberechtigte für die Durchführung des Kindergrundsicherungs-Checks ihr Einverständnis aussprechen und zudem eine Reihe an zwingenden Vorabinformationen erhalten, allerdings sollen sie über diesen Check aktiv vom Staat informiert werden und diesem dann zustimmen können.53 Das kann ein niedrigschwelliges Angebot an Familien darstellen und die aktive Mitteilung könnte dazu führen, dass die tatsächliche Inanspruchnahme des Kinderzusatzbetrages und damit zusammenhängend auch die Pauschalleistungen für Bildung und Teilhabe durch die Leistungsberechtigten bzw. deren Familien erfolgt. Da mit dem sogenannten Kindergrundsicherungs-Check nicht die Antragspflicht entfällt und keine automatische Auszahlung des Kinderzusatzbetrages vorgesehen ist, müssen Leistungsberechtigte trotz Hinweis des Familienservices weiterhin einen Antrag auf Erhalt des Kinderzusatzbetrages stellen.54 Auch die Antragstellung kann für manche Antragsstellerinnen und Antragssteller eine Barriere darstellen, die letztlich zu einer Nichtinanspruchnahme der Leistung führen kann. Die leistungsberechtigten jungen Menschen und ihre Familien stehen damit weiterhin in der Hauptverantwortung, was die tatsächliche Inanspruchnahme des Kinderzusatzbetrages und den Pauschalbeträgen für Bildung und Teilhabe betrifft. Insbesondere für junge Menschen, die selbst, oder deren Familien, über geringe Deutschkenntnisse verfügen, kann die Antragstellung ggf. eine Herausforderung darstellen. Um wirklich alle Leistungsberechtigten zu erreichen, könnten Informationsschreiben zum Kindergrundsicherungs-Check und Anträge für den Kinderzusatzbetrag in mehreren Sprachen hilfreich sein, um einen niedrigschwelligen Zugang zu gewähren.

Mit den geplanten Auskunftspflichten verschiedener Behörden gegenüber dem Familienservice könnten die Antragsstellerinnen und Antragssteller zeitlich entlastet werden, da sie nicht alle notwendigen Unterlagen selbst bei dem Familienservice einreichen müssen. Der automatisierte Datenabruf könnte im Vergleich zu manuellen Datenabrufen zu einer schnelleren und effektiveren Antragsbearbeitung führen, da die für den Antrag notwendigen Daten schneller zur Verwendung vorliegen.55 Auch dies kann dazu beitragen, dass die Leistung junge Menschen und ihre Familie besser erreicht. Mit dem Entwurf werden jedoch lediglich die rechtlichen Voraussetzungen für den automatischen Datenabruf geschaffen. Für die tatsächliche Umsetzung und Nutzung ist jedoch mindestens Reifegrad 3 des Onlinezugangsgesetzes (OZG) und höher notwendig. Aus diesem Grund ist für die herausgearbeiteten Auswirkungen die Voraussetzung, dass die digitale Infrastruktur auch tatsächlich bis Inkrafttreten des BKG geschaffen wird und den OZG-Reifegrad 3 erfüllt.56

Leistungsausschluss für Kinder nicht deutscher Staatsangehöriger

§§3; 4 BKG, Wegfall des § 16 AsylbLG

Der Anspruch auf den Kindergarantiebetrag soll sich nach dem X. Abschnitt des EstG und damit an den Vorgaben des § 62 EstG orientieren, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKG.

Zudem soll die Vorschrift des § 16 AsylbLG, die die Zahlung eines monatlichen Sofortzuschlags in Höhe von 20 Euro für minderjährigen Leistungsberechtigten vorsieht, ersatzlos gestrichen werden, vgl. Art. 3 Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kindergrundsicherung.57

