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KiTa-Qualitätsgesetz

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (KiTa-Qualitätsgesetz) (Stand: 16.08.2022)

Verantwortliches Ressort:
Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Veröffentlichung vom:
17.08.2022
Betroffene Lebensbereiche:
Bildung/Arbeit, Familie
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Betroffene
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 16-27, Altersgruppe 18-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse, Berufstätige, alle Staatsangehörigkeiten

Ziel des Gesetzentwurfs

Ziel des Entwurfs ist die Weiterentwicklung der Qualität der Kindertagesbetreuung und Entlastung der Eltern hinsichtlich der Gebühren. Dafür soll insbesondere die Staffelung von Kindertagesbetreuungsbeiträgen nach § 90 Abs. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) verbindlicher gestaltet werden, um so die finanzielle Situation der Familien stärker zu berücksichtigen.1 Diese Neuregelung soll zum 1. August 2023 in Kraft treten, vgl. Art. 4 Abs. 2.

Mögliche Auswirkungen

Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:

  • Indem die Kriterien zur Staffelung der Kostenbeiträge in der Kindertagesbetreuung verbindlich gestaltet werden, können junge Eltern, die über wenig Einkommen verfügen, finanziell entlastet werden (§ 90 Abs. 3 S. 2 SGB VIII). Dadurch könnte sich die finanzielle Situation von jungen Eltern insgesamt verbessern.
  • Durch die verbindlichere Ausgestaltung der Kriterien zur Kostenstaffelung könnte sich auch der Zugang zu Kindertagesbetreuungsangeboten verbessern, wenn die Kostenbeiträge sinken. Dadurch könnten junge Eltern, die sich am Beginn ihres Berufslebens oder noch in der Ausbildung befinden, ihr Kind eher in einer Kindertageseinrichtung betreuen lassen. Dies kann den (Wieder-)Einstieg in das Erwerbsleben oder in Ausbildung oder Studium erleichtern. Insbesondere könnten junge Mütter mit niedrigem Einkommen betroffen sein, deren berufliche Perspektiven sich verbessern könnten, wenn Kostenbeiträge sinken und diese keinen Hinderungsgrund zur Inanspruchnahme einer Kindertagesbetreuung darstellen.

Betroffene Gruppen junger Menschen

Betroffene sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe junge Menschen bis 27 Jahre, die kostenbeitragspflichtig für ihre Kinder in Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege sind. Das können insbesondere junge Eltern sein, die ihr Kind in einer Kindertageseinrichtung betreuen lassen, oder es gerne in einer solchen Einrichtung betreuen lassen würden.

Betroffene Lebensbereiche

Bildung/Arbeit, Familie

Jugendrelevante Auswirkungen

Finanzielle Entlastung und Erleichterung des Zugangs zu Kindertagesbetreuung

§ 90 Abs. 3 S. 2, 4 SGB VIII

Die Neuregelung soll die Kriterien zur Staffelung der Kostenbeiträge in der Kindertagesbetreuung verbindlich gestalten, vgl. § 90 Abs. 3 S. 2 SGB VIII. Während die Staffelung der Elternbeiträge bereits jetzt verbindlich in § 90 Abs. 3 S. 1 SGB VIII geregelt ist, werden die Staffelungskriterien, wie das Einkommen oder die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder bisher nur beispielhaft in § 90 Abs. 3 S. 2 SGB VIII genannt.2 In Zukunft sollen diese als verpflichtende Kriterien zur Kostenstaffelung gelten. Durch die verbindlichere Regelung der Staffelungskriterien soll auch die Staffelung an sich effektiver werden.3

Zudem soll die Möglichkeit einer weiteren Entlastung der Kostenbeitragspflichtigen durch Landesrecht eröffnet werden, vgl. § 90 Abs. 3 S. 4 SGB VIII.

