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Kriminelle Handelsplattformen

Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet (Stand: 27.11.2020)

Verantwortliches Ressort:
Justiz und Verbraucherschutz
Veröffentlichung vom:
11.12.2020
Betroffene Lebensbereiche:
Digitales, Politik/Gesellschaft
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Betroffene
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 12-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse, alle Staatsangehörigkeiten

Prüfbericht

  • Regelungsvorhaben

    Mit dem Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet soll ein neuer Straftatbestand eingeführt werden, um auch die Betreibenden solcher Plattformen strafrechtlich verfolgen zu können.1
    Künftig soll eine Strafbarkeit für Personen eingeführt werden, die Handelsplattformen im Internet betreiben, sofern der Zweck dieser Plattformen darauf ausgerichtet ist, die Begehung bestimmter rechtswidriger Taten zu ermöglichen oder zu fördern, vgl. § 127 Abs. 1 S. 1 Strafgesetzbuch (StGB). Die rechtswidrigen Taten im Sinne des § 127 Abs. 1 S. 1 StGB sind in einem Straftatenkatalog abschließend aufgeführt2 und sollen neben Verbrechen etwa auch Vergehen, wie das Verbreiten, Erwerben oder Besitzen kinder- bzw. jugendpornografischer Inhalte (§§ 184b Abs. 1 S. 2, 184c Abs. 1 StGB) oder beispielsweise das Handeltreiben oder Abgeben von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz – BtMG) betreffen, vgl. § 127 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 a und c StGB. Das Betreiben krimineller Handelsplattformen soll mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden, vgl. § 127 Abs. 1 S. 1 StGB. Eine gewerbsmäßige Begehung dieser Tat soll mit sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden, vgl. § 127 Abs. 3 StGB.
    Die Ermittlungsmöglichkeiten sollen ausgeweitet werden, sodass bei einer gewerbsmäßige Begehung dieser Tat die Telekommunikationsüberwachung und die Onlinedurchsuchung eingesetzt werden darf, vgl. §§ 100a Abs. 2 Nr. 1 d i.V.m. Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 100b Abs. 2 Nr. 1 b i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 Strafprozessordnung (StPO).

  • Betroffene Gruppen junger Menschen

    Mittelbar Betroffene sind in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe junge Menschen bis 27 Jahre, die selbst solche Plattfirmen nutzen. Zudem können junge Menschen bis 18 Jahre mittelbar betroffen sein, wenn von ihnen kinder- oder jugendpornografisches Material auf den Plattformen angeboten wird oder die in der Gefahr schweben, dass von ihnen dieses Material hergestellt werden soll.

  • Betroffene Lebensbereiche
    Digitales, Politik/Gesellschaft
  • Erwartete Auswirkungen

    Die Einführung einer Strafbarkeit für das Betreiben von kriminellen Plattformen im Internet sowie weitergehende Ermittlungsbefugnisse zur Strafverfolgung hinsichtlich der gewerbsmäßigen Begehung dieser Tat in Form von Telekommunikationsüberwachung und Onlinedurchsuchung könnten mittelbar zu einem Schutz junger Menschen vor Gewalt beitragen. Ein Schutz vor Gewalt kann sich daraus ergeben, dass auf solchen Handelsplattformen u.a. kinderpornografisches Material gehandelt wird.
    Insbesondere eine Strafbarkeit für das Betreiben krimineller Plattformen im Internet kann dazu führen, dass die betreibenden Personen aufgrund einer ggf. abschreckenden Wirkung einer Strafe solche Plattformen nicht bereitstellen und betreiben, auf denen bestimmte Straftaten ermöglicht oder gefördert werden. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass auch die Ermittlungsbefugnisse zur Strafverfolgung ausgeweitet werden sollen, denn somit kann sich auch die Chance erhöhen, für Straftaten zur Rechenschaft gezogen zu werden, was zur abschreckenden Wirkung solcher Taten beitragen kann.
    Bislang konnten die Betreibenden solcher Plattformen oftmals strafrechtlich nicht belangt werden, weil ihnen keine Kenntnis von den konkreten auf ihren Plattformen gehandelten Dienstleistungen und Waren  nachgewiesen werden konnte, wenn sie sich darauf zurückgezogen haben, nur die Infrastruktur bereitzustellen und die Plattformen etwa vollautomatisiert zu betreiben. Dabei ist es für die Betreibenden meist nicht von Interesse, was genau auf ihren Plattformen gehandelt wird.5 Wenn sie sich aufgrund einer Strafbarkeit künftig nicht mehr auf ihre vermeintliche Unwissenheit zurückziehen können und gewissermaßen Verantwortung dafür übernehmen müssen, was auf ihren bereitgestellten Plattformen angeboten und verkauft wird, dann nehmen sie womöglich ihre Plattformen vom Netz oder überwachen eher, was darauf geschieht. Denn durch solche Plattformen bieten die Betreibenden vielen Menschen überhaupt eine Möglichkeit dafür, kriminelle Dienstleistungen oder Waren anzubieten oder zu verkaufen. Somit kann es für die Nutzenden solcher Plattformen schwieriger werden, diese Waren oder Dienstleistungen anzubieten oder zu erhalten, wenn es weniger solcher Plattformen gibt. Wenn aufgrund der Strafbarkeit für das Betreiben solcher Plattformen demnach künftig unter Umständen weniger solcher Plattformen auf dem Markt existieren, auf denen etwa kinder- oder jugendpornografisches Material angeboten wird, könnte dies als Resultat zu einem Schutz vor Gewalt gegenüber jungen Menschen beitragen. Denn so könnten der Verbreitung und dem Austausch kinderpornografischen Materials begegnet werden, bei dem eine Zunahme zu verzeichnen ist.6 Dadurch könnten somit ggf. auch die zugrundeliegenden Taten, wie etwa die Herstellung kinder- oder jugendpornografischen Materials minimiert werden.
    Darüber hinaus können auf solchen Plattformen beispielsweise auch Drogen erworben werden. Die Plattformen, z.B. in Gestalt von Online-Marktplätzen oder Foren,7 sind dabei nicht zwangsläufig im Darknet angesiedelt, sondern können auch im sogenannten Clearnet leicht zugänglich sein.8
    Durch die Neuregelung kann es für junge Menschen selbst schwieriger werden, über solche Plattformen z.B. an Drogen zu gelangen, wenn diese bestimmten Plattformen wegfallen könnten. Derzeit stellt der Betäubungsmittelhandel den größten illegalen Marktanteil im Darknet dar.9 Werden solche Plattformen nun reduziert, können auch junge Menschen nicht mehr über diese Plattformen (leicht) Drogen erwerben. Damit kann einem Drogenmissbrauch entgegengewirkt werden und dies kann zum Schutz ihrer Gesundheit beitragen.