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, mit Einführung einer Kindergrundsicherung bessere Chancen für Kinder und Jugendliche zu schaffen und Kinderarmut wirksam zu bekämpfen.58 Allerdings können nur jene Kinder und Jugendliche von der Kindergrundsicherung profitieren, für die der Kindergarantiebetrag gem. § 62 EstG oder gem. §§ 3 und 4 BKG bezogen werden kann. Damit bleiben verschiedene Gruppen junger Menschen ausgeschlossen. Zu diesen zählen Kinder und Jugendliche, deren nicht freizügigkeitsberechtigte ausländische Eltern nicht die Voraussetzungen des BKG erfüllen, vgl. § 3 und 4 BKG. Dies ist beispielsweise der Fall wenn sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen oder eine Duldung ohne Beschäftigungserlaubnis besitzen. Weiterhin zählen unter bestimmten Voraussetzungen und grundsätzlich für einen Zeitraum von drei Monaten Kinder von EU-Bürgerinnen und Bürgern dazu, deren Eltern keine eigenen Einkünfte erzielen.59 Für junge Menschen, deren Eltern oder Erziehungsberechtigte eines dieser Merkmale aufweisen, gelten die beschriebenen Auswirkungen demnach nicht und sie bleiben weiterhin Teil anderer Leistungssysteme. Darüber hinaus kann die Streichung des Sofortzuschlags in Höhe von 20 Euro monatlich dazu führen, das Armutsrisiko von Jugendlichen im Asylbewerberleistungssystem zu erhöhen. Denn der Sofortzuschlag richtete sich an alle Kinder und Jugendlichen, die besonders von Armut betroffen sind.60 Zwar soll der Sofortzuschlag auch für die anderen Bezieherinnen und Bezieher, etwa junge Menschen im Bürgergeld, ebenfalls entfallen, jedoch kann es bei ihnen durch die Neuregelungen im Regelbedarfsermittlungsgesetz zu einer Leistungserhöhung kommen, die den Wegfall des Sofortzuschlags ausgleicht.61 Für Jugendliche im Asylverfahren kommt es jedoch ausschließlich zu einer Leistungskürzung, was die Sicherstellung ihres Existenzminimums und ihre soziale Teilhabe gefährden kann.

Anmerkungen und Hinweise

Trotz der Einführung des Kindergrundsicherungs-Checks obliegt dem Familienservice keine gesetzliche Verpflichtung zur automatischen Prüfung, ob eine Anspruchsberechtigung für den Kinderzusatzbetrag vorliegt. Dies kann für Familien zur Folge haben, dass sie weiterhin nicht umfassend über potenzielle Leistungsberechtigungen ihres Kindes beraten werden oder die Durchführung proaktiv einfordern müssen. Zudem besteht kein Rechtsanspruch auf die Einleitung des Kindergrundsicherungs-Checks.62 Eine verpflichtende Durchführung des Kindergrundsicherungs-Checks könnte Familien und damit indirekt junge Menschen zusätzlich dabei unterstützen, einen Überblick zu erhalten, ob ihre Kinder zur Verbesserung der finanziellen Lebenssituation ein Anspruch auf den Kinderzusatzbetrag haben.

Es soll bis zum 01.01.2029 ein Kinderchancenportal eingerichtet werden, über welches die Buchung und Bezahlung von entsprechenden Teilhabeangeboten abgewickelt werden soll. Es soll den pauschalen Teilhabebetrag als Geldleistung ablösen.63 Inwiefern dies zu einer Vereinfachung für Betroffene und einer erhöhten Teilhabe junger Menschen führt, bleibt abzuwarten.