Indem Kriterien, wie das Einkommen, zur Staffelung der Kostenbeiträge in der Kindertagesbetreuung verbindlich gestaltet werden, können junge Eltern finanziell entlastet werden. Diese Entlastung könnte verstärkt werden, wenn die Länder die Möglichkeit nutzen, weitere Entlastungen bei den Kostenbeiträgen zu erlassen und etwa eine Deckelung oder vollständige Befreiung von Kostenbeiträgen einführen.4 Gerade für junge Eltern, die noch am Anfang ihres Berufswegs stehen und deren Einkommen niedrig ist, könnte eine Ausrichtung am Einkommen ihre finanzielle Situation insgesamt verbessern. Derzeit werden Haushalte mit niedrigem Einkommen deutlich stärker durch Betreuungskosten für Kindertageseinrichtungen belastet als solche mit hohen Einkommen.5 Obwohl die Staffelung bereits nach der bisherigen Rechtslage verpflichtend ist, erfolgt derzeit nur in einem Drittel der Kommunen eine Staffelung nach dem Einkommen der Eltern.6 So erfolgt die Staffelung in der Regel nach den anderen beispielhaften Kriterien in § 90 Abs. 3 S. 2 SGB VIII (geltendes Recht), wie der Anzahl der Kinder und der täglichen Betreuungszeit.7 Diese sind jedoch gerade unabhängig vom Einkommen der Eltern und berücksichtigen somit nicht die individuelle finanzielle Situation der Familie. Darüber hinaus unterscheiden sich die Kostenbeiträge in den Bundesländern (sofern sie erhoben werden) auch nach dem Alter der Kinder. Gerade bei jungen Menschen bis 27 Jahre ist davon auszugehen, dass sie häufiger Kinder unter drei Jahren haben. Gerade für Kinder unter drei Jahren liegen die Kosten für die Betreuung jedoch höher als für Kinder ab drei Jahren.8 Da junge Menschen hier schon durch das Alter ihrer Kinder stärker belastet sein können, würden sie dementsprechend auch von einer finanziellen Entlastung profitieren.

Des Weiteren kann durch die verbindliche Ausgestaltung der Staffelungskriterien der Zugang zur Kindertagesbetreuung erleichtert werden.9 Für junge Eltern, die sich am Beginn ihres Berufslebens oder noch in Ausbildung oder Studium befinden, könnten hohe Kosten ein Hinderungsgrund zur Inanspruchnahme einer Kindertagesbetreuung darstellen. Die Staffelung nach dem Einkommen kann den (Wieder-)Einstieg in das Erwerbsleben oder in Ausbildung oder Studium erleichtern, wenn die Kostenbeiträge sinken. Gerade für junge Menschen ist das Absolvieren einer Ausbildung oder eines Studiums wichtig, um mittel- und langfristig gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu haben. Dies gilt auch für den (Wieder-)Einstieg in das Berufsleben. Hiervon könnten gerade junge Mütter betroffen sein. Wenn Betreuungskosten hoch und das Einkommen gering ist, könnten sie sich ggf. gegen eine Fortsetzung ihrer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit entscheiden und dadurch langfristig Nachteile auf dem Arbeitsmarkt haben. Die Neuregelung könnte damit auch die beruflichen Perspektiven junger Mütter verbessern, wenn Kostenbeiträge sinken und diese keinen Hinderungsgrund zur Inanspruchnahme einer Kindertagesbetreuung darstellen.

  1. Vgl. „Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (KiTa-Qualitätsgesetz)“, 16. August 2022, 2.
  2. Vgl. „Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (KiTa-Qualitätsgesetz)“, 23.
  3. Vgl. „Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (KiTa-Qualitätsgesetz)“, 9, 23.
  4. Vgl. „Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (KiTa-Qualitätsgesetz)“, 23.
  5. Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, „Gute-KiTa-Bericht 2021. Monitoringbericht 2021 des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nach § 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz – KiQuTG) für das Berichtsjahr 2020“ (Berlin, Dezember 2021), 187.
  6. Vgl. „Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (KiTa-Qualitätsgesetz)“, 9.
  7. Vgl. „Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (KiTa-Qualitätsgesetz)“, 23.
  8. Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, „Gute-KiTa-Bericht 2021. Monitoringbericht 2021 des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nach § 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz – KiQuTG) für das Berichtsjahr 2020“, 181 f., Tab. IV-11-4.
  9. Vgl. „Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (KiTa-Qualitätsgesetz)“, 23.

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