  • Anmerkungen und Hinweise

    Auch wenn durch eine Strafbarkeit ggf. weniger solcher Plattformen zur Verfügung stehen, auf denen kriminelle Dienstleistungen oder Waren angeboten werden bzw. Zugriff genommen werden kann, so kann dies nur ein weiteres Hilfsmittel darstellen, den Markt auszutrocknen. Es ist möglich, dass sich Angebote krimineller Dienstleistungen oder Waren wiederum auf andere Bereiche verlagern werden, sodass ein Schutz junger Menschen ggf. nur kurzzeitig auftreten kann. Zwischen dem Jahr 2013 und dem Jahr 2016 sind dem Bundeskriminalamt rund 50 solcher Plattformen im Darknet bekannt gewesen, wobei diese durch eine hohe Fluktuation gekennzeichnet und häufig nur kurzzeitig erreichbar sind.15 Dies deutet darauf hin, dass eine Strafverfolgung in diesen Fällen besonders schwierig sein kann.

  • Datenbasis

    Literaturrecherche, Sekundärdaten

     

  1. Vgl. „Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet“, 27. November 2020, 1.
  2. Vgl. „Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet“, 1.
  3. Vgl. „Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet“, 27. November 2020, 1.
  4. Vgl. „Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet“, 1.
  5. Vgl. „Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet“, 6.
  6. Vgl. Susanne Kusicke, „Gesetz gegen sexuelle Gewalt : ‚Betreiber von Tauschbörsen müssen härter bestraft werden‘“, Frankfurter Allgemeine Zeitung (online), 30. Oktober 2020, https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/kinderpornographie-bayern-will-strafen-fuer-plattformbetreiber-17019131.html, letzter Abruf: 10.12.2020.
  7. Vgl. „Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet“, 11.
  8. Vgl. Bundeskriminalamt, „Cybercrime. Bundeslagebild 2019“ (Wiesbaden, September 2020), 29.
  9. Vgl. Bundeskriminalamt, 30.
  10. Vgl. „Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet“, 6.
  11. Vgl. Susanne Kusicke, „Gesetz gegen sexuelle Gewalt : ‚Betreiber von Tauschbörsen müssen härter bestraft werden‘“, Frankfurter Allgemeine Zeitung (online), 30. Oktober 2020, https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/kinderpornographie-bayern-will-strafen-fuer-plattformbetreiber-17019131.html, letzter Abruf: 10.12.2020.
  12. Vgl. „Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet“, 11.
  13. Vgl. Bundeskriminalamt, „Cybercrime. Bundeslagebild 2019“ (Wiesbaden, September 2020), 29.
  14. Vgl. Bundeskriminalamt, 30.
  15. Vgl. Deutscher Bundestag, „Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Frank Tempel, Dr. André Hahn, Ulla Jelpke und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/9386 – Beobachtungsansätze der Sicherheitsbehörden in sozialen Netzwerken und  im sogenannten ‚Darknet‘“, 29. August 2016, 2.
  16. Vgl. Deutscher Bundestag, „Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Frank Tempel, Dr. André Hahn, Ulla Jelpke und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/9386 – Beobachtungsansätze der Sicherheitsbehörden in sozialen Netzwerken und  im sogenannten ‚Darknet‘“, 29. August 2016, 2.

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