  1. Das Kompetenzzentrum Jugend-Check führte im Juni 2023 einen Beteiligungsworkshop mit jungen Menschen zur Einführung einer Kindergrundsicherung durch. Die im Rahmen des Workshops eingeholten Perspektiven junger Menschen auf das Thema wurden für die Erstellung dieses Jugend-Checks ausgewertet. Die hier dargestellten Auswirkungen gehen zum Teil auf ihre Impulse zurück. Der Bericht zum Beteiligungsworkshop ist hier abrufbar: https://www.jugend-check.de/wp-content/uploads/2023/07/komjc-bericht-beteiligungsworkshop-kindergrundsicherung-web.pdf
  2. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kindergrundsicherung“, 27. September 2023, 1.
  3. Vgl. „Kindergrundsicherungsgesetz“, 2, 74.
  4. Vgl. „Kindergrundsicherungsgesetz“, 2, 74.
  5. Siehe dazu: § 2 Abs. 2 Nr. 1-2 BKGG
  6. Vgl. Bundesagentur für Arbeit, „Kinder in Bedarfsgemeinschaften (Monatszahlen). Dezember 2022“, 20. April 2023.
  7. Vgl. Antje Funcke und Sarah Menne, „Factsheet. Kinder- und Jugendarmut in Deutschland“, 2023, 1; 8 f., https://www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/Projekte/Familie_und_Bildung/Factsheet_BNG_Kinder-_und_Jugendarmut_2023.pdf (zuletzt abgerufen am 20.08.2023).
  8. Vgl. Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, „Familienkasse in Zahlen: Bilanz 2022“, 2023, 1, https://www.arbeitsagentur.de/datei/familienkasse-bilanz-2022_ba043111.pdf (zuletzt abgerufen am 23.08.2023); Vgl. Familienkasse Direktion, „Jahreszahlen 2022. Die wichtigsten Zahlen zur Kindergeld- und Kinderzuschlagsgewährung. Entwicklung seit 1975“, 2022, 6,16, https://statistik.arbeitsagentur.de/Statistikdaten/Detail/202212/famka/famka-jz/famka-jz-d-0-202212-pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Tabelle 1.1.1; 1.4, (zuletzt abgerufen am 23.08.2023).
  9. Vgl. „Tabelle. Bildung und Teilhabe (Jahreszahlen). Deutschland, West/Ost, Länder und Kreise. Zeitreihe“, 2023, https://statistik.arbeitsagentur.de/Statistikdaten/Detail/Aktuell/iiia7/but-zr/but-zr-dwolk-0-xlsx.xlsx;jsessionid=DD0209767AA0396DE26F0AD99FB83D50?__blob=publicationFile&v=4 (zuletzt abgerufen am 23.08.2023).
  10. Statistisches Bundesamt (Destatis), „Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“, 8. März 2023, https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Soziales/Asylbewerberleistungen/Tabellen/10-empf-altersgr-dauer-leist-geschl.html (zuletzt abgerufen am 04.10.2023).
  11. Vgl. „Kindergrundsicherungsgesetz“, 75.
  12. Kinder i.S.v §. 5 BKG
  13. Als überschießender Kindergarantiebetrag wird die Summe bezeichnet, die das Kind nicht zur Sicherung des eigenen Existenzminimums braucht. Bisher wird dieser verbleibende Betrag als Einkommen der Eltern bei der Berechnung des Bedarfs innerhalb des SGB II berücksichtigt, vgl. § 11 Abs. 1 S. 4 SGB II.
  14. Vgl. „Kindergrundsicherungsgesetz“, 75.
  15. Vgl. „Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zur Ausgestaltung einer Kindergrundsicherung. Die Empfehlungen (DV 18/22) wurden am 21. Juni 2023 vom Präsidium des Deutschen Vereins verabschiedet“, 2023, 17.
  16. Vgl. „Kindergrundsicherungsgesetz“, 157, 158.
  17. Vgl. „Kindergrundsicherungsgesetz“, 102, 156.
  18. Vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung, chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.V. (BAG SELBSTHILFE), „Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kindergrundsicherung und zur Änderung weiterer Bestimmungen (Bearbeitungsstand: 30.08.2023)“ (Düsseldorf, 6. September 2023), 7.
  19. Das BKGG soll insgesamt zum 01.01. 2025 außer Kraft treten, vgl. Art. 11 Kindergrundsicherungsgesetz
  20. Vgl. „Kindergrundsicherungsgesetz“, 76.
  21. Vgl. „Kindergrundsicherungsgesetz“, 107.
  22. Vgl. „Kindergrundsicherungsgesetz“, 77.
  23. Es ist je nach Höhe des Einkommens des Kindes eine Anrechnung bis zu 75 Prozent möglich, vgl. § 12 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 – 3 BKG
  24. Vgl. „Kindergrundsicherungsgesetz“, 105.
  25. Vgl. „Kindergrundsicherungsgesetz“, 119.
  26. Vgl. „Kindergrundsicherungsgesetz“, 114.
  27. Vgl. „Kindergrundsicherungsgesetz“, 114.
  28. Vgl. „Kindergrundsicherungsgesetz“, 118.
  29. Vgl. § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG
