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Marrakesch-Richtlinie

Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check

Geprüfter Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung (Stand: 20.4.2018)

Verantwortliches Ressort:
Justiz und Verbraucherschutz
Veröffentlichung vom:
02.05.2018
Betroffene Lebensbereiche:
Bildung/Arbeit, Digitales, Freizeit, Politik/Gesellschaft
Art der Betroffenheit:
junge Menschen als Normadressatinnen und -adressaten
Betroffene Gruppen junger Menschen:
Altersgruppe 12-27, alle Geschlechter, alle Lebensmittelpunkte, mit Beeinträchtigung, mit und ohne Beeinträchtigung, alle Lern- und Erwerbsverhältnisse, alle Staatsangehörigkeiten

Prüfbericht

  • Regelungsvorhaben

    Menschen, die blind sind oder eine Seh- oder Lesebehinderung haben, soll es ermöglicht werden, ohne die Erlaubnis der Urheberin oder des Urhebers, barrierefreie Kopien von Werken zur eigenen Nutzung herzustellen bzw. diese von einer Hilfsperson anfertigen zu lassen. Des Weiteren dürfen befugte Stellen, z.B. Blindenbibliotheken, zukünftig barrierefreie Kopien erstellen und sie Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung und anderen befugten Stellen zur Verfügung stellen. Diese gesetzlichen Erlaubnisse gehen Verlagsangeboten vor; die Nutzungen durch die befugten Stellen sind grundsätzlich angemessen zu vergüten.

  • Betroffene Gruppen junger Menschen

    Normadressatinnen und Normadressaten sind blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Menschen. Betroffen sind zudem Urheberrechteinhaberinnen und Urheberrechteinhaber. Für den Jugend-Check relevant ist die Gruppe der 12- bis 27-Jährigen. Eine offizielle Statistik zur Anzahl von Menschen mit Seh- oder Lesebehinderung gibt es für Deutschland nicht. Im Jahr 2002 wurden etwa 1,2 Millionen sehbehinderte und blinde Menschen geschätzt.1 Sehbehinderungen und Blindheit nehmen im Alter aufgrund von Erkrankungen zu.2

  • Betroffene Lebensbereiche
    Bildung/Arbeit, Digitales, Freizeit, Politik/Gesellschaft
  • Erwartete Auswirkungen

    Für den Gesetzentwurf sind in verschiedenen Lebensbereichen ähnlich gelagerte Auswirkungen zu erwarten. Derzeit haben Menschen mit Seh- oder Lesebehinderung in Industrieländern, wie Deutschland, Zugang zu etwa fünf Prozent aller veröffentlichen Bücher.5 Der Gesetzentwurf ermöglicht ihnen bessere Bedingungen in Bezug auf ihre gesellschaftliche, kulturelle und politische Teilhabe (Art. 29 und 30 UN-Behindertenrechtskonvention) und einen besseren Zugang zu Sprachwerken z.B. in Literatur, Wissenschaft und Kunst. Zudem können sich ihre Bildungsbedingungen und –möglichkeiten verbessern, da sie ohne Erlaubnis der Urheberin bzw. des Urhebers eine barrierefreie Kopie von Werken zum eigenen Gebrauch herstellen oder herstellen lassen können. Mit dem Zugang zu diesen Werken können sie von ihrem Recht auf Bildung und Arbeit gemäß Art. 24 und 27 UN-BRK Gebrauch machen. Der Medienzugang wird vereinfacht, da der bisher nach § 45a UrhG geltende Lizenzvorrang nicht mehr geprüft werden bzw. kein Verlagsangebot mehr in Anspruch genommen werden muss. Hierzu gehört auch der Zugang zu digitalen Medien wie Audiodateien oder E-Books (z.B. im DAISY Format). Für junge Menschen werden mit dem Regelungsvorhaben ihre Rechte, die sich bspw. aus der UN-BRK ergeben, gestärkt. Dies bezieht sich insbesondere auf das Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben ohne ungerechtfertigte oder diskriminierende Barrieren (Art.30 UN-BRK).

    Befugte Stellen sind zur Zahlung einer angemessenen Vergütung an Urheberrechtsinhaberinnen und Urheberechtsinhaber (§ 45c Abs. 4 UrhG) verpflichtet, sofern es sich nicht nur um einen geringen Schaden handelt.6 Befugte Stellen können staatlich anerkannte private Einrichtungen wie Blindenschulen, öffentliche bzw. öffentlich geförderte Einrichtungen oder gemeinnützige Organisationen sein. Inwiefern (jungen) Urheberechtsinhaberinnen und Urheberrechtsinhabern entgangene Lizenzeinnahmen ausgeglichen werden können, ist unklar. Da von einer vergleichsweise geringen Stückzahl von Werkskopien auszugehen ist, dürften sich die materiellen Einbußen für Rechtsinhaberinnen und Rechtsinhaber jedoch in Grenzen halten. Nutzungen unmittelbar durch Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung bzw. ihrer Hilfspersonen nach § 45b UrhG bleiben stets vergütungsfrei.

  • Anmerkungen und Hinweise

    Keine.

  • Datenbasis

    Literaturrecherche, Sekundärdaten

  1. Vgl. Bernd Bertram, „Blindheit und Sehbehinderung in Deutschland: Ursachen und Häufigkeit“, Der Augenarzt 39, Nr. 6 (2005): 267.; Vgl. Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e. V., „Zahlen & Fakten. Es gibt kaum belastbares Zahlenmaterial zu Sehbehinderung und Blindheit in Deutschland.“, 2018, https://www.dbsv.org/zahlen-fakten-669.html: In Deutschland lebten Anfang der 1990er Jahre ca. 150.000 blinde und ca. 500.000 sehbehinderte Menschen. Dies resultiert aus einer Hochrechnung der Statistik der Blindengeldempfänger der DDR.
  2. Vgl. Robert P. Finger u. a., „Blindheit und Sehbehinderung in Deutschland. Leichter Rückgang der Prävalenz“, Deutsches Ärzteblatt 109, Nr. 27–28 (2012): 484–89.
  3. Vgl. Bernd Bertram, „Blindheit und Sehbehinderung in Deutschland: Ursachen und Häufigkeit“, Der Augenarzt 39, Nr. 6 (2005): 267.; Vgl. Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e. V., „Zahlen & Fakten. Es gibt kaum belastbares Zahlenmaterial zu Sehbehinderung und Blindheit in Deutschland.“, 2018, https://www.dbsv.org/zahlen-fakten-669.html: In Deutschland lebten Anfang der 1990er Jahre ca. 150.000 blinde und ca. 500.000 sehbehinderte Menschen. Dies resultiert aus einer Hochrechnung der Statistik der Blindengeldempfänger der DDR.
  4. Vgl. Robert P. Finger u. a., „Blindheit und Sehbehinderung in Deutschland. Leichter Rückgang der Prävalenz“, Deutsches Ärzteblatt 109, Nr. 27–28 (2012): 484–89.
  5. Vgl. World Blind Union, „WBU Statement on Marrakesh Treaty“, 2013, http://www.worldblindunion.org/English/news/Pages/WBU-Statement-on-Marrakesh-Treaty.aspx.
  6. Siehe Referentenentwurf des BMJV zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung, 17.
  7. Vgl. World Blind Union, „WBU Statement on Marrakesh Treaty“, 2013, http://www.worldblindunion.org/English/news/Pages/WBU-Statement-on-Marrakesh-Treaty.aspx.
  8. Siehe Referentenentwurf des BMJV zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung, 17.

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