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Luftverkehrsteuergesetz

Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes (Stand: 16.10.2019)

Verantwortliches Ressort:
Finanzen
Veröffentlichung vom:
18.12.2019
Betroffene Lebensbereiche:
Bildung/Arbeit, Freizeit
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Betroffene
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 12-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit Beeinträchtigung, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse, alle Staatsangehörigkeiten

Prüfbericht

  • Regelungsvorhaben

    Mit dem Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes sollen Anreize geschaffen werden, „den Ausstoß klimaschädlicher Treibhausgase zu verringern und Bürgerinnen und Bürger zu klimafreundlichem Handeln zu ermuntern“.1 Hierfür soll die Luftverkehrsteuer zum 1. April 2020 weiter erhöht werden, damit die Kosten für klima- und umweltschädliches Fliegen weiter ansteigen.2
    Die zurzeit geltenden gesetzlichen Steuersätze der Luftverkehrsteuer für Flüge sollen erhöht werden, sodass der Steuersatz für Abflüge zu Zielorten in den Ländern der Anlage 1 des Luftverkehrsteuergesetzes (LuftVStG), wie beispielsweise Belgien, Schweden oder Algerien, von 7,50 Euro auf 13,03 Euro steigen soll, vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 1 LuftVStG. Für Länder der Anlage 2 des LuftVStG, z.B. Nigeria oder Israel, soll der Steuersatz für Flüge von 23,43 Euro auf 33,01 Euro angehoben werden und in anderen Ländern, die nicht von Anlage 1 und 2 des LuftVStG erfasst sind, von 42,18 Euro auf 59,43 Euro, vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LuftVStG.
    Für bestimmte Abflüge von Fluggästen, die nicht bereits nach § 5 Nr. 4 LuftVStG steuerbefreit sind, soll künftig keine Steuerbefreiung mehr wie nach dem entfallenden § 5 Nr. 5 LuftVStG geltendem Recht gelten, sondern nur noch ein ermäßigter Steuersatz greifen, vgl. § 11 Abs. 3 LuftVStG. Der ermäßigte Steuersatz soll für Abflüge von und zu einer inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinsel gelten, „die nicht über einen tideunabhängigen Straßen- oder Gleisanschluss auf dem Festland verbunden ist,“3 wenn die Entfernung des Start- oder Zielortes auf dem Festland nicht weiter als 100 Kilometer Luftlinie von der Küste beträgt oder sich der Start- oder Zielort auf einer anderen inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinsel befindet, vgl. § 11 Abs. 3 LuftVStG.
    Das Gesetz soll am 1. April 2020 in Kraft treten, vgl. Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes.

  • Betroffene Gruppen junger Menschen

    Betroffen sind junge Menschen in der für den Jugend-Check relevanten Altersgruppe zwischen 12 und 27 Jahren, die Flugreisen antreten oder künftig antreten werden. Die Gruppe der unter 29-Jährigen jungen Menschen, die eine Flugreise in Deutschland antraten, stieg in Bezug auf das gesamte Flugpassagieraufkommen von 21 Prozent im Jahr 2008 auf 25 Prozent im Jahr 2017 an, sodass jede bzw. jeder vierte Flugreisende unter 29 Jahre alt ist.7

  • Betroffene Lebensbereiche
    Bildung/Arbeit, Freizeit
  • Erwartete Auswirkungen

    Die Erhöhung der Luftverkehrsteuer kann dazu führen, dass junge Menschen in ihren Mobilitätsentscheidungen beschränkt werden. Denn die Luftverkehrsteuer kann auf die Flugpreise aufgeschlagen werden, wodurch diese ansteigen können.9 Dies kann gerade junge Menschen, die am Anfang ihres Berufslebens stehen und noch ein eher geringes Einkommen haben oder sogar noch von der Finanzierung durch ihre Eltern abhängig sind, beeinträchtigen. Rund 44 Prozent der jungen Menschen nutzen durch das vermehrte Aufkommen von Billigfluglinien den Flugverkehr für mehrtätige Urlaubsreisen.10 Durch die erhöhte Bepreisung von Flugtickets können sie eventuell nicht mehr in der gewohnten Form flexibel und kostengünstig reisen. Dieser materielle Faktor kann junge Menschen vor neue Mobilitätsherausforderungen und Einschränkungen in der Ausgestaltung ihrer Freizeit stellen.
    Auch kann sich eine Teuerung auf die Entscheidung zur Wahl eines Studien- oder Ausbildungsortes auswirken: Läge der gewählte Ort zu weit entfernt für eine An- und Abreise mittels eines anderen Verkehrsmittels, könnte die Teuerung dazu führen, dass ein Ort nicht gewählt wird, da sonst der regelmäßige persönliche Kontakt mit dem sozialen Umfeld am Heimatort eventuell nicht aufrecht erhalten werden kann.

  • Anmerkungen und Hinweise

    Da die materielle Belastung durch die Erhöhung der Luftverkehrsteuer jedoch maximal circa 17 Euro bei Langstreckenflügen und nur circa 5,50 Euro bei relativ kurzen Distanzflügen beträgt, bleibt abzuwarten, wie stark sich die materielle Belastung tatsächlich auf junge Menschen und ihr Mobilitätsverhalten auswirken wird.

  • Datenbasis

    Literaturrecherche, Sekundärdaten

  1. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes“, 16. Oktober 2019, 1.
  2. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes“, 1.
  3. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes“, 4.
  4. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes“, 16. Oktober 2019, 1.
  5. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes“, 1.
  6. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes“, 4.
  7. Vgl. Engemann, Markus, Herling, Sabine, und Polders, Isabelle B., „Airport Travel Survey 2018 – Zahlen, Fakten, Trends“ (Berlin, 2018), 14.
  8. Vgl. Engemann, Markus, Herling, Sabine, und Polders, Isabelle B., „Airport Travel Survey 2018 – Zahlen, Fakten, Trends“ (Berlin, 2018), 14.
  9. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes“, 2.
  10. Vgl. „Mobilität junger Menschen im Wandel – multimodaler und weiblicher“ (München, 2011), 10, 14.
  11. Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes“, 2.
  12. Vgl. „Mobilität junger Menschen im Wandel – multimodaler und weiblicher“ (München, 2011), 10, 14.

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