  30. Vgl. Deborah Jackwerth-Rice, „Strukturelle Hürden bei der Inanspruchnahme des Kinderzuschlags Begleitforschung zum Projekt ‚KiZ+‘“, Working Paper Fachgruppe Soziologie und Arbeitsmarktpolitik. Hochschule der Bundesagentur für Arbeit, Januar 2023, 9–11.
  31. Vgl. „Umfrageergebnisse und Lösungsvorschläge: Barrieren für die Inanspruchnahme des Kinderzuschlags abbauen“, 2022, 1f., https://www.bagfw.de/fileadmin/user_upload/2022/2022-02-04_StS_Gottstein_-_Kinderzuschlag_Anlage_Auswertung_KiZ_Umfrage.pdf (zuletzt abgerufen am 21.08.2023).
  32. Vgl. Deutscher Bundestag, „Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Heidi Reichinnek, Susanne Ferschl, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.– Drucksache 20/5210 –Inanspruchnahme des Kinderzuschlags“, BT-Drucksache 20/5673, 15. Februar 2023, 3.
  33. Vgl. „Kindergrundsicherungsgesetz“, 52, 53.
  34. Vgl. § 6a Abs. 7 S. 1 BKGG
  35. Vgl. „Kindergrundsicherungsgesetz“, 50.
  36. Vgl. „Kindergrundsicherungsgesetz“, 70.
  37. Vgl. DIW Econ GmbH, „Kosten (k)einer Kindergrundsicherung: Folgekosten von Kinderarmut Kurzexpertise für die Diakonie Deutschland“, 18. August 2023, 22–26, Abb. 4-2.
  38. Vgl. „Kindergrundsicherungsgesetz“, 68.
  39. Vgl. „Kindergrundsicherungsgesetz“, 52.
  40. Siehe dazu Artikel 8 (Änderung des Regelbedarfsermittlungsgesetzes), Kindergrundsicherungsgesetz.
  41. Vgl. Tagesschau (online), „Geplante Kindergrundsicherung. Bis zu 636 Euro für armutsgefährdete Kinder“, 31. August 2023, https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/kindergrundsicherung-paus-merz-100.html (zuletzt abgerufen am5.09.2023).
  42. Vgl. Stefan Aust, Joachim Rock, und Greta Schabram, „Regelbedarfe 2021. Alternative Berechnungen zur Ermittlung der Regelbedarfe in der Grundsicherung“ (Paritätischer Gesamtverband, September 2020), 7 f.
  43. Vgl. Irene Becker, „Bewertung der Neuregelungen des SGB II Methodische Gesichtspunkte der Bedarfsbemessung vor dem Hintergrund des »Hartz-IV-Urteils« des Bundesverfassungsgerichts“, Soziale Sicherheit. Zeitschrift für Arbeit und Soziales, Nr. Sonderheft (September 2011): u.a. 33 ff., 50 ff.; Vgl. Stefan Aust, Joachim Rock, und Greta Schabram, „Regelbedarfe 2021. Alternative Berechnungen zur Ermittlung der Regelbedarfe in der Grundsicherung“, 7 f., 22.
  44. Siehe dazu u.a. Vgl. Stefan Aust, Joachim Rock, und Greta Schabram, „Regelbedarfe 2021. Alternative Berechnungen zur Ermittlung der Regelbedarfe in der Grundsicherung“; Vgl. Irene Becker, „Bewertung der Neuregelungen des SGB II Methodische Gesichtspunkte der Bedarfsbemessung vor dem Hintergrund des »Hartz-IV-Urteils« des Bundesverfassungsgerichts“; Vgl. Irene Becker und Verena Tobsch, „Regelbedarfsbemessung – methodisch konsistente Berechnungen auf Basis der EVS 2013 unter Berücksichtigung von normativen Vorgaben der Diakonie Deutschland Projektbericht im Auftrag der Diakonie Deutschland – Evangelischer Bundesverband“, 11. November 2016.
  45. Vgl. „Kindergrundsicherungsgesetz“, 66.
  46. Vgl. „Kindergrundsicherungsgesetz“, 66.
  47. Vgl. „Kindergrundsicherungsgesetz“, 66.
  48. Vgl. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e. V., „Expertise: Empirische Befunde zum Bildungs- und Teilhabepaket: Teilhabequoten im Fokus. 2020“ (Berlin, November 2020), 6.
  49. Vgl. „Kindergrundsicherungsgesetz“, 51.
  50. Vgl. „Kindergrundsicherungsgesetz“, 51.
  51. Vgl. „Kindergrundsicherungsgesetz“, 92, 94.
  52. Vgl. Deutscher Bundestag, „Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Heidi Reichinnek, Susanne Ferschl, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.– Drucksache 20/5210 –Inanspruchnahme des Kinderzuschlags“, 3.
  53. Vgl. „Kindergrundsicherungsgesetz“, 94.
  54. Vgl. „Kindergrundsicherungsgesetz“, 93.
  55. Vgl. „Kindergrundsicherungsgesetz“, 53.
  56. Vgl. „Kindergrundsicherungsgesetz“, 53.
  57. Vgl. „Kindergrundsicherungsgesetz“, 42, 153.
  58. Vgl. „Kindergrundsicherungsgesetz“, 1.
  59. Vgl. den § 62 Abs. 1a S. 1, S. 2 und S. 3 EStG.
  60. Vgl. „Kindergrundsicherungsgesetz“, 2.
  61. Vgl. „Kindergrundsicherungsgesetz“, 79.
  62. Vgl. „Kindergrundsicherungsgesetz“, 136.
  63. Vgl. „Kindergrundsicherungsgesetz“, 78.

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